{"id":8091,"date":"2016-09-22T12:17:16","date_gmt":"2016-09-22T10:17:16","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=8091"},"modified":"2016-09-22T12:17:16","modified_gmt":"2016-09-22T10:17:16","slug":"brexit-und-zinsschranke-wie-man-eine-gute-idee-verdirbt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2016\/09\/22\/brexit-und-zinsschranke-wie-man-eine-gute-idee-verdirbt\/","title":{"rendered":"Brexit und Zinsschranke: Wie man eine gute Idee verdirbt"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_7004\" style=\"width: 125px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-7004\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-7004\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/09\/Pupeter_Alexander_NEU-115x168.jpg\" alt=\"RA\/StB Dipl.-Kfm. Alexander Pupeter, Partner bei P+P P\u00f6llath + Partners, M\u00fcnchen\" width=\"115\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/09\/Pupeter_Alexander_NEU-115x168.jpg 115w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/09\/Pupeter_Alexander_NEU-440x639.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/09\/Pupeter_Alexander_NEU-755x1097.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/09\/Pupeter_Alexander_NEU-206x300.jpg 206w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/09\/Pupeter_Alexander_NEU.jpg 1406w\" sizes=\"(max-width: 115px) 100vw, 115px\" \/><p id=\"caption-attachment-7004\" class=\"wp-caption-text\">RA\/StB Dipl.-Kfm. Alexander Pupeter, Partner bei P+P P\u00f6llath + Partners, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Brexit und Zinsschranke haben auf den ersten Blick nichts gemein. Bei n\u00e4herem Hinsehen lassen sich jedoch Zusammenh\u00e4nge erkennen. Der Brexit wird vielfach als Folge eines politischen Verhaltens gewertet, bei dem die gro\u00dfe Idee der EU von britischen Politikern solange missbraucht wurde, bis sie in der Bev\u00f6lkerung ihre Anziehungskraft verloren hat. Ein kontinentales Beispiel f\u00fcr einen solchen Umgang mit der EU bietet die j\u00fcngste Entwicklung zum Thema Zinsschranke.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Zinsschranke, BEPS und GG<\/strong><\/p>\n<p>Die Zinsschranke wurde von ihren Verfechtern lange Jahre als deutscher Exportartikel gefeiert. Tats\u00e4chlich erlangte sie im Rahmen des BEPS-Projekts weltweite Beachtung. Eine der <strong>BEPS-Ma\u00dfnahmen<\/strong> richtet sich gegen die k\u00fcnstliche Verlagerung von Steuersubstrat durch Zinszahlungen. Hier wurde die Zinsschranke als \u201ecommon approach\u201c vereinbart. Das deutsche Interesse im Rahmen des BEPS-Projekts ging dahin, dass es nicht zu Empfehlungen kommt, die hinter der deutschen Rechtslage zur\u00fcckbleiben. Die deutsche Seite wollte erreichen, dass andere L\u00e4nder \u00e4hnlich effektive Instrumente einf\u00fchren, um Gewinnverlagerungen mithilfe von Zinszahlungen zu bek\u00e4mpfen (<em>Staats<\/em>, IStR 2016 S. 135).