{"id":7889,"date":"2016-03-22T11:09:10","date_gmt":"2016-03-22T09:09:10","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=7889"},"modified":"2016-03-22T11:09:10","modified_gmt":"2016-03-22T09:09:10","slug":"neues-zur-hinzurechnungsbesteuerung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2016\/03\/22\/neues-zur-hinzurechnungsbesteuerung\/","title":{"rendered":"Neues zur Hinzurechnungsbesteuerung?"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_5462\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-5462\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-5462\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/02\/Herrmann_Gerald-5-168x111.jpg\" alt=\"RA Gerald Herrmann, Associate bei P+P P\u00f6llath + Partners, M\u00fcnchen\" width=\"168\" height=\"111\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/02\/Herrmann_Gerald-5-168x111.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/02\/Herrmann_Gerald-5-440x292.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/02\/Herrmann_Gerald-5-755x502.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/02\/Herrmann_Gerald-5.jpg 1024w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-5462\" class=\"wp-caption-text\">RA Gerald Herrmann, Associate bei P+P P\u00f6llath + Partners, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Der EuGH hat in der Rechtssache Cadbury Schweppes (EuGH vom 12.09.2006 \u2013 Rs. C-196\/04, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?hitnr=0&amp;t=635942375140788381&amp;url=rn%3aroex^^file%3a%2f%2fR|%2f03%2f02%2f01%2fzsa%2fdb%2f30%2ff%2f30fbf07cb8d9273576a3ad05fe311d99.xml&amp;ref=hitlist_hl\">DB 2006 S. 2045<\/a> m. Anm. <em>Wassermeyer<\/em>) entschieden, dass eine Hinzurechnungsbesteuerung dann gegen die in Art. 49 und 54 AEUV verankerte Niederlassungsfreiheit verst\u00f6\u00dft, wenn sich die Regelungen nicht nur auf die Erfassung von rein k\u00fcnstlichen Gestaltungen beschr\u00e4nken. Von einer Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung ist daher abzusehen, wenn die beherrschte Gesellschaft in ihrem Ans\u00e4ssigkeitsstaat einer \u201ewirklichen wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit\u201c nachgeht. Diese Rechtsprechung hat der deutsche Gesetzgeber in \u00a7 8 Abs. 2 AStG n.F. umgesetzt, wonach dem Steuerpflichtigen der Gegenbeweis einer \u201etats\u00e4chlichen wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit\u201c er\u00f6ffnet wird. Fraglich war bisher, welche Anforderungen an diesen Gegenbeweis zu stellen sind. Das FG M\u00fcnster hat nunmehr erstmals zu den Anforderungen an den Gegenbeweis Stellung bezogen (FG M\u00fcnster vom 20.11.2015 \u2013 10 K 1410\/12 F).<!--more--><\/p>\n<p><strong>Hintergrund<\/strong><\/p>\n<p>Die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung nach \u00a7\u00a7 7 bis 14 AStG (wie auch bei vergleichbaren ausl\u00e4ndischen Regelungen) soll die missbr\u00e4uchliche Verlagerung von Eink\u00fcnften in das niedrig besteuerte Ausland verhindern. Die Hinzurechnungsbesteuerung greift daher ein, wenn eine deutschbeherrschte, aber nicht in Deutschland ans\u00e4ssige Gesellschaft (sog. Zwischengesellschaft), sog. passive Eink\u00fcnfte erzielt und diese Eink\u00fcnfte im Ans\u00e4ssigkeitsstaat der Zwischengesellschaft niedrig besteuert sind (Steuersatz &lt; 25%). Die Rechtsfolgen der Hinzurechnungsbesteuerung f\u00fcr den Steuerpflichtigen sind erheblich. Es wird eine Aussch\u00fcttung fingiert, d.h. es findet eine Besteuerung von Dividendeneink\u00fcnften statt, obwohl der Steuerpflichtige tats\u00e4chlich keine liquiden Mittel von der Gesellschaft erh\u00e4lt. Es kommt folglich zu einer Steuerzahlung ohne Kapitalzufluss (sog. \u201edry income\u201c). Dar\u00fcber hinaus finden die \u00fcblichen Steuerprivilegien f\u00fcr Dividenden (Teileink\u00fcnfteverfahren, Schachtelprivileg und Abgeltungsteuer) keine Anwendung, d.h. die Steuerbelastung f\u00fcr den betroffenen Steuerpflichtigen aus der fingierten Aussch\u00fcttung ist erheblich.