{"id":7910,"date":"2016-04-14T13:46:01","date_gmt":"2016-04-14T11:46:01","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=7910"},"modified":"2016-04-14T13:46:01","modified_gmt":"2016-04-14T11:46:01","slug":"bfh-erleichtert-steuerneutrale-realteilung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2016\/04\/14\/bfh-erleichtert-steuerneutrale-realteilung\/","title":{"rendered":"BFH erleichtert steuerneutrale Realteilung"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_7909\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-7909\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-7909\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2016\/04\/Viktoria-Dittert-168x149.jpg\" alt=\"StB Dipl.-Kffr. Viktoria Luise Dittert, Managerin bei WTS Steuerberatungs-gesellschaft mbH, K\u00f6ln\" width=\"168\" height=\"149\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2016\/04\/Viktoria-Dittert-168x149.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2016\/04\/Viktoria-Dittert-440x389.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2016\/04\/Viktoria-Dittert-768x679.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2016\/04\/Viktoria-Dittert-755x668.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2016\/04\/Viktoria-Dittert-339x300.jpg 339w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-7909\" class=\"wp-caption-text\">StB Dipl.-Kffr. Viktoria Luise Dittert, Managerin bei WTS Steuerberatungs-gesellschaft mbH, K\u00f6ln<\/p><\/div>\n<p>Die sog. Realteilung erm\u00f6glicht eine steuerneutrale Umstrukturierung von Personengesellschaften, indem das Gesellschaftsverm\u00f6gen auf die Gesellschafter (sog. Realteiler) aufgeteilt wird, vorausgesetzt, dass mindestens ein Gesellschafter das ihm zugewiesene Verm\u00f6gen in ein anderes Betriebsverm\u00f6gen \u00fcberf\u00fchrt. Nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung (BFH vom 29.04.2004 \u2013 IV B 124\/02, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?hitnr=0&amp;t=635962375159328647&amp;url=rn%3aroex^^file%3a%2f%2fR|%2f03%2f02%2f01%2frsv%2frsv_collection%2f48%2f1%2f481692e34a9a5c416115ae4c9294bc54.xml&amp;ref=hitlist_hl\">RS0756005<\/a> = BFH NV 2004 S.\u00a01395) war mit der Realteilung zwingend eine Betriebsaufgabe verbunden. Das BMF (Schreiben vom 28.02.2006, BStBl. I 2006 S. 228 = <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?hitnr=1&amp;t=635962375395578655&amp;url=rn%3aroex^^file%3a%2f%2fR|%2f03%2f02%2f01%2fzsa%2fdb%2fdd%2f2%2fdd2573450327d2789abcf0304dc287c2.xml&amp;ref=hitlist_hl\">DB 2006 S. 527<\/a>) verlangt ebenfalls die Aufgabe des Betriebs und dar\u00fcber hinaus, dass wenigstens eine quantitativ oder funktional wesentliche Betriebsgrundlage in das Betriebsverm\u00f6gen eines Realteilers \u00fcbergeht. In Abgrenzung zur Realteilung war bislang bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer fortbestehenden Personengesellschaft eine steuerneutrale Sachwertabfindung (z.B. \u00dcbertragung von einzelnen Wirtschaftsg\u00fctern in das Betriebsverm\u00f6gen des ausscheidenden Gesellschafters) nur in den engen Grenzen des \u00a7\u00a06 Abs.\u00a05 Satz\u00a03 EStG m\u00f6glich. Insbesondere die \u00dcbernahme von Verbindlichkeiten f\u00fchrte in diesen F\u00e4llen jedoch nach h.M. zur Gewinnrealisation. Mit zwei j\u00fcngst ver\u00f6ffentlichten Entscheidungen ist der BFH von seiner bisherigen (restriktiven) Auffassung abger\u00fcckt und hat den Realteilungsbegriff erweitert (vgl. hierzu auch <em>Schacht<\/em>, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?hitnr=1&amp;t=635962375736516160&amp;url=rn%3aroex^^file%3a%2f%2fR|%2f03%2f02%2f01%2fzsa%2fdb%2f53%2f1%2f53187530605ebcc22fe3d693e41c043c.xml&amp;ref=hitlist_hl\">DB 2016 S. 794<\/a>).