{"id":804,"date":"2010-08-26T13:27:02","date_gmt":"2010-08-26T12:27:02","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=804"},"modified":"2010-08-26T13:28:39","modified_gmt":"2010-08-26T12:28:39","slug":"arbeitnehmerentsendungen-gleichbehandlung-von-arbeitgeberbeitragen-zur-betrieblichen-altersversorgung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/08\/26\/arbeitnehmerentsendungen-gleichbehandlung-von-arbeitgeberbeitragen-zur-betrieblichen-altersversorgung\/","title":{"rendered":"Arbeitnehmerentsendungen &#8211; Gleichbehandlung von Arbeitgeberbeitr\u00e4gen zur betrieblichen Altersversorgung"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_425\" style=\"width: 122px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-425\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/06\/01\/fliest-ein-einmalkapitalbetrag-bereits-mit-der-ausubung-des-wahlrechts-zugunsten-einer-altersrente-zu\/portner\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-425\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-425\" title=\"Portner\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/06\/Portner-112x168.jpg\" alt=\"\" width=\"112\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/06\/Portner-112x168.jpg 112w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/06\/Portner.jpg 130w\" sizes=\"(max-width: 112px) 100vw, 112px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-425\" class=\"wp-caption-text\">RA StB Dr. Rosemarie Portner LL.M., D\u00fcsseldorf<\/p><\/div>\n<p>Auch in Zeiten effizienter Kommunikationsmittel kommt der internationalen Mobilit\u00e4t von Arbeitnehmern durch Entsendungen innerhalb des Konzerns gro\u00dfe Bedeutung zu. Bei kurz- und mittelfristigen Entsendungen bleibt h\u00e4ufig das Arbeitsverh\u00e4ltnis im Entsendestaat bestehen und der Arbeitnehmer\u00a0 Mitglied des Sozialversicherungssystems des entsendenden Staats;\u00a0 das entsendende Unternehmen f\u00fchrt die betriebliche Altersversorgung w\u00e4hrend der Entsendung fort, das aufnehmende Unternehmen gew\u00e4hrt keine betriebliche Altersversorgung. Umso mehr erstaunt, dass bislang streitig ist, ob Arbeitnehmer im Gaststaat f\u00fcr die Beitragszahlungen an eine Altersversorgungseinrichtung (&#8222;Einrichtung&#8220;) mit Sitz im Ausland dieselben steuerlichen Erleichterungen beanspruchen k\u00f6nnen, die gew\u00e4hrt werden, wenn Beitr\u00e4ge an eine Einrichtung (Pensionskasse, Pensionsfonds oder Versicherung im Rahmen einer Direktversicherung) mit Sitz im Inland geleistet werden.<!--more--><\/p>\n<p>Die Finanzbeh\u00f6rden verlangen unter Bezug auf ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (&#8222;BMF&#8220;) auch in Entsendungsf\u00e4llen f\u00fcr die Gew\u00e4hrung des Steuerfreibetrags nach \u00a7 3 Nr. 63 EStG,\u00a0 dass die Einrichtung mit Sitz im Ausland\u00a0 durch die Bundesanstalt f\u00fcr Finanzdienstleistungsaufsicht (&#8222;BAFin&#8220;) befugt ist, im Inland ihre Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit auszu\u00fcben.<\/p>\n<p>\u00a0Der Wortlaut des \u00a7 3 Nr. 63 EStG ist eindeutig. Danach bleiben auch Beitr\u00e4ge an eine Einrichtung mit Sitz im Ausland unter den weiteren Voraussetzungen des \u00a7 3 Nr. 63 EStG und in dem in dieser Vorschrift vorgesehenen Umfang steuerfrei. Der Wortlaut des \u00a7 3 Nr. 63 EStG setzt nicht voraus, dass eine Einrichtung mit Sitz Ausland befugt ist, im Inland ihre Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit auszu\u00fcben. Insofern unterscheidet sich \u00a7 3 Nr. 63 EStG von der Vorschrift, die den Sonderausgabenabzug f\u00fcr Betr\u00e4ge zur privaten Altersvorsorge regelt (\u00a7 10 EStG). Bis zum Veranlagungszeitraum 1992 wurde der Sonderausgabenabzug nur f\u00fcr Betr\u00e4ge an Einrichtungen mit Sitz im Inland gew\u00e4hrt. Nach der \u00c4nderung dieser Vorschrift wird f\u00fcr den Abzug\u00a0 vorausgesetzt, dass die Einrichtung mit Sitz im Ausland zur Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit im Inland befugt ist.