{"id":8168,"date":"2017-01-18T09:08:33","date_gmt":"2017-01-18T07:08:33","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=8168"},"modified":"2017-01-18T09:08:33","modified_gmt":"2017-01-18T07:08:33","slug":"die-neufassung-%c2%a7-50i-estg-oder-zurueck-auf-start","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2017\/01\/18\/die-neufassung-%c2%a7-50i-estg-oder-zurueck-auf-start\/","title":{"rendered":"Die Neufassung \u00a7 50i EStG oder: Zur\u00fcck auf Start"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_3130\" style=\"width: 136px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-3130\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-3130\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/07\/P-Dorfmueller-126x168.jpg\" alt=\"StB Dr. Pia Dorfmueller, Partner bei P+P P\u00f6llath + Partners, Frankfurt\" width=\"126\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/07\/P-Dorfmueller-126x168.jpg 126w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/07\/P-Dorfmueller.jpg 255w\" sizes=\"(max-width: 126px) 100vw, 126px\" \/><p id=\"caption-attachment-3130\" class=\"wp-caption-text\">StB Dr. Pia Dorfmueller, Partner bei P+P P\u00f6llath + Partners, Frankfurt<\/p><\/div>\n<p>Kaum eine Vorschrift des deutschen Steuerrechts wurde in den letzten Jahren so intensiv diskutiert und kritisiert wie \u00a7 50i EStG. Vor allem der weit \u00fcberschlie\u00dfende Wortlaut des Absatzes 2 f\u00fchrte dazu, dass geplante Umwandlungen oder Nachfolgeregelungen bei Familienunternehmen mit einer gewerblich gepr\u00e4gten Personengesellschaft als Obergesellschaft seit 2014 nicht mehr umgesetzt wurden.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Hintergrund<\/strong><\/p>\n<p>Anlass der Einf\u00fchrung des \u00a7\u00a050i EStG war die Rechtsprechung des BFH, nach der Wirtschaftsg\u00fcter abkommensrechtlich nicht mehr \u2013 wie dies bis dahin die Auffassung der Finanzverwaltung war (vgl. BMF-Schreiben vom 16.04.2010, BStBl.\u00a0I\u00a02010 S.\u00a0354 = <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=DB0350421\">DB0350421<\/a>, Tz.\u00a02.2.1.) \u2013 der Betriebsst\u00e4tte der fiktiv gewerblichen Mitunternehmerschaft zuzuordnen waren, sondern deren Gesellschaftern (vgl. BFH vom 28.04.2010 \u2013 I R 81\/09, BStBl.\u00a0II\u00a02014 S.\u00a0754 = <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=DB0359216\">DB 2010 S. 1322<\/a>; vom 04.05.2011 \u2013 II R 51\/09, BStBl.\u00a0II\u00a02014 S.\u00a0751 = <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=DB0426095\">DB 2011 S. 2070<\/a>; vom 24.08.2011 \u2013 I R 46\/10, BStBl.\u00a0II\u00a02014 S.\u00a0764 = <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=DB0461157\">DB 2011 S. 2413<\/a> m. Anm. <em>Heger<\/em>). Somit unterliegen diese bei einem im DBA-Ausland ans\u00e4ssigen Gesellschafter grunds\u00e4tzlich nicht mehr der deutschen Besteuerung.<\/p>\n<p>Um zu vermeiden, dass Anteile, die bereits vor der Einf\u00fchrung des \u00a7 50i EStG in eine gewerblich gepr\u00e4gte Personengesellschaft \u00fcberf\u00fchrt worden sind, gar steuerfrei entstrickt werden k\u00f6nnen, schloss Absatz\u00a02 aus, dass nachfolgende Umwandlungen, Einbringungen, \u00dcberf\u00fchrungen oder \u00dcbertragungen oder ein Strukturwandel zum Buchwert erfolgen konnten. Somit war Ziel des \u00a7 50i Abs.\u00a02 EStG die nachtr\u00e4gliche Sicherung der Besteuerung der stillen Reserven bei Wegzugsgestaltungen. Allerdings setzte \u00a7\u00a050i Abs.\u00a02 EStG nicht voraus, dass der Steuerpflichtige in einem DBA-Staat ans\u00e4ssig ist.<\/p>\n<p>Trotz der Kritik im Schrifttum (vgl. z.B. <em>R\u00f6dder<\/em>, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=DB0697401\">DB 2015 S. 1422<\/a>; <em>L\u00fcdicke<\/em>, FR\u00a02015 S.