{"id":8074,"date":"2016-09-19T14:19:08","date_gmt":"2016-09-19T12:19:08","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=8074"},"modified":"2016-09-19T14:19:08","modified_gmt":"2016-09-19T12:19:08","slug":"berichtigung-fehlerhafter-rechnungen-fuer-zwecke-des-vorsteuerabzugs-eugh-laesst-rueckwirkung-zu","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2016\/09\/19\/berichtigung-fehlerhafter-rechnungen-fuer-zwecke-des-vorsteuerabzugs-eugh-laesst-rueckwirkung-zu\/","title":{"rendered":"Berichtigung fehlerhafter Rechnungen f\u00fcr Zwecke des Vorsteuerabzugs: EuGH l\u00e4sst R\u00fcckwirkung zu"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8073\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8073\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-8073\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2016\/09\/Streit_Thomas-168x168.jpg\" alt=\"RA\/FAStR Thomas Streit, LL.M. 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Eur., Managing Associate bei K\u00dcFFNER MAUNZ LANGER ZUGMAIER Rechtsanwaltsgesell-schaft mbH, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Am 15.09.2016 hat der EuGH in der Rechtssache <em>Senatex GmbH<\/em> (Rs. C\u2011518\/14, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?hitnr=0&amp;t=636098906649000967&amp;url=rn%3aroex^^file%3a%2f%2fR|%2f03%2f02%2f01%2frsv%2frsv_collection%2f1b%2f2%2f1b23a60fbb5da26db29cbb81cc2b5d0b.xml&amp;ref=hitlist_hl\">RS1216657<\/a>) ein grundlegendes Urteil im Bereich des Umsatzsteuerrechts gef\u00e4llt. Danach k\u00f6nnen fehlerhafte Rechnungen r\u00fcckwirkend berichtigt werden. Bedeutung hat dies f\u00fcr Rechnungsempf\u00e4nger, die aus einer fehlerhaften Einkaufsrechnung den Vorsteuerabzug vorgenommen haben. Ihnen drohte bislang die Versagung des Vorsteuerabzugs aus der fehlerhaften Rechnung und \u2013 je nach zeitlichem Ablauf \u2013 eine Zinsforderung des Finanzamts gem. \u00a7\u00a0233a AO. Durch die jetzt anerkannte R\u00fcckwirkung der Berichtigung d\u00fcrften Zinsforderungen des Finanzamts der Vergangenheit angeh\u00f6ren. Unternehmen, die in der Vergangenheit in derartigen F\u00e4llen Zinsen an die Finanzbeh\u00f6rde entrichtet haben, sollten pr\u00fcfen, ob sie nicht die Erstattung der Zinsen beanspruchen k\u00f6nnen.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Rechtlicher Hintergrund<\/strong><\/p>\n<p>Ein Unternehmer, der den Vorsteuerabzug aus einer Rechnung vornehmen will, muss gem. \u00a7\u00a015 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 Satz\u00a02 UStG \u00fcber eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Einkaufsrechnung verf\u00fcgen. Eine Rechnung ist nur dann ordnungsgem\u00e4\u00df, wenn sie alle Rechnungspflichtangaben des \u00a7\u00a014 Abs.\u00a04 UStG enth\u00e4lt. Fehlt in der Rechnung eine dieser Angaben, steht dem Unternehmer der Vorsteuerabzug nicht zu. Der Unternehmer hat zwar die M\u00f6glichkeit, vom Rechnungsaussteller eine Berichtigung der fehlerhaften Rechnung gem. \u00a7\u00a031 Abs.\u00a05 UStDV zu fordern. Zeitliche Wirkung jedoch entfaltete diese Berichtigung nach bisheriger Sicht der deutschen Finanzverwaltung und st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Finanzgerichte und des BFH lediglich ex nunc. Dem Leistungsempf\u00e4nger wurde der Vorsteuerabzug also erst f\u00fcr den Zeitraum gew\u00e4hrt, in dem ihm erstmals eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Rechnung vorlag. Eine R\u00fcckwirkung auf den Zeitpunkt, zu dem der Unternehmer die urspr\u00fcngliche fehlerhafte Rechnung erhielt, wurde ihm verwehrt. Hatte ein Unternehmer die Vorsteuer aus einer fehlerhaften Rechnung dennoch erstattet bekommen, drohte nicht nur die R\u00fcckforderung des Vorsteuerbetrags durch das Finanzamt, sondern \u2013 und das machte die Sache bislang teuer\u00a0\u2013 zus\u00e4tzlich eine Zinsforderung des Finanzamts gem. \u00a7\u00a0233a\u00a0AO i.H.v. 6% pro Jahr (vgl. \u00a7\u00a0238\u00a0AO; beginnend mit Ablauf der Karenzfrist gem. \u00a7\u00a0233a Abs.