{"id":8058,"date":"2016-09-01T12:23:54","date_gmt":"2016-09-01T10:23:54","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=8058"},"modified":"2016-09-01T12:23:54","modified_gmt":"2016-09-01T10:23:54","slug":"vorsicht-bei-der-zuwendung-von-anteilen-an-nicht-originaer-gewerblich-taetigen-mitunternehmerschaften","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2016\/09\/01\/vorsicht-bei-der-zuwendung-von-anteilen-an-nicht-originaer-gewerblich-taetigen-mitunternehmerschaften\/","title":{"rendered":"Vorsicht bei der Zuwendung von Anteilen an nicht origin\u00e4r gewerblich t\u00e4tigen Mitunternehmerschaften"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_2317\" style=\"width: 122px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-2317\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-2317\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/03\/Viskorf-112x168.jpg\" alt=\"RA\/StB Dr. Stephan Viskorf, Partner bei P+P P\u00f6llath + Partners, M\u00fcnchen\" width=\"112\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/03\/Viskorf-112x168.jpg 112w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/03\/Viskorf.jpg 320w\" sizes=\"(max-width: 112px) 100vw, 112px\" \/><p id=\"caption-attachment-2317\" class=\"wp-caption-text\">RA\/StB Dr. Stephan Viskorf, Partner bei P+P P\u00f6llath + Partners, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Zuwendungen an gemeinn\u00fctzige K\u00f6rperschaften sind im EStG weitgehend privilegiert. Zu nennen ist die steuerliche Abziehbarkeit von Spenden (\u00a7 10b Abs. 1 EStG), die weitergehenden Abzugsm\u00f6glichkeiten bei Zuwendungen in den Verm\u00f6gensstock einer Stiftung (\u00a7 10b Abs. 2 EStG) sowie das Buchwertprivileg (\u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG) bei der Zuwendung von Einzelwirtschaftsg\u00fctern aus einem steuerlichen Betriebsverm\u00f6gen. Speziell f\u00fcr die Zuwendung von Mitunternehmeranteilen konnte der Steuerpflichtige bisher uneingeschr\u00e4nkt auf \u00a7 6 Abs. 3 EStG zur\u00fcckgreifen. Mit einer Verf\u00fcgung der OFD Frankfurt\/M. (Verf\u00fcgung vom 27.07.2016, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?hitnr=0&amp;t=636083262475436364&amp;url=rn%3aroex^^file%3a%2f%2fR|%2f03%2f02%2f01%2fzsa%2fdb%2fd1%2fc%2fd1c3979e226e2e56fb3c0ec4047bf8ab.xml&amp;ref=hitlist_hl\">DB 2016 S. 1966<\/a>) p\u00f6nalisiert die Finanzverwaltung nun jedoch die Zuwendung von Anteilen einer lediglich gewerblich gepr\u00e4gten Mitunternehmerschaft mit einer deutlich \u00fcberschie\u00dfenden Rechtsfolge.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Bisherige Rechtslage<\/strong><\/p>\n<p>\u00a7 6 Abs. 3 EStG ordnet f\u00fcr die unentgeltliche \u00dcbertragung von Mitunternehmeranteilen bei der Gewinnermittlung des Zuwendenden die Fortf\u00fchrung der Buchwerte an, so dass eine Aufdeckung der stillen Reserven in den Mitunternehmeranteilen vermieden wird. Die Vorschrift kn\u00fcpft diese Rechtsfolge grunds\u00e4tzlich nicht an einen bestimmten Erwerber. Lediglich beim Erwerb eines Teil-Mitunternehmeranteils ist die Buchwertfortf\u00fchrung nur dann gew\u00e4hrleistet, wenn der Erwerber eine nat\u00fcrliche Person ist. Hingegen bestanden bei der \u00dcbertragung des gesamten Mitunternehmeranteils (inkl. aller funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen des Sonderbetriebsverm\u00f6gens) auf eine gemeinn\u00fctzige K\u00f6rperschaft bisher keine Bedenken im Schrifttum gegen eine Anwendung des \u00a7 6 Abs. 3 EStG (vgl. <em>Kulosa,<\/em> in: Schmidt, \u00a7 6, Rn. 653).