{"id":7933,"date":"2016-05-09T15:41:44","date_gmt":"2016-05-09T13:41:44","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=7933"},"modified":"2016-05-09T16:13:40","modified_gmt":"2016-05-09T14:13:40","slug":"gesellschafterdarlehen-an-vermoegensverwaltende-personengesellschaften","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2016\/05\/09\/gesellschafterdarlehen-an-vermoegensverwaltende-personengesellschaften\/","title":{"rendered":"Gesellschafterdarlehen an verm\u00f6gensverwaltende Personengesellschaften"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_7932\" style=\"width: 122px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-7932\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-7932\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2016\/05\/Kreft_Michael-112x168.jpg\" alt=\"RA\/StB Dr. Michael Kreft, Partner bei King &amp; Wood Mallesons LLP, M\u00fcnchen\" width=\"112\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2016\/05\/Kreft_Michael-112x168.jpg 112w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2016\/05\/Kreft_Michael-200x300.jpg 200w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2016\/05\/Kreft_Michael.jpg 297w\" sizes=\"(max-width: 112px) 100vw, 112px\" \/><p id=\"caption-attachment-7932\" class=\"wp-caption-text\">RA\/StB Dr. Michael Kreft, Partner bei King &amp; Wood Mallesons LLP, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Gew\u00e4hrt ein Gesellschafter seiner gewerblich t\u00e4tigen oder gewerblich gepr\u00e4gten Personengesellschaft ein Darlehen und erh\u00e4lt er hierf\u00fcr Zinsen, ist die Steuersituation eindeutig. \u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sieht vor, dass die Zinseinnahmen des Gesellschafters als Sonderbetriebseinnahmen und gewerbliche Eink\u00fcnfte aus der Beteiligung an der Personengesellschaft im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung zu erfassen sind. Die Zinseinnahmen des Gesellschafters mindern also den steuerlichen Gesamtgewinn der gewerblichen Personengesellschaft nicht, nur im Rahmen der Gewinnverteilung kommt es zu einer Zuweisung der Zinsen als Gewinnanteil an den Gesellschafter, der das Darlehen gew\u00e4hrt. Entsprechend sind die Gewinnanteile der \u00fcbrigen Gesellschafter gemindert und im steuerlichen Gesamtgewinn der Personengesellschaft und ihrer Gesellschafter sind die Darlehenszinsen neutralisiert. Gew\u00e4hrt hingegen ein Gesellschafter seiner verm\u00f6gensverwaltenden Personengesellschaft ein Darlehen, so ist die steuerliche Erfassung des Darlehens und der Zinszahlungen bisher nicht abschlie\u00dfend gekl\u00e4rt.<!--more--><\/p>\n<p><strong>\u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG gilt nicht f\u00fcr verm\u00f6gensverwaltende Personengesellschaften<\/strong><\/p>\n<p>Eine Vorschrift wie \u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist im Einkommensteuergesetz f\u00fcr Verg\u00fctungen, welche ein Gesellschafter von der verm\u00f6gensverwaltenden Personengesellschaft bezieht, nicht vorgesehen. \u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG gilt nach der Rechtsprechung des BFH (BFH vom 07.04.1987 \u2013 IX R 103\/85, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?hitnr=0&amp;t=635984045577438583&amp;url=rn%3aroex^^file%3a%2f%2fR|%2f03%2f02%2f01%2frsv%2frsv_collection%2f1c%2f4%2f1c4509a9f09ce7666e31e80cd43e9e79.xml&amp;ref=hitlist_hl\">RS0740026<\/a>) nicht f\u00fcr verm\u00f6gensverwaltende Personengesellschaften. Daraus folgt zun\u00e4chst dem Grundsatz nach, dass der Gesellschafter aus der Darlehensgew\u00e4hrung Zinseinnahmen erzielt, die unabh\u00e4ngig von der Art der Eink\u00fcnfte der verm\u00f6gensverwaltenden Personengesellschaft bei ihm als Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen zu erfassen sind. Die Personengesellschaft hat entsprechend Zinsaufwendungen, die als