{"id":7943,"date":"2016-05-18T15:12:12","date_gmt":"2016-05-18T13:12:12","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=7943"},"modified":"2016-05-18T15:12:12","modified_gmt":"2016-05-18T13:12:12","slug":"der-brexit-als-besteuerungstatbestand-in-deutschland","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2016\/05\/18\/der-brexit-als-besteuerungstatbestand-in-deutschland\/","title":{"rendered":"Der Brexit als Besteuerungstatbestand in Deutschland"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_7942\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-7942\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-7942\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2016\/05\/Bron_Jan-168x112.jpg\" alt=\"StB Dr. Jan Bron, LL.M.oec., Partner bei Flick Gocke Schaumburg, Frankfurt\/M.\" width=\"168\" height=\"112\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2016\/05\/Bron_Jan-168x112.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2016\/05\/Bron_Jan-440x293.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2016\/05\/Bron_Jan-768x512.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2016\/05\/Bron_Jan-755x504.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2016\/05\/Bron_Jan-450x300.jpg 450w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-7942\" class=\"wp-caption-text\">StB Dr. Jan Bron, LL.M.oec., Partner bei Flick Gocke Schaumburg, Frankfurt\/M.<\/p><\/div>\n<p>Wenn am 23. Juni 2016 Gro\u00dfbritannien \u00fcber den Austritt aus der EU (Brexit) abstimmt, handelt es sich nicht nur um ein politisches Thema in Gro\u00dfbritannien. Vielmehr w\u00e4re von einem Brexit nahezu jeder Lebenssachverhalt betroffen, welcher auch nur einen irgendwie gearteten Konnex zu Gro\u00dfbritannien aufweist.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Auswirkungen auf das deutsche Steuerrecht<\/strong><\/p>\n<p>Entsprechend erg\u00e4ben sich im deutschen Steuerrecht mannigfaltige Implikationen. Beginnend mit der Steuerpflicht (unbeschr\u00e4nkte Steuerpflicht f\u00fcr EU-B\u00fcrger auf Antrag) bis zur Steuerbeitreibung (entsprechend der europ\u00e4ischen Beitreibungsrichtlinie) w\u00e4re das ganze Steuerrecht betroffen. Von A wie \u201eAStG-Anwendungs-Ausnahmen\u201c bis Z wie \u201eZinsschranken-Escape\u201c m\u00fcssten k\u00fcnftig andere Grunds\u00e4tze angewendet werden, sobald Gro\u00dfbritannien nicht mehr als EU\/EWR-Staat, sondern als Drittstaat zu qualifizieren ist.<\/p>\n<p><strong>Brexit als Steuern ausl\u00f6sendes Ereignis<\/strong><\/p>\n<p>Die deutschen Steuerfolgen beschr\u00e4nkten sich dabei keineswegs auf die laufende Besteuerung im Anschluss an den Brexit. Vielmehr k\u00f6nnte das Brexit-Ereignis selbst Steuern in Deutschland ausl\u00f6sen, wie die nachfolgenden Beispiele zeigen.<\/p>\n<p><strong>Verbringung von Wirtschaftsg\u00fctern<\/strong><\/p>\n<p>Verbringt ein deutsches Unternehmen ein Wirtschaftsgut in seine Betriebsst\u00e4tte in Gro\u00dfbritannien, sieht das deutsche Steuerrecht zwar grunds\u00e4tzlich die Aufdeckung von stillen Reserven in dem entsprechenden Wirtschaftsgut vor. Gleichzeitig ist jedoch die Bildung eines Ausgleichspostens (\u00a7 4g EStG) m\u00f6glich, mit dem im Ergebnis der Aufdeckungsgewinn kompensiert und in der Folgezeit ratierlich versteuert werden kann. Scheidet das nach Gro\u00dfbritannien verbrachte Wirtschaftsgut jedoch aus der Besteuerungshoheit der EU-Mitgliedstaaten aus, m\u00fcsste der Ausgleichsposten sofort gewinnwirksam aufgel\u00f6st werden. Der Gesetzeswortlaut ist dabei so weit formuliert, dass zu bef\u00fcrchten ist, dass das erforderliche Ausscheiden aus der EU-Besteuerungshoheit auch durch den Brexit erfolgen kann. Ohne Zutun des Steuerpflichtigen droht entsprechend eine Steuerbelastung.