<\/p>\n<p>Umso mehr hat der vom EuGH geforderte und vom Gesetzgeber in \u00a7 8 Abs. 2 AStG n.F. eingef\u00fchrte Gegenbeweis einer \u201etats\u00e4chlichen wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit\u201c der Zwischengesellschaft im Ans\u00e4ssigkeitsstaat erhebliche Bedeutung, da hierdurch die negativen Folgen der Hinzurechnungsbesteuerung vermieden werden k\u00f6nnen. Das aktuelle Urteil des FG M\u00fcnster setzt sich nunmehr erstmals mit den Anforderungen an diesen Gegenbeweis auseinander.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>In dem zugrundeliegenden Sachverhalt erzielte eine mittelbar von inl\u00e4ndischen Steuerpflichtigen gehaltene zypriotische Gesellschaft Eink\u00fcnfte aus Lizenzen, indem sie weltweit Buchlizenzen einkaufte und diese anschlie\u00dfend Konzerngesellschaften entgeltlich zur Nutzung \u00fcberlie\u00df. Die zypriotische Gesellschaft unterlag in Zypern einem K\u00f6rperschaftsteuersatz von 10%. Die grunds\u00e4tzlichen Voraussetzungen f\u00fcr eine Hinzurechnungsbesteuerung lagen daher vor. Die zypriotische Gesellschaft verf\u00fcgte in Zypern jedoch \u00fcber eigene Substanz, d.h. eine eigene Angestellte sowie B\u00fcror\u00e4ume mit entsprechender B\u00fcroausstattung. Streitig war daher, ob diese vorhandene Substanz den Anforderungen des Gegenbeweises f\u00fcr eine \u201ewirkliche wirtschaftliche T\u00e4tigkeit\u201c im Sinne der Cadbury Schweppes-Rechtsprechung des EuGH (f\u00fcr die Jahre vor Einf\u00fchrung des \u00a7 8 Abs. 2 AStG) bzw. f\u00fcr eine \u201etats\u00e4chliche wirtschaftliche T\u00e4tigkeit\u201c im Sinne des \u00a7 8 Abs. 2 AStG gen\u00fcgte.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung des FG M\u00fcnster<\/strong><\/p>\n<p>Das FG M\u00fcnster f\u00fchrt zum Gegenbeweis zun\u00e4chst aus, dass nach der Rechtsprechung des EuGH sowohl ein subjektives Element als auch ein objektives Element erf\u00fcllt sein m\u00fcsse. Subjektiv muss der Nachweis gelingen, dass das (oder ein) Hauptziel der gew\u00e4hlten Gestaltung nicht in einer Steuerminderung bestand. Zum anderen muss anhand von objektiven Anhaltspunkten feststellbar sein, dass die Gr\u00fcndung der Zwischengesellschaft dem Zweck dient, einer wirklichen wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit im Ans\u00e4ssigkeitsstaat nachzugehen. Zu den objektiven Anhaltspunkten geh\u00f6ren insbesondere die Teilnahme am Wirtschaftsleben des Ans\u00e4ssigkeitsstaates, die Aus\u00fcbung der wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit mittels einer festen Einrichtung und das Vorhandensein von Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen, Personal und Ausr\u00fcstungsgegenst\u00e4nden.<\/p>\n<p>Das Vorliegen dieses objektiven Elements verneinte das FG M\u00fcnster im entschiedenen Fall. Begr\u00fcndet wurde dies zun\u00e4chst damit, dass sich die zypriotische Gesellschaft auf Zypern ausschlie\u00dflich am Beschaffungsmarkt bediene (Anmietung von R\u00e4umen, Besch\u00e4ftigung einer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin), eine Nutzung des Absatzmarktes an zypriotische Kunden erfolge nicht.