{"id":8107,"date":"2016-10-10T14:53:07","date_gmt":"2016-10-10T12:53:07","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=8107"},"modified":"2016-10-10T14:53:07","modified_gmt":"2016-10-10T12:53:07","slug":"neue-dokumentationspflichten-in-der-warteschleife","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2016\/10\/10\/neue-dokumentationspflichten-in-der-warteschleife\/","title":{"rendered":"Neue Dokumentationspflichten in der Warteschleife"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_7960\" style=\"width: 122px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-7960\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-7960\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2016\/05\/Lange_Benno-112x168.jpg\" alt=\"WP\/StB\/FB IStR Benno Lange, Partner bei der DHPG, Gummersbach\" width=\"112\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2016\/05\/Lange_Benno-112x168.jpg 112w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2016\/05\/Lange_Benno-440x660.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2016\/05\/Lange_Benno-768x1152.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2016\/05\/Lange_Benno-755x1132.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2016\/05\/Lange_Benno-200x300.jpg 200w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2016\/05\/Lange_Benno.jpg 1417w\" sizes=\"(max-width: 112px) 100vw, 112px\" \/><p id=\"caption-attachment-7960\" class=\"wp-caption-text\">WP\/StB\/FB IStR Benno Lange, Partner bei der DHPG, Gummersbach<\/p><\/div>\n<p>Das erste Anti-BEPS-Gesetz geht in die Verl\u00e4ngerung. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 23.09.2016 umfangreiche Erg\u00e4nzungen zum Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung der \u00c4nderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Ma\u00dfnahmen gegen Gewinnk\u00fcrzungen und -verlagerungen angeregt (vgl. <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?hitnr=0&amp;t=636117073619324403&amp;url=rn%3aroex^^file%3a%2f%2fR|%2f03%2f02%2f01%2fzsa%2fdb%2f4b%2f2%2f4b268ac9d77fc05aa66428dd6a4b9372.xml&amp;ref=hitlist_hl\">DB1217140<\/a>). Da sich nun der Bundestag mit den Vorschl\u00e4gen befasst, werden wohl auch die neuen bzw. ge\u00e4nderten Dokumentationsvorschriften f\u00fcr international t\u00e4tige Unternehmensgruppen fr\u00fchestens im Dezember in Kraft treten. Wesentliche \u00c4nderungen gegen\u00fcber dem Regierungsentwurf sind insoweit allerdings nicht zu erwarten (zum RefE vgl. <em>Schreiber<\/em>, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?query=GENERALSEARCH%23all_source%3Adb%09ts_pubyear%3A2016%09ts_page%3A1456%09isvalid%3ATrue\">DB 2016 S. 1456<\/a> sowie <em>Bartelt\/Geberth\/Heggmair<\/em>, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?query=GENERALSEARCH%23all_source%3Adb%09ts_pubyear%3A2016%09ts_page%3A1335%09isvalid%3ATrue\">DB 2016 S. 1335<\/a>). Wie stark die Unternehmen von den Neuerungen betroffen sind, h\u00e4ngt wesentlich von deren Gr\u00f6\u00dfe ab.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Was \u00e4ndert sich f\u00fcr kleinere Unternehmensgruppen?<\/strong><\/p>\n<p>Bereits heute m\u00fcssen Unternehmen Art und Inhalt ihrer Gesch\u00e4ftsbeziehungen mit ausl\u00e4ndischen nahe stehenden Personen nach \u00a7 90 Abs. 3 AO dokumentieren, insbesondere die Gestaltung der Verrechnungspreise. Vorgelegt werden muss diese Dokumentation bei Anforderung durch die Finanzverwaltung im Rahmen von Betriebspr\u00fcfungen. Die Vorlagefristen (60 Tage f\u00fcr die Regel-Dokumentation, 30 Tage f\u00fcr die Dokumentation au\u00dfergew\u00f6hnlicher Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle) sind allerdings so knapp bemessen, dass regelm\u00e4\u00dfig eine Dokumentation \u201eauf Vorrat\u201c erstellt werden sollte, um die in der AO vorgesehenen Sanktionen (Sch\u00e4tzungen, Strafzuschl\u00e4ge) zu vermeiden.