{"id":8101,"date":"2016-09-29T15:55:27","date_gmt":"2016-09-29T13:55:27","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=8101"},"modified":"2016-09-29T15:55:27","modified_gmt":"2016-09-29T13:55:27","slug":"erbschaftsteuerreform-was-grosse-familienunternehmen-kuenftig-beachten-muessen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2016\/09\/29\/erbschaftsteuerreform-was-grosse-familienunternehmen-kuenftig-beachten-muessen\/","title":{"rendered":"Erbschaftsteuerreform: Was gro\u00dfe Familienunternehmen k\u00fcnftig beachten m\u00fcssen"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8100\" style=\"width: 141px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8100\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-8100\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2016\/09\/Roedl_Christian-131x168.jpg\" alt=\"RA\/StB\/FBIntSR Prof. Dr. Christian R\u00f6dl, LL.M., Vorsitzender der Gesch\u00e4ftsleitung und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrender Partner bei R\u00f6dl &amp; Partner\" width=\"131\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2016\/09\/Roedl_Christian-131x168.jpg 131w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2016\/09\/Roedl_Christian-440x566.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2016\/09\/Roedl_Christian-768x988.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2016\/09\/Roedl_Christian-755x971.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2016\/09\/Roedl_Christian-233x300.jpg 233w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2016\/09\/Roedl_Christian.jpg 933w\" sizes=\"(max-width: 131px) 100vw, 131px\" \/><p id=\"caption-attachment-8100\" class=\"wp-caption-text\">RA\/StB\/FBIntStR Prof. Dr. Christian R\u00f6dl, LL.M., Vorsitzender der Gesch\u00e4ftsleitung und Gesch\u00e4fts-f\u00fchrender Partner bei R\u00f6dl &amp; Partner<\/p><\/div>\n<p>Seit der Entscheidung des BVerfG vom 17.12.2014 (Urteil vom 17.12.2014 \u2013 1 BvL 21\/12, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?query=GENERALSEARCH%23all_docid_reldoc%3ADB0689466%09isvalid%3ATrue\">RS1046342<\/a>; vgl. dazu <em>Stalleiken<\/em>, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?query=GENERALSEARCH%23all_docid_reldoc%3ADB0689697%09isvalid%3ATrue\">DB 2015 S. 18<\/a> und <em>L\u00fcdicke<\/em>, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?query=GENERALSEARCH%23all_docid_reldoc%3ADB0689696%09isvalid%3ATrue\">DB0689696<\/a>) zur Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer haben viele deutsche Unternehmer die bisherigen Verschonungsregelungen f\u00fcr Betriebsverm\u00f6gen und Gesellschaftsanteile noch genutzt, um ihr Unternehmen steuerbeg\u00fcnstigt auf die n\u00e4chste Generation zu \u00fcbertragen. Aus der heutigen Perspektive war dies meist wohl auch die richtige Entscheidung. Denn nach dem Gesetzesbeschluss des Bundestages vom 29.09.2016 f\u00fchren die neuen Verschonungsregeln f\u00fcr Betriebsverm\u00f6gen und Gesellschaftsbeteiligungen r\u00fcckwirkend zum 01.07.2016 zu erheblichen Versch\u00e4rfungen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Ist die R\u00fcckwirkung der versch\u00e4rften Erbschaftsteuerregelungen zum 01.07.2016 zul\u00e4ssig?