{"id":7961,"date":"2016-05-31T12:10:10","date_gmt":"2016-05-31T10:10:10","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=7961"},"modified":"2016-05-31T12:10:10","modified_gmt":"2016-05-31T10:10:10","slug":"konzernname-oder-marke-das-ist-die-verrechnungs-preisfrage","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2016\/05\/31\/konzernname-oder-marke-das-ist-die-verrechnungs-preisfrage\/","title":{"rendered":"Konzernname oder Marke? Das ist die (Verrechnungs-)Preisfrage"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_7960\" style=\"width: 122px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-7960\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-7960\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2016\/05\/Lange_Benno-112x168.jpg\" alt=\"WP\/StB\/FB IStR Benno Lange, Partner bei der DHPG, Gummersbach\" width=\"112\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2016\/05\/Lange_Benno-112x168.jpg 112w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2016\/05\/Lange_Benno-440x660.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2016\/05\/Lange_Benno-768x1152.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2016\/05\/Lange_Benno-755x1132.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2016\/05\/Lange_Benno-200x300.jpg 200w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2016\/05\/Lange_Benno.jpg 1417w\" sizes=\"(max-width: 112px) 100vw, 112px\" \/><p id=\"caption-attachment-7960\" class=\"wp-caption-text\">WP\/StB\/FB IStR Benno Lange, Partner bei der DHPG, Gummers- bach<\/p><\/div>\n<p>F\u00fcr international t\u00e4tige Unternehmensgruppen geh\u00f6rt die Angemessenheit konzerninterner Verrechnungspreise regelm\u00e4\u00dfig zu den am intensivsten diskutierten Themen in steuerlichen Betriebspr\u00fcfungen. Die Schwerpunkte dieser Diskussionen haben sich in den letzten Jahren deutlich verschoben: weg von den Preisen f\u00fcr klassische Warenlieferungen und Dienstleistungen hin zur Verrechnung von immateriellen Wirtschaftsg\u00fctern. Dabei hat die Regelungsdichte f\u00fcr die Verrechnung solcher Wirtschaftsg\u00fcter dem Grunde und der H\u00f6he nach in den letzten Jahren deutlich zugenommen. Mitten in diese vielschichtige Diskussion f\u00e4llt nun eine Entscheidung des BFH, der sich mit einem speziellen Aspekt in der Verrechnung immaterieller Wirtschaftsg\u00fcter zu besch\u00e4ftigen hatte: Der unentgeltlichen Nutzung des Konzernnamens durch (ausl\u00e4ndische) Tochtergesellschaften (BFH vom 21.01.2016 \u2013<br \/>\nI R 22\/14, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?hitnr=0&amp;t=636002922572295583&amp;url=rn%3aroex^^file%3a%2f%2fR|%2f03%2f02%2f01%2fzsa%2fdb%2fab%2f4%2fab431207670535bcef1b1bd4c9eadce0.xml&amp;ref=hitlist_hl\">DB 2016 S. 1169<\/a>).<!--more--><\/p>\n<p><strong>Namensnutzung ist nicht entgeltpflichtig<\/strong><\/p>\n<p>Mit seinem Urteil vom 21.01.2016 (a.a.O.) stellt der I. Senat des BFH klar, dass eine Namensnutzung im Konzern keine Gesch\u00e4ftsbeziehung im Sinne des \u00a7 1 Abs. 4 AStG a.F. begr\u00fcndet, die den gewinnerh\u00f6henden Ansatz eines Korrekturbetrags im Sinne von \u00a7 1 Abs. 1 AStG a.F. rechtfertigt.