{"id":7966,"date":"2016-06-02T08:30:42","date_gmt":"2016-06-02T06:30:42","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=7966"},"modified":"2016-06-01T18:35:20","modified_gmt":"2016-06-01T16:35:20","slug":"grunderwerbsteuer-und-share-deal-warum-nicht-sein-darf-was-nicht-sein-kann","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2016\/06\/02\/grunderwerbsteuer-und-share-deal-warum-nicht-sein-darf-was-nicht-sein-kann\/","title":{"rendered":"Grunderwerbsteuer und Share Deal \u2013 Warum nicht sein darf, was nicht sein kann"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_6700\" style=\"width: 140px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-6700\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-6700\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/05\/Fischer-Hardy-125-300dpi_zugeschnitten-130x168.jpg\" alt=\"RA\/StB Dr. Hardy Fischer, Partner bei P+P P\u00f6llath + Partners, Berlin\" width=\"130\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/05\/Fischer-Hardy-125-300dpi_zugeschnitten-130x168.jpg 130w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/05\/Fischer-Hardy-125-300dpi_zugeschnitten-440x566.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/05\/Fischer-Hardy-125-300dpi_zugeschnitten.jpg 614w\" sizes=\"(max-width: 130px) 100vw, 130px\" \/><p id=\"caption-attachment-6700\" class=\"wp-caption-text\">RA\/StB Dr. Hardy Fischer, Partner bei P+P P\u00f6llath + Partners, Berlin<\/p><\/div>\n<p>In der Ausgabe 21\/2016 vom 21.05.2016 findet sich im SPIEGEL unter dem Titel <em>\u201eHochhaus steuerfrei zu verkaufen\u201c<\/em> ein bemerkenswerter Artikel. Dargelegt wird, wie Investoren angeblich mithilfe eines <em>\u201elegalen Tricks\u201c<\/em> sowie u.a. unter Nutzung <em>\u201eausgekl\u00fcgelter Firmenkonstrukte\u201c<\/em>, eines <em>\u201eraffinierten Steuersparmodells\u201c<\/em>, <em>\u201eFirmenm\u00e4nteln\u201c<\/em> und <em>\u201eTreuhandvereinbarungen\u201c<\/em> den Anfall von Grunderwerbsteuer verhindern. F\u00fcr Immobilienerwerbe ohne Anfall von Grunderwerbsteuer werden sodann prominente Beispiele angef\u00fchrt (\u00dcbertragung Eurotower in Frankfurt 2015; Verkauf TLG 2012 etc.). Die Politik, allen voran Hessen, wolle deshalb nach Informationen des SPIEGEL einen Vorschlag f\u00fcr eine Reform der Grunderwerbsteuer vorlegen. Der Artikel ist Anlass, die damit zusammenh\u00e4ngende faktische und rechtliche Situation genauer zu beleuchten.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Share Deal \u2013 Status Quo<\/strong><\/p>\n<p>Nach geltender Rechtslage besteht die M\u00f6glichkeit, dass ein Erwerb einer immobilienhaltenden Gesellschaft nicht stets Grunderwerbsteuer ausl\u00f6st. Im Unterschied zum direkten Erwerb einer Immobilie (Asset Deal) f\u00fchrt der Erwerb einer immobilienhaltenden Gesellschaft dann nicht zu Grunderwerbsteuer, wenn die 95%-Grenze nicht erreicht wird. Solange ein Investor allein \u2013 oder in Verbindung mit Nahestehenden \u2013 direkt oder indirekt weniger als 95% der Anteile der Immobiliengesellschaft auf sich vereint, f\u00e4llt keine Grunderwerbsteuer an. Bei immobilienhaltenden Personengesellschaften besteht das zus\u00e4tzliche Erfordernis, dass auch die restlichen mehr als 5% in den letzten f\u00fcnf Jahren nicht \u00fcbertragen wurden. Die dabei anzuwendenden, teilweise komplizierten Details bei indirekten Anteilserwerben sollen hier unber\u00fccksichtigt bleiben. Wird die 95%-Grenze \u00fcberschritten, wird Grunderwerbsteuer ausgel\u00f6st, und zwar zu 100% auf den gesamten inl\u00e4ndischen Immobilienbestand der Gesellschaft.