{"id":8079,"date":"2016-09-19T15:03:56","date_gmt":"2016-09-19T13:03:56","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=8079"},"modified":"2016-09-19T15:08:25","modified_gmt":"2016-09-19T13:08:25","slug":"neues-zinsabzugsverbot-fuer-inbound-strukturen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2016\/09\/19\/neues-zinsabzugsverbot-fuer-inbound-strukturen\/","title":{"rendered":"Neues Zinsabzugsverbot f\u00fcr Inbound-Strukturen?"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_3373\" style=\"width: 122px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-3373\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-3373\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/08\/Dr.-Arne-von-Freeden-LL.M-112x168.jpg\" alt=\"RA\/FAStR\/StB Dr. Arne von Freeden, LL.M. (NYU), Partner bei Flick Gocke Schaumburg, Bonn\" width=\"112\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/08\/Dr.-Arne-von-Freeden-LL.M-112x168.jpg 112w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/08\/Dr.-Arne-von-Freeden-LL.M.jpg 221w\" sizes=\"(max-width: 112px) 100vw, 112px\" \/><p id=\"caption-attachment-3373\" class=\"wp-caption-text\">RA\/FAStR\/StB Dr. Arne von Freeden, LL.M. (NYU), Partner bei Flick Gocke Schaumburg, Bonn<\/p><\/div>\n<p>Im Rahmen der Finanzierung einer Inbound-Akquisition kann es zu einem doppelten steuerlichen Abzug von Zinsaufwand kommen. Ursache eines solchen \u201edouble dip\u201c ist die deutsche Technik der Besteuerung von Personengesellschaften bzw. ihrer Mitunternehmer. Eine solche doppelte steuerliche Ber\u00fccksichtigung von Zinsaufwand wollte der Bundesrat bereits im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Zollkodexanpassungsgesetz beseitigen (vgl. dazu <em>Hick<\/em>, <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2014\/11\/05\/geplante-einfuhrung-neuer-betriebsausgabenanzugsverbote-im-rahmen-des-zollkodexanpassungsgesetzes\/\">Steuerboard vom 05.11.2014<\/a>). Umgesetzt wurde der Vorschlag des Bundesrats letztlich nicht. Nunmehr scheint die L\u00e4nderkammer erneut einen Anlauf zur Einf\u00fchrung eines neuen \u201eZinsabzugsverbots\u201c zu nehmen. Worum geht es?<!--more--><\/p>\n<p><strong>Steuerlicher Zinsabzug nach ausl\u00e4ndischem und inl\u00e4ndischem Steuerrecht<\/strong><\/p>\n<p>Ein ausl\u00e4ndischer Investor (z.B. ausl\u00e4ndische [Erwerber-]Kapitalgesellschaft) erwirbt die Beteiligung an einer inl\u00e4ndischen (Ziel-)Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH) h\u00e4ufig \u201e\u00fcber\u201c eine inl\u00e4ndische (Zwischen-)Personengesellschaft (z.B. GmbH &amp; Co. KG). Dabei finanziert die ausl\u00e4ndische Erwerbergesellschaft den Erwerb der Zielbeteiligung in der Regel (ggf. anteilig) mit einem verzinslichen Darlehen, dass die Gesellschaft bei z.B. einer Bank aufnimmt. Der Erl\u00f6s aus der Darlehensaufnahme wird der Zwischen-GmbH &amp; Co. KG als Eigenkapital zur Verf\u00fcgung gestellt, die Zwischen-GmbH &amp; Co. KG erwirbt die Beteiligung an der Zielgesellschaft. Der Zinsaufwand kann nach ausl\u00e4ndischem Steuerrecht eine (steuerlich abzugsf\u00e4hige) Betriebsausgabe der Erwerbergesellschaft sein, nach deutschem (Personengesellschafts-)Steuerrecht handelt es sich um eine steuerlich abzugsf\u00e4hige Sonderbetriebsausgabe. Im Ergebnis kann es in Folge der Zinszahlung somit zu einer Minderung der ausl\u00e4ndischen Bemessungsgrundlage der Erwerbergesellschaft und zu einer Minderung ihrer inl\u00e4ndischen Bemessungsgrundlage (freigestellte Betriebsst\u00e4tteneink\u00fcnfte im DBA-Fall) kommen.<\/p>\n<p>Hervorzuheben ist, dass dieser belastungsmindernde \u201eSteuereffekt\u201c nicht Folge einer modellhaften Steuergestaltung ist. Ursache ist vielmehr die deutsche Technik zur Besteuerung von Personengesellschaften und ihrer Mitunternehmer. Der Zinsaufwand der Erwerbergesellschaft ist unstreitig eine Sonderbetriebsausgabe, die den Gewinnanteil der Erwerbergesellschaft aus der GmbH &amp; Co. KG mindert.