{"id":8010,"date":"2016-07-11T15:49:26","date_gmt":"2016-07-11T13:49:26","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=8010"},"modified":"2016-07-11T15:49:26","modified_gmt":"2016-07-11T13:49:26","slug":"erbstg-im-vermittlungsausschuss-und-familienunternehmen-ueberlegungen-aus-beratersicht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2016\/07\/11\/erbstg-im-vermittlungsausschuss-und-familienunternehmen-ueberlegungen-aus-beratersicht\/","title":{"rendered":"ErbStG im Vermittlungsausschuss und Familienunternehmen: \u00dcberlegungen aus Beratersicht"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_3373\" style=\"width: 122px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-3373\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-3373\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/08\/Dr.-Arne-von-Freeden-LL.M-112x168.jpg\" alt=\"RA\/FAStR\/StB Dr. Arne von Freeden, LL.M. (NYU), Partner bei Flick Gocke Schaumburg, Bonn\" width=\"112\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/08\/Dr.-Arne-von-Freeden-LL.M-112x168.jpg 112w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/08\/Dr.-Arne-von-Freeden-LL.M.jpg 221w\" sizes=\"(max-width: 112px) 100vw, 112px\" \/><p id=\"caption-attachment-3373\" class=\"wp-caption-text\">RA\/FAStR\/ StB Dr. Arne von Freeden, LL.M. (NYU), Partner bei Flick Gocke Schaumburg, Hamburg<\/p><\/div>\n<p>Der Bundesrat hat am 08.07.2016 dem Entwurf eines Erbschaftsteuerreformgesetzes (dazu <em>Wiese<\/em>, <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2016\/06\/23\/erbschaftsteuer-fuer-unternehmensvermoegen-kompromissloesung-zur-erbschaftsteuer-reform-ist-da\/\">Steuerboard vom 23.06.2016, DB1207967<\/a>) nicht zugestimmt, sondern die Einberufung des Vermittlungsausschusses verlangt (BR-Drucks. 344\/16 [B]). Ziel des Vermittlungsverfahrens soll eine \u201egrundlegende \u00dcberarbeitung\u201c des Gesetzentwurfs sein. Der Beschluss weicht insoweit vom Vorschlag der zust\u00e4ndigen Aussch\u00fcsse der L\u00e4nderkammer ab, wonach eine grundlegende \u00dcberarbeitung im Vermittlungsverfahren \u201einsbesondere\u201c unter Ber\u00fccksichtigung bestimmter Gesichtspunkte erfolgen sollte (u.a. 10%-Verwaltungsverm\u00f6gensquote als Voraussetzung f\u00fcr Optionsverschonung, BR-Drucks. 344\/1\/16). Dem Vernehmen nach soll dadurch eine offene Befassung im Vermittlungsausschuss erm\u00f6glicht werden. Das neue ErbStG soll f\u00fcr Erwerbe anwendbar sein, f\u00fcr die die Steuer nach dem 30.06.2016 entsteht (BT-Drucks. 18\/8911; \u00a7 37 Abs. 11 ErbStG-E). Zumindest aus heutiger Sicht d\u00fcrfte das Gesetz nicht vor Herbst 2016 in Kraft treten. Fraglich ist, was den Gesellschaftern eines Familienunternehmens im Einzelfall zu empfehlen ist.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Beispiel<\/strong><\/p>\n<p>Eine Gesellschafterin ist i.H.v. 20% an einer GmbH beteiligt. Sie ist nicht verheiratet und hat einen Sohn (16 Jahre, Sch\u00fcler) und eine Tochter (21 Jahre, lebt in S\u00fcdfrankreich und ist mit einem Franzosen verheiratet). In den vergangenen Monaten hat die Gesellschafterin zusammen mit ihrer langj\u00e4hrigen Rechts- und Steuerberaterin \u00fcberlegt, ob sie ihre Beteiligung (ggf. anteilig) unter Nutzung des bestehenden ErbStG auf ihre Kinder \u00fcbertragen soll. Motiv f\u00fcr diese \u00dcberlegung war die Angst, m\u00f6gliche hohe Schenkung- oder Erbschaftsteuer nach neuem Recht nicht zahlen zu k\u00f6nnen. Auch unter Ber\u00fccksichtigung des vorliegenden Gesetzentwurfs entschied sich die Gesellschafterin gegen eine \u00dcbertragung. Nachdem sie von dem Beschluss des Bundesrates erfahren hat, bittet sie ihre Rechts- und Steuerberaterin um eine Empfehlung.<\/p>\n<p><strong>\u00dcberlegungen aus Beratersicht<\/strong><\/p>\n<p>Das Ergebnis des Vermittlungsverfahrens ist aus heutiger Sicht offen. Denkbar sind<\/p>\n<ul>\n<li>ein \u201ePunktuelle-Versch\u00e4rfungen-Szenario\u201c (Punkteliste in Form der Ausschussempfehlungen liegt vor, BT-Drucks. 18\/8911),<\/li>\n<li>ein \u201eKomplett-\u00dcberarbeitungs-Szenario\u201c (Flat-Tax?; in diesem Fall d\u00fcrfte ein neues Gesetzgebungsverfahren erforderlich sein) oder<\/li>\n<li>ein \u201eKein-Ergebnis-Szenario\u201c (mit anschlie\u00dfender Parteien-Positionierung f\u00fcr den Bundestagswahlkampf).