<\/p>\n<p>Die Grunderwerbsteuer d\u00fcrfte vermutlich den prozentual am st\u00e4rksten gestiegenen Anteil am Gesamtsteueraufkommen der letzten Jahre haben (von 4,9 Mrd. \u20ac im Jahr 2009 auf \u00fcber 11,2 Mrd. \u20ac im Jahr 2015). Und dies auch und vor allem dank der vielen Gro\u00df-Investoren, die noch immer per Asset Deal kaufen. Die seit 2007 stetig steigenden Grunderwerbsteuers\u00e4tze (in einigen Bundesl\u00e4ndern kam es mittlerweile fast zu einer Verdopplung von 3,5% auf 6,5%) haben ohne Zweifel dazu gef\u00fchrt, dass der Share Deal grunderwerbsteuerlich interessanter geworden ist \u2013 verwerflich, wie es der SPIEGEL-Artikel darstellt, ist er aber dennoch nicht:<\/p>\n<ul>\n<li>Der Share Deal ist im Hinblick auf Risiko und Wirtschaftlichkeit in keiner Weise mit einem Asset Deal vergleichbar. Der Artikel im SPIEGEL mag suggerieren, dass Immobilieninvestoren mit leichter Hand zwischen Asset Deal und Share Deal wechseln \u2013 das ist aber mitnichten der Fall. Der Erwerber \u00fcbernimmt beim Share Deal eine eigenst\u00e4ndige Gesellschaft und damit alle wirtschaftlichen, rechtlichen und sonstigen Risiken bzw. alle latenten Verbindlichkeiten aus der Vergangenheit. Die Pr\u00fcfung eines Share Deals ist weit umfassender und nicht selten werden aus zun\u00e4chst geplanten Share Deals am Ende doch, und zwar unter Inkaufnahme von Grunderwerbsteuer, Asset Deals. Beim Asset Deal erwirbt der Investor eine \u201ereine\u201c Immobilie ohne die Historie der immobilienhaltenden Gesellschaft.<\/li>\n<li>Es gibt viele und gute Gr\u00fcnde f\u00fcr Investoren mit mehr als 5% an Immobiliengesellschaften beteiligt zu sein, z.B. bei Joint-Venture-Projektentwicklungen (h\u00e4ufig auch unter Beteiligung der \u00f6ffentlichen Hand). Hier kann es sinnvoll sein, dass der Projektentwickler beim Verkauf an der Gesellschaft beteiligt bleibt (und das m\u00f6glichst ohne Grunderwerbsteuer auszul\u00f6sen), um die wirtschaftlichen Risiken aus der Projektentwicklung zu tragen.<\/li>\n<li>Die grunderwerbsteuerliche Privilegierung der Share Deals ist seit vielen Jahrzehnten im Gesetz verankert und hat dazu gef\u00fchrt, dass die Privatisierungswelle der gro\u00dfen Wohnungsbest\u00e4nde der \u00f6ffentlichen Hand in den letzten 12 Jahren per Share Deal ablief. Dadurch konnten deutlich h\u00f6here Kaufpreise f\u00fcr Bund und L\u00e4nder erzielt werden. Share Deal-Privatisierungen durch die \u00f6ffentliche Hand gibt es im \u00dcbrigen bis heute.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Grunderwerbsteuerpflicht des Share Deals \u2013 Kompetenz- und rechtswidrig?<\/strong><\/p>\n<p>Eine generelle Grunderwerbsteuerpflicht des Share Deals wird nicht so ohne Weiteres umzusetzen sein. Z.B. existiert eine gefestigte und anerkannte Rechtslage zur grunderwerbsteuerlichen Behandlung von Personengesellschaften im Vergleich zu Kapitalgesellschaften. Die beiden Rechtsformen werden technisch unterschiedlich behandelt und ggf. von der Steuer befreit. Die Einf\u00fchrung einer Steuerpflicht bei Share Deals w\u00e4re eine \u201erichtig gro\u00dfe Reform\u201c, \u00e4hnlich der gro\u00dfen Grunderwerbsteuer-Reform 1983; letztere war aber verbunden mit einer massiven Absenkung des Grunderwerbsteuersatzes.