{"id":7919,"date":"2016-04-21T16:41:51","date_gmt":"2016-04-21T14:41:51","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=7919"},"modified":"2016-04-21T16:45:16","modified_gmt":"2016-04-21T14:45:16","slug":"verhinderung-der-doppelten-nicht-besteuerung-als-allgemeiner-rechtsgrundsatz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2016\/04\/21\/verhinderung-der-doppelten-nicht-besteuerung-als-allgemeiner-rechtsgrundsatz\/","title":{"rendered":"Verhinderung der \u201edoppelten Nicht-Besteuerung\u201c als allgemeiner Rechtsgrundsatz?"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_5588\" style=\"width: 147px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-5588\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-5588\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/03\/2010_Haag-Hochformat-137x168.jpg\" alt=\"RA\/StB Dr. Maximilian Haag, LL.M., P+P P\u00f6llath und Partners, M\u00fcnchen\" width=\"137\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/03\/2010_Haag-Hochformat-137x168.jpg 137w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/03\/2010_Haag-Hochformat-440x539.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/03\/2010_Haag-Hochformat-755x925.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/03\/2010_Haag-Hochformat.jpg 1252w\" sizes=\"(max-width: 137px) 100vw, 137px\" \/><p id=\"caption-attachment-5588\" class=\"wp-caption-text\">RA\/StB Dr. Maximilian Haag, LL.M., P+P P\u00f6llath und Partners, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Die Neuverhandlung von deutschen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) steht seit einigen Jahren ganz im Zeichen der Verhinderung von Steuerumgehungen. W\u00e4hrend \u00e4ltere DBA darauf abzielten, die mehrfache Besteuerung von Eink\u00fcnften bei grenz\u00fcberschreitenden Sachverhalten zum Schutz der Steuerpflichtigen vor \u00fcberm\u00e4\u00dfiger Steuerbelastung zu vermeiden, bezwecken j\u00fcngere DBA auch die Sicherstellung einer (Mindest-)Besteuerung durch zumindest einen der beteiligten Staaten. Im grenz\u00fcberschreitenden Kontext ist diese Vorgehensweise begr\u00fc\u00dfenswert \u2013 ein allgemeiner Grundsatz dahingehend, dass bestimmte als besteuerungsw\u00fcrdig empfundene Sachverhalte stets zumindest einmal der deutschen Besteuerung unterworfen werden m\u00fcssen, existiert jedoch nicht.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Zunehmende Anwendung der Anrechnungsmethode im Abkommensrecht<\/strong><\/p>\n<p>Traditioneller Zweck der DBA ist die Beseitigung der Doppelbesteuerung von Eink\u00fcnften in mehreren L\u00e4ndern. Bestimmte Eink\u00fcnfte werden etwa der Besteuerung durch den Quellenstaat zugewiesen, w\u00e4hrend der Ans\u00e4ssigkeitsstaat diese Eink\u00fcnfte von der Besteuerung ausnimmt (Freistellungsmethode). Andere Eink\u00fcnfte werden hingegen der Besteuerung durch den Ans\u00e4ssigkeitsstaat zugewiesen, wobei der Quellenstaat ein Recht zur Erhebung einer Quellensteuer beh\u00e4lt, die der Ans\u00e4ssigkeitsstaat auf seine Steuer anzurechnen hat (Anrechnungsmethode). Bei der Freistellungsmethode kann es dazu kommen, dass Eink\u00fcnfte gar nicht besteuert werden, wenn der Quellenstaat von seinem Besteuerungsrecht keinen Gebrauch macht. Bei der Anrechnungsmethode ist eine solche \u201edoppelte Nicht-Besteuerung\u201c nicht zu bef\u00fcrchten, da die Steueranrechnung das konkurrierende Besteuerungsrecht des Ans\u00e4ssigkeitsstaats nur insoweit verdr\u00e4ngt, wie der Quellenstaat tats\u00e4chlich eine Steuer erhebt. Die deutsche Abkommenspraxis der letzten Jahre ist deshalb dazu \u00fcbergegangen, den Anwendungsbereich der Anrechnungsmethode zunehmend auszudehnen. So werden etwa im neuen DBA mit Australien der Freistellung unterliegende Eink\u00fcnfte ausnahmsweise doch der Anrechnungsmethode unterstellt, wenn Australien zwar nach dem DBA ein Besteuerungsrecht hat, die betreffenden Eink\u00fcnfte aber tats\u00e4chlich nicht besteuert (Art. 22 Abs. 2 Buchst. e Doppelbuchst. i).<\/p>\n<p><strong>Verhinderung der \u201edoppelten Nicht-Besteuerung\u201c auch im nationalen Recht?<\/strong><\/p>\n<p>Die Verhinderung der \u201edoppelten Nicht-Besteuerung\u201c im Kontext der DBA ist legitim. Der Steuerpflichtige bedarf des Abkommensschutzes nicht, wenn im ausl\u00e4ndischen Staat in der konkreten Situation gar keine Steuern erhoben werden. Ein allgemeines Prinzip zur Auslegung des nationalen Steuerrechts ist die Verhinderung der \u201edoppelten Nicht-Besteuerung\u201c indes nicht \u2013 insbesondere nicht bei der Beurteilung des Konkurrenzverh\u00e4ltnisses unterschiedlicher Steuerarten. Gleichwohl finden sich in j\u00fcngster Vergangenheit Gerichtsurteile, die die Erhebung von Schenkungsteuer u.a. darauf st\u00fctzen, dass im konkreten Fall jedenfalls keine Einkommensteuer erhoben worden war.