{"id":7862,"date":"2016-02-25T14:21:15","date_gmt":"2016-02-25T12:21:15","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=7862"},"modified":"2016-02-25T14:21:15","modified_gmt":"2016-02-25T12:21:15","slug":"private-mitveranlassung-bei-erwerbsaufwendungen-von-profifussballern","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2016\/02\/25\/private-mitveranlassung-bei-erwerbsaufwendungen-von-profifussballern\/","title":{"rendered":"Private Mitveranlassung bei Erwerbsaufwendungen von Profifu\u00dfballern"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_4775\" style=\"width: 150px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-4775\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-4775\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/06\/Specker_Gerhard-086-140x168.jpg\" alt=\"RA Prof. Dr. Gerhard Specker, HFH Hamburger Fern-Hochschule, Hamburg\" width=\"140\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/06\/Specker_Gerhard-086-140x168.jpg 140w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/06\/Specker_Gerhard-086-440x525.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/06\/Specker_Gerhard-086-755x901.jpg 755w\" sizes=\"(max-width: 140px) 100vw, 140px\" \/><p id=\"caption-attachment-4775\" class=\"wp-caption-text\">RA Prof. Dr. Gerhard Specker, HFH Hamburger Fern-Hochschule, Hamburg<\/p><\/div>\n<p>Profifu\u00dfballer sind Angestellte ihrer Bundesligaclubs mit befristeten Arbeitsvertr\u00e4gen. Die Zul\u00e4ssigkeit dieser Befristung ist Gegenstand einer aktuellen arbeitsrechtlichen Kontroverse. So hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz gegen die Vorinstanz entschieden, dass befristete Arbeitsvertr\u00e4ge wegen der Eigenart der geschuldeten Arbeitsleistung sachlich gerechtfertigt sind (vgl. hierzu <em>Urban-Crell<\/em>, <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2016\/02\/19\/sieg-fuer-den-profifussball-nach-verlaengerung\/\">Rechtsboard vom 19.02.2016<\/a>). Auch f\u00fcr Zwecke der Einkommensbesteuerung sind Profifu\u00dfballer Arbeitnehmer. Sie erzielen Eink\u00fcnfte aus nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit; ihre Bundesligaclubs entrichten Lohnsteuer auf Gehaltszahlungen und Sachleistungen f\u00fcr sie. Der Abzug von Werbungskosten ist auch f\u00fcr Profifu\u00dfballer problematisch, wenn sie einen Bezug zur privaten Lebensf\u00fchrung aufweisen. Das betrifft zum Beispiel die Kosten f\u00fcr ein Abonnement eines Pay-TV-Senders oder f\u00fcr Sportbekleidung.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Zahlungen f\u00fcrs Pay-TV als Werbungskosten?<\/strong><\/p>\n<p>\u00dcber die Einnahmenseite von Profifu\u00dfballern d\u00fcrfte die interessierte \u00d6ffentlichkeit durch die Internetplattform Football Leaks noch Einiges erfahren (vgl. etwa Handelsblatt online vom 02.02.2016). Auf der Ausgabenseite versuchen Profifu\u00dfballer zum Beispiel, die Kosten f\u00fcr ein Pay-TV-Abonnement als Werbungskosten geltend zu machen. Die Spieler argumentieren, durch das Ansehen der Bundesligaspiele schulten sie ihre eigenen fu\u00dfballerischen F\u00e4higkeiten. Dabei studierten sie taktische und spielerische Ma\u00dfnahmen der gegnerischen Mannschaften sowie der Einzelspieler. Die Schulungsma\u00dfnahmen durch den Verein reichten heutzutage nicht mehr aus.<\/p>\n<p>Damit konnten sie weder Finanzbeamte noch Finanzgerichte \u00fcberzeugen. Denn die Kosten f\u00fcr das Abonnement seien nicht von der privaten Lebensf\u00fchrung zu trennen. Die \u00dcbertragungen der Spiele richteten sich nicht an ein Fachpublikum, sondern an die Allgemeinheit. Sie seien daher eher mit dem Bezug einer allgemeinbildenden Tageszeitung als einer Fachzeitschrift vergleichbar. Au\u00dferdem beziehe sich das Abonnement auf Spiele der Ersten wie der Zweiten Bundesliga, so dass auch Spiele verfolgt w\u00fcrden, die f\u00fcr den Spieler in seiner jeweiligen Liga nicht relevant seien. Ein privates Interesse k\u00f6nne daher nicht ausgeschlossen werden. Objektivierbare Kriterien f\u00fcr eine Aufteilung der Kosten gebe es trotz nicht unerheblichen beruflichen Interesses nicht (FG M\u00fcnster vom 24.03.2015 \u2013 2 K 3027\/12 E; FG Rheinland-Pfalz vom 18.07.2014 \u2013 1 K 1490\/12).<\/p>\n<p><strong>Aufwendungen f\u00fcr Sportbekleidung als Werbungskosten?