<\/p>\n<p>Anlass f\u00fcr die Entscheidung war der Fall einer polnischen Kapitalgesellschaft, die technische Ausr\u00fcstung entwickelt und produziert. Ihr in Deutschland ans\u00e4ssiger Mehrheitsgesellschafter war Inhaber eines grafisch gestalteten und gesch\u00fctzten Markenzeichens (Logo), das die polnische Gesellschaft in ihrem Internetauftritt, auf Gesch\u00e4ftspapieren und Fahrzeugen verwendete, ohne hierf\u00fcr ein Entgelt zu zahlen. Eine entsprechende Erlaubnis enthielt \u00a7 2 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages: \u201eDie Gesellschaft kann eine Abk\u00fcrzung des Firmennamens (\u2026) und ein sie auszeichnendes graphisches Zeichen gebrauchen.\u201c<\/p>\n<p>Die Regelung im Gesellschaftsvertrag interpretiert der BFH lediglich als eine \u00dcberlassung des Firmennamens. Ein solcher diene lediglich zur Unternehmensunterscheidung, so dass eine \u00dcberlassung keine Gesch\u00e4ftsbeziehung im Sinne des \u00a7 1 Abs. 4 AStG a.F. darstelle und folglich hierf\u00fcr auch kein Entgelt verrechnet werden k\u00f6nne. In der Konsequenz folgt der BFH damit auch der Auffassung der Finanzverwaltung, die das Recht, den Konzernnamen zu f\u00fchren, dem sogenannten \u201eR\u00fcckhalt im Konzern\u201c zuordnet und somit f\u00fcr nicht entgeltpflichtig h\u00e4lt (BMF-Schreiben vom 23.02.1983, BStBl. I 1983 S. 218 [Verwaltungsgrunds\u00e4tze 1983], Tz. 6.3.2).<\/p>\n<p><strong>Abgrenzung zur Markennutzung \u2013 Best\u00e4tigung des BFH-Urteils vom 09.08.2000<\/strong><\/p>\n<p>Etwas anderes w\u00fcrde allerdings gelten, wenn der Tochtergesellschaft durch vertragliche Vereinbarung das Recht einger\u00e4umt worden w\u00e4re, den Konzernnamen und das Firmenlogo als Warenzeichen f\u00fcr die im Gebiet verkauften oder zum Verkauf angebotenen Produkte zu nutzen und somit ein untrennbarer Zusammenhang zwischen Namensrecht und produktbezogenem Markenrecht hergestellt w\u00fcrde. In diesem Fall k\u00f6nne die \u00dcberlassung des Markenrechts im Vordergrund stehen und insoweit insgesamt ein Entgelt f\u00fcr die \u00dcberlassung gefordert werden. Voraussetzung hierf\u00fcr ist, dass ein eigenst\u00e4ndiger Wert f\u00fcr das Markenrecht festzustellen ist.<\/p>\n<p>An dieser Stelle fallen die Ausf\u00fchrungen zur Begr\u00fcndung des aktuellen BFH-Urteils vergleichsweise knapp aus. Vielmehr wird auf die Entscheidung vom 09.08.2000 (I R 12\/99, BStBl. II 2001 S. 140 = <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?hitnr=0&amp;t=636002924237159001&amp;url=rn%3aroex^^file%3a%2f%2fR|%2f03%2f02%2f01%2fzsa%2fdb%2f99%2f1%2f991e5587034def80fba23b5ac71dbb24.xml&amp;ref=hitlist_hl\">DB 2001 S. 176<\/a>) verwiesen; insoweit sieht der Senat offenbar weder Korrektur- noch Konkretisierungsbedarf. Es lohnt sich also, vor dem Hintergrund des aktuellen Falls, einen n\u00e4heren Blick in die seinerzeitige Begr\u00fcndung zu werfen. Hier hatte der BFH zur Frage des eigenst\u00e4ndigen Wertes der Marke nicht allein auf eine tats\u00e4chlich eingetretene Absatzsteigerung bzw. Erh\u00f6hung des einschl\u00e4gigen Marktanteils abgestellt. Vielmehr komme es darauf an, \u201eob die mit der Einr\u00e4umung verbundenen besonderen und marktf\u00e4higen Schutzrechte geeignet sind, zur Absatzf\u00f6rderung beizutragen\u201c.