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus sei die von der Niederlassungsfreiheit gesch\u00fctzte Verflechtung mit dem Markt des Ans\u00e4ssigkeitsstaates im vorliegenden Fall auch nicht dadurch erf\u00fcllt, dass gezielt bestimmte Ressourcen dieses Staates genutzt werden. Das FG f\u00fchrt hierf\u00fcr beispielhaft besonders g\u00fcnstige oder besonders ausgestattete R\u00e4umlichkeiten bzw. Maschinen, gut ausgebildetes Personal oder besondere Produktionsbedingungen auf. Im Urteilsfall sollen jedoch weder die R\u00e4umlichkeiten Besonderheiten, noch die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin eine besondere Ausbildung oder Qualifikation f\u00fcr den Lizenzeinkauf aufgewiesen haben.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich sah es das FG M\u00fcnster als erwiesen an, dass die den Unternehmensgegenstand charakterisierenden unternehmerischen Entscheidungen nicht durch die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin auf Zypern, sondern durch Angestellte anderer Konzerngesellschaften in Russland und der Ukraine getroffen worden seien. Die T\u00e4tigkeit der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin habe sich auf die Umsetzung der unternehmerischen Entscheidungen sowie rein administrative Aufgaben, wie die \u00dcberwachung des Zahlungsverkehrs, beschr\u00e4nkt. Der Tatsache, dass die Unterzeichnung der Lizenzvertr\u00e4ge durch die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin erfolgte, ma\u00df das FG keine Bedeutung bei.<\/p>\n<p>Im Ergebnis hat das FG den Gegenbeweis einer \u201etats\u00e4chlichen wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit\u201c daher f\u00fcr den entschiedenen Fall abgelehnt und damit die Hinzurechnungsbesteuerung bejaht.<\/p>\n<p><strong>Bewertung und Praxishinweis<\/strong><\/p>\n<p>Aus der Begr\u00fcndung des Urteils ist ersichtlich, dass es sich bei dem entschiedenen Fall um eine extreme Sachverhaltsgestaltung handelte (\u201e\u2026allenfalls in Russland und der Ukraine Steuersubstrat entzogen werde.\u201c), bei der der Steuerpflichtige die Zwischengesellschaft nur mit minimaler Substanz ausstattete und sich die T\u00e4tigkeit der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der Zwischengesellschaft wohl auf das blo\u00dfe Unterzeichnen von Vertr\u00e4gen beschr\u00e4nkte. Es ist daher fraglich, welche Aussagekraft das Urteil f\u00fcr weniger missbr\u00e4uchliche Strukturen hat. Allerdings zeigt sich f\u00fcr betroffene Steuerpflichtige zumindest, dass die Rechtsprechung an den Nachweis der \u201etats\u00e4chlichen wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit\u201c erh\u00f6hte Anforderungen stellen wird bzw. sich die Rechtsprechung intensiv mit der konkreten T\u00e4tigkeit der Gesellschaft im Ans\u00e4ssigkeitsstaat auseinandersetzen wird. Daher bietet das Urteil im Ergebnis zumindest eine Orientierungshilfe f\u00fcr den Steuerpflichtigen. Demnach ist es den betroffenen Steuerpflichtigen dringend zu empfehlen, entsprechende Strukturen im Hinblick auf ausreichende Substanz zu \u00fcberpr\u00fcfen und ggf. entsprechend nachzubessern. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt, die beim BFH unter dem Aktenzeichen I R 94\/15 gef\u00fchrt wird.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der EuGH hat in der Rechtssache Cadbury Schweppes (EuGH vom 12.09.2006 \u2013 Rs. C-196\/04, DB 2006 S. 2045 m. Anm. 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