\u00a02\u00a0AO).<\/p>\n<p>An dieser Sichtweise waren durch j\u00fcngere Entscheidungen des EuGH jedoch Zweifel aufgekommen. Der EuGH hatte in der Rechtssache <em>Terra Baubedarf-Handel<\/em> (EuGH vom 29.04.2004 \u2013 Rs. C\u2011152\/02, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?hitnr=3&amp;t=636098907645988768&amp;url=rn%3aroex^^file%3a%2f%2fR|%2f03%2f02%2f01%2fzsa%2fdb%2fbb%2f7%2fbb70087ae71b6e061b36004596dfdede.xml&amp;ref=hitlist_hl\">DB 2004 S. 1080<\/a>) zwar entschieden, dass der Leistungsempf\u00e4nger den Vorsteuerabzug erst in dem Zeitraum vornehmen kann, in dem eine Rechnung vorliegt. Ohne eine \u2013 ggf. auch fehlerhafte \u2013 Rechnung kommt demnach ein Vorsteuerabzug nicht in Betracht. Zwei sp\u00e4tere Entscheidungen des EuGH haben in der steuerrechtlichen Fachwelt dann eine Diskussion ausgel\u00f6st, ob die Korrektur einer fehlerhaften Rechnung nicht doch auf den Zeitpunkt zur\u00fcckwirken kann, in dem beim Leistungsempf\u00e4nger erstmals eine fehlerhafte Eingangsrechnung vorlag (EuGHvom\u00a015.07.2010 \u2013 Rs. C\u2011368\/09, <em>Pannon G\u00e9p Centrum<\/em>; vgl. dazu auch <em>Radeisen<\/em>, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?hitnr=0&amp;t=636098908238327037&amp;url=rn%3aroex^^file%3a%2f%2fR|%2f03%2f02%2f01%2fzsa%2fdb%2fff%2fd%2fffde69d71cb00fae75959e14b0dafa51.xml&amp;ref=hitlist_hl\">DB0363358 <\/a>und vom 08.05.2013 \u2013 Rs. C\u2011271\/12, <em>Petroma Transports u.a.<\/em>).<\/p>\n<p><strong>Anrufung des EuGH durch das FG Niedersachsen<\/strong><\/p>\n<p>Diese Rechtsunsicherheit veranlasste das FG Niedersachsen, sich mit Beschluss vom 03.07.2014 (5\u00a0K\u00a040\/14, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?hitnr=0&amp;t=636098908438893495&amp;url=rn%3aroex^^file%3a%2f%2fR|%2f03%2f02%2f01%2frsv%2frsv_collection%2fa3%2f5%2fa3567d2c6bab1e257c76a6ae7b256295.xml&amp;ref=hitlist_hl\">RS1045588<\/a>; vgl. dazu auch <em>Kreft<\/em>, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?hitnr=0&amp;t=636098908641098279&amp;url=rn%3aroex^^file%3a%2f%2fR|%2f03%2f02%2f01%2fzsa%2fstr%2f84%2f0%2f8401fc8a3c6779ba6b6c517930ab9120.xml&amp;ref=hitlist_hl\">DB0686577<\/a>) an den EuGH zu wenden und um Kl\u00e4rung zu bitten. Im Fall des FG\u00a0Niedersachsen hatte der Kl\u00e4ger Senatex in den Jahren 2008-2011 einen Vorsteuerabzug aus Gutschriften an Handelsvertreter und aus Eingangsrechnungen eines Werbegestalters vorgenommen. Sowohl den Gutschriften als auch den Rechnungen fehlte die Angabe der Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistenden. Die fehlerhaften Rechnungen und Gutschriften der Jahre 2009-2011 wurden noch w\u00e4hrend der Au\u00dfenpr\u00fcfung im Jahr 2013, die des Jahres 2008 erst w\u00e4hrend des Einspruchsverfahrens im Jahr 2014 berichtigt. Es stellte sich damit die Frage, ob Senatex der Vorsteuerabzug erst f\u00fcr die Jahre 2013 und 2014 zusteht oder aber r\u00fcckwirkend f\u00fcr die Jahre 2008-2011.<\/p>\n<p>Das FG wollte vom EuGH wissen,<\/p>\n<ul>\n<li>ob der Erg\u00e4nzung einer unvollst\u00e4ndigen Rechnung \u2013 anders als einer erstmaligen Rechnungsausstellung \u2013 R\u00fcckwirkung zukommt,<\/li>\n<li>welche Mindestanforderungen an eine Rechnung zu stellen sind, damit sie einer r\u00fcckwirkenden Berichtigung zug\u00e4nglich ist, und<\/li>\n<li>ob eine Rechnungsberichtigung noch mit R\u00fcckwirkung erfolgen kann, wenn sie erst im Rahmen eines Einspruchsverfahrens vorgenommen wird.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Rechtserkenntnisse des EuGH <\/strong><\/p>\n<p>Der EuGH bejahte die erste Frage und damit die R\u00fcckwirkung einer Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt, in dem erstmals eine (fehlerhafte) Rechnung vorlag. Er begr\u00fcndet dies damit, dass das Recht auf Vorsteuerabzug gem. Art.