{"id":8172,"date":"2017-01-23T16:18:09","date_gmt":"2017-01-23T14:18:09","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=8172"},"modified":"2017-01-23T16:18:09","modified_gmt":"2017-01-23T14:18:09","slug":"vorsteuerabzug-bei-fehlerhafter-rechnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2017\/01\/23\/vorsteuerabzug-bei-fehlerhafter-rechnung\/","title":{"rendered":"Vorsteuerabzug bei fehlerhafter Rechnung: BFH erkennt r\u00fcckwirkende Rechnungsberichtigung an"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8073\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8073\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-8073\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2016\/09\/Streit_Thomas-168x168.jpg\" alt=\"RA\/FAStR Thomas Streit, LL.M. 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Eur., Managing Associate bei K\u00dcFFNER MAUNZ LANGER ZUGMAIER Rechtsanwaltsgesell-schaft mbH, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Erst vor wenigen Wochen hat der EuGH sein Urteil in der Rechtssache <em>Senatex <\/em>(Urteil vom 15.09.2016 \u2013 Rs. C-518\/14, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=RS1216976\">RS1216976<\/a>) ver\u00f6ffentlicht (vgl.<em> Streit<\/em>, <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2016\/09\/19\/berichtigung-fehlerhafter-rechnungen-fuer-zwecke-des-vorsteuerabzugs-eugh-laesst-rueckwirkung-zu\/\">Steuerbaord vom 19.09.2016<\/a>). Darin best\u00e4tigt der EuGH, dass eine Rechnung f\u00fcr Zwecke des Vorsteuerabzugs r\u00fcckwirkend korrigiert werden kann. Bisherige Praxis war, dass ein Unternehmer den Vorsteuerabzug f\u00fcr von ihm eingekaufte Leistungen erst in dem Besteuerungszeitraum vornehmen kann, in dem ihm eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Eingangsrechnung vorliegt. War eine Rechnung zun\u00e4chst fehlerhaft und musste berichtigt werden, wurde der Vorsteuerabzug von Finanz\u00e4mtern und Gerichten erst f\u00fcr den Besteuerungszeitraum anerkannt, in dem die berichtigte Rechnung vorlag. Eine R\u00fcckwirkung der Rechnungsberichtigung wurde verneint. Nun hat der BFH in einem k\u00fcrzlich ver\u00f6ffentlichten Urteil (BFH vom 20.10.2016 \u2013 V\u00a0R\u00a026\/15, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=DB1225542\">DB 2016 S. <span class=\"hitfooter\"><span class=\"hbfm-doc-footer\">3019<\/span><\/span><\/a>) die Rechtssicht des EuGH aus der Rechtssache <em>Senatex<\/em> aufgegriffen. In diesem neuen Urteil \u00e4ndert der BFH seine bisherige Rechtsprechung und erkennt eine r\u00fcckwirkende Rechnungsberichtigung ebenfalls an. Diese ist bis zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht m\u00f6glich.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Sachverhalt <\/strong><\/p>\n<p>Der Entscheidung des BFH lag kurz gefasst folgender Sachverhalt zugrunde: Die Kl\u00e4gerin ist eine GmbH, die zahntechnische Labore betreibt. Sie hatte je einen Beratervertrag mit einem Rechtsanwalt und einer Gesellschaft im Bereich der Unternehmensberatung (GbR) geschlossen. F\u00fcr die vereinbarten Beratungsleistungen war seitens der Kl\u00e4gerin ein Pauschalhonorar zuz\u00fcglich Umsatzsteuer zu entrichten.