<\/p>\n<p><strong>Vorschlag des Finanzausschusses: Aufnahme eines neuen \u00a7 4i EStG<\/strong><\/p>\n<p>Der Finanzausschuss empfiehlt der L\u00e4nderkammer mit Hinweis auf das BEPS-Projekt (Aktionspunkt 2: Neutralisierung der Effekte hybrider Gestaltungen), u.a. den skizzierten doppelten Zinsabzug durch Aufnahme eines neuen \u00a7 4i in das EStG auszuschlie\u00dfen (BR-Drucks. 406\/1\/16 vom 09.09.2016; Bundesratssitzung ist am 23.09.2016). Danach d\u00fcrfen Aufwendungen eines Mitunternehmers (hier: Zinsaufwand der ausl\u00e4ndischen Erwerbergesellschaft) nicht als Sonderbetriebsausgaben abgezogen werden, soweit diese Aufwendungen auch die Steuerbemessungsgrundlage in einem anderen Staat (hier: Bemessungsgrundlage der Erwerbergesellschaft im ausl\u00e4ndischer Staat) mindern (\u00a7 4i Satz 1 EStG-E). Dabei soll ausweislich der Begr\u00fcndung zum Gesetzentwurf eine zeitliche \u00dcbereinstimmung hinsichtlich des Doppelabzugs keine Anwendungsvoraussetzung f\u00fcr die Regelung sein. Das Abzugsverbot soll auch greifen, wenn der Abzug im anderen Staat in einem vorhergehend oder einem nachfolgenden Veranlagungszeitraum, Steuerjahr, Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr geltend gemacht wird.<\/p>\n<p>Das Abzugsverbot soll nicht gelten, soweit die Aufwendungen Ertr\u00e4ge desselben Steuerpflichtigen mindern, die bei ihm sowohl der inl\u00e4ndischen Besteuerung unterliegen als auch nachweislich der tats\u00e4chlichen Besteuerung in dem anderen Staat (\u00a7 4i Satz 2 EStG-E). Der Finanzausschuss will durch die Ausnahmeregelung eine \u00fcberschie\u00dfende Wirkung der Vorschrift ausschlie\u00dfen. In der Begr\u00fcndung zum Entwurf werden als Ausnahme-Fallgruppen die Steueranrechnung und ein fehlendes DBA genannt.<\/p>\n<p><strong>Stellungnahme<\/strong><\/p>\n<p>Aus steuerpolitischer Sicht k\u00f6nnte man die Frage stellen, ob die skizzierte Struktur tats\u00e4chlich eine \u201eHybrid-Gestaltung\u201c ist, die nach BEPS-Sichtweise nicht gewollt ist. Der Finanzausschuss l\u00e4sst in seiner Begr\u00fcndung selbst Zweifel daran erkennen, dass die geplante Ma\u00dfnahme \u201eBEPS-konform\u201c ist. Die \u00c4hnlichkeit mit Hybrid-Strukturen rechtfertige jedoch eine Sofortma\u00dfnahme.<\/p>\n<p>F\u00fcr Steuerpraktiker in Unternehmen und Beratung gilt es im Fall einer Umsetzung des Vorschlags zu pr\u00fcfen, ob sich Auswirkungen auf bestehende Strukturen ergeben (oder ob ggf. eine Ausnahme nach Satz 2 vorliegt). Ein faktischer \u201eKeinmal-Zinsabzug\u201c k\u00f6nnte sich m.E. ergeben, wenn die Erwerbergesellschaft im Ausland steuerliche Verluste erleidet, die einen steuermindernden Zinsabzug im Ausland (faktisch) ausschlie\u00dfen. In diesem Fall d\u00fcrfte ein Zinsabzug im Inland dennoch ausgeschlossen sein, da die ausl\u00e4ndische Bemessungsgrundlage auch im Verlustfall gemindert wird.<\/p>\n<p>Sollte die Neuregelung vom Gesetzgeber umgesetzt werden, l\u00e4ge m.E. erstmalig eine Spezialvorschrift vor, die einen doppelten Zinsabzug in der skizzierten Personengesellschaftsstruktur ausschlie\u00dfen w\u00fcrde. Dies gilt m.E. auch f\u00fcr den Fall, dass es sich bei der Personengesellschaft um einen Organtr\u00e4ger handelt. Denn \u00a7 14 Abs. 1 Satz 1 Nr.\u00a05 KStG erfasst diese Fallgruppe nicht (vgl. dazu z.B. <em>von Freeden\/Liekenbrock<\/em>, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?hitnr=0&amp;t=636098935472814164&amp;url=rn%3aroex^^file%3a%2f%2fR|%2f03%2f02%2f01%2fzsa%2fdb%2f08%2f8%2f088a25c6af0e6c95ff87bf6216b25139.xml&amp;ref=hitlist_hl\">DB 2013 S. 1690<\/a>).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Rahmen der Finanzierung einer Inbound-Akquisition kann es zu einem doppelten steuerlichen Abzug von Zinsaufwand kommen. Ursache eines solchen \u201edouble dip\u201c ist die deutsche Technik der Besteuerung von Personengesellschaften bzw. ihrer Mitunternehmer. 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