<\/p>\n<p><strong>Neue Verf\u00fcgung der Finanzverwaltung vom 27.07.2016<\/strong><\/p>\n<p>Dieser Rechtsauffassung widerspricht nun die Finanzverwaltung in einer Verf\u00fcgung der OFD Frankfurt (OFD Frankfurt\/M. vom 27.07.2016 \u2013 S 2241 A \u2013 129 \u2013 St 213, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?hitnr=0&amp;t=636083262475436364&amp;url=rn%3aroex^^file%3a%2f%2fR|%2f03%2f02%2f01%2fzsa%2fdb%2fd1%2fc%2fd1c3979e226e2e56fb3c0ec4047bf8ab.xml&amp;ref=hitlist_hl\">DB 2016 S. 1966<\/a>). Danach setze die Anwendung des \u00a7 6 Abs. 3 EStG zwingend voraus, dass der Erwerber der betrieblichen Einheit (hier: Mitunternehmeranteil) nach dem Erwerb betriebliche Eink\u00fcnfte erziele. Nur so sei die Versteuerung der stillen Reserven sichergestellt. Diese Voraussetzung sei bei der Zuwendung eines Anteils an einer lediglich gewerblich gepr\u00e4gten Mitunternehmerschaft an eine gemeinn\u00fctzige K\u00f6rperschaft nicht erf\u00fcllt, da ein solcher Anteil bei der K\u00f6rperschaft zu keinem wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb f\u00fchre. Die Eink\u00fcnfte aus dem Anteil sowie die Ver\u00e4u\u00dferung von Wirtschaftsg\u00fctern sei vielmehr auf Grund der Gemeinn\u00fctzigkeit steuerfrei.<\/p>\n<p>Mangels Anwendung des \u00a7 6 Abs. 3 EStG kommt es nach Auffassung der Finanzverwaltung zu einer Betriebsaufgabe i.S.d. \u00a7 16 Abs. 3 EStG und zu einer Entnahme ins Privatverm\u00f6gen.<\/p>\n<p><strong>Praktische Bedeutung<\/strong><\/p>\n<p>Die praktischen Auswirkungen der neuen Verf\u00fcgung werden durch die Vorschrift des \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG abgemildert. Verf\u00fcgt die zugewandte Mitunternehmerschaft \u00fcber keine Verbindlichkeiten, kann auf das Buchwertprivileg des \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG zur\u00fcckgegriffen werden. In diesem Fall gelten die Wirtschaftsg\u00fcter der Mitunternehmerschaft als einzeln unentgeltlich zugewendet.<\/p>\n<p>Anders verh\u00e4lt es sich jedoch, wenn die Bilanz der Mitunternehmerschaft Verbindlichkeiten ausweist. In diesem Fall fehlt es an der Unentgeltlichkeit. Denn die \u00dcbernahme von Verbindlichkeiten gilt \u2013 anders als bei Anwendung des \u00a7 6 Abs. 3 EStG \u2013 grunds\u00e4tzlich als Entgelt. Daher sollen nach Auffassung der Finanzverwaltung die in dem zugewandten Mitunternehmeranteil verhafteten stillen Reserven aufzudecken und vom Zuwendenden zu versteuern sein.<\/p>\n<p><strong>Kritik<\/strong><\/p>\n<p>Der Finanzverwaltung ist in zwei Punkten zu widersprechen:<\/p>\n<ul>\n<li>Zun\u00e4chst erscheint es zweifelhaft, ob die Gr\u00fcnde f\u00fcr die Nichtanwendbarkeit des \u00a7 6 Abs. 3 EStG tats\u00e4chlich tragen. Denn die Sicherstellung der Besteuerung der stillen Reserven ist gerade bei der Zuwendung an eine gemeinn\u00fctzige K\u00f6rperschaft nicht Ziel des Gesetzes. Dies zeigt insbesondere die Regelung des \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG. Die empfangende K\u00f6rperschaft kann die nach dieser Vorschrift steuerfrei zugewandten Wirtschaftsg\u00fcter steuerfrei ver\u00e4u\u00dfern. Eine Besteuerung der stillen Reserven findet nicht statt. Darin liegt ja die vom Gesetzgeber intendierte Privilegierung (Vermeidung einer Besteuerung) einer Zuwendung an eine gemeinn\u00fctzige K\u00f6rperschaft.<\/li>\n<li>Ferner scheint die Rechtsfolge der Besteuerung s\u00e4mtlicher in dem zugewandten Mitunternehmeranteil verhafteten stillen Reserven vollkommen unangemessen. Es fehlt augenscheinlich ein einschr\u00e4nkendes \u201esoweit\u201c, wie es auch im \u00a7 6 Abs. 5 EStG an vielen Stellen zutreffend verwendet wird. Nur \u201esoweit\u201c Verbindlichkeiten \u00fcbernommen werden, kann es sich um eine Gegenleistung handeln, bei der man eine anteilige Aufdeckung stiller Reserven erw\u00e4gen kann. Im \u00dcbrigen bleibt die Zuwendung unentgeltlich (vgl. Trennungstheorie im Privatverm\u00f6gen).<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Die Finanzverwaltung p\u00f6nalisiert die Zuwendung von Anteilen einer lediglich gewerblich gepr\u00e4gten Mitunternehmerschaft m.E. zu Unrecht und mit einer deutlich \u00fcberschie\u00dfenden Rechtsfolge.<\/p>\n<p>In der Praxis wird man gleichwohl diese Verf\u00fcgung bis zu einem hoffentlich widersprechenden BFH-Urteil beachten m\u00fcssen. Im Zweifel wird man eine Umwandlung\/Einbringung der Mitunternehmerschaft in eine Kapitalgesellschaft vorschalten, um eine steuerfrei Zuwendung des Verm\u00f6gens der Mitunternehmerschaft zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zuwendungen an gemeinn\u00fctzige K\u00f6rperschaften sind im EStG weitgehend privilegiert. 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