{"id":7979,"date":"2016-06-15T17:08:00","date_gmt":"2016-06-15T15:08:00","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=7979"},"modified":"2016-06-15T17:08:00","modified_gmt":"2016-06-15T15:08:00","slug":"offene-und-geschlossene-fonds-in-der-erbschaftsteuer-besteuerung-des-gemeinen-werts","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2016\/06\/15\/offene-und-geschlossene-fonds-in-der-erbschaftsteuer-besteuerung-des-gemeinen-werts\/","title":{"rendered":"Offene und geschlossene Fonds in der Erbschaftsteuer \u2013 Besteuerung des gemeinen Werts?"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_7831\" style=\"width: 122px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-7831\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-7831\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2016\/01\/Jens_Escher_Neu-112x168.jpg\" alt=\"RA\/StB\/FAStR Dr. Jens Escher, KPMG AG, D\u00fcsseldorf\" width=\"112\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2016\/01\/Jens_Escher_Neu-112x168.jpg 112w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2016\/01\/Jens_Escher_Neu-440x660.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2016\/01\/Jens_Escher_Neu-200x300.jpg 200w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2016\/01\/Jens_Escher_Neu.jpg 512w\" sizes=\"(max-width: 112px) 100vw, 112px\" \/><p id=\"caption-attachment-7831\" class=\"wp-caption-text\">RA\/StB\/FAStR Dr. Jens Escher, KPMG AG, D\u00fcsseldorf<\/p><\/div>\n<p>In der erbschaftsteuerlichen Beratungspraxis ist immer wieder festzustellen, dass der im Ver\u00e4u\u00dferungsfall tats\u00e4chlich erzielbare Preis eines zum Nachlass geh\u00f6renden Gegenstands von der Finanzverwaltung nicht zwingend als Obergrenze der Bewertung angesehen wird. Diskussionen \u00fcber den ma\u00dfgeblichen \u201egemeinen Wert\u201c ergeben sich besonders h\u00e4ufig, wenn zum Nachlass Anteile an geschlossenen Fonds (z.B. einem Immobilien- oder Private Equity-Fonds in der Rechtsform einer GmbH &amp; Co. KG) geh\u00f6ren. Zwei j\u00fcngere FG-Entscheidungen zeigen, dass sich die Frage einer \u00dcberbewertung auch bei Anteilen an offenen Fonds (offene Investmentverm\u00f6gen i.S.d. \u00a7 1 Abs. 4 KAGB) stellen kann.<!--more--><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>FG-Urteile zur Bewertung offener Fonds<\/strong><\/p>\n<p>Das FG Hessen (Urteil vom 16.02.2016 \u2013 1 K 1161\/15, EFG 2016 S.\u00a0790, rkr.) hatte \u00fcber einen Fall zu entscheiden, in welchem zum steuerpflichtigen Nachlassverm\u00f6gen Anteile an einem offenen Immobilienfonds geh\u00f6rten, bei dem die R\u00fccknahme der Anteile f\u00fcr einen Zeitraum von zwei Jahren, in welchen auch der Erbfall fiel, vom Fondsmanagement ausgesetzt war. Ein R\u00fccknahmepreis f\u00fcr die Anteile wurde gleichwohl ermittelt. Dieser Wert wurde vom Finanzamt auch der Besteuerung zugrunde gelegt. Die Kl\u00e4gerin machte hiergegen geltend, dass der bei einem Verkauf \u00fcber die B\u00f6rse am Bewertungsstichtag erzielbare Kurswert geringer gewesen w\u00e4re; dieser sei daher der Besteuerung zugrunde zu legen.<\/p>\n<p>Das FG M\u00fcnster hatte ein solches Vorgehen in einer \u00e4hnlichen Konstellation im Urteil vom 15.01.2015 (3 K 1997\/14 Erb, EFG 2015 S.\u00a073, rkr.) abgelehnt. Die Bewertung richte sich zwingend nach \u00a7 11 Abs. 4 BewG, wonach Anteile an offenen Fonds \u201emit dem R\u00fccknahmepreis anzusetzen\u201c seien. Insoweit liege eine abschlie\u00dfende Sonderregel vor, deren Wortlaut keine Ausnahme zulasse. Die Tatsache, dass f\u00fcr die Fondsanteile am erbschaftsteuerlichen Stichtag nicht der R\u00fccknahmepreis, sondern nur ein geringerer Kurs im Rahmen des b\u00f6rslichen Handels erzielbar war, sei deswegen f\u00fcr Zwecke der Erbschaftsteuerfestsetzung unbeachtlich.