<\/strong><\/p>\n<p>Wohl wiederum best\u00e4rkt durch die ge\u00e4nderte Rechtsprechung des BFH zu gemischt veranlassten Aufwendungen machen Profifu\u00dfballer zum Beispiel auch die Kosten f\u00fcr eigene Sportbekleidung als Werbungskosten geltend. F\u00fcr einen Profisportler sei diese stets Arbeitskleidung, weil jede Art der sportlichen Bet\u00e4tigung au\u00dferhalb des Vereins zugleich der \u2013 beruflich erforderlichen \u2013 k\u00f6rperlichen Fitness diene. Zudem sei einem bekannten Profifu\u00dfballer nicht zuzumuten, au\u00dferhalb des Vereinsgel\u00e4ndes die gestellte Vereinskleidung zu tragen, um sich vor Reaktionen von Fu\u00dfballfans zu sch\u00fctzen. Auch wenn sich die Kosten der Sportbekleidung in Grenzen hielten (137 Euro), lehnten die Richter auch diesen Werbungskostenabzug nach den Grunds\u00e4tzen der Rechtsprechung f\u00fcr Arbeitskleidung ab. Die Sportbekleidung sei \u201eb\u00fcrgerliche Kleidung\u201c und keine typische Arbeitskleidung. Au\u00dferdem diene die sportliche Bet\u00e4tigung ganz allgemein der Leistungsf\u00e4higkeit und Gesundheit (FG Rheinland-Pfalz vom 18.07.2014 \u2013 1 K 1490\/12). Daher wurde auch der Werbungskostenabzug von Aufwendungen eines Profifu\u00dfballers f\u00fcr einen Personal Trainer abgelehnt.<\/p>\n<p><strong>\u00dcberwiegende professionelle Veranlassung bei professionellen Sportlern<\/strong><\/p>\n<p>Die hier genannten Aufwendungen weisen allgemein einen deutlichen Bezug zur privaten Lebensf\u00fchrung eines Steuerpflichtigen auf. Dabei bleibt es nach den zitierten Entscheidungen zum Pay-TV-Abonnement auch bei Profifu\u00dfballern, wenn diesen auch eine nicht unerhebliche berufliche Mitveranlassung einger\u00e4umt wird. Der Werbungskostenabzug wird sodann mit der Begr\u00fcndung verneint, eine nachvollziehbare Aufteilung dieser gemischt veranlassten Aufwendungen sei nicht m\u00f6glich. Die Betonung der privaten (Mit-)Veranlassung leuchtet ein, soweit das Abonnement auch andere Sportarten oder sogar Spielfilme umfasst. Dann kommt aber zumindest eine pauschale Aufteilung der Kosten in Betracht.<\/p>\n<p>Bei einem Fu\u00dfball-Abonnement eines Profifu\u00dfballers d\u00fcrfte jedoch die private Mitveranlassung so sehr in den Hintergrund r\u00fccken und die Veranlassung durch die eigene professionelle T\u00e4tigkeit so stark zu gewichten sein, dass als ausl\u00f6sendes Moment seine Berufst\u00e4tigkeit zu werten ist. Er verfolgt die Spiele in erster Linie als Berufst\u00e4tiger und nicht als allgemein Sportinteressierter, auch wenn sich \u2013 anders als f\u00fcr die Fachliteratur eines Steuerrechtlers \u2013 zugleich die Allgemeinheit daf\u00fcr interessiert. Angesichts der essentiellen Bedeutung der k\u00f6rperlichen Fitness eines Profisportlers f\u00fcr die Aus\u00fcbung seines Berufs und die daran gestellten Erwartungen der Vereine d\u00fcrfte dies auch f\u00fcr die Aufwendungen f\u00fcr Sportbekleidung f\u00fcr das pers\u00f6nliche Training gelten.<\/p>\n<p>Der grundlegenden Entscheidung des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 21.09.2009 (GrS 1\/06, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?hitnr=0&amp;t=635920027647442808&amp;url=rn%3aroex^^file%3a%2f%2fR|%2f03%2f02%2f01%2fzsa%2fdb%2ff1%2fa%2ff1ac3427032a9259aab230df3047f4bc.xml&amp;ref=hitlist_hl\">DB 2010 S. 143<\/a> m. Anm. <em>Bergkemper<\/em>) zu gemischt veranlassten Aufwendungen ist zu entnehmen, dass vorrangig vor Aufteilungsfragen eine wertende Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen ausl\u00f6senden Moments vorzunehmen ist, also der Gr\u00fcnde, die den Steuerpflichtigen dazu bewogen haben, die Aufwendung zu t\u00e4tigen. Der Gro\u00dfe Senat betont ausdr\u00fccklich, dass einem Steuerpflichtigen der Abzug von Werbungskosten nicht mit der Begr\u00fcndung versagt werden k\u00f6nne, sein Beruf erfordere Aufwendungen, die f\u00fcr andere Steuerpflichtige Privataufwendungen seien. Bei der gebotenen wertenden Betrachtung d\u00fcrften die ausl\u00f6senden Momente hier wohl tats\u00e4chlich ganz \u00fcberwiegend aus der beruflichen T\u00e4tigkeit der Profifu\u00dfballer stammen. Dass die Kosten f\u00fcr den durchschnittlichen Steuerpflichtigen rein privat veranlasst sind, ist daf\u00fcr unerheblich.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Profifu\u00dfballer sind Angestellte ihrer Bundesligaclubs mit befristeten Arbeitsvertr\u00e4gen. Die Zul\u00e4ssigkeit dieser Befristung ist Gegenstand einer aktuellen arbeitsrechtlichen Kontroverse. 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