<\/p>\n<p>In den jeweiligen Rechnungen, die die Kl\u00e4gerin in den Jahren 2005 bis 2007 erhielt, waren nach den Feststellungen des Finanzgerichts die erbrachten Beratungsleistungen zun\u00e4chst nicht konkret bezeichnet worden. Der Rechtsanwalt beschrieb den Leistungsgegenstand auf den Rechnungen so: \u201eich erlaube mir, das vereinbarte Beraterhonorar wie folgt abzurechnen\u201c. Die Rechnungen der GbR lauteten: \u201ef\u00fcr allgemeine wirtschaftliche Beratung im (Zeitraum) berechnen wir Ihnen pauschal wie vereinbart\u201c und \u201ef\u00fcr zus\u00e4tzliche betriebswirtschaftliche Beratung (Zeitraum) berechnen wir Ihnen pauschal wie vereinbart\u201c. Auf weitere Unterlagen, aus denen sich Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarung h\u00e4tten ersehen lassen, nahmen die Rechnungen nicht Bezug.<\/p>\n<p>Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen, da die Art der erbrachten Leistungen nicht hinreichend genau bezeichnet sei. Die Kl\u00e4gerin erhob daraufhin im Jahr 2011 Klage zum Finanzgericht.<\/p>\n<p>Nach Erlass der Einspruchsentscheidung, aber noch w\u00e4hrend des laufenden Klageverfahrens vor dem Finanzgericht legte die Kl\u00e4gerin dem Finanzamt berichtigte Rechnungen vor, in denen der Gegenstand der Leistung ordnungsgem\u00e4\u00df angegeben war.<\/p>\n<p>Gleichwohl wies das Finanzgericht\u00a0Berlin-Brandenburg (7\u00a0K\u00a07377\/11) die Klage mit Urteil vom\u00a010.06.2015 ab. Das Finanzgericht verneinte eine R\u00fcckwirkung der Rechnungsberichtigung in die Jahre 2005 bis 2007. Eine r\u00fcckwirkende Rechnungsberichtigung sei jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn die berichtigten Rechnungen erst nach Erlass der Einspruchsentscheidung vorgelegt w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin legte gegen diese Entscheidung Revision zum BFH ein.<\/p>\n<p><strong>Rechtliche W\u00fcrdigung des BFH<\/strong><\/p>\n<p>Der BFH hebt in seiner Entscheidung das Urteil des Finanzgerichts unter Bezugnahme auf die Rechtssache\u00a0<em>Senatex<\/em> auf und spricht der Kl\u00e4gerin den Vorsteuerabzug r\u00fcckwirkend f\u00fcr die Jahre 2005 bis 2007 zu. Der BFH distanziert sich dabei von seiner bisherigen Rechtsprechung, in der er einer Rechnungsberichtigung lediglich ex-nunc-Wirkung zuerkannte. Er legt \u00a7\u00a015 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 Nr.\u00a01 UStG und \u00a7\u00a031 Abs.\u00a05 UStG unionsrechtskonform aus und erkennt eine R\u00fcckwirkung der Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt an, in dem die urspr\u00fcnglich fehlerhafte Rechnung ausgestellt worden ist.<\/p>\n<p>Die Frage, ob jede fehlerhafte Eingangsrechnung r\u00fcckwirkend korrigiert werden kann, oder ob es Mindestanforderungen gibt, die an eine fehlerhafte Eingangsrechnung zu stellen sind, damit eine r\u00fcckwirkende Korrektur in Betracht kommt, hatte der EuGH in der Rechtssache\u00a0<em>Senatex<\/em> offengelassen. Der BFH bleibt diesbez\u00fcglich bei seiner bisherigen Rechtsprechung und verlangt, dass die fehlerhafte Erstrechnung mindestens die Angaben<\/p>\n<ul>\n<li>Rechnungsaussteller,<\/li>\n<li>Leistungsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>Leistungsbeschreibung,<\/li>\n<li>Entgelt und<\/li>\n<li>gesonderter Umsatzsteuerausweis<\/li>\n<\/ul>\n<p>enthalten muss. Andernfalls sei eine r\u00fcckwirkende Berichtigung nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des Zeitpunkts, bis zu dem eine fehlerhafte Rechnung korrigiert sein muss, vertritt der BFH eine unternehmerfreundliche Linie. Nach seiner Erkenntnis reicht es aus, wenn der Aussteller die Rechnung bis zum Schluss der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht berichtigt. Eine andere zeitliche Grenze ergebe sich weder aus dem nationalen Recht noch aus dem Unionsrecht. Der BFH zieht hier eine Parallele zum Belegnachweis bei Ausfuhrlieferungen nach \u00a7\u00a06 Abs.