{"id":7922,"date":"2016-04-27T13:58:01","date_gmt":"2016-04-27T11:58:01","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=7922"},"modified":"2016-04-27T13:58:01","modified_gmt":"2016-04-27T11:58:01","slug":"das-geschriebene-wort-gilt-wann-ist-eine-auskunft-verbindlich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2016\/04\/27\/das-geschriebene-wort-gilt-wann-ist-eine-auskunft-verbindlich\/","title":{"rendered":"Das geschriebene Wort gilt \u2013 wann ist eine Auskunft verbindlich?"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_7004\" style=\"width: 125px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-7004\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-7004\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/09\/Pupeter_Alexander_NEU-115x168.jpg\" alt=\"RA\/StB Dipl.-Kfm. 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Alexander Pupeter, Partner bei P+P P\u00f6llath + Partners, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Der brave Steuerb\u00fcrger ist der Auffassung, dass er sich auf die Aussagen seines Finanzamtes verlassen kann. \u00dcberrascht erf\u00e4hrt er von seinem Steuerberater, dass er hierzu eine verbindliche Auskunft ben\u00f6tigt, die obendrein noch Geld kostet. Entschlie\u00dft sich der Steuerpflichtige auf dringende Empfehlung seines Steuerberaters hierzu, sieht er ein Schriftst\u00fcck, das sehr formal aufgebaut ist, die Bezeichnung \u201eAntrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft\u201c enth\u00e4lt und dar\u00fcber hinaus aus Laienperspektive recht umst\u00e4ndlich wirkt. Dass es auch anders und wohl auch vern\u00fcnftiger geht, zeigt ein Urteil des BFH (BFH vom 12.08.2015 \u2013 I R 45\/14, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?hitnr=0&amp;t=635973616883893208&amp;url=rn%3aroex^^file%3a%2f%2fR|%2f03%2f02%2f01%2fzsa%2fdb%2f77%2f1%2f771de8255839fa8043b175ab1a41191b.xml&amp;ref=hitlist_hl\">DB 2016 S. 212<\/a>).<!--more--><\/p>\n<p><strong>Der Soldat<\/strong><\/p>\n<p>Im Streitfall hatte ein Zeitsoldat im November 2007 nach einem vorhergehenden Telefonat eine Anfrage an sein Finanzamt gerichtet. Er schilderte darin, dass er derzeit f\u00fcr die Bundeswehr in Belgien t\u00e4tig sei. Er werde im April 2008 eine Stelle bei der NATO ISAF in Kabul, Afghanistan antreten und daf\u00fcr direkt von der NATO ISAF besoldet werden. Er bat um \u00dcberpr\u00fcfung des Status der Einkommensteuerpflichtigkeit bzw. Befreiung von der Einkommensteuerpflicht.<\/p>\n<p><strong>Das Finanzamt<\/strong><\/p>\n<p>Das Finanzamt antwortete ihm mit Schreiben vom Februar 2008, dass die Gehaltszahlungen nach dem \u00dcbereinkommen \u00fcber den Status der Nordatlantik-Vertragsorganisation steuerfrei zu stellen seien. Hierbei spiele es keine Rolle, dass die Zahlungen aus Afghanistan erfolgen sollten. Man habe vorab die vorgesetzte Beh\u00f6rde angeh\u00f6rt, die Mitteilung erfolge auch in Abstimmung mit dem (reinland-pf\u00e4lzischen) Ministerium der Finanzen. Ab Ende M\u00e4rz 2008 \u00fcbte der Soldat seine T\u00e4tigkeit f\u00fcr die ISAF in Kabul aus. Sp\u00e4ter behandelte das Finanzamt die Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers jedoch als steuerpflichtig.<\/p>\n<p><strong>Der BFH<\/strong><\/p>\n<p>Der BFH jedoch hielt die Finanzverwaltung an ihrem Antwortschreiben fest. Es handele sich hierbei um eine verbindliche Auskunft, die Bindungswirkung entfalte.