<\/li>\n<\/ul>\n<p>Geht man davon aus, dass im Herbst\/Winter 2016 ein neues Gesetz in Kraft tritt (wobei dessen Inhalt fraglich ist), stellt sich die Frage nach dem Zeitpunkt der erstmaligen Geltung des neuen Rechts. In Betracht kommt, dass der Gesetzgeber am 01.07.2016 festh\u00e4lt. M.E. d\u00fcrfte dies mit dem R\u00fcckwirkungsverbot nicht vereinbar sein. Nicht auszuschlie\u00dfen ist allerdings, dass das BVerfG dies anders beurteilen k\u00f6nnte. Insoweit w\u00e4re eine kurzfristige Schenkung mit erheblichen Rechtsunsicherheiten behaftet.<\/p>\n<p><strong>Denkbar: Rechtssichere Anwendung des bestehenden Gesetzes innerhalb eines Zeitfensters im Herbst\/Winter 2016<\/strong><\/p>\n<p>M\u00f6glich ist auch, dass der Gesetzgeber ein neues \u201eStartdatum\u201c festlegt, das ggf. sehr zeitnah nach Ver\u00f6ffentlichung des Vermittlungsergebnisses liegt. Sollte dies der Fall sein, k\u00f6nnten in einem ggf. sehr engen Zeitfenster nach Ver\u00f6ffentlichung des Vermittlungsergebnisses noch rechtssicher Schenkungen nach bestehendem Gesetz vorgenommen werden. Unter Zugrundelegung dieser \u00dcberlegungen kommt im Einzelfall folgende Empfehlung in Betracht:<\/p>\n<p>Ein Gesellschafter eines Familienunternehmens sollte aus Vorsichtsgr\u00fcnden die M\u00f6glichkeit schaffen, im Herbst 2016 bei Eintritt eines \u201eWorst Case-Szenarios\u201c ggf. sehr kurzfristig eine Beteiligungsschenkung (unter Anwendung des bestehenden SchenkStG) umsetzen zu k\u00f6nnen:<\/p>\n<ul>\n<li>Der Entwurf eines Schenkungsvertrags (mit ggf. Besonderheiten f\u00fcr Schenkung an Minderj\u00e4hrige oder \u201ejunge Erwachsene\u201c) sollte vorliegen,<\/li>\n<li>ein ggf. erforderlicher Poolvertrag zwecks Erreichung der 25%-Beteiligungsschwelle sollte vorliegen (und mit anderen Gesellschaftern abgestimmt sein!),<\/li>\n<li>ein ggf. erforderlicher Erg\u00e4nzungspfleger sollte bestellt sein (wenn z.B. der Beschenkte nicht vollj\u00e4hrig ist),<\/li>\n<li>Vertreter (mit Vollmachten) sollten bereitstehen (z.B. k\u00f6nnte die Schenkerin im Herbst 2016 urlaubsbedingt nicht handlungsf\u00e4hig sein),<\/li>\n<li>erforderliche Zustimmungsbeschl\u00fcsse der Mitgesellschafter sollten vorsichtshalber eingeholt (zumindest aber vorbereitet) werden,<\/li>\n<li>steuersch\u00e4dliches Verwaltungsverm\u00f6gen in der Unternehmensgruppe sollte minimiert werden (z.B. k\u00f6nnte die GmbH vorhandene Wertpapiere in Geld tauschen),<\/li>\n<li>ausl\u00e4ndische \u201eRechtsh\u00fcrden\u201c sollten beseitigt sein (z.B. lebt die Beschenkte im Ausland),<\/li>\n<li>Ehevertr\u00e4ge f\u00fcr die Beschenkten sollten vorbereitet werden.<\/li>\n<\/ul>\n<p>In Abh\u00e4ngigkeit vom Einzelfall k\u00f6nnen weitere Ma\u00dfnahmen erforderlich sein.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Vermittlungsverfahren bei Gesellschaftern von Familienunternehmen erneut Unsicherheit ausl\u00f6sen wird. Aus heutiger Sicht ist der Inhalt des neuen Gesetzes offen. Zumindest keinen Fehler begehen die Gesellschafter, die (zwar einen k\u00fchlen Kopf bewahren, aber) sich auf einen kurzfristigen Vollzug einer Schenkung im Herbst 2016 vorbereiten. Der Gesetzgeber w\u00e4re \u201efair\u201c, wenn er insoweit noch ein Zeitfenster f\u00fcr rechtssichere Schenkungen \u00f6ffnet.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Bundesrat hat am 08.07.2016 dem Entwurf eines Erbschaftsteuerreformgesetzes (dazu Wiese, Steuerboard vom 23.06.2016, DB1207967) nicht zugestimmt, sondern die Einberufung des Vermittlungsausschusses verlangt (BR-Drucks. 344\/16 [B]). Ziel des Vermittlungsverfahrens soll eine \u201egrundlegende \u00dcberarbeitung\u201c des Gesetzentwurfs sein. Der Beschluss weicht insoweit &hellip; <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2016\/07\/11\/erbstg-im-vermittlungsausschuss-und-familienunternehmen-ueberlegungen-aus-beratersicht\/\">Weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":304378,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2241,3349],"tags":[7848,45038,3080,44904,3709,21767,18819],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/8010"}],"collection":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/users\/304378"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=8010"}],"version-history":[{"count":6,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/8010\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":8016,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/8010\/revisions\/8016"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=8010"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=8010"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=8010"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}