{"id":8042,"date":"2016-08-10T10:00:56","date_gmt":"2016-08-10T08:00:56","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=8042"},"modified":"2016-08-11T11:37:13","modified_gmt":"2016-08-11T09:37:13","slug":"gewerbesteuerfalle-im-beps-umsetzungsgesetz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2016\/08\/10\/gewerbesteuerfalle-im-beps-umsetzungsgesetz\/","title":{"rendered":"Gewerbesteuerfalle im BEPS-Umsetzungsgesetz"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_4469\" style=\"width: 122px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-4469\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-4469\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/03\/Buge_Ronald-0932-112x168.jpg\" alt=\"RA Ronald Buge, Partner bei P+P P\u00f6llath + Partners, Berlin\" width=\"112\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/03\/Buge_Ronald-0932-112x168.jpg 112w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/03\/Buge_Ronald-0932-440x660.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/03\/Buge_Ronald-0932-755x1132.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/03\/Buge_Ronald-0932.jpg 800w\" sizes=\"(max-width: 112px) 100vw, 112px\" \/><p id=\"caption-attachment-4469\" class=\"wp-caption-text\">RA Ronald Buge, Partner bei P+P P\u00f6llath + Partners, Berlin<\/p><\/div>\n<p>Wenn ein steuerliches \u00c4nderungsgesetz den Zusatz \u201e\u2026 und zur \u00c4nderung weiterer Gesetze\u201c tr\u00e4gt, ist vom Rechtsanwender h\u00f6chste Aufmerksamkeit gefordert. Denn dahinter verbergen sich h\u00e4ufig wichtige \u00c4nderungen steuerlicher Vorschriften, die mit dem eigentlichen Gesetzestitel nur recht wenig gemein haben. \u00c4hnlich verh\u00e4lt es sich mit dem \u201eEntwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der \u00c4nderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Ma\u00dfnahmen gegen Gewinnk\u00fcrzungen und -verlagerungen\u201c vom 13.07.2016 (vgl. hierzu die <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?hitnr=3&amp;t=636063477864399606&amp;url=rn%3aroex%5e%5efile%3a%2f%2fR%7c%2f03%2f02%2f01%2fzsa%2fdb%2f95%2fb%2f95ba53d2a4eb67a19af210189e44a9fd.xml&amp;ref=hitlist_hl\">Meldung in DB<\/a>). Der recht sperrige Gesetzestitel ist bereits f\u00fcr sich genommen wenig aussagekr\u00e4ftig. Es geht in der Hauptsache um ein erstes Umsetzungspaket von Ergebnissen des BEPS-Projekts, die die EU ihrerseits im Rahmen der Amtshilferichtlinie aufgegriffen hat. Das Gesetz wird deshalb h\u00e4ufig verk\u00fcrzt als BEPS-Umsetzungsgesetz bezeichnet.<!--more--><\/p>\n<p>Mit den \u201eweiteren Ma\u00dfnahmen\u201c verh\u00e4lt es sich indes wie mit den \u201e\u00c4nderungen weiterer Gesetze\u201c. Der Gesetzgeber \u201eversteckt\u201c hier gerne Ma\u00dfnahmen, mit denen man angesichts des Gesetzestitels nicht unbedingt gerechnet hat. Dass hierzu auch positive zu beurteilende \u00c4nderungen geh\u00f6ren k\u00f6nnen, hat <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2016\/07\/20\/zur-absicht-der-erzielung-eines-kurzfristigen-eigenhandelserfolgs\/\"><em>Kreft<\/em> k\u00fcrzlich an dieser Stelle<\/a> zu der ebenfalls mit dem BEPS-Umsetzungsgesetz beabsichtigten \u00c4nderung der Regelungen zum kurzfristigen Eigenhandelserfolg dargelegt.<\/p>\n<p>Daneben enth\u00e4lt das BEPS-Umsetzungsgesetz noch eine \u00c4nderung im Gewerbesteuergesetz, die aufgrund einer unsch\u00f6nen Verweistechnik nur schwer verst\u00e4ndlich ist, in der Praxis aber weitreichende Folgen haben d\u00fcrfte.<\/p>\n<p>Zum Verst\u00e4ndnis dieser Regelung ist es zun\u00e4chst wichtig, darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber im Gewerbesteuerrecht eine zu erwartende \u00c4nderung vorgenommen hat: Er hat dem BFH-Urteil vom 11.03.2015 (I R 10\/14, BStBl.\u00a0II 2015 S.\u00a01049 = <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?hitnr=0&amp;t=636063482546463318&amp;url=rn%3aroex%5e%5efile%3a%2f%2fR%7c%2f03%2f02%2f01%2fzsa%2fdb%2f42%2fd%2f42d111489c087379e9c19da76ac6c10e.xml&amp;ref=hitlist_hl\">DB 2015 S. 1077<\/a>), wonach der Hinzurechnungsbetrag nicht zum inl\u00e4ndischen Gewerbeertrag geh\u00f6rt (vgl. dazu den <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2015\/05\/18\/astg-hinzurechnungsbetrag-ist-nicht-gewerbesteuerpflichtig\/\">Blogbeitrag von B\u00f6ing<\/a>), den Boden entzogen. Aufgrund des Nichtanwendungserlasses zu diesem Urteil vom 14.12.2015 (<a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?hitnr=2&amp;t=636063483388114226&amp;url=rn%3aroex%5e%5efile%3a%2f%2fR%7c%2f03%2f02%2f01%2fzsa%2fovs_gmbhr%2fe6%2f2%2fe62b3e6357f275dde7666dad5a1608e7.xml&amp;ref=hitlist_hl\">BStBl. I 2015 S. S. 1090<\/a>) ist das nicht \u00fcberraschend.