<\/p>\n<p>Zeitgleich hat der BFH auf nationaler Ebene die in Deutschland bereits etablierte Zinsschranke (\u00a7\u00a7 4h EStG, 8a KStG) wegen Versto\u00dfes gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Leistungsprinzip f\u00fcr <strong>verfassungswidrig<\/strong> erachtet und sie deshalb dem BVerfG zur Pr\u00fcfung vorgelegt (BFH vom 14.10.2015 \u2013 I R 20\/15, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?query=GENERALSEARCH%23all_docid_reldoc%3ARS1191858%09isvalid%3ATrue\">RS1191858<\/a>; vgl. dazu <em>M\u00e4rtens<\/em>, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?hitnr=0&amp;t=636101427609019479&amp;url=rn%3aroex^^file%3a%2f%2fR|%2f03%2f02%2f01%2fzsa%2fdb%2f0d%2f8%2f0d8fc4b68dab66d9cf54a6156070596b.xml&amp;ref=hitlist_hl\">DB 2016 S. 382<\/a>). Eine solche Vorlage ist nur zul\u00e4ssig, wenn das vorlegende Gericht von der Verfassungswidrigkeit \u00fcberzeugt ist. Die Entscheidung des BFH kam nicht \u00fcberraschend, denn bereits knapp zwei Jahre zuvor hat er in einem AdV-Verfahren deutliche Zweifel an der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der Zinsschranke ge\u00e4u\u00dfert (BFH vom 18.12.2013 \u2013 I B 85\/13, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?hitnr=0&amp;t=636101427844276436&amp;url=rn%3aroex^^file%3a%2f%2fR|%2f03%2f02%2f01%2fzsa%2fdb%2f61%2f5%2f615624c04a7538b2905c62c19ace3302.xml&amp;ref=hitlist_hl\">DB 2014 S. 927<\/a>; vgl. dazu <em>Pupeter<\/em>, <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2014\/04\/22\/zinsschranke-das-ende-ist-nah\/\">Steuerboard vom 22.04.2014<\/a>).<\/p>\n<p><strong>Zinsschranke und EU<\/strong><\/p>\n<p>Von der EU-Kommission wurde der Bedarf gesehen, dass die EU den einzelnen Mitgliedsl\u00e4ndern pr\u00e4zise vorgibt, wie einige der BEPS-Ma\u00dfnahmen umzusetzen sind. Das mag sich auch daraus erkl\u00e4ren, dass viele Mitgliedsl\u00e4nder der EU mangels Zugeh\u00f6rigkeit zur OECD oder den G20 (z.B. Malta) nicht unmittelbar am BEPS-Projekt beteiligt waren und deshalb im Rahmen der EU \u201emitverhaftet\u201c werden sollten.<\/p>\n<p>Zwar besitzt die EU keine Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die direkte Besteuerung. Allerdings ist sie nach Art. 115 AEUV erm\u00e4chtigt, Richtlinien f\u00fcr die Angleichung derjenigen Vorschriften zu erlassen, die sich \u201eunmittelbar auf die Errichtung oder das Funktionieren des Binnenmarktes\u201c auswirken. Gest\u00fctzt hierauf hat die EU-Kommission zu Beginn des Jahres einen Richtlinienvorschlag mit Vorschriften zur Bek\u00e4mpfung von Steuervermeidungspraktiken <em>(Anti Tax Avoidance Directive, ATAD)<\/em> vorgelegt. Sie verpflichtet s\u00e4mtliche Mitgliedsl\u00e4nder, ihr nationales Recht bis Ende des Jahres 2018 anzupassen und neben Anderem eine Zinsschranke einzuf\u00fchren. Am 12.07.2016 wurde die Richtlinie formell vom EU-Ministerrat (ECOFIN, Economic and Financial Affairs Council) der EU angenommen. Die Zustimmung des EU-Parlaments war nicht notwendig.<\/p>\n<p>Und hier kommt der bemerkenswerte Punkt: Die Entscheidung im ECOFIN musste einstimmig erfolgen. H\u00e4tte auch nur ein Land gegen die Richtlinie gestimmt, w\u00e4re sie nicht in Kraft getreten. Deutschland wurde dabei durch Bundesfinanzminister <em>Sch\u00e4uble<\/em> vertreten.