{"id":8115,"date":"2016-10-19T17:04:23","date_gmt":"2016-10-19T15:04:23","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=8115"},"modified":"2016-10-19T17:04:23","modified_gmt":"2016-10-19T15:04:23","slug":"augen-auf-bei-der-uebertragung-von-kommanditanteilen-unter-niessbrauchsvorbehalt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2016\/10\/19\/augen-auf-bei-der-uebertragung-von-kommanditanteilen-unter-niessbrauchsvorbehalt\/","title":{"rendered":"Augen auf bei der \u00dcbertragung von Kommanditanteilen unter Nie\u00dfbrauchsvorbehalt!"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_5286\" style=\"width: 121px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-5286\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-5286\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/11\/Philipp_Christoph_Michael_040-JPG-111x168.jpg\" alt=\"RA Dr. Christoph Philipp, Partner bei P+P P\u00f6llath + Partners, M\u00fcnchen\" width=\"111\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/11\/Philipp_Christoph_Michael_040-JPG-111x168.jpg 111w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/11\/Philipp_Christoph_Michael_040-JPG-440x660.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/11\/Philipp_Christoph_Michael_040-JPG.jpg 666w\" sizes=\"(max-width: 111px) 100vw, 111px\" \/><p id=\"caption-attachment-5286\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Christoph Philipp, Partner bei P+P P\u00f6llath + Partners, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Die Unternehmensnachfolge erfolgt oftmals zu Lebzeiten des Unternehmers, um einen geordneten \u00dcbergang auf die n\u00e4chste Generation sicherzustellen. Wesentliches Element f\u00fcr eine solche Unternehmens\u00fcbertragung ist, dass die lebzeitige Versorgung des Unternehmers sichergestellt ist. In der rechtlichen Umsetzung kann dies durch eine Unternehmens\u00fcbertragung unter Nie\u00dfbrauchsvorbehalt erfolgen. In diesem Fall verbleiben die Stimmrechte jedoch nicht beim Schenker, sondern gehen bereits auf den neuen Gesellschafter \u00fcber. Da dies oftmals nicht gew\u00fcnscht ist, treffen die Parteien h\u00e4ufig zus\u00e4tzliche Vereinbarungen \u2013\u00a0z.B., dass die Stimmrechte aus dem geschenkten Kommanditanteil beim Schenker verbleiben sollen. Alternativ oder sogar zus\u00e4tzlich verlangt der Schenker nicht selten, dass sein Nachfolger ihm eine Stimmrechtsvollmacht erteilt, durch die der Schenker f\u00fcr den Beschenkten an den Abstimmungen in den Gesellschafterversammlungen teilnehmen kann.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Steuerliche Probleme<\/strong><\/p>\n<p>Die Unternehmens\u00fcbertragung unter Nie\u00dfbrauchsvorbehalt ist nicht unproblematisch. Denn die \u00dcbertragung einer Kommanditbeteiligung ist nur dann steuerlich beg\u00fcnstigt, wenn der Erwerber durch die \u00dcbertragung \u201eMitunternehmer\u201c wird. Voraussetzung hierf\u00fcr ist, dass der Erwerber Mitunternehmerinitiative entfalten kann und Mitunternehmerrisiko tr\u00e4gt. Mitunternehmerinitiative des Erwerbers ist nur dann gegeben, wenn er durch gewisse Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechte in ausreichendem Ma\u00dfe an unternehmerischen Entscheidungen der Gesellschaft teilhaben kann.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich wird der Beschenkte auch dann Mitunternehmer, wenn die Schenkung unter Nie\u00dfbrauchsvorbehalt erfolgt, da das Stimmrecht bereits auf den Beschenkten \u00fcbergeht und ihm daher die M\u00f6glichkeit einer Teilhabe an unternehmerischen Entscheidungen der Gesellschaft nicht abgesprochen werden kann.<\/p>\n<p>Vereinbaren Schenker und Beschenkter jedoch, dass das Stimmrecht beim Schenker verbleiben soll, oder erteilt der Beschenkte dem Schenker eine Stimmrechtsvollmacht, mag dies daf\u00fcr sprechen, dass der Beschenkte weniger Einfluss auf die unternehmerischen Entscheidungen der Gesellschaft erh\u00e4lt. Negative Folge derartiger Vereinbarungen kann sein, dass der Beschenkte die Mitunternehmerstellung, die f\u00fcr ihn steuerlich so wichtig w\u00e4re, nicht erlangt.<\/p>\n<p>Dieses Problemfeld ist seit langem regelm\u00e4\u00dfig Gegenstand der Rechtsprechung. Nichtsdestotrotz ist es noch nicht einmal ann\u00e4hernd umfassend gekl\u00e4rt.