<\/p>\n<p>Dies sah das FG Hessen im aktuellen Urteilsfall anders: Zwar enthalte \u00a7 11 Abs. 4 BewG eine besondere Regelung zur Bewertung von Anteilen an offenen Investmentfonds. Im Anschluss an im Urteil zitierte BFH-Rechtsprechung argumentierte das FG jedoch, die Vorschriften der \u00a7\u00a7\u00a010 bis 16 BewG enthielten f\u00fcr bestimmte Bewertungsgegenst\u00e4nde lediglich typisierende Regelungen, die zu einem dem \u201egemeinen Wert\u201c i.S.d. \u00a7 9 Abs. 2 BewG vergleichbaren Wert f\u00fchrten. Diese k\u00f6nnten nicht herangezogen werden, wenn das Ergebnis nachweislich nicht den gemeinen Wert repr\u00e4sentiere. Im Urteilsfall seien die Anteile daher nicht mit dem ver\u00f6ffentlichten R\u00fccknahmepreis, sondern mit dem zum Bewertungsstichtag im Rahmen des Freiverkehrs festgestellten niedrigeren B\u00f6rsenkurs zu bewerten. Die fehlende M\u00f6glichkeit, die Anteilscheine zum R\u00fccknahmepreis zu liquidieren, stelle einen preisbeeinflussenden Umstand i.S.d. \u00a7 9 Abs. 2 Satz 2 BewG dar. Das Urteil ist rechtskr\u00e4ftig, die zun\u00e4chst eingelegte Revision wurde zur\u00fcckgenommen (Beschluss vom 14.04.2016 \u2013 II R 11\/16).<\/p>\n<p><strong>Gemeiner Wert als ma\u00dfgebliches Bewertungsziel<\/strong><\/p>\n<p>Der Entscheidung des FG Hessen ist m.E. uneingeschr\u00e4nkt zuzustimmen. Sp\u00e4testens seit der BVerfG-Entscheidung vom 07.11.2006 (1 BvL 10\/02, BStBl. II 2007 S.\u00a0192 = <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?hitnr=3&amp;t=636016067396176265&amp;url=rn%3aroex^^file%3a%2f%2fR|%2f03%2f02%2f01%2fzsa%2fdb%2fde%2f1%2fde1fa7c35158d2ff98e1ecae65b73292.xml&amp;ref=hitlist_hl\">DB 2007 S. 320<\/a>) ist abschlie\u00dfend gekl\u00e4rt, dass die erbschaftsteuerliche Bewertung einheitlich am gemeinen Wert als dem ma\u00dfgeblichen Bewertungsziel ausgerichtet sein muss. Die durch den Erwerb eines nicht in Geld bestehenden Wirtschaftsguts vermittelte Bereicherung wird durch den bei einer Ver\u00e4u\u00dferung unter objektivierten Bedingungen erzielbaren Preis \u2013 den gemeinen Wert i.S.d. \u00a7 9 Abs. 2 BewG \u2013 bemessen. Nur dieser, so das BVerfG, bildet den durch den Substanzerwerb vermittelten Zuwachs an Leistungsf\u00e4higkeit zutreffend ab und erm\u00f6glicht eine gleichheitsgerechte Besteuerung.<\/p>\n<p>Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Bewertung kann und muss daher ausschlie\u00dflich der am Stichtag (\u00a7\u00a7 9, 11 ErbStG) bei einer Ver\u00e4u\u00dferung im gew\u00f6hnlichen Gesch\u00e4ftsverkehr realisierbare Wert sein. Ein R\u00fccknahmepreis, der dem auf den Fondsanteil entfallenden Anteil am Sonderverm\u00f6gen zum Stichtag zwar entsprechen mag, der vom Anteilsinhaber infolge einer Aussetzung der R\u00fccknahme jedoch nicht realisierbar ist, wird dem gesetzlichen Bewertungsziel nicht gerecht. Der im gew\u00f6hnlichen Gesch\u00e4ftsverkehr erzielbare Preis, mithin der gemeine Wert, wird in diesem Fall ausschlie\u00dflich durch den erzielbaren B\u00f6rsenkurs zum Stichtag repr\u00e4sentiert.<\/p>\n<p><strong>Zum Vergleich: Situation bei geschlossenen Fonds<\/strong><\/p>\n<p>Die Problematik eines vom Investor nicht unmittelbar realisierbaren \u201eSubstanzwertes\u201c ergibt sich in nahezu jedem Fall, in dem zum Nachlassverm\u00f6gen Anteile an geschlossenen Fonds geh\u00f6ren. Hier hat der Investor schon im Grundsatz kein R\u00fcckgaberecht hinsichtlich seines Anteils. Seitens des Fonds wird der Wert des Fondsverm\u00f6gens (\u201eNet Asset Value\u201c) zwar regelm\u00e4\u00dfig festgestellt. Dieser kann vom Anleger jedoch in aller Regel zum erbschaftsteuerlichen Stichtag nicht realisiert werden, sondern faktisch kann der Anteil h\u00e4ufig nur mit hohen Abschl\u00e4gen am \u2013 nicht organisierten \u2013 Zweitmarkt ver\u00e4u\u00dfert werden.