{"id":8160,"date":"2017-01-04T16:58:20","date_gmt":"2017-01-04T14:58:20","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=8160"},"modified":"2017-01-04T16:58:20","modified_gmt":"2017-01-04T14:58:20","slug":"neues-bmf-schreiben-zur-anwendung-der-sog-1-regelung-bei-firmenwagengestellungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2017\/01\/04\/neues-bmf-schreiben-zur-anwendung-der-sog-1-regelung-bei-firmenwagengestellungen\/","title":{"rendered":"Neues BMF-Schreiben zur Anwendung der sog. 1%-Regelung bei Firmenwagengestellungen"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_4971\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-4971\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-4971\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/07\/Hick_Christian-168x112.jpeg\" alt=\"StB Dipl.-Kfm. Dr. Christian Hick, Partner bei FGS Flick Gocke Schaumburg, Bonn\" width=\"168\" height=\"112\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/07\/Hick_Christian-168x112.jpeg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/07\/Hick_Christian-440x293.jpeg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/07\/Hick_Christian-755x503.jpeg 755w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-4971\" class=\"wp-caption-text\">StB Dipl.-Kfm. Dr. Christian Hick, Partner bei FGS Flick Gocke Schaumburg, Bonn<\/p><\/div>\n<p>Am 15.12.2016 hat die Finanzverwaltung das Anwendungsschreiben zu der BFH-Entscheidung vom 18.12.2014 (VI R 75\/13, BStBl. II 2015 S.\u00a0670 = <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=DB0695747\">DB 2015 S. 1082<\/a>) ver\u00f6ffentlicht (BMF vom 12.12.2016, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=DB1224807\">DB 2016 S. 3011<\/a>). Die BFH-Entscheidung ist zur lohnsteuerlichen Zurechnung eines von einem Arbeitgeber geleasten Kraftfahrzeugs beim Arbeitnehmer ergangen. Das Schreiben beseitigt die nach der BFH-Entscheidung entstandene Rechtsunsicherheit, unter welchen Voraussetzungen die Ermittlung des lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteils im Rahmen von Fahrzeug\u00fcberlassungen durch den Arbeitgeber (sog. Dienst- bzw. Firmenwagengestellung) nach der sog. 1%-Regelung erfolgen kann. Die zutreffende lohnsteuerliche Behandlung der \u00dcberlassungsverh\u00e4ltnisse (regelm\u00e4\u00dfig handelt es sich um von dem Arbeitgeber geleaste Fahrzeuge) ist im Hinblick auf die in Unternehmen anzutreffende hohe Anzahl der \u00dcberlassungsverh\u00e4ltnisse und vor dem Hintergrund, dass es sich um Dauersachverhalte handelt, zur Vermeidung von Lohnsteuerhaftungstatbest\u00e4nden von erheblicher praktischer Relevanz.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Firmenwagengestellung im Rahmen einer Gehaltsumwandlung<\/strong><\/p>\n<p>Die Attraktivit\u00e4t von Firmenwagengestellungen im Rahmen einer Barlohnumwandlung ist vor allem dadurch begr\u00fcndet, dass an Stelle von (in voller H\u00f6he steuerpflichtigem) Bruttolohn (= H\u00f6he der Leasingraten) ein geldwerter Vorteil (Sachbezug) zu versteuern ist. Dabei unterschreitet der nach Ma\u00dfgabe der 1%-Regelung ermittelte lohnsteuerpflichtige (und auch sozialversicherungspflichtige) Sachbezug regelm\u00e4\u00dfig den umgewandelten Bruttolohn. Die Anwendung der 1%-Regelung setzt allerdings gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a08 Abs. 2 S\u00e4tze 2-5 i.V.m. \u00a7\u00a06 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG voraus, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein \u201ebetriebliches Kraftfahrzeug zur Nutzung \u00fcberl\u00e4sst\u201c. Fehlt es an der \u00dcberlassung eines Kraftfahrzeugs zur Nutzung, hat die Ermittlung des geldwerten Vorteils des Sachbezugs gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a08 Abs. 2 Satz 1 EStG zu erfolgen: F\u00fcr den Fall einer Fahrzeug\u00fcberlassung im Rahmen einer Gehaltsumwandlung hat dies zur Folge, dass der umgewandelte Bruttolohn (= H\u00f6he der Leasingraten) in voller H\u00f6he der Lohnversteuerung unterliegt. Zus\u00e4tzlich unterliegt eine etwaige Differenz zwischen den f\u00fcr dritte Privatpersonen \u00fcblichen und den von dem Arbeitnehmer tats\u00e4chlich gezahlten Leasingraten der Besteuerung. Hierdurch verliert die Kraftfahrzeug\u00fcberlassung durch den Arbeitgeber ihre steuerliche Vorteilhaftigkeit.<\/p>\n<p><strong>BFH versagt die 1%-Regelung, wenn das Leasingfahrzeug dem Arbeitnehmer aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung zuzurechnen ist<\/strong><\/p>\n<p>Nach der BFH-Entscheidung fehlt es an der in \u00a7\u00a08 Abs. 2 Satz 2 EStG geforderten \u201e\u00dcberlassung eines betrieblichen Fahrzeugs\u201c, wenn der Arbeitnehmer wie ein \u201ewirtschaftlicher Eigent\u00fcmer\u201c oder als \u201eLeasingnehmer\u201c \u00fcber das Fahrzeug verf\u00fcgen kann. Die Entscheidung ist zu einem Fall ergangen, in dem ein Arbeitnehmer (Kl\u00e4gerin) aufgrund seiner Stellung als B\u00fcrgermeisterin einer Gemeinde (mit Genehmigung des Gemeinderates) einen Leasingvertrag zu den verg\u00fcnstigten Konditionen des Arbeitgebers (Beh\u00f6rde) abgeschlossen hat. Die Gemeinde reichte die von dem Leasinggeber gew\u00e4hrten Bezugskonditionen ungeschm\u00e4lert an den Arbeitnehmer weiter. Im Streitfall bestand zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber (Gemeinde) die klare Vereinbarung, dass die Gemeinde nur im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis gegen\u00fcber dem Leasinggeber als Leasingnehmer auftritt; die Leasingabrechnungen wurden zur Begleichung an die Kl\u00e4gerin weitergeleitet. Im Innenverh\u00e4ltnis kam diese Stellung \u2013 mit Wissen und Wollen der Gemeinde \u2013 hingegen der Kl\u00e4gerin zu. Die Entrichtung der Leasingraten erfolgte aus dem versteuerten Einkommen der Kl\u00e4gerin. Die Struktur war damit darauf ausgerichtet, dass die Kl\u00e4gerin von den Leasingkonditionen ihres Arbeitgebers profitiert, und den Arbeitgeber von s\u00e4mtlichen aus dem Leasingvertrag resultierenden wirtschaftlichen Belastungen freistellt. Der BFH ist zu dem Ergebnis gelangt, dass einer Bewertung des Nutzungsvorteils auf der Grundlage der 1%-Regelung entgegensteht, dass der Arbeitnehmer in der Struktur die Stellung eines \u201ewirtschaftlichen Leasingnehmers\u201c einnimmt. Dies hat der BFH vor allem damit begr\u00fcndet, dass die Fahrzeug\u00fcberlassung auf der Grundlage eines von dem Arbeitsvertrag unabh\u00e4ngigen Sonderrechtsverh\u00e4ltnisses erfolge. In einem solchen Fall sei als geldwerter Vorteil die Differenz zwischen den f\u00fcr Dritte \u00fcblichen und den tats\u00e4chlich gezahlten Leasingraten zu versteuern.<\/p>\n<p><strong>Urteilsgrunds\u00e4tze auf F\u00e4lle der sog. Firmenwagengestellung \u00fcbertragbar?