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich muss der klare Wortlaut einer Vorschrift ma\u00dfgebend bleiben. F\u00fchrt jedoch die wortgetreue Auslegung &#8211; in Ausnahmef\u00e4llen &#8211; zu einem sinnwidrigen Ergebnis, ist der wirkliche Sinn des Gesetzes zu ermitteln und diesem gegen\u00fcber dem Wortlaut der Vorrang einzur\u00e4umen. Die\u00a0 wortlauterweiternde Auslegung des \u00a7 3 Nr. 63 EStG durch die Finanzbeh\u00f6rden, die diese Vorschrift in Anlehnung an des Wortlaut des \u00a7 10 EStG auslegen, ist in F\u00e4llen der Arbeitnehmerentsendung ungerechtfertigt. Das Versicherungsaufsichtsgesetz (&#8222;VAG&#8220;) setzt bei Einrichtungen mit Sitz in der EU\/dem EWR f\u00fcr die Aus\u00fcbung der Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit im Inland eine formale Anmeldung\u00a0 bei der BAFin\u00a0 und f\u00fcr Einrichtungen im Sitz in Drittstaaten eine Erlaubnis der BAFin voraus. Die Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit wird regelm\u00e4\u00dfig \u00fcber eine Niederlassung ausge\u00fcbt, \u00fcber die sich die Einrichtung mit Sitz im Ausland am inl\u00e4ndischen Markt durch den Abschluss von Vertr\u00e4gen bet\u00e4tigt. Aus der blo\u00dfen Fortsetzung der betrieblichen Altersversorgung bei der Einrichtung im Entsendestaat l\u00e4sst sich jedoch keine Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit dieser Einrichtung im Gaststaat herleiten. Das entsendende Unternehmen leistet\u00a0 weiterhin Beitr\u00e4ge und belastet die Kosten an das aufnehmende Unternehmen, wenn der Arbeitnehmer in dessen Interesse entsandt ist. Hierdurch wird die Einrichtung mit Sitz im Ausland im Inland nicht gesch\u00e4ftlich t\u00e4tig.\u00a0\u00a0<\/p>\n<p>Eine wortlauterweiterende Auslegung des \u00a7 3 Nr. 63 EStG l\u00e4sst sich ebenso wenig unter R\u00fcckgriff auf den Schutz inl\u00e4ndischer Arbeitnehmer und Arbeitgeber rechtfertigen, weil\u00a0 Einrichtungen mit Sitz im Ausland m\u00f6glicherweise weniger strengen aufsichtsrechtlichen Regularien unterliegen als sie im VAG vorgesehen sind. Diese Begr\u00fcndung hatte der Reichsfinanzhof herangezogen, um den Sonderausgabenabzug\u00a0 f\u00fcr Beitr\u00e4ge an ausl\u00e4ndische Versicherer selbst dann zu verneinen, wenn aufsichtsrechtlich eine Befugnis (mangels Aus\u00fcbung einer Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit im Inland) nicht vorgesehen ist. In Entsendungsf\u00e4llen hat der Arbeitnehmer jedoch bereits vor Aufnahme seiner T\u00e4tigkeit im Inland an dem ausl\u00e4ndischen Altersversorgungsplan teilgenommen, der w\u00e4hrend der Zeit der Entsendung lediglich fortgef\u00fchrt wird. Hier entf\u00e4llt der Schutzzweck, dem im Bereich der EU\/des EWR ohnedies mit der Erlaubnis im Herkunftsstaat der Einrichtung und der nur formalen Anmeldung bei der BAFin Rechnung getragen wird.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0<\/p>\n<p>Bleibt zu hoffen, dass das BMF informelle \u00c4u\u00dferungen umsetzt und die Ausf\u00fchrungen im BMF-Schreiben in dem Sinn klarstellt, dass\u00a0 in Entsendungsf\u00e4llen der Freibetrag stets zu gew\u00e4hren ist, wenn die \u00fcbrigen Voraussetzungen des \u00a7 3 Nr. 63 EStG &#8211; im Kern &#8211; erf\u00fcllt sind. Dabei gilt es insbesondere die betriebliche Altersversorgung von Sparpl\u00e4nen abzugrenzen. Im Einzelfall empfiehlt sich eine Abstimmung mit den Finanzbeh\u00f6rden im Rahmen einer so genannten Lohnsteueranrufungsauskunft.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Auch in Zeiten effizienter Kommunikationsmittel kommt der internationalen Mobilit\u00e4t von Arbeitnehmern durch Entsendungen innerhalb des Konzerns gro\u00dfe Bedeutung zu. 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