<\/p>\n<p>Branchen\u00fcbliche Bewertungsmethoden (gem. \u00a7\u00a7 109 Abs. 2, 11 Abs. 2 Satz 2 BewG auch f\u00fcr die erbschaftsteuerliche Bewertung einer gewerblichen Personengesellschaft relevant) sehen h\u00e4ufig vor, dass vom seitens des Fonds mitgeteilten Net Asset Value Abschl\u00e4ge vorgenommen werden, z.B. Minderheitsabschl\u00e4ge oder Fungibilit\u00e4tsabschl\u00e4ge. Nicht selten wird dem von der deutschen Finanzverwaltung jedoch entgegen gehalten, dass es sich insoweit um aus \u201epers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnissen\u201c bzw. freiwillig eingegangenen \u201eVerf\u00fcgungsbeschr\u00e4nkungen\u201c resultierende Umst\u00e4nde handele, die nach \u00a7\u00a09 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 BewG au\u00dfer Acht zu lassen seien (zur grunds\u00e4tzlichen Kritik an dieser Regelung vgl. die Stellungnahme des IDW vom 25.06.2015 zum Referentenentwurf zur Anpassung des ErbStG). Es l\u00e4sst sich jedoch argumentieren, dass die fehlende Marktg\u00e4ngigkeit ein wertmindernder Umstand ist, welcher nicht in der Person des Anteilsinhabers begr\u00fcndet ist, sondern der alle Investoren gleicherma\u00dfen betrifft. Folglich \u201ehaftet\u201c die fehlende Marktg\u00e4ngigkeit der Beteiligung \u201ean\u201c und betrifft deren \u201eBeschaffenheit\u201c i.S.d. \u00a7 9 Abs. 2 Satz 1 BewG.<\/p>\n<p>Bei steuerlich verm\u00f6gensverwaltenden Fonds wird seitens der Finanzverwaltung \u00fcberdies h\u00e4ufig argumentiert, dass Bewertungsgegenstand gerade nicht der (schwer ver\u00e4u\u00dferliche) Fonds-Anteil sei, sondern dass aufgrund der gem. \u00a7 10 Abs. 1 Satz 4 ErbStG angeordneten steuerlichen Transparenz von einem anteiligen Erwerb der vom Fonds gehaltenen Wirtschaftsg\u00fcter auszugehen sei. Hier bedarf es ggf. einer erg\u00e4nzenden Argumentation dahingehend, dass gerade der Wert dieser mittelbar gehaltenen Wirtschaftsg\u00fcter f\u00fcr den Steuerpflichtigen zum Stichtag weder unmittelbar noch mittelbar realisierbar sein d\u00fcrfte.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Bei einer am gemeinen Wert i.S.d. \u00a7 9 Abs. 2 BewG orientieren Bewertung, die den zum Bewertungsstichtag im gew\u00f6hnlichen Gesch\u00e4ftsverkehr erzielbaren Preis zutreffend abbildet, sollten alle preisbeeinflussenden Faktoren Ber\u00fccksichtigung finden k\u00f6nnen. Wie das FG Hessen im zitierten Urteilsfall zutreffend festgestellt hat, muss dies allgemein auch in den F\u00e4llen gelten, in denen das BewG typisierende Bewertungsvorschriften vorsieht. Im Rahmen der gesetzlichen Bewertungsvorschriften von Grundverm\u00f6gen sieht das BewG explizit vor, dass es dem Steuerpflichtigen offensteht, einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen (\u00a7 198 BewG). Dieser Grundsatz sollte f\u00fcr s\u00e4mtliche Bewertungsgegenst\u00e4nde gelten, ggf. kraft gesetzlicher Klarstellung im Rahmen einer in den allgemeinen Teil des BewG aufzunehmenden Generalklausel.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In der erbschaftsteuerlichen Beratungspraxis ist immer wieder festzustellen, dass der im Ver\u00e4u\u00dferungsfall tats\u00e4chlich erzielbare Preis eines zum Nachlass geh\u00f6renden Gegenstands von der Finanzverwaltung nicht zwingend als Obergrenze der Bewertung angesehen wird. 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