Werbungskosten steuerlich in Abzug gebracht werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>H\u00f6he der Besteuerung der Zinseinnahmen und Zinsaufwendungen umstritten<\/strong><\/p>\n<p>Umstritten ist hingegen, ob die Zinseinnahmen beim Gesellschafter und die Zinsaufwendungen bei der Personengesellschaft steuerlich in voller H\u00f6he zu erfassen sind oder ob diese um den \u201eEigenanteil\u201c des Gesellschafters gek\u00fcrzt werden m\u00fcssen. Unter Bezugnahme auf \u00a7 39 Abs. 2 Nr. 2 AO schlie\u00dft sich die OFD NRW in ihrer Kurzinformation vom 07.01.2016 (<a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?hitnr=0&amp;t=635984044721553402&amp;url=rn%3aroex^^file%3a%2f%2fR|%2f03%2f02%2f01%2fzsa%2fdb%2f91%2f9%2f9197dddd32430f1b6fc0911a409ee620.xml&amp;ref=hitlist_hl\">DB 2016 S. 80 = DB1189052<\/a>) der Auffassung an, dass nur der Teil der Zinseinnahmen und der Zinsaufwendungen beim Gesellschafter bzw. bei der Personengesellschaft angesetzt werden d\u00fcrfe, der auf die anderen Gesellschafter entfalle. Ein vom Gesellschafter an seine verm\u00f6gensverwaltende Personengesellschaft gew\u00e4hrtes Darlehen sei wegen \u00a7 39 Abs. 2 Nr. 2 AO steuerrechtlich insoweit nicht anzuerkennen, als dass der Gesellschafter an der Personengesellschaft beteiligt ist. Die Gegenauffassung lehnt hingegen diese auf \u00a7 39 Abs. 2 Nr. 2 AO basierende Bruchteilsbetrachtung ab, da das Einkommensteuergesetz keinen Verweis auf \u00a7 39 Abs. 2 Satz 2 AO f\u00fcr diese Konstellationen enthalte und eine \u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG entsprechende Norm f\u00fcr verm\u00f6gensverwaltende Personengesellschaften im Einkommensteuergesetz fehlt.<\/p>\n<p><strong>Auswirkungen auf die Praxis<\/strong><\/p>\n<p>Steuerlich ist die Kl\u00e4rung dieser Frage, die \u2013 soweit ersichtlich \u2013 bisher noch nicht Gegenstand finanzgerichtlicher oder h\u00f6chstrichterlicher Entscheidungen war, durchaus von Bedeutung. Folgt man der Auffassung, dass die Bruchteilsbetrachtung auf das Gesellschafterdarlehen keine Anwendung findet, dann erzielt der Gesellschafter aus einem aus dem Privatverm\u00f6gen an die Gesellschaft gew\u00e4hrten Darlehen in voller H\u00f6he Zinseinnahmen. Diese unterliegen nur der Besteuerung zum Abgeltungsteuertarif von 25% (zzgl. Solidarit\u00e4tszuschlag und ggf. Kirchensteuer), es sei denn, der Gesellschafter ist nahestehende Person gem. \u00a7 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG. Erzielt die Personengesellschaft z.B. Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung, dann w\u00fcrden die Zinsaufwendungen in vollem Umfang den steuerpflichtigen \u00dcberschuss mindern, welcher der Besteuerung zum normalen Einkommensteuertarif (bis zu 45% zzgl. Solidarit\u00e4tszuschlag und ggf. Kirchensteuer) unterliegt. Ist das Darlehen jedoch in H\u00f6he der Beteiligungsquote des Gesellschafters an der Personengesellschaft nicht anzuerkennen, dann entfallen die steuerlichen Effekte aus den Zinseinnahmen beim Gesellschafter und den Zinsaufwendungen bei der Personengesellschaft in entsprechender H\u00f6he und der steuerlich nicht anzuerkennende Zinsanteil wird z.B. beim darlehensgebenden Gesellschafter in regelbesteuerte Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung umqualifiziert.<\/p>\n<p>Einen Hinweis darauf, ob der BFH der von der OFD NRW ge\u00e4u\u00dferten Auffassung folgen w\u00fcrde, k\u00f6nnte der Entscheidung des IX. Senats vom 18.05.2004 (IX R 83\/00, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?hitnr=1&amp;t=635984045882773507&amp;url=rn%3aroex^^file%3a%2f%2fR|%2f03%2f02%2f01%2fzsa%2fdb%2f71%2f8%2f71853136ce16e2bb35d246481b971142.xml&amp;ref=hitlist_hl\">DB 2004 S. 1705<\/a>) entnommen werden, welche die Finanzverwaltung in den EStR 2012 Abschn. H 21.6 zu den Vermietungseink\u00fcnften einer verm\u00f6gensverwaltenden Personengesellschaft zitiert. Eine Vermietung von Immobilien durch eine (verm\u00f6gensverwaltende) Personengesellschaft an ihren Gesellschafter ist insoweit nicht anzuerkennen, soweit dem Gesellschafter das Grundst\u00fcck nach \u00a7\u00a039 Abs. 2 Nr. 2 AO in H\u00f6he seiner Beteiligungsquote an der Personengesellschaft anteilig zuzurechnen ist und daher eine \u201eEigennutzung\u201c vorliegt.