<\/p>\n<p><strong>Bundesfinanzhof vom 27.08.2014 \u2013 II R 43\/12<\/strong><\/p>\n<p>Mit Urteil vom 27.08.2014 (<a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?hitnr=0&amp;t=635968514346157106&amp;url=rn%3aroex%5e%5efile%3a%2f%2fR%7c%2f03%2f02%2f01%2fzsa%2fdb%2fbd%2fc%2fbdc7bde8f2471a6260c686e64c913298.xml&amp;ref=hitlist_hl\">DB 2014 S. 2753<\/a>) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Aufnahme eines Neugesellschafters in eine ausl\u00e4ndische Kapitalgesellschaft im Zuge einer Kapitalerh\u00f6hung gegen Einlage unter Verkehrswert eine Schenkung der Altgesellschafter an den Neugesellschafter darstellt und daher der Schenkungsteuer unterliegt. Die Steuerpflichtige hatte dagegen angef\u00fchrt, dass Zuwendungen, die ertragsteuerlich als verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen (vGA) anzusehen sind, nicht der Schenkungsteuer unterliegen. Der BFH wollte sich zum Konkurrenzverh\u00e4ltnis zwischen vGA und Schenkungsteuer allerdings nicht \u00e4u\u00dfern, weil die Steuerpflichtige nicht vorgetragen hatte, dass die zust\u00e4ndige Finanzbeh\u00f6rde im gegebenen Fall eine vGA der Ertragsbesteuerung unterworfen habe.<\/p>\n<p><strong>Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg vom 22.04.2015 \u2013 7 K 2471\/12<\/strong><\/p>\n<p>Mit Urteil vom 22.04.2015 hat das FG Baden-W\u00fcrttemberg entschieden, dass satzungsgem\u00e4\u00dfe Zuwendungen ausl\u00e4ndischer Familienstiftungen an inl\u00e4ndische Beg\u00fcnstigte der Schenkungsteuer unterliegen. Der Steuerpflichtige hatte vorgetragen, eine Unterwerfung satzungsgem\u00e4\u00dfer Leistungen ausl\u00e4ndischer Stiftungen unter die deutsche Schenkungsteuer k\u00f6nne zur Doppelbelastung mit Schenkungsteuer und Einkommensteuer f\u00fchren. Das Gericht erteilte dieser Sichtweise eine Absage, da jedenfalls die streitgegenst\u00e4ndlichen Stiftungsleistungen weder im Ausland noch in Deutschland der Einkommensteuer unterworfen worden waren.<\/p>\n<p><strong>Konkurrenz zwischen Einkommensteuer und Schenkungsteuer<\/strong><\/p>\n<p>Das Konkurrenzverh\u00e4ltnis zwischen Einkommen- und Schenkungsteuer ist bis heute nicht abschlie\u00dfend durch die Rechtsprechung gel\u00f6st. Einzelne Entscheidungen der letzten Jahre zeigen lediglich, dass die Gerichte einer Doppelbelastung desselben Sachverhalts mit Ertragsteuer und Schenkungsteuer \u2013 anders als die \u00e4ltere Rechtsprechung \u2013 zunehmend skeptisch gegen\u00fcberstehen. Es liegt auf der Hand, dass eine gleichzeitige Erhebung beider Steuerarten nicht zu rechtfertigen ist: Sowohl die Ertragsteuer als auch die Schenkungsteuer soll einen Zuwachs an Leistungsf\u00e4higkeit beim Steuerpflichtigen belasten \u2013 im einen Fall den Zuwachs aus dem entgeltlichen Leistungsaustausch (Markteinkommen), im anderen Fall den Zuwachs aus einem unentgeltlichen Erwerb. Bei ein und demselben Lebenssachverhalt ist der besteuerungsw\u00fcrdige Zuwachs an Leistungsf\u00e4higkeit aber offenkundig nur einmal gegeben und kann daher auch nur einmal der Besteuerung unterworfen werden. Anders als in den DBA l\u00e4sst sich die Konkurrenz der Ertragsteuer und der Schenkungsteuer jedoch nicht durch die Entweder-Oder-Betrachtung der Anrechnungsmethode l\u00f6sen, sondern es muss von vornherein klar sein, welcher Steuerart der konkrete Lebenssachverhalt unterliegt.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Die Erhebung von Schenkungsteuer mit der Begr\u00fcndung, dass der im konkreten Fall vorhandene Zuwachs an Leistungsf\u00e4higkeit nicht mit Einkommensteuer belastet worden ist, widerspricht dem Gebot der Gesetzm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung und erzeugt massive Rechtsunsicherheit. Angesichts der Grundrechtsrelevanz und Kriminalstrafbewehrung der Besteuerung bedarf diese besonders der Vorhersehbarkeit \u2013 der Steuerpflichtige muss wissen, welche Steuer er erkl\u00e4ren und zahlen muss. Daf\u00fcr kann es nicht darauf ankommen, ob eine andere Steuer erhoben worden ist oder nicht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Neuverhandlung von deutschen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) steht seit einigen Jahren ganz im Zeichen der Verhinderung von Steuerumgehungen. 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