<\/strong><\/p>\n<p>Auch wenn der BFH das Verfahren mangels ausreichender Sachverhaltsaufkl\u00e4rung an das FG zur\u00fcckverwiesen hat, ist im Nachgang zu der Ver\u00f6ffentlichung der BFH-Entscheidung vom 18.12.2014 im BStBl. in der Praxis die Frage aufgetreten, inwieweit die Entscheidungsgrunds\u00e4tze auch auf die F\u00e4lle der sog. Firmenwagengestellung (im Rahmen der Gehaltsumwandlung oder auf arbeitsvertraglicher Grundlage) \u00fcbertragbar sind. F\u00fcr die lohnsteuerliche Behandlung ist dabei entscheidend, ob der Arbeitnehmer in einer solchen Struktur die Stellung eines \u201ewirtschaftlichen Eigent\u00fcmers\u201c oder \u201eLeasingnehmers\u201c erlangt.<\/p>\n<p><strong>BMF nimmt zu den Voraussetzungen der Zurechnung eines geleasten Fahrzeugs f\u00fcr lohnsteuerliche Zwecke Stellung <\/strong><\/p>\n<p>Das BMF-Schreiben vom 15.12.2016 nimmt f\u00fcr die Abgrenzung des Anwendungsbereichs des \u00a7\u00a08 Abs. 2 Satz 2 EStG dazu Stellung, unter welchen Voraussetzungen ein von dem Arbeitgeber geleastes Fahrzeug dem Arbeitnehmer f\u00fcr lohnsteuerliche Zwecke (im Innenverh\u00e4ltnis) zuzurechnen ist. Nach dem BMF-Schreiben setzt eine solche Zurechnung des Fahrzeugs zu dem Arbeitnehmer voraus, dass der Fahrzeug\u00fcberlassung eine von dem Arbeitsverh\u00e4ltnis unabh\u00e4ngige \u201eSonderrechtsbeziehung\u201c zugrunde liegt. An einer solchen \u201eSonderrechtsbeziehung\u201c fehlt es, wenn der Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Fahrzeug\u00fcberlassung aus einer steuerlich anzuerkennenden Gehaltsumwandlung resultiert (Herabsetzung des Barlohns mit Wirkung f\u00fcr die Zukunft erforderlich) oder arbeitsrechtlicher Verg\u00fctungsbestandteil ist. Inhaltlich ist die vom BMF gew\u00e4hlte Abgrenzung vor dem Hintergrund zutreffend, dass die Entscheidung vom 18.12.2014 zu einem Sachverhalt ergangen ist, in dem der \u201eFahrzeuggestellung\u201c eine von dem Arbeitsverh\u00e4ltnis losgel\u00f6ste Sonderrechtsbeziehung (Beschluss des Gemeinderates) zugrunde lag. Durch eine Fahrzeug\u00fcberlassung im Rahmen einer Gehaltsumwandlung oder auf arbeitsvertraglicher Grundlage erlangt der Arbeitnehmer allerdings weder die Stellung eines \u201ewirtschaftlichen Eigent\u00fcmers\u201c noch die eines \u201eLeasingnehmers\u201c.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Firmenwagengestellungen an Arbeitnehmer und die in letzter Zeit h\u00e4ufiger vorkommende \u00dcberlassung von (Elektro-)Fahrr\u00e4dern sind in der Praxis weit verbreitet. Vor diesem Hintergrund ist die durch das BMF-Schreiben vom 15.12.2016 erfolgte Abgrenzung des Anwendungsbereichs der 1%-Regelung \u2013 und die Best\u00e4tigung der Anwendbarkeit auf F\u00e4lle der Fahrzeug\u00fcberlassung im Rahmen von Gehaltsumwandlung sowie auf arbeitsvertraglicher Grundlage \u2013 aus Sicht der Praxis zu begr\u00fc\u00dfen. Das BMF-Schreiben verdeutlicht aber auch, dass f\u00fcr die Inanspruchnahme der 1%-Regelung \u00dcberlassungsverh\u00e4ltnisse zu vermeiden sind, die au\u00dferhalb einer Gehaltsumwandlung bzw. einer arbeitsvertraglichen Regelung (im vom BFH entschiedenen Fall durch die Genehmigung des Gemeinderates) einen Anspruch des Arbeitnehmers auf einen Sachbezug begr\u00fcnden. Zweifelsf\u00e4lle sollten daher durch die Einholung einer Lohnsteueranrufungsauskunft abgesichert werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 15.12.2016 hat die Finanzverwaltung das Anwendungsschreiben zu der BFH-Entscheidung vom 18.12.2014 (VI R 75\/13, BStBl. II 2015 S.\u00a0670 = DB 2015 S. 1082) ver\u00f6ffentlicht (BMF vom 12.12.2016, DB 2016 S. 3011). 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