<!--more--><\/p>\n<p><strong class=\"size-thumbnail wp-image-7909\">Erfolgsneutrale Realteilung auch bei fortbestehender Mitunternehmerschaft<\/strong><\/p>\n<p>Mit seinem Urteil vom 17.09.2015 (III R 49\/13, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?hitnr=0&amp;t=635962375976047387&amp;url=rn%3aroex^^file%3a%2f%2fR|%2f03%2f02%2f01%2frsv%2frsv_collection%2f77%2f6%2f7762b02c380d4b363261fcbf09689eb8.xml&amp;ref=hitlist_hl\">RS1192375<\/a>) teilt der III. Senat des BFH nun die bereits in der Literatur (vgl. <em>Kulosa,<\/em> in: H\/H\/R \u00a7 16 Rn. 542, der die Zuweisung einer strukturierten Einheit als [Teil-]Betriebsaufgabe der bisherigen Gesellschaft sieht) vertretene Auffassung, dass eine Realteilung auch dann vorliegen kann, wenn ein Mitunternehmer (Gesellschafter) unter \u00dcbernahme eines Teilbetriebs aus der Personengesellschaft ausscheidet, die \u00fcbrigen Mitunternehmer die Gesellschaft jedoch weiterhin fortf\u00fchren. Damit r\u00fcckt der BFH erstmals von der bisherigen Rechtsprechung ab, da eine Aufgabe des Betriebs f\u00fcr eine steuerneutrale Realteilung demnach nicht mehr erforderlich ist.<\/p>\n<p>Im entschiedenen Fall war die Kl\u00e4gerin zu 20% an einer Rechtsanwaltssoziet\u00e4t beteiligt, die neben der Hauptniederlassung eine \u00f6rtlich getrennte, von der Kl\u00e4gerin geleitete Zweigniederlassung unterhalten hat und die den Gewinn durch Einnahmen\u00fcberschussrechnung ermittelte. Unter Weiterf\u00fchrung der Hauptniederlassung durch die \u00fcbrigen Gesellschafter wurde vereinbart, dass die Kl\u00e4gerin durch eine Realteilung aus der Soziet\u00e4t ausscheiden, die Zweigniederlassung \u00fcbernehmen und aus dem Gesellschaftsverm\u00f6gen der Soziet\u00e4t f\u00fcr einen bestimmten Zeitraum eine monatliche Rente erhalten sollte. Vor Ausscheiden der Kl\u00e4gerin war die Zweigniederlassung unter anderem zur Erf\u00fcllung der vorgenannten Verpflichtung mit erheblichen liquiden Mitteln aus dem Gesellschaftsverm\u00f6gen der Soziet\u00e4t ausgestattet worden.<\/p>\n<p>Nach Auffassung des III. Senats war im vorliegenden Fall eine erfolgsneutrale Realteilung insoweit gegeben, als der Kl\u00e4gerin zur Erf\u00fcllung des Abfindungsanspruchs ein Teilbetrieb \u00fcbereignet wurde, welcher weiterhin Betriebsverm\u00f6gen blieb. Unbeachtlich war dabei, dass der Zweigniederlassung zuvor erhebliche liquide Mittel zugeordnet worden waren, da diese bereits Betriebsverm\u00f6gen der Gesellschaft waren und eben nicht von den Gesellschaftern als sog. Spitzenausgleich gezahlt wurden.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung seiner Entscheidung f\u00fchrt der BFH an, dass eine Realteilung sinnvolle Umstrukturierungsvorg\u00e4nge steuerlich nicht belasten soll und dies unter Ber\u00fccksichtigung der Gesetzesbegr\u00fcndung (BT-Drucks. 14\/265 S. 179) auch dann gegeben ist, wenn die Mitunternehmerschaft nach Ausscheiden eines Gesellschafters weiterhin fortbesteht. Die Realteilung bietet \u00fcber die steuerneutrale \u00dcbertragung einzelner Wirtschaftsg\u00fcter hinaus auch die M\u00f6glichkeit, Verbindlichkeiten, die dem Teilbetrieb zugeordnet werden, zu \u00fcbertragen, ohne stille Reserven der Besteuerung unterwerfen zu m\u00fcssen.