<\/p>\n<p>Nach der Neuregelung gilt der Hinzurechnungsbetrag als in einer inl\u00e4ndischen Betriebst\u00e4tte angefallen (\u00a7\u00a07 Satz\u00a07 GewStG-E). Dies soll \u2013 und das ist neu \u2013 auch f\u00fcr Eink\u00fcnfte i.S.v. \u00a7\u00a020 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 AStG gelten (\u00a7\u00a07 Satz\u00a08 GewStG-E). \u00a7\u00a020 Abs.\u00a02 AStG ist eine recht wenig bekannte Vorschrift, nach der eine etwaige DBA-Steuerbefreiung f\u00fcr ausl\u00e4ndische Betriebst\u00e4tteneink\u00fcnfte nicht gelten soll, wenn es sich dabei um niedrig besteuerte Eink\u00fcnfte aus passivem Erwerb i.S.d. Bestimmungen \u00fcber die Hinzurechnungsbesteuerung handelt. F\u00fcr die Gewerbesteuer hatte diese Vorschrift bislang keine Bedeutung, weil ausl\u00e4ndische Betriebst\u00e4tteneink\u00fcnfte von vornherein nicht in den Gewerbeertrag geh\u00f6ren (vgl. \u00a7\u00a09 Nr.\u00a03 GewStG).<\/p>\n<p>Mit der Neuregelung sollen offenbar ausl\u00e4ndische Betriebst\u00e4tten gewerbesteuerlich einer Zwischengesellschaft gleichgestellt werden. Der Gesetzgeber geht dabei \u00e4u\u00dferst gr\u00fcndlich vor. Zum einen weist er darauf hin, dass die Fiktion auch dann gelte, wenn das einschl\u00e4gige DBA keine Freistellung vorsieht oder \u00fcberhaupt kein DBA abgeschlossen ist (\u00a7\u00a07 Satz\u00a08 Hs. 2 GewStG-E), und schlie\u00dft auch die entsprechende gewerbesteuerliche K\u00fcrzung aus (vgl. \u00a7\u00a09 Nr.\u00a03 Satz\u00a01 Hs. 2 GewStG-E). Zum anderen schlie\u00dft er die K\u00fcrzung von Gewinnanteilen aus einer ausl\u00e4ndischen Mitunternehmerschaft aus, soweit diese auf entsprechende Eink\u00fcnfte aus passivem Erwerb entfallen (\u00a7\u00a09 Nr.\u00a02 Satz\u00a02 GewStG-E). Damit wird ein praktisch wichtiger Anwendungsfall des Ausschlusses ausl\u00e4ndischer Betriebst\u00e4tteneink\u00fcnfte aus dem (inl\u00e4ndischen) Gewerbeertrag abgeschafft, ohne allerdings den umgekehrten Fall in \u00a7\u00a08 Nr.\u00a08 GewStG (Minderung der Hinzurechnung von Verlusten aus ausl\u00e4ndischen Mitunternehmerschaften um negative Eink\u00fcnfte aus passivem Erwerb) mit zu regeln.<\/p>\n<p>Die Gleichsetzung ausl\u00e4ndischer Betriebst\u00e4tten mit Zwischengesellschaften ist indes systematisch unzutreffend. Die Hinzurechnungsbesteuerung soll ertragsteuerlich vor allem der Abschirmwirkung ausl\u00e4ndischer Kapitalgesellschaften entgegenwirken. Etwas derartiges gibt es bei Betriebst\u00e4tteneink\u00fcnften nicht. Allenfalls aufgrund einer DBA-Freistellung k\u00f6nnte eine vergleichbare Abschirmwirkung erzielt werden, was aber durch \u00a7\u00a020 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 AStG gerade vermieden wird. Bei der Gewerbesteuer gilt aber von vornherein ein strenges Inlandsprinzip. Ausl\u00e4ndische Betriebst\u00e4tteneink\u00fcnfte geh\u00f6ren daher bereits dem Grunde nach nicht in die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage, unabh\u00e4ngig davon ob sie aus aktiver T\u00e4tigkeit oder passivem Erwerb stammen.<\/p>\n<p>\u00dcberdies wirft die geplante Neuregelung vielf\u00e4ltige praktische Probleme auf. Zuk\u00fcnftig m\u00fcssen s\u00e4mtliche ausl\u00e4ndischen Betriebst\u00e4tteneink\u00fcnfte daraufhin untersucht werden, ob es sich dabei ganz oder teilweise um Eink\u00fcnfte aus passivem Erwerb handelt. Das f\u00fchrt sowohl auf Beraterseite als auch auf Seiten der Finanzverwaltung zu erheblichem Mehraufwand. Eine gesonderte \u2013 und f\u00fcr F\u00e4lle des neuen \u00a7\u00a09 Nr.\u00a02 GewStG auch einheitliche \u2013 Feststellung ist (anders als bei der \u201enormalen\u201c Hinzurechnungsbesteuerung, vgl. \u00a7\u00a018 AStG) nicht vorgesehen. Auch \u00a7 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und Abs. 5 Nr. 1 AO d\u00fcrften derartige Feststellungen nicht abdecken. Dass dies zu einer massiven Unsicherheit und Unregelm\u00e4\u00dfigkeit bei der Rechtsanwendung f\u00fchrt, liegt auf der Hand.<\/p>\n<p>Es bleibt daher zu hoffen, dass diese Regelungen im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens wieder fallen gelassen, zumindest aber f\u00fcr die Praxis handhabbar gemacht werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wenn ein steuerliches \u00c4nderungsgesetz den Zusatz \u201e\u2026 und zur \u00c4nderung weiterer Gesetze\u201c tr\u00e4gt, ist vom Rechtsanwender h\u00f6chste Aufmerksamkeit gefordert. 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