{"id":810,"date":"2010-08-27T14:17:06","date_gmt":"2010-08-27T13:17:06","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=810"},"modified":"2011-02-24T16:04:02","modified_gmt":"2011-02-24T15:04:02","slug":"bundesverfassungsgericht-erklart-ruckwirkende-besteuerung-von-bestimmten-anteilsverauserungen-fur-verfassungswidrig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/08\/27\/bundesverfassungsgericht-erklart-ruckwirkende-besteuerung-von-bestimmten-anteilsverauserungen-fur-verfassungswidrig\/","title":{"rendered":"Bundesverfassungsgericht erkl\u00e4rt r\u00fcckwirkende Besteuerung von bestimmten Anteilsver\u00e4u\u00dferungen f\u00fcr verfassungswidrig"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_803\" style=\"width: 122px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-803\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/08\/27\/bundesverfassungsgericht-erklart-ruckwirkende-besteuerung-von-bestimmten-anteilsverauserungen-fur-verfassungswidrig\/schmidt-lutz\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-803\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-803\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/08\/Schmidt-Lutz-112x168.jpg\" alt=\"\" width=\"112\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/08\/Schmidt-Lutz-112x168.jpg 112w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/08\/Schmidt-Lutz.jpg 320w\" sizes=\"(max-width: 112px) 100vw, 112px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-803\" class=\"wp-caption-text\">WP StB Dr. Lutz Schmidt, Partner bei Noerr LLP in D\u00fcsseldorf<\/p><\/div>\n<p>Das BVerfG hat in der vergangenen Woche eine Entscheidung ver\u00f6ffentlicht, mit der es die r\u00fcckwirkende Besteuerung von bestimmten Ver\u00e4u\u00dferungen von Anteilen an Kapitalgesellschaften f\u00fcr verfassungswidrig erkl\u00e4rt hat (Beschluss vom 7. 7. 2010 &#8211;\u00a02 BvR 748\/05, u. a., <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,363406\" target=\"_blank\">DB0363406<\/a>). Aus der Entscheidung ergeben sich ggf. massive Auswirkungen bez\u00fcglich des Umfangs der Steuerpflicht von Gewinnen aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Anteilen an Kapitalgesellschaften.<!--more--><\/p>\n<p>Das Urteil des BVerfG hat folgenden steuerlichen Hintergrund: Gewinne aus der Ver\u00e4u\u00dferung von im Privatverm\u00f6gen gehaltenen Anteilen an einer Kapitalgesellschaft unterlagen nach der bis zum 31. 12. 1998 geltenden Rechtslage der Einkommensteuer, wenn der Steuerpflichtige innerhalb der letzten f\u00fcnf Jahre vor der Ver\u00e4u\u00dferung \u2013 das hei\u00dft zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb dieses Zeitraums \u2013 zu mehr als 25% beteiligt war. Diese Beteiligungsgrenze wurde durch das Steuerentlastungsgesetz 1999\/2000\/2002 vom 31. 3. 1999 auf 10% gesenkt. Durch die Gesetzes\u00e4nderung sollten auch die Wertsteigerungen der Besteuerung unterworfen werden, die bereits vor der Gesetzes\u00e4nderung eingetreten waren, die der Steuerpflichtige aber erst nach dem 31. 12. 1998 durch eine Ver\u00e4u\u00dferung realisiert bzw. realisiert hatte.<\/p>\n<p>Das BVerfG hat jedoch nunmehr entschieden, dass die Absenkung der Beteiligungsgrenze gegen die verfassungsrechtlichen Grunds\u00e4tze des Vertrauensschutzes verst\u00f6\u00dft und daher nichtig ist, soweit hierdurch Wertsteigerungen besteuert werden, die bereits vor dem 31. 3. 1999 eingetreten waren. Denn diese h\u00e4tten nach der zuvor geltenden Rechtslage steuerfrei realisiert werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die Entscheidung des BVerfG betrifft zun\u00e4chst nat\u00fcrliche Personen, bei denen eine Steuerpflicht des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinnes auf der Absenkung der Beteiligungsgrenze von 25\u00a0auf 10% beruht, d. h. konkret jene Personen, die eine Beteiligung von 25% oder weniger an einer Kapitalgesellschaft in ihrem Privatverm\u00f6gen gehalten haben oder ggf. noch halten, ihre Beteiligung vor dem 31. 3. 1999 erworben haben und die Beteiligung nach dem 31. 12. 1998 \u2013 ganz oder teilweise \u2013 ver\u00e4u\u00dfert haben oder sie noch ver\u00e4u\u00dfern werden. Bei diesen Steuerpflichtigen d\u00fcrfen nach der Entscheidung des BVerfG die Wertsteigerungen der Beteiligung, die bis zum 31. 3. 1999 eingetreten sind, nicht besteuert werden.<\/p>\n<p>Das Finanzamt muss daher den Wert der Beteiligung zum 31. 3. 1999 ermitteln, weil es nur die nach diesem Stichtag eingetretenen Wertsteigerungen besteuern darf. Um ggf. unzutreffende Sch\u00e4tzungen des Finanzamts widerlegen zu k\u00f6nnen, sollten Steuerpflichtige Unterlagen aufbewahren, die f\u00fcr eine Wertermittlung herangezogen werden k\u00f6nnen. Dies ist insbesondere f\u00fcr Steuerpflichtige wichtig, die ihre Beteiligung noch nicht ver\u00e4u\u00dfert haben. Denn bei einer zuk\u00fcnftigen Ver\u00e4u\u00dferung d\u00fcrfen auch bei ihnen nur die Wertsteigerungen besteuert werden, die nach dem 31. 