{"id":7855,"date":"2016-02-18T13:55:56","date_gmt":"2016-02-18T11:55:56","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=7855"},"modified":"2016-02-18T15:26:44","modified_gmt":"2016-02-18T13:26:44","slug":"kapitalvermoegen-oder-arbeitslohn-pruefungssystematik-zur-abgrenzung-der-einkunftsarten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2016\/02\/18\/kapitalvermoegen-oder-arbeitslohn-pruefungssystematik-zur-abgrenzung-der-einkunftsarten\/","title":{"rendered":"Kapitalverm\u00f6gen oder Arbeitslohn \u2013 Pr\u00fcfungssystematik zur Abgrenzung der Einkunftsarten"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_7860\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-7860\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"wp-image-7860 size-thumbnail\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2016\/02\/Barbara_Koch-Schulte_NEU-168x168.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2016\/02\/Barbara_Koch-Schulte_NEU-168x168.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2016\/02\/Barbara_Koch-Schulte_NEU-440x440.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2016\/02\/Barbara_Koch-Schulte_NEU-768x768.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2016\/02\/Barbara_Koch-Schulte_NEU-755x755.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2016\/02\/Barbara_Koch-Schulte_NEU-300x300.jpg 300w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2016\/02\/Barbara_Koch-Schulte_NEU.jpg 785w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-7860\" class=\"wp-caption-text\">Dr. Barbara Koch-Schulte, Rechtsanw\u00e4ltin, Steuerberaterin, Partnerin, P+P P\u00f6llath + Partners, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Derzeit pr\u00fcft die Finanzverwaltung verst\u00e4rkt Managementkapitalbeteiligungen daraufhin, ob Erl\u00f6se daraus als Arbeitslohn zu qualifizieren sind. In diesem Zusammenhang sind vor allem zwei Fragen relevant:<br \/>\n(1) Hat der Manager wirtschaftliches Eigentum an der Beteiligung erworben?<br \/>\n(2) Wird die Kapitalbeteiligung durch das Arbeitsverh\u00e4ltnis \u00fcberlagert?<br \/>\nDabei werden beide Themen in der Regel nebeneinander behandelt und gepr\u00fcft. Dies ist systematisch jedoch nicht zutreffend, wie eine Entscheidung des FG M\u00fcnster (FG M\u00fcnster vom 15.07.2015 \u2013 11 K 4149\/12 E) zeigt.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Pr\u00fcfungssystematik des FG M\u00fcnster<\/strong><\/p>\n<p>Auch das FG M\u00fcnster pr\u00fcft in seiner Entscheidung vom 15.07.2015 (11 K 4149\/12 E) die \u00dcberlagerungsthese und dann das Vorliegen von wirtschaftlichem Eigentum f\u00fcr die streitgegenst\u00e4ndliche Managementbeteiligung ohne Ber\u00fccksichtigung der systematisch gebotenen Rangfolge. Die Regelungen der Satzung der Gesellschaft, an welcher der Kl\u00e4ger beteiligt war, und die separat geschlossene Aktion\u00e4rsvereinbarung enthielten Verf\u00fcgungsbeschr\u00e4nkungen, Mitverkaufspflichten im Falle eines Mehrheitsverkaufs des Hauptgesellschafters, sowie einen sogenannten Leaver-Scheme. Au\u00dferdem durfte der Kl\u00e4ger die Anteile nicht direkt erwerben, sondern musste sie auf einen vom Hauptgesellschafter eingesetzten Treuh\u00e4nder \u00fcbertragen, der die Rechte aus den Anteilen vollumf\u00e4nglich und ohne Weisungsrecht des Kl\u00e4gers aus\u00fcben durfte.<\/p>\n<p><strong>\u00dcberlagerung der Kapital\u00fcberlassung durch das Arbeitsverh\u00e4ltnis<\/strong><\/p>\n<p>Zun\u00e4chst pr\u00fcft das FG, ob das Arbeitsverh\u00e4ltnis des Kl\u00e4gers die Kapital\u00fcberlassung durch den Kl\u00e4ger verdr\u00e4ngt. Dabei st\u00fctzt es sich insbesondere auf die j\u00fcngere Rechtsprechung des VIII. Senats des BFH zur Besteuerung von Genussrechten (BFH vom 21.10.2014 \u2013 VIII R 44\/11, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?hitnr=0&amp;t=635913964257696490&amp;url=rn%3aroex^^file%3a%2f%2fR|%2f03%2f02%2f01%2frsv%2frsv_collection%2ff3%2f6%2ff367c8126ac3e2d51976dcd076d2f520.xml&amp;ref=hitlist_hl\">RS1045720<\/a>; vom 11.02.2015 \u2013 VIII R 4\/12, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?hitnr=0&amp;t=635913964481811352&amp;url=rn%3aroex^^file%3a%2f%2fR|%2f03%2f02%2f01%2frsv%2frsv_collection%2fe1%2f2%2fe1283e990a7d560af17fa5754ca87586.xml&amp;ref=hitlist_hl\">RS1169066<\/a>). Bei seiner Gesamtw\u00fcrdigung des Sachverhaltes kommt das FG zu dem Ergebnis, dass allein die Tatsache, dass f\u00fcr die Anteile im Verkauf an einen fremden Dritten eine erhebliche Rendite erzielt wurde (das eingesetzte Kapital erzielte ein Multiple von 29,7), ausreiche, um Arbeitslohn zu indizieren. F\u00fcr den Finanzinvestor habe au\u00dferhalb des Arbeitsverh\u00e4ltnisses kein erkennbarer Anlass bestanden, den Kl\u00e4ger an einer solchen Rendite teilhaben zu lassen.