<\/strong><\/p>\n<p>Sowohl die Pressestelle des BVerfG als auch die Finanzverwaltung hatten im Vorfeld erkl\u00e4rt, dass die bisherigen Regelungen \u00fcber den 30.06.2016 hinaus Bestand haben sollen. Dies ist durch den Gesetzesbeschluss des Bundestages vom 29.09.2016 ausgehebelt geworden. Danach sind die neuen Regelungen auf Erwerbe anwendbar, f\u00fcr die die Steuer nach dem 30.06.2016 entsteht. Aufgrund des im Erbschaftsteuerrecht geltenden Stichtagsprinzips k\u00f6nnte eine echte R\u00fcckwirkung vorliegen, wenn der Erbfall z.B. am 01.07.2016 eingetreten ist. Eine gesetzliche Norm ist erst mit der Verk\u00fcndung im Bundesgesetzblatt rechtlich existent, so dass die Frage durchaus berechtigt ist, ob die r\u00fcckwirkende Anwendung der neuen Regelungen auf diesen Erbfall zul\u00e4ssig ist. Dies h\u00e4ngt ma\u00dfgeblich davon ab, ob der Steuerpflichtige auch nach dem 30.06.2016 noch Vertrauensschutz in die alte Rechtslage genie\u00dft.<\/p>\n<p>Es wird vertreten, dass bereits seit dem Urteil des BVerfG kein sch\u00fctzenswertes Vertrauen des Steuerpflichtigen mehr in die Anwendung der bisherigen Regelungen bestehe. Nach h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 10.10.2012 \u2013 1 BvL 6\/07, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?query=GENERALSEARCH%23all_docid_reldoc%3ADB0556550%09isvalid%3ATrue\">RS0707935<\/a>; vgl. hierzu auch <em>Brandt<\/em>, StR kompakt, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?query=GENERALSEARCH%23all_docid_reldoc%3ADB0556564%09isvalid%3ATrue\">DB0556564<\/a>) stellt die Einbringung eines Gesetzentwurfes im Deutschen Bundestag durch ein initiativberechtigtes Organ das Vertrauen in den zuk\u00fcnftigen Bestand einer Rechtslage in Frage, da hierdurch geplante Gesetzes\u00e4nderungen offensichtlich und allgemein vorhersehbar werden. Der Bundestag hatte das Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des BVerfG (ErbStRG) am 24.06.2016 beschlossen, also noch vor der vom Gericht gesetzten Frist zum 30.06.2016. Bereits zu diesem Zeitpunkt mussten sich potenziell Betroffene wohl auf die Geltung von Neuregelungen ab dem 01.07.2016 einstellen und entsprechend disponieren. Zwar wurden im Vermittlungsausschuss am 22.09.2016 noch \u00c4nderungen beschlossen (vgl. hierzu <em>Wiese<\/em>, <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2016\/09\/23\/das-vermittlungsergebnis-zur-erbschaftsteuer\/#more-8096\">Steuerboard vom 23.09.2016<\/a>); ob dies jedoch ausreicht, um ein Vertrauen der Steuerpflichtigen in die alten Regelungen auch nach dem 30.06.2016 aufrechtzuerhalten, ist zu bezweifeln.<\/p>\n<p><strong>Welche Auswirkungen hat der neu eingef\u00fchrte Kapitalisierungsfaktor?<\/strong><\/p>\n<p>Die Herabsetzung des Kapitalisierungsfaktors bei Unternehmensbewertungen nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren auf 13,75 ist dem Grunde nach zu begr\u00fc\u00dfen. Hierdurch wird eine Ann\u00e4herung an realistische Unternehmenswerte erreicht. Er ist r\u00fcckwirkend ab dem 01.01.2016 anwendbar. In der urspr\u00fcnglichen Gesetzesbegr\u00fcndung hie\u00df es, die R\u00fcckwirkung sei verfassungsrechtlich unproblematisch, da sie allein zu Gunsten des Steuerpflichtigen wirke. Dies ist nicht der Fall: F\u00fcr \u00dcbertragungen im 1. Halbjahr 2016 kann sich die r\u00fcckwirkende Anwendung des niedrigeren Kapitalisierungsfaktors negativ im Hinblick auf die Verwaltungsverm\u00f6gensquote auswirken. Im schlimmsten Fall wird die Grenze von 50% zul\u00e4ssigem Verwaltungsverm\u00f6gen \u00fcberschritten, so dass keine Verschonung mehr m\u00f6glich ist. So wird quasi \u00fcber die Hintert\u00fcr des Bewertungsgesetzes eine nachteilige R\u00fcckwirkung zum 01.01.2016 eingef\u00fchrt. Ob der Steuerpflichtige sich hierauf bereits im Januar 2016 einstellen musste, darf bezweifelt werden. Jedoch h\u00e4tte er noch die M\u00f6glichkeit, ein anderes anerkanntes Bewertungsverfahren einzusetzen.<\/p>\n<p><strong>Welche Optimierungsm\u00f6glichkeiten bestehen f\u00fcr gro\u00dfe Familienunternehmen?