{"id":8165,"date":"2017-01-12T17:10:45","date_gmt":"2017-01-12T15:10:45","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=8165"},"modified":"2017-01-12T17:10:45","modified_gmt":"2017-01-12T15:10:45","slug":"gewerbesteuerliche-hinzurechnung-von-messekosten-auf-dem-pruefstand","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2017\/01\/12\/gewerbesteuerliche-hinzurechnung-von-messekosten-auf-dem-pruefstand\/","title":{"rendered":"Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Messekosten auf dem Pr\u00fcfstand"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8164\" style=\"width: 122px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8164\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-8164\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2017\/01\/Monika_W\u00fcnnemann-112x168.jpg\" alt=\"RA Dr. Monika W\u00fcnnemann, Leiterin der Abteilung Steuern und Z\u00f6lle beim Verband der Automobilindustrie e.V. (VDA), Berlin\" width=\"112\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2017\/01\/Monika_W\u00fcnnemann-112x168.jpg 112w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2017\/01\/Monika_W\u00fcnnemann-440x660.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2017\/01\/Monika_W\u00fcnnemann-200x300.jpg 200w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2017\/01\/Monika_W\u00fcnnemann.jpg 560w\" sizes=\"(max-width: 112px) 100vw, 112px\" \/><p id=\"caption-attachment-8164\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Monika W\u00fcnnemann, Leiterin der Abteilung Steuern und Z\u00f6lle beim Verband der Automobil-industrie e.V. (VDA), Berlin<\/p><\/div>\n<p>Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Messekosten f\u00fchrt in den steuerlichen Betriebspr\u00fcfungen von ausstellenden Unternehmen h\u00e4ufig zu Diskussionen. Eine Einbeziehung von Messeaufwendungen in den Hinzurechnungstatbestand des \u00a7\u00a08\u00a0Nr.\u00a01\u00a0Buchst. e GewStG kann je nach Umfang der angemieteten Messefl\u00e4che f\u00fcr einen Messestand betr\u00e4chtliche Gewerbesteuerbelastungen nach sich ziehen. Nun hat der BFH ein f\u00fcr auf Messen ausstellende Unternehmen erfreuliches Urteil ver\u00f6ffentlicht (BFH vom 25.10.2016 \u2013 I R 57\/15, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=DB1226138\">DB 2017 S. 37<\/a>) und eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Messekosten verneint.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Angemietete Messefl\u00e4chen nicht (fiktionales) Anlageverm\u00f6gen<\/strong><\/p>\n<p>In dem Urteilsfall war streitig, ob das Entgelt f\u00fcr die \u00dcberlassung von Ausstellungsfl\u00e4chen in Messehallen als Mietzins der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung nach \u00a7\u00a08\u00a0Nr.\u00a01\u00a0Buchst.\u00a0e\u00a0GewStG unterf\u00e4llt. Der BFH hat das vorinstanzliche Urteil des FG M\u00fcnchen (Urteil vom 08.06.2015 \u2013 7 K 3250\/12) aufgehoben, da die Mietzinsen die Voraussetzungen f\u00fcr eine Hinzurechnung nach \u00a7\u00a08\u00a0Nr.\u00a01\u00a0Buchst.\u00a0e\u00a0GewStG nicht erf\u00fcllt haben. Die Hinzurechnung von Mietzinsen zur Ermittlung des Gewerbeertrags setze voraus, dass sich jene Entgelte auf die Benutzung solcher unbeweglicher Wirtschaftsg\u00fcter des Anlageverm\u00f6gens beziehen, die im Eigentum eines anderen stehen (fiktionales Anlageverm\u00f6gen). W\u00e4re die Kl\u00e4gerin Eigent\u00fcmerin der Ausstellungsfl\u00e4chen, geh\u00f6rten diese nicht zu ihrem Anlageverm\u00f6gen, da sie diese nicht st\u00e4ndig f\u00fcr den Gebrauch in ihrem Betrieb h\u00e4tte vorhalten m\u00fcssen. Die aus dem Gesetzeswortlaut abzuleitende fiktionale Annahme von Anlageverm\u00f6gen als Tatbestandsvoraussetzung des \u00a7 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG ist daher nach Ansicht des BFH in diesem Fall nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p><strong>Bewertung und Folgen f\u00fcr