<\/p>\n<p><strong>Umstrukturierungsvorg\u00e4nge<\/strong><\/p>\n<p>\u00c4hnlich verh\u00e4lt es sich in Bezug auf bereits durchgef\u00fchrte Umstrukturierungsvorg\u00e4nge, deren Steuerfolgen sich noch r\u00fcckwirkend \u00e4ndern k\u00f6nnen. So ist beispielsweise die Steuerneutralit\u00e4t der Einbringung eines Unternehmens in eine Kapitalgesellschaft oder des Formwechsels einer Personen- in eine Kapitalgesellschaft von einem gewissen Wohlverhalten der Beteiligten im Anschluss an die Umstrukturierung abh\u00e4ngig. Je fr\u00fcher innerhalb von sieben Jahren nach der Ma\u00dfnahme Gesellschaftsanteile verkauft werden, desto st\u00e4rker kann die Umstrukturierung noch r\u00fcckwirkend besteuert werden (\u00a7 22 UmwStG). Dem sch\u00e4dlichen Anteilsverkauf sind dabei weitere Sachverhalte gleichgestellt, u.a. der Wegfall der EU-Ans\u00e4ssigkeit von Gesellschaft oder Gesellschafter. Auch wenn der Gesetzgeber bei der Schaffung der Regelungen eher den aktiven Wegzug von Unternehmen oder Gesellschaftern im Auge gehabt haben d\u00fcrfte, droht im Fall eines Brexits folglich ebenso eine r\u00fcckwirkende Besteuerung bereits erfolgter Umstrukturierungen.<\/p>\n<p><strong>Wegzugsbesteuerung<\/strong><\/p>\n<p>Im Bereich der Wegzugsbesteuerung sind ebenfalls Brexit-bedingte Steuerlasten zu bef\u00fcrchten. Ist der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft nach Gro\u00dfbritannien verzogen, musste er die in seinem Gesellschaftsanteil vorhandenen stillen Reserven zwar aufdecken. Weil der Wegzug jedoch in einen EU-Mitgliedstaat erfolgte, war die aus der Aufdeckung der stillen Reserven resultierende Steuer zinslos zu stunden und zwar grunds\u00e4tzlich bis zur tats\u00e4chlichen Anteilsver\u00e4u\u00dferung (\u00a7\u00a06 AStG). Mit einem Austritt Gro\u00dfbritanniens aus der EU w\u00e4ren die Stundungsvoraussetzungen jedoch nicht mehr gegeben. Dies wirft die Frage nach den M\u00f6glichkeiten zum Widerruf der Stundung auf. Letztlich besteht auch hier die Gefahr einer Steuerzahlung, ohne dass beim Steuerpflichtigen ein Liquidit\u00e4tszufluss stattfindet, aus dem die Steuer bezahlt werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p><strong>M\u00f6gliche Erbschaft-\/Schenkungsteuerbelastung<\/strong><\/p>\n<p>\u00dcber den Bereich der Ertragsteuern hinaus drohen Belastungen ferner im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer. So h\u00e4ngt die Gew\u00e4hrung der Betriebsverm\u00f6gens\u00adbeg\u00fcnstigungen (wohl auch nach der gegenw\u00e4rtigen Erbschaftsteuerreform) unter anderem vom Bestehen des sog. Lohnsummentests ab (\u00a7 13a ErbStG). Beim Lohnsummentest wird auf Basis der in der Vergangenheit gezahlten L\u00f6hne eines Unternehmens eine Ausgangslohnsumme ermittelt. Mit den L\u00f6hnen, die in den auf die unentgeltliche Unternehmens\u00fcbertragung folgenden Jahren gezahlt werden, ist dann ein Vielfaches dieser Ausgangslohnsumme zu erreichen. Problematisch ist dabei, dass die L\u00f6hne in EU-Tochtergesellschaften im Rahmen des Tests zu ber\u00fccksichtigen sind. Tochtergesellschaften in Gro\u00dfbritannien k\u00f6nnen also \u00fcber die Ausgangslohnsumme die Messlatte f\u00fcr die Beg\u00fcnstigungsgew\u00e4hrung hoch geh\u00e4ngt haben. Nach einem Brexit w\u00e4re die Ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higkeit der L\u00f6hne jedoch fraglich, sodass der Lohnsummentest auch ganz ohne Arbeitsplatzabbau der Unternehmensverschonung entgegenstehen k\u00f6nnte. Gerade in F\u00e4llen von bereits erfolgen Unternehmens\u00fcbertragungen droht damit noch eine Erbschaft- und Schenkungsteuerbelastung.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Die genannten F\u00e4lle zeigen beispielhaft, dass ein EU-Austritt Gro\u00dfbritanniens gravierende Steuerfolgen in Deutschland ausl\u00f6sen kann. Steuerpflichtige sollten sich auf die Brexit-Gefahr entsprechend aktiv vorbereiten und nicht nur passiv auf w\u00fcnschenswerte \u00dcbergangsregelungen des deutschen Fiskus hoffen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wenn am 23. Juni 2016 Gro\u00dfbritannien \u00fcber den Austritt aus der EU (Brexit) abstimmt, handelt es sich nicht nur um ein politisches Thema in Gro\u00dfbritannien. 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