{"id":8038,"date":"2016-08-08T09:30:41","date_gmt":"2016-08-08T07:30:41","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=8038"},"modified":"2016-08-05T13:54:03","modified_gmt":"2016-08-05T11:54:03","slug":"steter-tropfen-hoehlt-den-stein-kapitalrueckzahlungen-aus-drittstaaten-wieder-vor-dem-finanzgericht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2016\/08\/08\/steter-tropfen-hoehlt-den-stein-kapitalrueckzahlungen-aus-drittstaaten-wieder-vor-dem-finanzgericht\/","title":{"rendered":"Steter Tropfen h\u00f6hlt den Stein \u2013 Kapitalr\u00fcckzahlungen aus Drittstaaten wieder vor dem Finanzgericht"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_5462\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-5462\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-5462\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/02\/Herrmann_Gerald-5-168x111.jpg\" alt=\"RA Gerald Herrmann, Associate bei P+P P\u00f6llath + Partners, M\u00fcnchen\" width=\"168\" height=\"111\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/02\/Herrmann_Gerald-5-168x111.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/02\/Herrmann_Gerald-5-440x292.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/02\/Herrmann_Gerald-5-755x502.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/02\/Herrmann_Gerald-5.jpg 1024w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-5462\" class=\"wp-caption-text\">RA Gerald Herrmann, Associate bei P+P P\u00f6llath + Partners, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Die R\u00fcckgew\u00e4hr von Gesellschaftereinlagen, die nicht in das Nennkapital geleistet wurden, unterliegt nach deutschem Steuerrecht grunds\u00e4tzlich nicht der Ertragsbesteuerung, da der Gesellschafter lediglich hingegebene Verm\u00f6genssubstanz wieder zur\u00fcckerh\u00e4lt. Seit Einf\u00fchrung des \u00a7 27 Abs. 8 KStG gilt dies unter bestimmten Voraussetzungen auch f\u00fcr Gesellschaften, die innerhalb der EU ans\u00e4ssig sind. Streitig ist, ob die R\u00fcckgew\u00e4hr von Einlagen einer im Drittstaat ans\u00e4ssigen Kapitalgesellschaft ebenfalls steuerneutral m\u00f6glich ist.<!--more--><\/p>\n<p>Das FG N\u00fcrnberg entschied mit Urteil vom 12.06.2013 (5 K 1552\/11; rechtsh\u00e4ngig beim BFH unter dem Az. VIII R 47\/13), dass auch f\u00fcr Drittstaatengesellschaften die Kapitalr\u00fcckzahlung auf Ebene des Anteilseigner nicht steuerbar ist, wenn es sich nach ausl\u00e4ndischem Handels- und Gesellschaftsrecht um eine R\u00fcckzahlung von Einlagen und gerade nicht um Aussch\u00fcttung von Gewinnen handelt (vgl. zu diesem Urteil <em>Buge, <\/em><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2014\/03\/28\/einlagenruckgewahr-bei-drittstaaten-kapitalgesellschaften\/\">Handelsblatt Steuerboard vom 28.03.2014<\/a>).<\/p>\n<p>Nunmehr best\u00e4tigte das FG M\u00fcnster mit Urteil vom 19.11.2015 (9 K 1900\/12 K, rechtsh\u00e4ngig beim BFH unter dem Az. I R 15\/16) in einem \u00e4hnlich gelagerten Sachverhalt die bisherige finanzgerichtliche Rechtsprechung. In dem zugrundeliegenden Streitfall ging es um die steuerliche Beurteilung von Zahlungen einer US-Kapitalgesellschaft, die \u00fcber keine aussch\u00fcttungsf\u00e4higen Gewinne verf\u00fcgte. Das Urteil soll im Folgenden n\u00e4her betrachtet werden.<\/p>\n<p><strong>Hintergrund<\/strong><\/p>\n<p>Nach \u00a7 27 Abs. 1 KStG sind unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften verpflichtet, nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen auf einem besonderen Konto, dem sog. steuerlichen Einlagenkonto, auszuweisen. Das steuerliche Einlagekonto ist dabei in erster Linie f\u00fcr die Besteuerung der Anteilseigner relevant. Die Vorschrift stellt mit \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG sicher, dass sich eine Einlage nicht auf das zu versteuernde Einkommen der Gesellschaft und sich die Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr (als actus contrarius) beim Anteilseigner ebenfalls wirtschaftlich nicht auswirken darf.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Qualifikation einer Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr ausl\u00e4ndischer Gesellschaften galten bis einschlie\u00dflich Veranlagungszeitraum 2005 von der Rechtsprechung entwickelte Grunds\u00e4tze (s.o.). Mit Einf\u00fchrung des \u00a7 27 Abs. 8 KStG ist seit dem Veranlagungszeitraum 2006 eine steuerneutrale Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr von EU-Gesellschaften jedoch nur noch unter erschwerten Voraussetzungen m\u00f6glich. So muss ein fristgebundener formeller Antrag beim Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern gestellt werden und es m\u00fcssen erhebliche Nachweispflichten erf\u00fcllt werden. Nach dem eindeutigen Wortlaut des \u00a7\u00a027 Abs. 8 KStG und nach den zugrundeliegenden Gesetzesmaterialien soll dies nach Ansicht der Literatur aber nicht f\u00fcr Drittstaaten-Gesellschaften gelten. Die Finanzverwaltung geht hingegen davon aus, dass eine Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr aus Drittstaaten-Gesellschaften grunds\u00e4tzlich nicht steuerneutral m\u00f6glich sei, d.h. vielmehr stets eine steuerpflichtige Dividende darstelle.