\u00a0128; <em>Roderburg\/Richter<\/em>, IStR\u00a02015 S.\u00a0227) an dem weit \u00fcberschie\u00dfenden Gesetzeswortlaut des \u00a7 50i Abs. 2 EStG erfolgte zun\u00e4chst keine Reaktion durch die Finanzverwaltung oder den Gesetzgeber. Das BMF-Schreiben vom 26.09.2014 (BStBl. I\u00a02014 S.\u00a01258 = <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=DB0671843\">DB0671843<\/a>; ersetzt das o.g. BMF-Schreiben vom 16.04.2010) enthielt lediglich Ausf\u00fchrungen zum Anwendungsbereich des \u00a7 50i Abs. 1 EStG. Ursache war wohl, dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens des \u00a7\u00a050i Abs. 2 EStG das BMF-Schreiben bereits inhaltlich verabschiedet war. Die zun\u00e4chst angedachte gesetzliche Beschr\u00e4nkung des \u00a7 50i Abs. 2 EStG durch das Zollkodexanpassungsgesetz Ende 2014 wurde nicht umgesetzt. In der Folge wollten insbesondere die Landesfinanzverwaltungen, die sich mit Antr\u00e4gen auf Erteilung verbindlicher Ausk\u00fcnfte konfrontiert sahen, die Inlandsf\u00e4lle durch ein BMF-Schreiben von dem Anwendungsbereich des \u00a7 50i Abs.\u00a02 EStG ausnehmen. Aufgrund eines wohl politischen Drucks sollte jedoch eine gesetzliche L\u00f6sung einer Verwaltungsl\u00f6sung vorgezogen werden. Die entsprechenden Arbeiten des BMF im Sommer\/Herbst 2015 verliefen ergebnislos. Das BMF-Schreiben vom 21.12.2015 (BStBl. I\u00a02016 S.\u00a07 = <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=DB1187775\">DB 2016 S. 21<\/a>) erm\u00f6glichte der Finanzverwaltung im Billigkeitswege die Suspendierung von \u00a7 50i Abs. 2 EStG auf Antrag bei Inlandsf\u00e4llen, wobei direkte, unentgeltliche \u00dcbertragungen einer \u00a7 50i-Beteiligung auf K\u00f6rperschaften, wie Stiftungen, weiterhin gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a050i Abs. 2 Satz 2 EStG nur zu gemeinen Werten m\u00f6glich sein sollten (BMF vom 21.12.2015, a.a.O., Tz. 2.2). Das BMF-Schreiben enthielt keine Aussage zur zeitlichen Anwendung. Letztlich blieb es unklar, ob eine verwaltungsinterne Regelung den zu weit geratenen Anwendungsbereich von \u00a7 50i Abs.\u00a02 EStG rechtssicher regeln konnte.<\/p>\n<p><strong>Neufassung des \u00a7 50i EStG <\/strong><\/p>\n<p>Diese Bedenken wurden nun aufgegriffen und \u00a7\u00a050i EStG durch das Gesetz zur Umsetzung der \u00c4nderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Ma\u00dfnahmen gegen Gewinnk\u00fcrzungen und -verlagerungen vom 20.12.2016 (BGBl.\u00a0I 2016 S.\u00a03000) neugefasst.<\/p>\n<p><strong>Die Entsch\u00e4rfung<\/strong><\/p>\n<p>Die Anwendung des \u00a7 50i Abs. 1 EStG wurde auf diejenigen Fa\u0308lle zuru\u0308ckgenommen, in denen der Ausschluss oder die Beschra\u0308nkung des deutschen Besteuerungsrechts vor dem 01.01.2017 eingetreten ist. Fu\u0308r spa\u0308tere Vorga\u0308nge gelten die allgemeinen Regeln des \u00a7 4 Abs. 1 Satz 3 EStG etc.<\/p>\n<p>Durch die A\u0308nderung wird der Wortlaut der Vorschrift in Einklang mit ihrer eigentlichen Zielsetzung gebracht, na\u0308mlich Steuergestaltungsstrategien u\u0308ber \u00a7 20 UmwStG zur Umgehung des Tatbestands des \u00a7\u00a050i Abs. 1 EStG zu verhindern. Absatz 2 ordnet daher an, dass bei der Einbringung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen nach \u00a7 20 Abs. 1 UmwStG, die Wirtschaftsgu\u0308ter und Anteile enthalten, die vor dem 29.06.2013 in das Betriebsvermo\u0308gen einer gewerblich gepr\u00e4gten Personengesellschaft u\u0308bertragen oder u\u0308berfu\u0308hrt worden sind, diese zwingend mit dem gemeinen Wert angesetzt werden mu\u0308ssen.<\/p>\n<p>Der Ansatz des gemeinen Werts bezieht sich zudem nun nicht auf die Sachgesamtheit, sondern nur auf die betroffenen Wirtschaftsgu\u0308ter und Anteile im Sinne des Absatzes\u00a01.