<\/strong><\/p>\n<p>Nach M\u00f6glichkeit sollte der bis zu 30%ige Vorab-Bewertungsabschlag f\u00fcr Familienunternehmen angestrebt werden \u2013 mit bestimmten Satzungsregelungen wie Aussch\u00fcttungs-, Entnahme-, Verf\u00fcgungs- und Abfindungsbeschr\u00e4nkungen. Diese Bestimmungen m\u00fcssen zwei Jahre vor und 20 Jahre nach der \u00dcbertragung eingehalten werden. Wie bei den Schenkungsteuerfreibetr\u00e4gen sollten Inhaber gro\u00dfer Verm\u00f6gen rechtzeitig in Tranchen \u00fcbertragen und so die 10-Jahres-Frist bei der Ermittlung der Pr\u00fcfschwelle von 26\u00a0Mio. \u20ac nutzen. F\u00fcr die Ermittlung dieser Pr\u00fcfschwelle werden n\u00e4mlich mehrere Erwerbe beg\u00fcnstigten Verm\u00f6gens von derselben Person innerhalb der letzten zehn Jahre addiert. In diese Zusammenrechnung fallen auch Erwerbe vor dem Inkrafttreten der Reform. Zudem spielt die Reihenfolge der \u00dcbertragung k\u00fcnftig eine Rolle. So ist es z.B. sinnvoll, zun\u00e4chst beg\u00fcnstigtes Betriebsverm\u00f6gen auf einen verm\u00f6genslosen Erwerber zu \u00fcbertragen und erst nach zehn Jahren weiteres Privatverm\u00f6gen zu vererben oder zu verschenken. So kann der Erwerber den 100%igen Erlass der Schenkungsteuer beantragen, da das sp\u00e4ter \u00fcbertragene Privatverm\u00f6gen in die Verschonungsbedarfspr\u00fcfung nicht einzubeziehen ist.<\/p>\n<p>Um das \u00dcberschreiten der Pr\u00fcfschwelle von 26\u00a0Mio. \u20ac pro Erwerb zu vermeiden, wird es vermehrt zum Einsatz von Familienstiftungen kommen. Beispielsweise kann beg\u00fcnstigtes Verm\u00f6gen, das den Wert von 26\u00a0Mio. \u20ac \u00fcbersteigt, auf eine neu errichtete Familienstiftung \u00fcbertragen werden, das restliche beg\u00fcnstigte Verm\u00f6gen kann auf den beschenkten Nachfolger \u00fcbertragen werden. F\u00fcr die beschenkte nat\u00fcrliche Person gilt in diesem Fall das bisherige Verschonungskonzept, w\u00e4hrend f\u00fcr die \u00dcbertragung auf die Familienstiftung das Erlassmodell mit Verschonungsbedarfspr\u00fcfung in Anspruch genommen werden kann. Denn das auf die Familienstiftung \u00fcbertragene Verm\u00f6gen sollte so strukturiert sein, dass die Verschonungsbedarfspr\u00fcfung f\u00fcr die Stiftung kein Problem darstellt. Auch kann Privatverm\u00f6gen auf eine Familienstiftung \u00fcbertragen und so eine Verm\u00f6genslosigkeit des Unternehmensnachfolgers erreicht werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Seit der Entscheidung des BVerfG vom 17.12.2014 (Urteil vom 17.12.2014 \u2013 1 BvL 21\/12, RS1046342; vgl. dazu Stalleiken, DB 2015 S. 18 und L\u00fcdicke, DB0689696) zur Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer haben viele deutsche Unternehmer die bisherigen Verschonungsregelungen f\u00fcr Betriebsverm\u00f6gen und Gesellschaftsanteile &hellip; <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2016\/09\/29\/erbschaftsteuerreform-was-grosse-familienunternehmen-kuenftig-beachten-muessen\/\">Weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":304378,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2241,45462],"tags":[7848,45038,3080,23309,3709,18819,18793],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/8101"}],"collection":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/users\/304378"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=8101"}],"version-history":[{"count":5,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/8101\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":8103,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/8101\/revisions\/8103"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=8101"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=8101"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=8101"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}