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend in der bisherigen h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung zum Vorbehaltsnie\u00dfbrauch die Tendenz erkennbar ist, dass der Beschenkte regelm\u00e4\u00dfig kein Mitunternehmer wird, wenn sich der Schenker als Nie\u00dfbraucher vertraglich s\u00e4mtliche Stimmrechte vorbeh\u00e4lt, gibt es noch Unklarheiten dar\u00fcber, welche Auswirkungen die Erteilung einer blo\u00dfen Stimmrechtsvollmacht zugunsten des Nie\u00dfbrauchers hat. Entschieden wurde bereits die Konstellation, dass dem Schenker vorsorglich eine Stimmrechtsvollmacht erteilt wurde, der Schenker sich vorrangig aber s\u00e4mtliche Gesellschafterrechte vorbehalten hat. In diesem Fall hat der BFH die Mitunternehmerinitiative des Beschenkten abgelehnt (BFH vom 10.12.2008\u00a0\u2013\u00a0II\u00a0R\u00a034\/07, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?hitnr=0&amp;t=636124898692042672&amp;url=rn%3aroex^^file%3a%2f%2fR|%2f03%2f02%2f01%2fzsa%2fdb%2f83%2f4%2f834f27646cbccab5511bdaa47d8693bb.xml&amp;ref=hitlist_hl\">DB 2009 S. 380<\/a>).<\/p>\n<p><strong>Aktuelle Entscheidung des FG D\u00fcsseldorf<\/strong><\/p>\n<p>Ob dieses Ergebnis auch gelten kann, wenn eine vertragliche Zuordnung der Stimmrechte zum Schenker nicht erfolgt ist, sondern lediglich ein regul\u00e4rer Nie\u00dfbrauch vereinbart und eine Stimmrechtsvollmacht erteilt worden ist, ist der BFH-Entscheidung nicht eindeutig zu entnehmen. Zu dieser Konstellation hat k\u00fcrzlich das FG D\u00fcsseldorf Stellung genommen (FG D\u00fcsseldorf vom 24.08.2016 \u2013 4 K 2350\/15 Erb). In dem zu entscheidenden Fall hat der Kl\u00e4ger seinem Sohn einen Teilkommanditanteil unter Nie\u00dfbrauchsvorbehalt \u00fcbertragen. Der Sohn bevollm\u00e4chtigte den Kl\u00e4ger im Gegenzug auf Lebenszeit, ihn in den Gesellschafterversammlungen der Gesellschaft zu vertreten und das Stimmrecht aus dem geschenkten Gesellschaftsanteil auszu\u00fcben.<\/p>\n<p>Das FG D\u00fcsseldorf bejahte die Mitunternehmerinitiative und somit die Mitunternehmerstellung des Beschenkten. Dem Kl\u00e4ger seien die Stimm- und Verwaltungsrechte seines Sohnes nicht \u00fcbertragen worden, sondern er sei lediglich bevollm\u00e4chtigt worden, diese Rechte f\u00fcr seinen Sohn wahrzunehmen. Der Sohn des Kl\u00e4gers sei indes nicht gehindert gewesen, die ihm als Kommanditist zustehenden Stimm- und Verwaltungsrechte selbst wahrzunehmen. Daher sei dem Sohn Mitunternehmerinitiative zuzuerkennen. Das FG hat die Revision zum BFH zugelassen.<\/p>\n<p><strong>Stellungnahme<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung des FG D\u00fcsseldorf erscheint zutreffend und f\u00fcr die Praxis grunds\u00e4tzlich erfreulich. Die Argumentation des Gerichts, der Beschenkte sei durch die Stimmrechtsvollmacht nicht gehindert, sein Stimmrecht pers\u00f6nlich auszu\u00fcben, \u00fcberzeugt. Denn die Mitunternehmerinitiative setzt nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH nur die M\u00f6glichkeit der Teilhabe an unternehmerischen Entscheidungen voraus, nicht die tats\u00e4chliche Teilhabe. Allerdings bleibt abzuwarten, wie der BFH den Fall bewerten wird. Es ist nicht auszuschlie\u00dfen, dass dieser die Mitunternehmerinitiative des Beschenkten etwa mit der Argumentation ablehnen wird, dass mit einer eigenen Stimmabgabe des Sohnes aufgrund des Familienverh\u00e4ltnisses faktisch nicht zu rechnen gewesen sei.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem ist der Anwendungsbereich des neuen Urteils insofern beschr\u00e4nkt, wenn sich schenkungswillige Unternehmer nicht mit einer blo\u00dfen Stimmrechtsvollmacht begn\u00fcgen wollen, da dies gerade zur Folge h\u00e4tte, dass der Beschenkte nicht an der Aus\u00fcbung seines Stimmrechts gehindert w\u00fcrde.<\/p>\n<p><strong>Praxishinweis<\/strong><\/p>\n<p>Bis der BFH die steuerlichen Auswirkungen der \u00dcbertragung einer Kommanditbeteiligung unter Nie\u00dfbrauchsvorbehalt umfassend gekl\u00e4rt hat, wird noch einige Zeit ins Land gehen. Es ist also weiterhin gro\u00dfe Vorsicht bei der Gestaltung derartiger Nie\u00dfbrauchsl\u00f6sungen geboten. Im Zweifel sollte man eine solche Unternehmens\u00fcbertragung mit einer verbindlichen Auskunft absichern.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Unternehmensnachfolge erfolgt oftmals zu Lebzeiten des Unternehmers, um einen geordneten \u00dcbergang auf die n\u00e4chste Generation sicherzustellen. Wesentliches Element f\u00fcr eine solche Unternehmens\u00fcbertragung ist, dass die lebzeitige Versorgung des Unternehmers sichergestellt ist. 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