<\/p>\n<p>Ob eine verbindliche Auskunft vorliegt, sei eine Rechtsfrage, die analog \u00a7 133 BGB aus Sicht des Empf\u00e4ngers zu beurteilen sei. Empf\u00e4nger ist hier der Steuerpflichtige, es stellt sich also die Frage, wie eine \u00c4u\u00dferung der Verwaltung aus seiner Sicht zu beurteilen ist. Dabei ist auf die dem Steuerpflichtigen bekannten Umst\u00e4nde abzustellen sowie Treu und Glauben zu ber\u00fccksichtigen. Die Antwort erfolgte hier mit hinreichender Bestimmtheit. Es ergab sich bereits aus dem Antrag klar, welcher Sachverhalt gemeint war und welche Eink\u00fcnfte betroffen sind. Neben der Bestimmtheit der Antwort sprach auch der Wortlaut des Antwortschreibens f\u00fcr eine verbindliche Aussage, er enthielt eine verbindliche Formulierung (\u201eist \u2026.. freizustellen\u201c). Dies musste der steuerlich nicht beratene Empf\u00e4nger so verstehen, dass das Finanzamt die Frage in g\u00fcltiger, also verbindlicher Weise kl\u00e4ren wollte. Hier wurde der Eindruck der Verbindlichkeit noch unterstrichen durch die Einbindung der vorgesetzten Beh\u00f6rde sowie des Ministeriums. Allerdings war dies f\u00fcr den BFH nicht der entscheidende Punkt.<\/p>\n<p>Dieses Verst\u00e4ndnis des Empf\u00e4ngerhorizontes durch einen steuerlich nicht beratenen Laien ist vern\u00fcnftig. Der BFH spricht es nicht explizit aus, aber es stellt sich die Frage, welchen Sinn ein solches Schreiben aus Sicht eines Laien sonst haben sollte, als die Sache zu kl\u00e4ren.<\/p>\n<p>Diesem Verst\u00e4ndnis als verbindlicher Auskunft stand nicht entgegen, dass der Kl\u00e4ger seine Entscheidung, nach Afghanistan zu gehen, nicht von der steuerlichen Behandlung abh\u00e4ngig gemacht hat. Es reicht insoweit aus, dass die Verwirklichung des Sachverhalts zeitlich nach der Erteilung der Auskunft erfolgt, eine Abh\u00e4ngigkeit ist f\u00fcr die Bindungswirkung nicht erforderlich. Dass der Antrag m\u00f6glicherweise formelle M\u00e4ngel aufwies, steht der Einordnung als verbindliche Auskunft gleichfalls nicht entgegen. Es h\u00e4tte dem Finanzamt offen gestanden, auf die Behebung der formellen M\u00e4ngel zu bestehen, aus diesem Grunde nur eine unverbindliche Auskunft zu geben oder die Antwort abzulehnen. Nachdem das Finanzamt aber eine Auskunft erteilt hat, die als verbindlich zu verstehen war, sind etwaige formelle M\u00e4ngel \u00fcberholt. Jedenfalls f\u00fchren sie nicht zur Nichtigkeit der verbindlichen Auskunft.<\/p>\n<p>Das Urteil mag mitgepr\u00e4gt sein durch die konkreten Umst\u00e4nde. Jemanden mit der steuerlichen Auskunft, seine Bezahlung sei steuerfrei, nach Afghanistan ziehen zu lassen, um ihm hinterher das Gegenteil zu sagen, ist sicher ungeschickt. M\u00f6glicherweise gilt hier der modifizierte Grundsatz \u201egood cases make good law\u201c.<\/p>\n<p>Festzuhalten bleibt, dass Anfragen von Laien, die erkennbar mit einer ernstgemeinten, also verbindlichen Antwort rechnen, auch durch eine solche beantwortet werden, es sei denn, es wird deutlich gemacht, dass die Antwort unverbindlich ist.<\/p>\n<p>Diese Rechtsprechung greift naturgem\u00e4\u00df nicht bei steuerlich beratenen B\u00fcrgern, denn dem Berater ist bewusst, dass eine verbindliche Auskunft nur nach einem formellen, nahezu ritualisierten Verfahren zu erwarten ist.<\/p>\n<p><strong>Das BMF<\/strong><\/p>\n<p>Das BMF hat diese vom BFH zur Ver\u00f6ffentlichung bestimmte Entscheidung bislang nicht im BStBl. ver\u00f6ffentlicht. Es bleibt zu hoffen, dass hier kein Nichtanwendungserlass erfolgt. Denn im Interesse der B\u00fcrgerfreundlichkeit sollte das Wort der Verwaltung gelten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der brave Steuerb\u00fcrger ist der Auffassung, dass er sich auf die Aussagen seines Finanzamtes verlassen kann. \u00dcberrascht erf\u00e4hrt er von seinem Steuerberater, dass er hierzu eine verbindliche Auskunft ben\u00f6tigt, die obendrein noch Geld kostet. 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