die Betriebspr\u00fcfung<\/strong><\/p>\n<p>Nach bisheriger Ansicht der Finanzverwaltung unterliegen Messekosten f\u00fcr die kurzfristige Anmietung von Messest\u00e4nden der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung (gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder vom 02.07.2012, BStBl. I 2012 S. 654). Die Laufzeit von Miet- und Pachtvertr\u00e4gen alleine sei dabei grunds\u00e4tzlich ohne Bedeutung und auf eine Hinzurechnung wird bisher aus Vereinfachungsgr\u00fcnden nur bei einer kurzfristigen Anmietung von Hotelzimmern oder bei kurzfristigen Pkw-Mietvertr\u00e4gen verzichtet (gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder, a.a.O., Rn. 29, 29b).<\/p>\n<p>In der gewerblichen Wirtschaft ist die Nutzung von Messefl\u00e4chen bei In- und Auslandsmessen im Regelfall auf den Zeitraum einer Messe befristet und der Messestand wird f\u00fcr die aktuelle Messe jeweils nach dem aktuellen Produktkatalog des Unternehmens angepasst. Kurze Laufzeiten sind Messen begriffsnotwendig immanent und eine kurzfristige Anmietung von Ausstellungsfl\u00e4chen auf Messen kann einer dauerhaften Anmietung von Gewerbefl\u00e4chen nicht gleichgestellt werden. Der BFH hat daher zu Recht entschieden, dass es sich bei der jeweiligen \u00fcberlassenen Messefl\u00e4che nicht um fiktives Anlageverm\u00f6gen handelt und eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung der Messekosten verneint. Im \u00dcbrigen widerspricht eine Hinzurechnung von Messekosten auch dem Sinn und Zweck des \u00a7\u00a08\u00a0Nr.\u00a01\u00a0GewStG, den um Fremdfinanzierungsanteile neutralisierten und objektivierten Gewerbeertrag zu besteuern, da das auf die kurzfristige Nutzung von Messefl\u00e4chen entfallende Entgelt keinen Fremdfinanzierungscharakter hat.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Mit dem Urteil liegt nun eine h\u00f6chstrichterliche Entscheidung vor, nach der Messeaufwendungen nicht gewerbesteuerlich hinzugerechnet werden m\u00fcssen, weil die aus dem Gesetzeswortlaut abzuleitende fiktionale Annahme von Anlageverm\u00f6gen als Tatbestandsvoraussetzung nicht erf\u00fcllt ist. Eine Anwendung des Urteils durch die Finanzverwaltung ist notwendig und w\u00fcnschenswert. Der Gemeinsame L\u00e4ndererlass begr\u00fcndet keine ausreichende Rechtssicherheit und die Problemf\u00e4lle in der Praxis zeigen, dass die Finanzverwaltung gefordert ist, Rechtssicherheit zu schaffen und eine einheitliche Anwendung des BFH-Urteils in den steuerlichen Betriebspr\u00fcfungen sicher zu stellen.<\/p>\n<p>Steuerpolitisch stehen die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen von Fremdkapital-Finanzierungskosten bereits seit l\u00e4ngerer Zeit auf dem Pr\u00fcfstand. Dies gilt nicht nur f\u00fcr die Anmietung von Messefl\u00e4chen, sondern auch f\u00fcr die Anmietung von Hotelkontingenten, Werbefl\u00e4chen u.a. Sachverhalte. Eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung dieser Kosten ist nichts anderes als eine mittelbare Steuererh\u00f6hung zu Lasten der Unternehmen. In der neuen Legislaturperiode 2017-2021 sollten die systemwidrigen ertragsunabh\u00e4ngigen Elemente der Gewerbesteuer endlich gesetzlich beseitigt oder zumindest begrenzt werden. Hierbei geht es nicht darum, einzelne Branchen durch Gesetz oder Verwaltungsanweisung von der Hinzurechnung auszunehmen. Eine generelle Einschr\u00e4nkung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen nach \u00a7\u00a08\u00a0Nr. 1 Buchst. e GewStG bei gemischten Vertr\u00e4gen hinsichtlich der Aufwendungen, die den Charakter von Umlaufverm\u00f6gen haben, w\u00e4re ein erster wichtiger Schritt zu einer sachgerechten Weiterentwicklung der Gewerbesteuer.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Messekosten f\u00fchrt in den steuerlichen Betriebspr\u00fcfungen von ausstellenden Unternehmen h\u00e4ufig zu Diskussionen. 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