<\/p>\n<p>Erg\u00e4nzend stellte der BFH auch einige aus seiner Sicht bedeutsame Kriterien f\u00fcr die Pr\u00fcfung des eigenst\u00e4ndigen Wertes auf. So komme es z.B. an auf<\/p>\n<ul>\n<li>die erzielbaren Preise der unter den Markennamen vertriebenen G\u00fcter,<\/li>\n<li>den Bekanntheitsgrad der Marke,<\/li>\n<li>die weltweite oder regionale Pr\u00e4senz,<\/li>\n<li>die Exportquote des einzelnen Konzernunternehmens sowie<\/li>\n<li>die Frage, wer den Wert der Marke geschaffen und wer die Aufwendungen f\u00fcr deren Begr\u00fcndung und dessen Erhalt getragen hat.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Nicht entscheidend soll dabei sein, auf welcher Absatzstufe das die Marke nutzende Unternehmen t\u00e4tig ist. Vielmehr k\u00f6nne die Marke auch dann einen Eigenwert verk\u00f6rpern, wenn sie gegen\u00fcber dem Endkonsumenten nicht eigenst\u00e4ndig in Erscheinung trete, sondern lediglich im \u201eB2B\u201c-Gesch\u00e4ft verwendet werde. Die Bekanntheit beim Endkonsumenten k\u00f6nne dann allenfalls bei der Bewertung, nicht jedoch f\u00fcr die Verrechnung dem Grunde nach eine Rolle spielen.<\/p>\n<p><strong>Auswirkungen f\u00fcr die Praxis<\/strong><\/p>\n<p>Der Streit um die Verrechnung von (Dach-)Marken im Konzern wird mit der neuen Entscheidung des BFH nicht beendet sein. Der I. Senat hat seine mehr als 15 Jahre alte und von der Finanzverwaltung gerne zitierte Entscheidung (I R 12\/99, a.a.O.) dem Grunde nach best\u00e4tigt. Er hat f\u00fcr den Streitfall entschieden, dass kein Recht auf Markennutzung einger\u00e4umt wurde, sondern lediglich der Firmenname zur Nutzung \u00fcberlassen wurde und somit keine Gesch\u00e4ftsbeziehung im Sinne des \u00a7 1 Abs. 4 AStG a.F. vorliegt. Die vom BFH vorgenommene saubere Differenzierung zwischen dem Zweck der Unternehmensunterscheidung (Firmenname) einerseits und der Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen (Marke) andererseits ist f\u00fcr die Praxis allemal hilfreich, auch wenn die Abgrenzung im Einzelfall schwierig sein kann.<\/p>\n<p>Als weitere wichtige Erkenntnis darf gewertet werden, dass der BFH seine Entscheidung insbesondere an den vertraglichen Regelungen der beteiligten Parteien festgemacht hat. Dass es im Streitfall unterschiedliche Vereinbarungen zur Nutzung des Firmennamens und zur Lizenzierung immaterieller Wirtschaftsg\u00fcter gab, war f\u00fcr den BFH ausreichend, um den Fall f\u00fcr entscheidungsreif zu halten und nicht zur weiteren Sachverhaltsaufkl\u00e4rung an das FG zur\u00fcck zu verweisen. H\u00e4tte es eines weiteren Beweises bedurft, dass in der Verrechnungspreis-Praxis eine saubere Dokumentation und Vertragsgestaltung das \u201eA und O\u201c ist, h\u00e4tte der BFH ihn mit dem vorliegenden Urteil geliefert.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>F\u00fcr international t\u00e4tige Unternehmensgruppen geh\u00f6rt die Angemessenheit konzerninterner Verrechnungspreise regelm\u00e4\u00dfig zu den am intensivsten diskutierten Themen in steuerlichen Betriebspr\u00fcfungen. 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