<\/p>\n<p>Allerdings entspricht diese vom BFH beurteilte Konstellation nur derjenigen bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen, in welcher die verm\u00f6gensverwaltende Personengesellschaft dem Gesellschafter ein Darlehen gew\u00e4hren w\u00fcrde. Nur diese Konstellation wird auch vom Wortlaut des \u00a7 39 Abs. 2 Nr. 2 AO unmittelbar erfasst, wenn Wirtschaftsg\u00fcter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, den Beteiligten dann anteilig zuzurechnen sind, wenn eine getrennte Zurechnung f\u00fcr die Besteuerung erforderlich ist. Interessanterweise sieht jedoch \u00a7 39 AO f\u00fcr den hier zu diskutierenden umgekehrten Fall keine Zurechnungsregelung vor. Wie ist also zu verfahren, wenn ein Beteiligter ein ihm allein zustehendes Wirtschaftsgut wie eine Immobilie oder einen Geldbetrag der verm\u00f6gensverwaltenden Gesamthandsgemeinschaft zur Nutzung in Form der Miete bzw. als Darlehen \u00fcberl\u00e4sst? Da eine Sondervorschrift wie \u00a7 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG fehlt und auch der Wortlaut des \u00a7 39 AO nicht einschl\u00e4gig ist, sprechen gute Gr\u00fcnde daf\u00fcr, dass die \u201eBruchteilsbetrachtung&#8220; bei diesen Konstellationen nicht anzuwenden ist und das Nutzungsverh\u00e4ltnis in vollem Umfang steuerlich anzuerkennen ist. Ein solches Verst\u00e4ndnis widerspr\u00e4che jedoch der Auffassung der OFD NRW.<\/p>\n<p><strong>Hinweis f\u00fcr den Berater<\/strong><\/p>\n<p>Da eine finanzgerichtliche und h\u00f6chstrichterliche Kl\u00e4rung der Streitfrage noch aussteht und gute Argumente daf\u00fcr sprechen, das Nutzungsverh\u00e4ltnis in vollem Umfang steuerlich anzuerkennen, kann m.E. weiterhin die im Einzelfall f\u00fcr den Steuerpflichtigen g\u00fcnstigere Auslegung vertreten werden, dass die Darlehensgew\u00e4hrung des Gesellschafters an seine verm\u00f6gensverwaltende Personengesellschaft in vollem Umfang steuerlich anzuerkennen ist. Auf die in diesem Fall abweichende Auffassung der OFD NRW m\u00fcsste die zust\u00e4ndige Finanzbeh\u00f6rde dann aber hingewiesen werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gew\u00e4hrt ein Gesellschafter seiner gewerblich t\u00e4tigen oder gewerblich gepr\u00e4gten Personengesellschaft ein Darlehen und erh\u00e4lt er hierf\u00fcr Zinsen, ist die Steuersituation eindeutig. \u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sieht vor, dass die Zinseinnahmen des Gesellschafters als Sonderbetriebseinnahmen und &hellip; <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2016\/05\/09\/gesellschafterdarlehen-an-vermoegensverwaltende-personengesellschaften\/\">Weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":304378,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2241,21172],"tags":[2415,2901,45016,45017],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/7933"}],"collection":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/users\/304378"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=7933"}],"version-history":[{"count":8,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/7933\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":7941,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/7933\/revisions\/7941"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=7933"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=7933"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=7933"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}