<\/p>\n<p>Dass alleine die H\u00f6he des realisierten Fremdverkaufswertes in diesem Fall Arbeitslohn indizieren soll, erscheint mehr als zweifelhaft und ist durch die bisherige Rechtsprechung des BFH nicht gedeckt. So lange der Erl\u00f6s f\u00fcr den Verkauf der Anteile frei am Markt verhandelt wurde und dem inneren Wert der Anteile entspricht, kann die H\u00f6he des Erl\u00f6ses kein Indiz f\u00fcr Arbeitslohn sein, insbesondere, wenn auch der Hauptgesellschafter diesen Erl\u00f6s auf seine Anteile realisiert hat. Es fehlt hier die Auseinandersetzung mit den weiteren Vertragsbedingungen der Beteiligung und der konkreten Marktsituation.<\/p>\n<p><strong>Erwerb wirtschaftlichen Eigentums<\/strong><\/p>\n<p>Im zweiten Teil der Entscheidung pr\u00fcft das FG M\u00fcnster dann, ob der Kl\u00e4ger \u00fcberhaupt wirtschaftliches Eigentum an den Anteilen erworben hat. Dies wird mit dem Hinweis auf die eingeschr\u00e4nkte Rechtsposition des Kl\u00e4gers in Bezug auf die Aus\u00fcbung von Stimm- und Weisungsrechten \u00fcber die Treuhand verneint. Auch aus diesem (weiteren) Grund kommt das FG zu dem Ergebnis, dass der Kl\u00e4ger mit den Ver\u00e4u\u00dferungsgewinnen Eink\u00fcnfte aus nichtselbstst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit erzielt hat.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Die parallele Begr\u00fcndung des Ergebnisses zum einen durch die \u00dcberlagerungsthese, zum anderen durch das Fehlen wirtschaftlichen Eigentums, \u00fcberzeugt nicht.<\/p>\n<p>Die Frage, welche Einkunftsart im Vordergrund steht und die andere \u00fcberlagert, ergibt sich aus einem Konflikt von Besteuerungstatbest\u00e4nden. Das Erfordernis einer Gesamtw\u00fcrdigung des Sachverhaltes besteht im vorliegenden Fall deshalb, weil das Gesetz f\u00fcr das Verh\u00e4ltnis von \u00a7 19 EStG zu \u00a7 20 EStG keine Subsidiarit\u00e4tsregelung enth\u00e4lt. Einen Konflikt zwischen Besteuerungstatbest\u00e4nden gibt es aber nur, wenn zun\u00e4chst die Voraussetzungen beider Besteuerungstatbest\u00e4nde durch denselben Sachverhalt verwirklicht werden. Das hei\u00dft, bei Pr\u00fcfung m\u00fcssen sowohl die Voraussetzungen des \u00a7 19 EStG als auch des \u00a7 20 EStG verwirklicht sein.<\/p>\n<p>Um aber Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen realisieren zu k\u00f6nnen, h\u00e4tte zun\u00e4chst gekl\u00e4rt werden m\u00fcssen, ob der Kl\u00e4ger \u00fcberhaupt Kapitalverm\u00f6gen besa\u00df. Wenn der Kl\u00e4ger aber nie wirtschaftlicher Eigent\u00fcmer der ver\u00e4u\u00dferten Anteile war, ist das Vorliegen von Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen denklogisch ausgeschlossen. Insofern h\u00e4tte die Pr\u00fcfung mit der Feststellung des wirtschaftlichen Eigentums beginnen m\u00fcssen und w\u00e4re dann auch damit beendet gewesen. W\u00e4re wirtschaftliches Eigentum gegeben gewesen, h\u00e4tte weiterhin untersucht werden m\u00fcssen, ob au\u00dferdem die Voraussetzungen f\u00fcr die Annahme von Arbeitslohn vorliegen. Erst wenn beides bejaht wird, ist eine Gesamtw\u00fcrdigung des Sachverhaltes mit der Frage durchzuf\u00fchren, welche Einkunftsart im Vordergrund steht.<\/p>\n<p>Insofern erscheint die Begr\u00fcndung der Entscheidung des FG M\u00fcnster in diesem Fall jedenfalls angreifbar.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Derzeit pr\u00fcft die Finanzverwaltung verst\u00e4rkt Managementkapitalbeteiligungen daraufhin, ob Erl\u00f6se daraus als Arbeitslohn zu qualifizieren sind. In diesem Zusammenhang sind vor allem zwei Fragen relevant: (1) Hat der Manager wirtschaftliches Eigentum an der Beteiligung erworben? 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