{"id":8145,"date":"2016-12-15T15:17:55","date_gmt":"2016-12-15T13:17:55","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=8145"},"modified":"2016-12-15T15:17:55","modified_gmt":"2016-12-15T13:17:55","slug":"ungeheuer-umsatzsteuer-effektives-tax-compliance-management-system-unabdingbar","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2016\/12\/15\/ungeheuer-umsatzsteuer-effektives-tax-compliance-management-system-unabdingbar\/","title":{"rendered":"Ungeheuer Umsatzsteuer: Effektives Tax Compliance Management System unabdingbar"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8144\" style=\"width: 130px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8144\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-8144\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2016\/12\/Helge_Jacobs-120x168.jpg\" alt=\"RA\/StB Dr. Helge Jacobs, Counsel bei Linklaters LLP, M\u00fcnchen\" width=\"120\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2016\/12\/Helge_Jacobs-120x168.jpg 120w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2016\/12\/Helge_Jacobs-440x616.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2016\/12\/Helge_Jacobs-214x300.jpg 214w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2016\/12\/Helge_Jacobs.jpg 457w\" sizes=\"(max-width: 120px) 100vw, 120px\" \/><p id=\"caption-attachment-8144\" class=\"wp-caption-text\">RA\/StB Dr. Helge Jacobs, Counsel bei Linklaters LLP, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>J\u00fcngste Meldungen \u00fcber ausl\u00e4ndische Online-H\u00e4ndler werfen abermals ein Schlaglicht auf die Umsatzsteuer: Viele Unternehmen verkaufen deutschen Kunden \u00fcber elektronische Plattformen Waren und Kundengelder, ohne die Umsatzsteuer an den Fiskus abzuf\u00fchren und vereinnahmen das Entgelt mit Unterst\u00fctzung von Plattformbetreibern \u201ebrutto wie netto\u201c. Die Umsatzsteuer ger\u00e4t so immer mehr in den Fokus der Finanzverwaltung. Und das bleibt nicht ohne Folgen: Auch Unternehmer, die versuchen, ihre Steuererkl\u00e4rungen m\u00f6glichst zeitnah und richtig abzugeben, die aber angesichts der Komplexit\u00e4t dieser Steuerart an dieser Aufgabe bisweilen scheitern, geraten inzwischen eher als in der Vergangenheit in das Visier des Finanzamts.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Innerbetriebliches steuerliches Kontrollsystem zwingend geboten<\/strong><\/p>\n<p>Erkennt der Unternehmer, dass er versehentlich eine unrichtige Umsatzsteuererkl\u00e4rung abgegeben hat, muss er gegen\u00fcber seinem Finanzamt unverz\u00fcglich, d.h. ohne schuldhaftes Z\u00f6gern, eine Berichtigungsanzeige gem. \u00a7 153 AO abgeben. Das BMF-Schreiben vom 23.05.2016 (\u00c4nderung des Anwendungserlasses zur AO in Bezug auf \u00a7 153 AO; vgl. hierzu <em>Seer<\/em>, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=DB1215712\">DB 2016 S. 2192<\/a> sowie Esterer, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=DB1202409\">DB1202409<\/a>) legt dem Steuerpflichtigen nahe, es nicht allein bei der Berichtigungsanzeige zu belassen: Denn der Hinweis, \u201ehat der Steuerpflichtige ein innerbetriebliches Kontrollsystem eingerichtet, das der Erf\u00fcllung der steuerlichen Pflichten dient (\u2026) kann (\u2026) gegen das Vorliegen eines Vorsatzes oder der Leichtfertigkeit sprechen (\u2026).\u201c ist zwar grunds\u00e4tzlich ein positives Signal.