<\/p>\n<p>An dieser landesspezifischen, unternehmensbezogenen Dokumentation (Local File) soll sich nach dem Gesetzentwurf strukturell nichts \u00e4ndern. Nunmehr soll gesetzlich geregelt werden, dass die Aufzeichnungen aus einer Sachverhalts- und einer Angemessenheitsdokumentation bestehen. Dass sich der Gesetzgeber zu dieser Klarstellung veranlasst sieht, darf wohl als Indiz daf\u00fcr gewertet werden, dass bei der Dokumentation der Angemessenheit noch Verbesserungs- bzw. Erg\u00e4nzungsbedarf gesehen wird. Nach dem Gesetzentwurf werden insbesondere Angaben gefordert<\/p>\n<ul>\n<li>zum Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung,<\/li>\n<li>zur verwendeten Verrechnungspreismethode und<\/li>\n<li>zu den verwendeten Fremdvergleichsdaten.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Der erstgenannte Aspekt k\u00f6nnte durchaus materielle Bedeutung haben. Das BMF legt den Unternehmen in mehreren Verlautbarungen nahe, Verrechnungspreise im Vorfeld einer Transaktion auf ihre Angemessenheit zu \u00fcberpr\u00fcfen und entsprechend zu bestimmen. Nachtr\u00e4gliche Anpassungen (z.B. zum Jahresende auf der Grundlage von Datenbankstudien) werden seitens der Verwaltung eher skeptisch be\u00e4ugt. Es bleibt abzuwarten, ob die zu erwartende Neufassung der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung (GAufzV) hierzu n\u00e4here Ausf\u00fchrungen enthalten wird. Diese Neufassung d\u00fcrfte auch weitere, aktuell diskutierte Fragen beantworten, wie z.B.: Bleiben die Schwellenwerte f\u00fcr Dokumentationserleichterungen (5,0 Mio. \u20ac f\u00fcr Lieferungen; 0,5 Mio. \u20ac f\u00fcr sonstige Leistungen) unver\u00e4ndert? Werden Detailanforderungen aus dem OECD-Abschlussbericht zu BEPS-Aktionspunkt 13 (z.B. Beschreibung der lokalen Managementstruktur und der Berichtslinien, \u00dcberleitung vom Jahresabschluss auf die der Verrechnungspreisanalyse zugrunde liegenden Finanzinformationen) \u00fcbernommen?<\/p>\n<p><strong>Was \u00e4ndert sich f\u00fcr mittelgro\u00dfe Unternehmensgruppen?<\/strong><\/p>\n<p>Unternehmen, die Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe sind und einen Jahresumsatz (unkonsolidiert) von mindestens 100 Mio. \u20ac im letzten Wirtschaftsjahr erzielt haben, m\u00fcssen zuk\u00fcnftig neben dem Local File zus\u00e4tzlich ein Master File (Stammdokumentation) erstellen. Das Master File enth\u00e4lt einen \u00dcberblick \u00fcber die Art der weltweiten Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit der Unternehmensgruppe und \u00fcber die von ihr angewandte Systematik der Verrechnungspreisbestimmung. Die Gesetzesbegr\u00fcndung nimmt explizit Bezug auf den BEPS-Abschlussbericht und f\u00fchrt als weitere Bestandteile des Master Files u.a. auf:<\/p>\n<ul>\n<li>eine allgemeine Darstellung der Gesamtstrategie f\u00fcr die Nutzung von immateriellen Werten in der Wertsch\u00f6pfungskette, insbesondere hinsichtlich der Entwicklung, des Eigentums und der Verwertung sowie<\/li>\n<li>eine allgemeine Beschreibung der Art und Weise der Finanzierung.<\/li>\n<\/ul>\n<p>In der Praxis wird es sich empfehlen, Master File und Local File als zwei voneinander getrennte Dokumente zu konzipieren. Das Master File wird voraussichtlich in allen L\u00e4ndern, in denen die Unternehmensgruppe steuerlich pr\u00e4sent ist, von der Finanzverwaltung angefordert werden und muss dementsprechend an zentraler Stelle erstellt und gepflegt werden, um widerspr\u00fcchliche Aussagen zu vermeiden. H\u00e4ufig wird das Master File in englischer Sprache abgefasst werden und nur auf Anforderung in die jeweilige Landessprache \u00fcbersetzt.<\/p>\n<p>In Deutschland soll nach dem Gesetzentwurf das Master File (ebenso wie das modifizierte Local File) erstmals f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 2017 (bzw. 2017\/2018) zu erstellen sein, so dass f\u00fcr die Implementierung auf den ersten Blick noch ein komfortables Zeitfenster verbleibt. Allerdings sollten die betroffenen Unternehmen genau pr\u00fcfen, ob evtl. in anderen L\u00e4ndern fr\u00fchere Anwendungszeitpunkte, j\u00e4hrliche Abgabepflichten und\/oder geringere Schwellenwerte gelten.