<\/p>\n<p><strong>Anwendung der Realteilung auch bei vorheriger Einbringung der Mitunternehmeranteile<\/strong><\/p>\n<p>Mit einer weiteren Entscheidung hat der IV. Senat des BFH entschieden (BFH vom 16.12.2015 \u2013 IV R 8\/12, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?hitnr=0&amp;t=635962376251516147&amp;url=rn%3aroex^^file%3a%2f%2fR|%2f03%2f02%2f01%2frsv%2frsv_collection%2f6e%2f8%2f6e82252ab07f0606ffdec991e4aa8a59.xml&amp;ref=hitlist_hl\">RS1192383<\/a>), dass eine vorherige Einbringung der Mitunternehmeranteile in andere (neu gegr\u00fcndete) Personengesellschaften der zeitnah darauffolgenden erfolgsneutralen Realteilung nicht entgegensteht. Voraussetzung ist jedoch, dass mittelbar ausschlie\u00dflich dieselben Personen an der Mitunternehmerschaft beteiligt sind.<\/p>\n<p>Im Streitjahr waren die Kl\u00e4ger A und B jeweils zu 50% an der A+B GmbH &amp; Co. KG beteiligt und brachten ihren Mitunternehmeranteil jeweils gegen Gew\u00e4hrung von Gesellschaftsrechten in zwei neu gegr\u00fcndete GmbH &amp; Co. KGs ein, an denen jeweils A oder B zu 100% beteiligt waren. Als Komplement\u00e4rin aller Gesellschaften fungierte eine verm\u00f6gensm\u00e4\u00dfig nicht beteiligte GmbH. Eine Stunde nach Einbringung der Anteile wurde das Verm\u00f6gen der A+B GmbH &amp; Co. KG im Wege der Realteilung auf die Mitunternehmergesellschaften erfolgsneutral \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>Der BFH entschied, dass die Realteilung zu Recht zu Buchwerten durchgef\u00fchrt wurde und begr\u00fcndete seine Entscheidung damit, dass nach der tats\u00e4chlichen zivilrechtlichen Gestaltung die neu gegr\u00fcndeten Personengesellschaften nun Mitunternehmer der A+B GmbH &amp; Co. KG waren und die Wirtschaftsg\u00fcter entsprechend in die Betriebsverm\u00f6gen der Mitunternehmer \u00fcbertragen wurden. Ein Fall des Gestaltungsmissbrauchs war nach Ansicht des BFH schon deshalb nicht gegeben, da ein au\u00dfersteuerlicher Grund in dem Wunsch der Kl\u00e4ger A und B bestand, die T\u00e4tigkeit der Gesellschaft getrennt voneinander fortzuf\u00fchren. Ferner f\u00fchrte der BFH an, dass die Realteilung eine steuerneutrale Umstrukturierungsma\u00dfnahme ist, die voraussetzt, dass die stillen Reserven zwar ausschlie\u00dflich aber nicht zwingend beteiligungsidentisch bei den einzelnen Realteilern steuerverhaftet bleiben.<\/p>\n<p><strong>Hinweise f\u00fcr die Praxis<\/strong><\/p>\n<p>Es ist zu begr\u00fc\u00dfen, dass der BFH den Realteilungsbegriff erweitert hat. Die neuen Grunds\u00e4tze er\u00f6ffnen insbesondere f\u00fcr die Auseinandersetzung von Freiberuflerpraxen neue Gestaltungsspielr\u00e4ume. Zwar sind die ergangenen Urteile bislang nicht im BStBl. ver\u00f6ffentlicht worden und daher nur auf den Einzelfall anzuwenden. Auch bleiben weiterhin Fragen offen, z.B. ob eine Realteilung auch dann vorliegt, wenn der Ausscheidende anstatt eines Teilbetriebs nur einzelne Wirtschaftsg\u00fcter in sein Betriebsverm\u00f6gen \u00fcberf\u00fchrt. Ebenso wenig hatte der BFH zu entscheiden, wie in F\u00e4llen verfahren werden soll, in denen einzelne Mitunternehmer zur Vermeidung der Zahlung eines Spitzenausgleichs unmittelbar vor der Realteilung (Geld-)Einlagen in die zu teilende Gesellschaft leisten oder Darlehen aufnehmen, um diese Mittel dem Teilbetrieb des Ausscheidenden zuzuordnen. Dennoch zeigen beide Urteile, dass der BFH an seiner engen Auslegung des Realteilungsbegriffs nicht mehr festh\u00e4lt und somit den Anwendungsbereich der erfolgsneutralen Realteilung erweitert. Abzuwarten bleibt nun, ob das BMF mit einem Nichtanwendungserlass auf die Urteile reagiert oder eine \u00c4nderung des (noch) geltenden BMF-Schreibens vom 28.02.2006 anstrebt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die sog. Realteilung erm\u00f6glicht eine steuerneutrale Umstrukturierung von Personengesellschaften, indem das Gesellschaftsverm\u00f6gen auf die Gesellschafter (sog. 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