<\/p>\n<p>Aber auch eine frohe Botschaft wie diese kann missverstanden werden: Ein Unternehmer, der den Fehlern und deren Ursachen nicht auf den Grund geht und angemessen begegnet, wird sich im Wiederholungsfall einer Finanzbeh\u00f6rde gegen\u00fcbersehen, die das als Anhaltspunkt daf\u00fcr heranziehen wird, dem Steuerpflichtigen eine leichtfertige oder sogar bedingt vors\u00e4tzliche Umsatzsteuerverk\u00fcrzung vorzuwerfen. De-facto sind Unternehmer damit gehalten, auch f\u00fcr steuerliche Zwecke ein Mindestma\u00df an Tax Compliance Management gerade im Bereich der Umsatzsteuer sicherzustellen. Der zwischenzeitlich ver\u00f6ffentlichte IDW Praxishinweis zur Ausgestaltung und Pr\u00fcfung eines Tax Compliance Management Systems enth\u00e4lt zwar Hinweise darauf, welche Elemente ein solches innerbetriebliches steuerliches Kontrollsystem aufweisen soll (Kultur, Ziele, Organisation, Risiken, Programm, Kommunikation und \u00dcberwachung sowie Verbesserung). Die Empfehlung kann aber letztlich der Natur der Sache nach keine konkrete Hilfestellung daf\u00fcr bieten, wie ein angemessenes Tax Compliance Management System \u2013 insbesondere f\u00fcr die Umsatzsteuer \u2013 realiter einzurichten ist.<\/p>\n<p><strong>Unternehmer muss in die Risikoinventur gehen, um Gefahren zu begegnen<\/strong><\/p>\n<p>W\u00e4hrend f\u00fcr die Compliance-Kultur, -Kommunikation, -\u00dcberwachung und -Verbesserung kaum umsatzsteuerspezifische Besonderheiten gelten, ist diese Aussage in Bezug auf die Compliance-Ziele weniger eindeutig: Die rechtzeitige und vollst\u00e4ndige Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen f\u00fcr das Inland samt Einhaltung gesetzlicher Nachweis-, Aufbewahrungs- und Aufzeichnungspflichten ist eine \u201egesetzte Gr\u00f6\u00dfe\u201c. Die Pflicht zur Abgabe korrekter ausl\u00e4ndischer Umsatz- und Mehrwertsteuererkl\u00e4rungen folgt zwar nicht aus \u00a7 153 AO, kann sich aber aus dem nationalen Steuerstrafrecht ableiten, \u00a7 370 Abs. 4 AO. Auch vordergr\u00fcndig f\u00fcr die nationale Besteuerung nicht relevante Umst\u00e4nde k\u00f6nnen sich auf die hiesige Steuerschuld auswirken: Denn das Finanzamt kann den Abzug nationaler Vorsteuer oder die Steuerfreiheit einer im Inland anzumeldenden innergemeinschaftlichen Lieferung bei vermeintlich \u201ekollusivem Zusammenwirken\u201c oder angenommener \u201eB\u00f6sgl\u00e4ubigkeit\u201c des Unternehmers auch versagen, wenn die Folgen des Mehrwertsteuerbetrugs tats\u00e4chlich im EU- Ausland eintreten und aus Sicht des Finanzamts die ausl\u00e4ndische Mehrwertsteuer eines anderen EU-Mitgliedstaats verk\u00fcrzt werden soll. F\u00fcr Art und Umfang der im Rahmen des Compliance Managements zu \u00fcberwachenden Transaktionen ist somit nicht allein auf im Inland steuerbare Transaktionen abzustellen.<\/p>\n<p>Diese Umst\u00e4nde r\u00fccken das f\u00fcr die Umsatzbesteuerung unternehmensspezifisch zu bestimmende eigene Risikoprofil und -programm in den Mittelpunkt. Ersteres umfasst im Wesentlichen folgende \u201eDimensionen\u201c:<\/p>\n<ul>\n<li>Materielle Umsatzsteuerrisiken im engeren Sinn,<\/li>\n<li>Risiken in Gesch\u00e4ftsprozessen sowie<\/li>\n<li>Risiken im Erkl\u00e4rungs- und Meldeprozess.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Die Risikoaufnahme nimmt eine zentrale Rolle im Management der \u201eUmsatzsteuer-Compliance\u201c ein. Denn potenziellen Gefahren kann ein Unternehmer nur effektiv begegnen, wenn er sie auch kennt. Er muss in die Risikoinventur gehen.