<\/p>\n<p>Eine Grunderwerbsteuerpflicht auf Share Deals d\u00fcrfte auch zu schwierigen Abgrenzungsfragen f\u00fchren. Hierzu zwei Beispiele: Ein asiatischer Flugzeugfan kauft in den USA elektronisch an der NASDAQ Aktien der niederl\u00e4ndischen Airbus Group S.E. Entsteht deshalb auf Ebene der indirekten deutschen immobilienhaltenden Tochtergesellschaft der AIRBUS-Gruppe m\u00f6glicherweise Grunderwerbsteuer? Wer muss das wann und wie anzeigen? Welche Freibetr\u00e4ge existieren? Kommt es nicht zu einem riesigen Vollzugsdefizit bei einer solchen Share Deal-Grunderwerbsteuer, verbunden mit der Folge der Verfassungswidrigkeit? Au\u00dferdem wird potenziell der Mittelstand (mit eigenem Betriebsgrundst\u00fcck) belastet, z.B. bei Gesellschafterwechsel im Familienbetrieb.<\/p>\n<p>Ob derzeit rechtlich \u00fcberhaupt eine \u00c4nderung bei der grunderwerbsteuerlichen Behandlung des Share Deals m\u00f6glich ist, hat 2016 bereits <em>Julia Schanko<\/em> aus dem Finanzministerium NRW in einem \u2013 in nicht dienstlicher Eigenschaft verfassten \u2013 Aufsatz mit guten Argumenten angezweifelt (UVR 2016 S. 16 ff.):<\/p>\n<ul>\n<li>Bei einer Absenkung der ma\u00dfgeblichen Quote erheblich unter die 95%-Grenze ginge die grundst\u00fccksbezogene Ankn\u00fcpfung verloren und infolgedessen l\u00e4ge keine Grunderwerbsteuer mehr vor, sondern eine Kapitalverkehrsteuer. Hierf\u00fcr jedoch h\u00e4tte der Bund und nicht die L\u00e4nder die Verwaltungs- und Ertragshoheit (Art.\u00a0106 Abs. 1 Nr. 4 GG). Au\u00dferdem sei eine Neueinf\u00fchrung von Kapitalverkehrsteuern durch die Mitgliedstaaten aufgrund der Richtlinie 2008\/7\/EG im Alleingang nicht zul\u00e4ssig.<\/li>\n<li>Es sei nicht tragf\u00e4hig, die 95%-Grenze abzusenken. Nach der momentanen Rechtssystematik k\u00f6nnte es dann an einem sachlichen Rechtfertigungsgrund zur Besteuerung des Rechtstr\u00e4gerwechsels mangeln. Es w\u00fcrde zudem eine \u00dcberma\u00dfbesteuerung eintreten, wenn nicht \u2013 anders als bisher \u2013 Grunderwerbsteuer nur anteilig erhoben werden d\u00fcrfte.<\/li>\n<li>Eine Anlehnung an Systeme aus anderen Mitgliedstaaten sei schwierig. Dort werde entweder an subjektive Tatbestandsmerkmale angekn\u00fcpft, die jedoch eine schwierige \u00dcberpr\u00fcfbarkeit sowie das Risiko der Verfassungswidrigkeit aufgrund strukturellen Vollzugsdefizits mit sich br\u00e4chten. Alternativ wird \u2013 z.B. in den Niederlanden \u2013 ein Mindestimmobilienbestand verlangt. Der damit zusammenh\u00e4ngende Verwaltungsaufwand allein zur Pr\u00fcfung der Steuerbarkeit sei nach Auffassung von <em>Schanko<\/em> enorm. Diesem Mehr an Verwaltungsaufwand w\u00fcrde wegen der auch nur anteiligen Besteuerung (entsprechend Anteils\u00fcbertragung) nur ein geringes Steuermehraufkommen gegen\u00fcberstehen.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Vorsicht und Vernunft sind geboten. Jede \u00c4nderung bei der Grunderwerbsteuer im Zusammenhang mit Anteils\u00fcbertragungen an Immobiliengesellschaften, insbesondere ein Herabsetzen der 95%-Grenze, f\u00fchrt zu grundlegenden Systemfragen. Die L\u00e4nder k\u00f6nnten ihre Verwaltungs- und Ertragshoheit verlieren und die Gesetzes\u00e4nderung w\u00e4re europarechtlich problematisch, so dass den L\u00e4ndern ggf. hohe Steuerausf\u00e4lle drohen k\u00f6nnten. Der \u00dcbergang in ein neues System w\u00fcrde potenziell zu wesentlich mehr Verwaltungsaufwand f\u00fchren, verbunden mit einer gro\u00dfen Unsicherheit, ob \u00fcberhaupt Steuermehreinnahmen entstehen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In der Ausgabe 21\/2016 vom 21.05.2016 findet sich im SPIEGEL unter dem Titel \u201eHochhaus steuerfrei zu verkaufen\u201c ein bemerkenswerter Artikel. 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