3. 1999 eingetreten sind.<\/p>\n<p>Die Argumentation des BVerfG ist u. E. unmittelbar auf die weitere Absenkung der Beteiligungsgrenze von 10\u00a0auf 1% durch das StSenkG vom 23. 10. 2000 \u00fcbertragbar. Demnach d\u00fcrfen bei Steuerpflichtigen, die eine Beteiligung von weniger als 10% an einer Kapitalgesellschaft in ihrem Privatverm\u00f6gen gehalten haben, ihre Beteiligung vor dem 1. 1. 2002 erworben haben und die Beteiligung nach dem 31. 12. 2001 ver\u00e4u\u00dfert haben, die Wertsteigerungen der Beteiligung, die bis zum 31. 12. 2001 eingetreten sind, ebenfalls nicht besteuert werden. Bei Beteiligungen an ausl\u00e4ndischen Kapitalgesellschaften gilt hier der Stichtag 31. 12. 2000. Denn die abgesenkte Beteiligungsgrenze galt dann bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2001.<\/p>\n<p>Meines Erachtens hat die Entscheidung dar\u00fcber hinaus auch Bedeutung f\u00fcr Steuerpflichtige, die eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft unter Geltung des Teil- statt des Halbeink\u00fcnfteverfahrens ver\u00e4u\u00dfert haben oder noch ver\u00e4u\u00dfern werden, d. h. jene Steuerpflichtigen, die eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gleich welcher H\u00f6he im Privat- oder Betriebsverm\u00f6gen gehalten haben oder noch halten, die Beteiligung vor dem 1. 1. 2009 erworben haben und die Beteiligung nach dem 31. 12. 2008 ver\u00e4u\u00dfert haben oder sie noch ver\u00e4u\u00dfern werden. Seit dem Wechsel zum Teileink\u00fcnfteverfahren am 1. 1. 2009 werden nur noch 40% eines derartigen Gewinns freigestellt. Der Gesetzgeber ordnete damit an, dass 10% der bis zum 31. 12. 2008 eingetretenen Wertsteigerungen ab dem 1. 1. 2009 (nachtr\u00e4glich) steuerpflichtig wurden. Die Entscheidung hat\u00a0ganz erhebliche Reichweite.<\/p>\n<p>Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich Handlungsbedarf f\u00fcr Steuerpflichtige, die bereits eine Beteiligung ver\u00e4u\u00dfert haben. Sie sollten pr\u00fcfen lassen, ob bereits ergangene Steuerbescheide noch ge\u00e4ndert werden k\u00f6nnen, um eine Steuererstattung zu erhalten. Eine \u00c4nderung ist insbesondere noch m\u00f6glich, wenn ein Einspruchs- oder Klageverfahren anh\u00e4ngig ist oder der Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung ergangen ist. Ein im Steuerbescheid aufgenommener Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung entf\u00e4llt automatisch, wenn die Festsetzungsfrist f\u00fcr die Steuer abgelaufen ist. Die Festsetzungsfrist l\u00e4uft im Regelfall sp\u00e4testens sieben Jahre nach dem Ende des Jahres ab, f\u00fcr das die Steuer festgesetzt wurde. Daher m\u00fcssen betroffene Steuerpflichtige unter Umst\u00e4nden bereits bis zum Ende dieses Jahres einen Antrag auf \u00c4nderung des Steuerbescheids beim Finanzamt stellen, wenn sie ihren Erstattungsanspruch nicht verlieren wollen.<\/p>\n<p>Alle betroffenen Steuerpflichtigen \u2013 also insbesondere auch jene, die noch nicht ver\u00e4u\u00dfert haben \u2013 sollten Unterlagen aufbewahren, die f\u00fcr eine Wertermittlung der Beteiligung zu den Stichtagen 31. 3. 1999, 31. 12. 2001 und 31. 12. 2008 herangezogen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<div style=\"width: 1px;height: 1px;overflow: hidden\"><!--[if gte mso 9]&gt;  Normal 0 21   false false false        MicrosoftInternetExplorer4  &lt;![endif]--><!--[if gte mso 9]&gt;   &lt;![endif]--><!--[if gte mso 10]&gt; &lt;!   \/* Style Definitions *\/  table.MsoNormalTable \t{mso-style-name:&quot;Normale Tabelle&quot;; \tmso-tstyle-rowband-size:0; \tmso-tstyle-colband-size:0; \tmso-style-noshow:yes; \tmso-style-parent:&quot;&quot;; \tmso-padding-alt:0cm 5.4pt 0cm 5.4pt; \tmso-para-margin:0cm; \tmso-para-margin-bottom:.0001pt; \tmso-pagination:widow-orphan; \tfont-size:10.0pt; \tfont-family:&quot;Times New Roman&quot;; \tmso-ansi-language:#0400; \tmso-fareast-language:#0400; \tmso-bidi-language:#0400;} --> <!--[endif]--><span style=\"font-size: 12pt;font-family: Verdana\">2 BvR 748\/05 <\/span><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das BVerfG hat in der vergangenen Woche eine Entscheidung ver\u00f6ffentlicht, mit der es die r\u00fcckwirkende Besteuerung von bestimmten Ver\u00e4u\u00dferungen von Anteilen an Kapitalgesellschaften f\u00fcr verfassungswidrig erkl\u00e4rt hat (Beschluss vom 7. 7. 2010 &#8211;\u00a02 BvR 748\/05, u. a., DB0363406). 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