{"id":7867,"date":"2016-03-01T18:23:43","date_gmt":"2016-03-01T16:23:43","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=7867"},"modified":"2016-03-01T18:23:43","modified_gmt":"2016-03-01T16:23:43","slug":"umsatzsteuerlicher-beistand-der-finanzverwaltung-fuer-leistungen-im-rahmen-der-fluechtlingshilfe","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2016\/03\/01\/umsatzsteuerlicher-beistand-der-finanzverwaltung-fuer-leistungen-im-rahmen-der-fluechtlingshilfe\/","title":{"rendered":"Umsatzsteuerlicher Beistand der Finanzverwaltung f\u00fcr Leistungen im Rahmen der Fl\u00fcchtlingshilfe"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_7508\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-7508\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-7508\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2015\/06\/Hoetzel_David_Webformat-168x111.jpg\" alt=\"RA David H\u00f6tzel, Associate bei P+P P\u00f6llath + Partners, Berlin\" width=\"168\" height=\"111\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2015\/06\/Hoetzel_David_Webformat-168x111.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2015\/06\/Hoetzel_David_Webformat.jpg 379w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-7508\" class=\"wp-caption-text\">RA David H\u00f6tzel, Associate bei P+P P\u00f6llath + Partners, Berlin<\/p><\/div>\n<p>Die derzeit zu bew\u00e4ltigenden Aufgaben im Zusammenhang mit der Hilfe f\u00fcr Fl\u00fcchtlinge sind nicht zuletzt auch eine finanzielle Herausforderung. Hierbei ist der Fiskus zum einen auf der Ausgabenseite gefordert, die ihm zur Verf\u00fcgung stehenden Mittel im Rahmen seiner hoheitlichen Leistungsverwaltung effektiv einzusetzen. Zum anderen ist die Finanzverwaltung aber auch auf der Einnahmenseite bestrebt, das pers\u00f6nliche und finanzielle Engagement von B\u00fcrgern und Vereinen steuerlich zu unterst\u00fctzen. Damit wird im Wege einer zur\u00fccknehmenden Eingriffsverwaltung die Unterst\u00fctzung f\u00fcr Fl\u00fcchtlinge gef\u00f6rdert.<!--more--><\/p>\n<p><strong>BMF-Schreiben vom 09. Februar 2016<\/strong><\/p>\n<p>Mit seinem j\u00fcngsten hierzu erlassenen Schreiben vom 09. Februar 2016 (<a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?hitnr=1&amp;t=635924493425137777&amp;url=rn%3aroex^^file%3a%2f%2fR|%2f03%2f02%2f01%2fzsa%2fdb%2f33%2f9%2f339097f8eb60c63794caae9721cd5fc1.xml&amp;ref=hitlist_hl\">DB 2016 S. 444<\/a>) nimmt das BMF zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Leistungen im Rahmen der Fl\u00fcchtlingshilfe Stellung. Im Wege einer allgemein angeordneten Billigkeitsma\u00dfnahme erlaubt es insbesondere f\u00fcr die T\u00e4tigkeit von gemeinn\u00fctzigen Vereinen eine weite Auslegung bei der Anwendung mehrerer Umsatzsteuerbefreiungstatbest\u00e4nde. Vereine, die sich im Rahmen der Fl\u00fcchtlingshilfe auch \u00fcber ihren eigentlichen Satzungszweck hinaus engagieren, sollen nicht Gefahr laufen einer (zus\u00e4tzlichen) Umsatzsteuerbelastung ausgesetzt zu sein. Vor allem das Engagement in der Unterbringung, Betreuung, Versorgung oder Verpflegung von Fl\u00fcchtlingen soll durch Umsatzsteuerbefreiungen unterst\u00fctzt werden.<\/p>\n<p><strong>Umsatzsteuerbefreiung wie f\u00fcr vergleichbare Leistungen<\/strong><\/p>\n<p>Zur Verwirklichung dieser Ziele werde es von den Finanz\u00e4mtern zun\u00e4chst nicht beanstandet, wenn Vereine f\u00fcr das genannte Engagement erhaltene Entgelte aus \u00f6ffentlichen Kassen oder von anderen steuerbeg\u00fcnstigten K\u00f6rperschaften ihrem Zweckbetrieb zuordnen. Ebenso werde es nicht beanstandet, wenn umsatzsteuerliche Vorschriften, die auf vergleichbare Leistungen bereits angewendet werden, auch im Rahmen der Fl\u00fcchtlingshilfe angewendet werden. Als vergleichbar sieht das BMF etwa die Hilfe zu Gunsten von Obdachlosen an.<\/p>\n<p>Welche Leistungen nach dieser Ma\u00dfgabe steuerbefreit sein k\u00f6nnten, z\u00e4hlt das BMF in einem (nicht abschlie\u00dfenden) Beispielskatalog auf. So k\u00f6nnten etwa Ums\u00e4tze befreit werden, wie sie bei der Versorgung von Jugendlichen zu Erziehungs- und Ausbildungszwecken erzielt werden (\u00a7\u00a04 Nr.\u00a023 UStG) sowie Ums\u00e4tze aus Leistungen der Jugendhilfe (\u00a7\u00a04 Nr.