<\/p>\n<p><strong>Die Erfahrung zeigt: Nicht allein auf eigene \u201eBordmittel\u201c setzen<\/strong><\/p>\n<p>Materielle Umsatzsteuerrisiken sind jene, die sich aus der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung des vom Unternehmer betriebenen Gesch\u00e4fts unmittelbar ableiten: Mit dem Wegfall der Zollgrenzen obliegt es den Unternehmern, der Finanzbeh\u00f6rde das Gelangen von Waren in das EU-Ausland buch- und belegm\u00e4\u00dfig nachzuweisen. Wer an Unternehmer im Ausland Dienstleistungen ausf\u00fchrt, sollte die Ans\u00e4ssigkeit und Unternehmereigenschaft des Gesch\u00e4ftskunden im Ausland belegen k\u00f6nnen. Mit Risiken in Gesch\u00e4ftsprozessen sind vor allem solche angesprochen, die auf Schwachstellen in Unternehmensabl\u00e4ufen und Schnittstellen zur\u00fcckzuf\u00fchren sind. Die Spannbreite reicht von der Verwendung unrichtiger \u201eSteuerschl\u00fcssel\u201c bei Bestellungsannahme \u00fcber eine unzul\u00e4ngliche \u00dcberpr\u00fcfung von Lieferanten und Kunden.<\/p>\n<p>Letzteres kann in Kombination mit einer objektiven Steuerverk\u00fcrzung des Gesch\u00e4ftspartners im Ausland als Indiz f\u00fcr die B\u00f6sgl\u00e4ubigkeit des Unternehmers gedeutet werden. Besteht dann auch noch ein objektiver Zusammenhang mit einem betrugsbehafteten Gesch\u00e4ft, kann das Finanzamt z.B. die Steuerfreiheit im Inland angemeldeter Binnenmarktums\u00e4tze aberkennen oder aber den Vorsteuerabzug versagen und in Reihengesch\u00e4ftsf\u00e4llen auch den Unternehmer f\u00fcr die inl\u00e4ndische Steuerschuld eines Vorlieferanten haften lassen.<\/p>\n<p>Risiken im Erkl\u00e4rungsprozess k\u00f6nnen bereits die Erstellung der Steuererkl\u00e4rung im engeren Sinn betreffen, d.h. das Bef\u00fcllen des (elektronischen) Umsatzsteuervoranmeldungsformulars mit aus dem Rechnungswesen stammenden Daten (welche Werte aus dem Datenblatt sind in welches K\u00e4stchen einzutragen?). Diese theoretisch trennscharf abgrenzbaren Risiken k\u00f6nnen auch in Kombination auftreten und so zur Anmeldung zu niedriger oder aber zu hoher Steuerzahllasten f\u00fchren. Letzteres stellt kein Compliance-Risiko dar, wirkt sich aber nachteilig auf den Unternehmenserfolg aus. In einem steuerlichen Kontrollsystem sollten den identifizierten Risiken passende Kontrollen zugeordnet werden, deren Durchf\u00fchrung auch zu dokumentieren ist.<\/p>\n<p>Die Erfahrung zeigt: Hier sollte der Unternehmer nicht allein auf eigene \u201eBordmittel\u201c setzen, sondern einen externen Dritten mit kritischem Blick auf materielle Umsatzsteuerrisiken, Unternehmensabl\u00e4ufe und den Erkl\u00e4rungsprozess hinzuziehen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>J\u00fcngste Meldungen \u00fcber ausl\u00e4ndische Online-H\u00e4ndler werfen abermals ein Schlaglicht auf die Umsatzsteuer: Viele Unternehmen verkaufen deutschen Kunden \u00fcber elektronische Plattformen Waren und Kundengelder, ohne die Umsatzsteuer an den Fiskus abzuf\u00fchren und vereinnahmen das Entgelt mit Unterst\u00fctzung von Plattformbetreibern \u201ebrutto wie &hellip; <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2016\/12\/15\/ungeheuer-umsatzsteuer-effektives-tax-compliance-management-system-unabdingbar\/\">Weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":304378,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2241,45480],"tags":[45482,45481,2409,45483],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/8145"}],"collection":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/users\/304378"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=8145"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/8145\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":8147,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/8145\/revisions\/8147"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=8145"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=8145"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=8145"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}