<\/p>\n<p>Soweit sonst durch Umwandlungen und Einbringungen im Sinne des UmwStG oder durch U\u0308berfu\u0308hrungen oder U\u0308bertragungen deutsche Besteuerungsrechte eingeschra\u0308nkt oder ausgeschlossen werden, gelten die allgemeinen Entstrickungsregelungen. \u00a7 6 Abs.\u00a03 EStG wurde daher entsprechend erg\u00e4nzt.<\/p>\n<p><strong>Wegfall der Wirkung als Entstrickungsblocker<\/strong><\/p>\n<p>Der Gesetzgeber hat sich dazu entschieden, die durch \u00a7 50i EStG bewirkte Sicherung des deutschen Besteuerungsrechts im Wege des Treaty Overrids abzuschaffen. Ab dem 01.01.2017 soll es vielmehr zur allgemeinen Entstrickungsbesteuerung kommen und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob ein Wegzug in einen EU-Mitgliedsstaat oder in einen Drittstaat erfolgt. Einzige Voraussetzung ist, dass deutsche Besteuerungsrechte vollst\u00e4ndig oder nur anteilig ausgeschlossen oder beschr\u00e4nkt werden.<\/p>\n<p><strong>Zeitliche Anwendung<\/strong><\/p>\n<p>Die Neufassung des \u00a7\u00a050i Abs.\u00a02 EStG ist gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a052 Abs. 48 EStG erstmals f\u00fcr Einbringungen anzuwenden, bei denen der Einbringungsvertrag nach dem 31.12.2013 geschlossen worden ist. Damit ersetzt die Neufassung den alten \u00a7 50i Abs.\u00a02 EStG r\u00fcckwirkend und umfassend. Mit BMF-Schreiben vom 05.01.2017 (<a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=DB1226509\">DB 2017 S. 35<\/a>) wurde auch das BMF-Schreiben vom 21.12.2015 aufgehoben.<\/p>\n<p><strong>W\u00fcrdigung<\/strong><\/p>\n<p>Der Gesetzgeber hat die \u00fcberschie\u00dfende Wirkung des \u00a7\u00a050i Abs. 2 EStG nach nun drei Jahren der Unsicherheiten zur\u00fcckgedreht, so dass diese Vorschrift in der alten Fassung nie zur Anwendung kommen wird. Dieser Neustart ist grunds\u00e4tzlich zu begr\u00fc\u00dfen, wobei der Wegfall der Entstrickungsblockerwirkung ab dem 01.01.2017 etwas \u00fcberrascht. Sehr wichtig ist, dass nun geplante Umwandlungen und Nachfolgeregelungen bei Familienunternehmen mit einer gewerblich gepr\u00e4gten Personengesellschaft als Obergesellschaft, soweit sie sich auf das Inland beziehen, grunds\u00e4tzlich verl\u00e4sslich zu Buchwerten durchgef\u00fchrt werden. Die bisherige Unsicherheit einer Billigkeitsma\u00dfnahme ist somit entfallen.<\/p>\n<p>Auch kann bei Nachfolgeplanungen wieder eine Stiftung in Betracht gezogen werden. Bei einer angedachten \u00dcbertragung eines Mitunternehmeranteils auf eine gemeinn\u00fctzige Stiftung ist zu beachten, dass diese grunds\u00e4tzlich nicht mehr zu Buchwerten erfolgen kann (vgl. OFD Frankfurt\/M. vom 27.07.2016 = <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=DB1214407\">DB 2016 S. 1966<\/a>).<\/p>\n<p>Eine Nachbesserung des \u00a7\u00a050i EStG wird jedoch nicht ausbleiben k\u00f6nnen: die Vorschrift unterscheidet derzeit nicht danach, wohin ein Wegzug erfolgt. Somit kommt es bei einem Wegzug in einen EU-Mitgliedsstaat grunds\u00e4tzlich auch zur Entstrickung. Damit sind Gesellschafter einer Personengesellschaft gegen\u00fcber Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft benachteiligt, da letztere bei einem Wegzug in einen EU-Mitgliedsstaat grunds\u00e4tzlich die Stundungsregelung des \u00a7 6 Abs.\u00a05 AStG in Anspruch nehmen k\u00f6nnen. Die unionsrechtlichen Bedenken (hier: Verletzung der Niederlassungsfreiheit) liegen m.E. auf der Hand. Somit ist nach der \u00c4nderung auch wieder vor der n\u00e4chsten \u00c4nderung.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kaum eine Vorschrift des deutschen Steuerrechts wurde in den letzten Jahren so intensiv diskutiert und kritisiert wie \u00a7 50i EStG. 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