<\/p>\n<p><strong>Was \u00e4ndert sich f\u00fcr gro\u00dfe Unternehmensgruppen?<\/strong><\/p>\n<p>Vollst\u00e4ndig neu ist der l\u00e4nderbezogene Bericht (Country-by-Country Report\/CbCR), den Unternehmensgruppen mit Gesellschaften bzw. Betriebsst\u00e4tten in mindestens zwei unterschiedlichen L\u00e4ndern und einem konsolidierten Umsatz von mindestens 750 Mio. \u20ac zu erstellen haben. Die Berichtspflicht trifft grunds\u00e4tzlich das Mutterunternehmen, das den Bericht \u2013 bei Ans\u00e4ssigkeit in Deutschland \u2013 j\u00e4hrlich an das BZSt \u00fcbermitteln muss. Der Bericht muss erstmals f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 2016 (bzw. 2016\/2017) sp\u00e4testens ein Jahr nach Ablauf des Wirtschaftsjahres abgegeben werden.<\/p>\n<p>Der CbCR enth\u00e4lt verschiedene Kennzahlen, die aus den Gewinn- und Verlustrechnungen (Umsatzerl\u00f6se, sonstige Ertr\u00e4ge, Ertragsteueraufwand, Jahresergebnis vor Ertragsteuern), Bilanzen (Eigenkapital, einbehaltene Gewinne, materielle Verm\u00f6genswerte), Kapitalflussrechnungen (gezahlte Ertragsteuern) und Anh\u00e4ngen (Zahl der Besch\u00e4ftigten) abzuleiten und f\u00fcr jedes Land zu untergliedern sind. Im Zusammenhang mit dem CbCR stellen sich eine F\u00fclle von insbesondere technischen Detailfragen (z.B. Datenquellen\/Rechnungslegungssysteme, Umrechnung von Fremdw\u00e4hrungen, Datenermittlung bei mehreren Steuereinheiten je Land, \u00dcberleitung auf den Konzernabschluss etc.), die die Praxis sehr zeitnah beantworten muss \u2013 vermutlich bevor sich Gesetzgeber, Rechtsverordnung bzw. Finanzverwaltung hierzu verbindlich \u00e4u\u00dfern.<\/p>\n<p>Konzipiert als Risikomanagement-Instrument f\u00fcr die Finanzverwaltungen, birgt das CbCR gleichwohl erhebliche Doppelbesteuerungsrisiken f\u00fcr die betroffenen Unternehmen. Auch wenn OECD und deutscher Gesetzgeber mehrfach betonen, dass hieraus gerade keine formelhafte Gewinnaufteilung abzuleiten ist, darf bezweifelt werden, ob die Empf\u00e4nger des CbCR tats\u00e4chlich der Versuchung widerstehen k\u00f6nnen, f\u00fcr sie vorteilhafte Steuer- und Gewinnkennziffern zu bilden und hieraus (zus\u00e4tzliche) Besteuerungsrechte abzuleiten. Dieses Risiko wird sicherlich nicht geringer, wenn das CbCR \u2013 wie von der EU-Kommission vorgeschlagen \u2013 von den Unternehmen \u00f6ffentlich gemacht werden muss. Der Ausgang dieser politischen Diskussion ist derzeit noch v\u00f6llig ungewiss.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Multinationale Unternehmen m\u00fcssen die Dokumentation ihrer grenz\u00fcberschreitenden Aktivit\u00e4ten und Verrechnungspreise erheblich umstellen und in vielen F\u00e4llen erweitern. Dies betrifft auch, aber keineswegs ausschlie\u00dflich gro\u00dfe Unternehmensgruppen, die zur Erstellung des Country-by-Country Reportings verpflichtet werden. Auch unterhalb der Umsatzschwelle von 750 Mio. \u20ac erfordert das Master File zus\u00e4tzliche Angaben in der Dokumentation, die bereits einen deutlichen Fingerzeig auf die Brennpunkte zuk\u00fcnftiger Betriebspr\u00fcfungen geben: Immaterielle Verm\u00f6genswerte und Finanzierungsbeziehungen werden als Instrumente mutma\u00dflicher Gewinnverlagerungen sicherlich noch intensiver unter die Lupe genommen. Ob sich auch f\u00fcr das Local File materielle \u00c4nderungen ergeben, wird vermutlich erst nach Neufassung der GAufzV abschlie\u00dfend beurteilt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das erste Anti-BEPS-Gesetz geht in die Verl\u00e4ngerung. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 23.09.2016 umfangreiche Erg\u00e4nzungen zum Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung der \u00c4nderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Ma\u00dfnahmen gegen Gewinnk\u00fcrzungen und -verlagerungen angeregt (vgl. DB1217140). 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