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>In dem Streitfall vor dem FG M\u00fcnster leistete eine US-Kapitalgesellschaft (die nachweislich \u00fcber keine aussch\u00fcttungsf\u00e4higen Gewinne verf\u00fcgte) gegen\u00fcber ihrer Alleingesellschafterin (einer inl\u00e4ndischen Kapitalgesellschaft) Zahlungen. Streitig war, ob die Zahlungen bei der Anteilseignerin als steuerbare und steuerpflichtige Gewinnaussch\u00fcttungen oder als nicht steuerbare Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr zu qualifizieren sind.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung des FG M\u00fcnster<\/strong><\/p>\n<p>Das FG M\u00fcnster entschied, dass Zahlungen einer Drittstaaten-Gesellschaft nicht zu einer steuerbaren und steuerpflichtigen Dividende beim Gesellschafter f\u00fchren, wenn die zahlende Gesellschaft nachweislich \u00fcber keine aussch\u00fcttungsf\u00e4higen Gewinne verf\u00fcgt.<\/p>\n<p>Unbeantwortet lie\u00df das FG M\u00fcnster dabei allerdings die Fragen, ob aufgrund der Regelung des \u00a7\u00a027 Abs.\u00a08 KStG einfachgesetzlich der Schluss zu ziehen sei, dass es mangels einer eindeutigen Regelung f\u00fcr Drittstaaten-Gesellschaften bei den bisherigen Rechtsprechungsgrunds\u00e4tzen verbleibe, oder ob die bisherigen Rechtsprechungsgrunds\u00e4tze zwar weiterhin anzuwenden, aber in Anlehnung an die in \u00a7 27 Abs. 1 Satz 3, 5 KStG vorgesehene Zugriffsreihenfolge zu modifizieren seien, oder ob \u00a7 27 KStG als abschlie\u00dfende Regelung f\u00fcr Kapitalr\u00fcckzahlungen au\u00dferhalb einer Herabsetzung des Nennkapitals anzusehen sei.<\/p>\n<p>Vielmehr st\u00fctze das FG M\u00fcnster die o.g. Entscheidung anhand der Auslegungsmethode der geltungserhaltenden Reduktion. Demnach erfordere die Kapitalverkehrsfreiheit gem\u00e4\u00df Art. 63 AEUV eine Auslegung des \u00a7\u00a020 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 EStG i.V.m. \u00a7\u00a027 KStG dahingehend, dass Kapitalr\u00fcckzahlungen aus Drittstaaten, die nachweislich \u00fcber keine aussch\u00fcttungsf\u00e4higen Gewinne verf\u00fcgt, wie entsprechende Aussch\u00fcttungen von im Inland unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften oder von im EU-Ausland ans\u00e4ssigen Kapitalgesellschaften bei dem inl\u00e4ndische Gesellschafter erfolgsneutral mit dem Buchwert der Beteiligung verrechnet werden k\u00f6nnen. Der Ausschluss von Drittstaaten-Kapitalgesellschaften von der M\u00f6glichkeit einer erfolgsneutralen Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr w\u00fcrde andernfalls Gesellschafter von Drittstaaten-Gesellschaften im Vergleich zu inl\u00e4ndischen und EU-Sachverhalten benachteiligen. Rechtfertigungsgr\u00fcnde f\u00fcr eine solche Benachteiligung seien nicht ersichtlich.<\/p>\n<p><strong>Zusammenfassung<\/strong><\/p>\n<p>Die in der Finanzverwaltungs-Praxis vorgenommene Qualifikation von Zahlungen einer Drittstaaten-Kapitalgesellschaft an inl\u00e4ndische Anteilseigner als stets steuerbar und steuerpflichtig wird von den Beratern und Stimmen in der Literatur zurecht kritisiert. Es ist kein Grund ersichtlich, die R\u00fcckgew\u00e4hr von Gesellschaftereinlagen als steuerpflichtige Dividende zu behandeln; eine solche Handhabung stellt vielmehr eine ungerechtfertigte Benachteiligung von Drittstaaten-Gesellschaftern dar. Umso erfreulicher ist, dass die Finanzgerichte der Auffassung der Finanzverwaltung entgegentreten. Abzuwarten bleibt, wie der BFH die Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr von Drittstaatengesellschaften qualifizieren wird (insbesondere, ob der erste und der achte Senat die Zahlungen einheitlich qualifizieren wird) und ob der BFH ggf. (in einem obiter dictum) dar\u00fcber hinaus zur Frage der Anwendung der Verwendungsreihenfolge Stellung beziehen wird.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die R\u00fcckgew\u00e4hr von Gesellschaftereinlagen, die nicht in das Nennkapital geleistet wurden, unterliegt nach deutschem Steuerrecht grunds\u00e4tzlich nicht der Ertragsbesteuerung, da der Gesellschafter lediglich hingegebene Verm\u00f6genssubstanz wieder zur\u00fcckerh\u00e4lt. 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