<\/p>\n<p><strong>EU-Recht und Verfassungsrecht<\/strong><\/p>\n<p>Wenn die deutsche Zinsschranke sp\u00e4testens ab dem Jahr 2019, gegebenenfalls mit kleineren Anpassungen, als Umsetzung einer EU-Richtlinie zu sehen ist, ist sie grunds\u00e4tzlich nicht mehr am Ma\u00dfstab der Grundrechte des Grundgesetzes zu messen. Der <strong>Anwendungsvorrang<\/strong> des Gemeinschaftsrechts gegen\u00fcber dem nationalen Recht gilt mit gewissen Einschr\u00e4nkungen auch gegen\u00fcber dem nationalen Verfassungsrecht (BVerfG in st\u00e4ndiger Rechtsprechung, z.B. Urteil vom 31.05.2016 \u2013 1 BvR 1585\/13, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?hitnr=0&amp;t=636101428646241982&amp;url=rn%3aroex^^file%3a%2f%2fR|%2f03%2f02%2f01%2frsv%2frsv_collection%2f2f%2fb%2f2fba20210d605937d3d0c198052765f4.xml&amp;ref=hitlist_hl\">RS1207048<\/a> m.w.N.).<\/p>\n<p>Es l\u00e4sst sich also Folgendes festhalten: Ein oberstes deutsches Bundesgericht h\u00e4lt eine die B\u00fcrger belastende Norm f\u00fcr verfassungswidrig. Die Bundesregierung setzt die EU daf\u00fcr ein, diese zumindest ins Wanken geratene Norm zu stabilisieren. Die EU w\u00fcrde bildlich gesprochen einen m\u00f6glichen Verfassungsversto\u00df des deutschen Gesetzgebers heilen.<\/p>\n<p>Das <strong>BVerfG<\/strong> steht also vor der M\u00f6glichkeit, ein deutsches Rechtsinstitut als verfassungswidrig zu qualifizieren, welches kurz darauf aufgrund vorrangigen EU-Rechts dennoch weitergilt. Es kann auch diesen eher unpolitisch-trockenen Fall zum Anlass nehmen, seine Rechtsprechung zum Verh\u00e4ltnis von deutschem Verfassungsrecht und EU-Recht weiter zu entwickeln. Jedoch kann es den Problemen auch aus dem Weg gehen, indem es zu der Erkenntnis gelangt, die Zinsschranke sei bereits nach deutschem Verfassungsrecht nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p>Auch zum <strong>Verhalten des Ministers<\/strong> stellen sich einige spannende verfassungsrechtliche Fragen: Durfte sich ein deutscher Finanzminister, der an das Grundgesetz gebunden ist, auf EU-Ebene so verhalten? Immerhin war ihm die M\u00f6glichkeit, dass die Zinsschranke gegen das Grundgesetz verst\u00f6\u00dft, aufgrund der Richtervorlage des BFH pr\u00e4sent. Kann ein solches, der Verwirklichung des Grundrechtschutzes entgegengesetztes Verhalten tats\u00e4chlich Grundrechte aushebeln?<\/p>\n<p><strong>Instrumentalisierung der EU<\/strong><\/p>\n<p>An dieser Stelle geht es jedoch vor allem um die Instrumentalisierung der EU. Wer als Politiker die EU bewusst einsetzt, um den heimischen Grundrechtsschutz zu unterlaufen, darf sich nicht wundern, dass die als Instrument benutzte EU in den Augen der B\u00fcrger an Anziehungskraft verliert. Gl\u00fccklicherweise ist dieser Vorgang von eher technischer Natur und d\u00fcrfte auf das politische Bewusstsein in der Bundesrepublik Deutschland nur geringen Einfluss haben. Aber er ist ein signifikantes Beispiel daf\u00fcr, dass auch als \u201eEurop\u00e4er\u201c bekannte Politiker aufgrund kurzsichtiger \u00dcberlegungen die europ\u00e4ische Idee besch\u00e4digen. Wenn Politiker im Alltagsgesch\u00e4ft mit den M\u00f6glichkeiten der EU nicht sorgsamer umgehen, wird die gro\u00dfe Idee nicht nur auf der Insel, sondern auch auf dem Kontinent dauerhaft Schaden nehmen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Brexit und Zinsschranke haben auf den ersten Blick nichts gemein. Bei n\u00e4herem Hinsehen lassen sich jedoch Zusammenh\u00e4nge erkennen. 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