\u00a025 UStG). Besonderes Augenmerk legt das BMF zudem auf die Steuerbefreiung f\u00fcr Ums\u00e4tze der Wohlfahrtsverb\u00e4nde (\u00a7\u00a04 Nr.\u00a018 UStG). Es stellt hierf\u00fcr ausdr\u00fccklich klar, dass eine Umsatzsteuerbefreiung \u00fcber den Wortlaut der Vorschrift hinaus auch dann in Betracht kommt, wenn die von den Wohlfahrtsverb\u00e4nden erbrachten Leistungen nicht unmittelbar dem nach der Satzung beg\u00fcnstigten Personenkreis, sondern der Fl\u00fcchtlingshilfe zugutekommen. Erbringe beispielsweise ein Wohlfahrtsverband bereits bisher Mahlzeitendienste, so sei es nicht zu beanstanden, wenn nunmehr Lieferungen von Speisen und Getr\u00e4nken in Fl\u00fcchtlingsunterk\u00fcnfte geliefert w\u00fcrden. Entsprechendes gelte f\u00fcr Personalgestellungsleistungen zwischen beg\u00fcnstigten Einrichtungen untereinander zum Zwecke der Fl\u00fcchtlingshilfe.<\/p>\n<p>Eine differenzierende Sicht nimmt das BMF bei der Ausstattung und Einrichtung von Unterk\u00fcnften ein. Die umsatzsteuerliche Belastung sei bei der Renovierung von Wohnungen oder der Lieferung von M\u00f6beln davon abh\u00e4ngig, ob sie im Rahmen eines Gesamtvertrages erbracht w\u00fcrden: Verpflichtet sich ein Wohlfahrtsverband in einem solchen Vertrag zur Einrichtung und zum Betrieb einer Fl\u00fcchtlingsunterkunft gegen Kostenersatz einer Gemeinde, so seien diese Leistungen aus Billigkeitsgr\u00fcnden insgesamt nach \u00a7\u00a04 Nr.\u00a018 UStG umsatzsteuerbefreit. Werden jedoch einzelne Vertr\u00e4ge \u00fcber konkrete Lieferungen abgeschlossen, verbleibe es bei der Umsatzsteuerpflicht nach allgemeinen Grunds\u00e4tzen. Auf diese Leistungen k\u00f6nne jedoch der erm\u00e4\u00dfigte Steuersatz von sieben Prozent (\u00a7\u00a012 Abs.\u00a02 Nr.\u00a08 UStG) angewendet werden.<\/p>\n<p>Zu beachten ist, dass bei Inanspruchnahme einer der vorgenannten Umsatzsteuerbefreiungen nach der Systematik des Umsatzsteuerrechts folgerichtig auch der Vorsteuerabzug f\u00fcr entsprechende Eingangsleistungen zu versagen ist (\u00a7\u00a015 Abs. 2 Satz 1 Nr.\u00a01 UStG).<\/p>\n<p><strong>Kontext des BMF-Schreibens<\/strong><\/p>\n<p>Das aktuelle BMF-Schreiben kn\u00fcpft inhaltlich an ein bereits am 20. November 2014 ergangenes BMF-Schreiben an und konkretisiert die damals allgemeiner gehaltene Billigkeitsanordnung f\u00fcr die vor\u00fcbergehende Unterbringung von Fl\u00fcchtlingen durch konkrete umsatzsteuerliche Beispiele. Das Schreiben steht im \u00dcbrigen im Zusammenhang mit einem weiteren BMF-Schreiben vom 22. September 2015 (<a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?hitnr=0&amp;t=635924494347188226&amp;url=rn%3aroex^^file%3a%2f%2fR|%2f03%2f02%2f01%2fzsa%2fdb%2f18%2f3%2f183ee6339d462fb56d5587b4f22d2b83.xml&amp;ref=hitlist_hl\">DB 2015 S. 2302<\/a>), in dem das BMF unter anderem gemeinn\u00fctzigkeitsrechtliche Erleichterungen anordnete sowie die Zul\u00e4ssigkeit vereinfachter Zuwendungsnachweise f\u00fcr Spenden (vgl. hierzu n\u00e4her <em>H\u00fcttemann<\/em>, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document\/zeitschriften\/der-betrieb\/2016\/heft-08\/steuerrecht\/aufsatze\/rechtsfragen-der-sozialen-verantwortung-von-v\">DB 2016 S. 429<\/a>).<\/p>\n<p>Bemerkenswert ist die aktuell scheinbar gewandelte Ansicht des BMF in seinem aktuellen Schreiben im Vergleich zu dessen vorangegangenem Schreiben. Damals hatte es ausdr\u00fccklich darauf hingewiesen, dass das deutsche Umsatzsteuerrecht den Vorgaben der Mehrwertsteuersystemrichtlinie entsprechen m\u00fcsse. Die Richtlinie kenne jedoch keine Regelung, wonach eine Abweichung von den Richtlinienvorgaben zu Gunsten der Fl\u00fcchtlingshilfe zul\u00e4ssig sei. Nunmehr gew\u00e4hrt das BMF die Anwendung der zuvor genannten Umsatzsteuerbefreiungstatbest\u00e4nde \u00fcber ihren Wortlaut hinaus ausdr\u00fccklich f\u00fcr alle Veranlagungszeitr\u00e4ume von 2014 bis 2018. Nicht zuletzt an dieser Abweichung von der strikten Anwendung der Richtlinienvorgaben zeigt sich die \u201ebesondere und akute Situation\u201c, die das BMF als Rechtfertigung seiner Billigkeitsma\u00dfnahmen benennt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die derzeit zu bew\u00e4ltigenden Aufgaben im Zusammenhang mit der Hilfe f\u00fcr Fl\u00fcchtlinge sind nicht zuletzt auch eine finanzielle Herausforderung. 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