\u00a0167\u00a0ff. MwStSystRL ein grundlegendes Prinzip des Mehrwertsteuerrechts ist. Der Unternehmer soll im Rahmen seiner wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit vollst\u00e4ndig von einer Belastung mit Mehrwertsteuer befreit werden. Dadurch wird die Neutralit\u00e4t der Mehrwertsteuer gew\u00e4hrleistet. Der EuGH unterscheidet zwischen den materiellen Voraussetzungen und den formellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs, wobei die Rechnung lediglich eine formelle Voraussetzung darstellt. Der Neutralit\u00e4tsgrundsatz gebiete die Gew\u00e4hrung des Vorsteuerabzugs auch dann, wenn gewisse formelle Voraussetzungen nicht erf\u00fcllt sind. Die Mitgliedstaaten d\u00fcrfen gem. Art.\u00a0273 MwStSystRL zwar Sanktionen vorsehen, wenn formelle Bedingungen nicht erf\u00fcllt sind. Diese d\u00fcrfen jedoch nicht in der Versagung des Vorsteuerabzugs und einer damit einhergehenden Verzinsung bestehen, die unabh\u00e4ngig von der Schwere des Versto\u00dfes eintritt.<\/p>\n<p>Die anderen beiden Fragen beantwortete der EuGH nicht. Sie waren f\u00fcr ihn im konkreten Fall nicht entscheidungserheblich.<\/p>\n<p><strong>Folgen f\u00fcr die Praxis<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung des EuGH st\u00e4rkt die Rechte der Unternehmer und begegnet einem zunehmenden Formalismus im Bereich des Umsatzsteuerrechts. Haben Betriebspr\u00fcfungen in der Vergangenheit oft aufgrund formeller M\u00e4ngel in Rechnungen zu Beanstandungen und Zinsforderungen gef\u00fchrt, bietet die Entscheidung <em>Senatex<\/em> den Unternehmen nun L\u00f6sungen.<\/p>\n<p>Unternehmer, denen fehlerhafte Eingangsrechnungen vorliegen, sollten diese durch den Rechnungsaussteller berichtigen lassen. Diese Berichtigung sollte aus zwei Gr\u00fcnden m\u00f6glichst zeitnah erfolgen: Der Leistende, der die Rechnung ausgestellt hatte, muss noch greifbar sein. Mit zunehmendem zeitlichen Abstand steigt das Risiko, dass der Leistende ggf. vom Markt verschwindet oder nicht mehr auffindbar ist. Zum anderen ist noch nicht abschlie\u00dfend gekl\u00e4rt, wie lange eine r\u00fcckwirkende Berichtigung (auch im Einspruchsverfahren?) zeitlich zul\u00e4ssig ist. Eine zeitnahe Berichtigung ist also in jedem Fall zu empfehlen. Sofern die Beh\u00f6rde bereits mit Pr\u00fcfungshandlungen begonnen hat, sollten ihr die berichtigten Rechnungen z\u00fcgig zug\u00e4nglich gemacht werden.<\/p>\n<p>Unternehmer sollten darauf achten, dass eine Berichtigung fehlerhafter Rechnungen durch sog. Rechnungserg\u00e4nzungsdokumente erfolgt. Es ist zweifelhaft, ob dasselbe Ergebnis auch erreicht wird, wenn fehlerhafte Rechnungen storniert und neu ausgestellt werden. In diesem Fall fehlt es aufgrund des Storno wohl an einer berichtigungsf\u00e4higen Rechnung, die f\u00fcr eine R\u00fcckwirkung bedeutsam w\u00e4re.<\/p>\n<p>Auch wenn der EuGH zum Fehlen einer Steuernummer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer entschieden hat, sind die Erkenntnisse des EuGH auch auf andere Rechnungspflichtangaben anwendbar. Ob dies auch f\u00fcr \u201eRechnungskernmerkmale\u201c wie z.B. der Angabe des Leistenden und des Leistungsempf\u00e4ngers gilt, bedarf weiterer Kl\u00e4rung.<\/p>\n<p>Unternehmer, denen das Finanzamt in der Vergangenheit den Vorsteuerabzug aufgrund formeller Rechnungsm\u00e4ngel versagt, die R\u00fcckwirkung einer Berichtigung verweigert und Zinsen festgesetzt hat, sollten versuchen, die Zinsen erstattet zu bekommen.<\/p>\n<p>Die Entscheidung sollte dennoch nicht dazu f\u00fchren, dass Unternehmer bei Rechnungsstellung und Vorsteuerabzug geringere Sorgfalt walten lassen. Jedes Unternehmen sollte, wie auch bereits in der Vergangenheit, \u00fcber eine verl\u00e4ssliche Kontrolle der Eingangsrechnungen verf\u00fcgen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 15.09.2016 hat der EuGH in der Rechtssache Senatex GmbH (Rs. C\u2011518\/14, RS1216657) ein grundlegendes Urteil im Bereich des Umsatzsteuerrechts gef\u00e4llt. Danach k\u00f6nnen fehlerhafte Rechnungen r\u00fcckwirkend berichtigt werden. 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