\u00a04 UStG i.V.m. \u00a7\u00a7\u00a08\u00a0ff. UStDV. Auch ein solcher Belegnachweis kann nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH bis zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht erbracht werden.<\/p>\n<p>Anders als der EuGH in der Rechtssache\u00a0<em>Senatex<\/em>, der eine Rechnung lediglich als formelles Kriterium qualifizierte, bleibt der BFH jedoch ausdr\u00fccklich dabei, dass die Rechnung ein materiell-rechtliches Erfordernis f\u00fcr den Vorsteuerabzug sei. Nicht ganz deutlich wird dabei jedoch, was genau aus Sicht des BFH das materiell-rechtliche Erfordernis sein soll \u2013 das Vorhandensein einer fehlerhaften und berichtigungsf\u00e4higen Erstrechnung oder die berichtigte korrekte Rechnung. So oder so d\u00fcrfte diese Aussage des BFH mit dem Unionsrecht nicht vereinbar sein.<\/p>\n<p>Entsprechend der Auffassung des EuGH geht auch der BFH davon aus, dass im Fall einer Rechnungsberichtigung aus unionsrechtlicher Sicht keine Nachzahlungszinsen entstehen d\u00fcrfen. Ob eine Rechnungsberichtigung ein r\u00fcckwirkendes Ereignis i.S.d. \u00a7\u00a0175 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 Nr.\u00a02, \u00a7\u00a0233a Abs.\u00a02a, Abs.\u00a07 AO darstellt, lie\u00df er offen.<\/p>\n<p><strong>Folgen f\u00fcr die Praxis<\/strong><\/p>\n<p>Es ist gut, dass der BFH so schnell zur grunds\u00e4tzlichen Frage der r\u00fcckwirkenden Rechnungsberichtigung Stellung bezogen hat. Auf Basis der Rechtssache\u00a0<em>Senatex<\/em> \u00fcberrascht es nicht, dass der BFH eine R\u00fcckwirkung anerkennt. Es ist erfreulich, dass er nicht bereits im Erlass der Einspruchsentscheidung eine zeitliche Grenze f\u00fcr die Berichtigung der fehlerhaften Rechnung sieht, sondern die Korrektur bis zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht zul\u00e4sst.<\/p>\n<p>Nicht gekl\u00e4rt ist, ob es aus unionsrechtlicher Sicht tats\u00e4chlich Mindestangaben gibt, die eine fehlerhafte Erstrechnung enthalten muss. Der BFH hatte die von ihm auch in dieser Entscheidung wieder dargelegten Kriterien selbst in einer Entscheidung aus dem Jahre 2011 f\u00fcr Zwecke des \u00a7\u00a014c UStG entwickelt (V\u00a0R\u00a039\/09, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=DB0421832\">DB 2011 S. 1200<\/a>) und sie sp\u00e4ter dann auf den Bereich des Vorsteuerabzugs und die berichtigungsf\u00e4higen Rechnungen \u00fcbertragen. Ob diese Sichtweise mit dem Unionsrecht \u00fcbereinstimmt, wird der EuGH eines Tages kl\u00e4ren m\u00fcssen. Sollten diese Mindestangaben nicht \u2013 zumindest nicht in dieser G\u00e4nze \u2013 erforderlich sein, w\u00e4re es beispielsweise auch denkbar, eine Rechnung, die keinen Steuerausweis enthielt, mit R\u00fcckwirkung zu korrigieren.<\/p>\n<p>Ebenso wenig ist gekl\u00e4rt, ob es tats\u00e4chlich in jedem Fall einer Erstrechnung bedarf, die korrigiert werden kann. Im Fall <em>Senatex<\/em> und im Fall des BFH lag jeweils eine Erstrechnung vor, sodass die Gerichte sich hierzu nicht \u00e4u\u00dfern mussten. Aus der Rechtssache <em>Terra Baubedarf<\/em> wird vielfach abgeleitet, dass eine Erstrechnung vorhanden sein muss (EuGH vom 29.04.2004 \u2013 Rs. C-152\/02, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=DB0063711\">DB 2004 S. 1080<\/a>). In der Rechtssache <em>Barlis 06<\/em> (EuGH vom 15.09.2016 \u2013 Rs. C-516\/14, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=RS1216975\">RS1216975<\/a>; vgl. dazu auch <em>Oldiges<\/em>, <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2016\/09\/21\/eugh-praezisiert-die-anforderungen-an-die-leistungsbeschreibung-und-die-angabe-des-leistungszeitpunkts-in-der-rechnung\/\">Steuerboard vom 21.09.2016<\/a>) hat der EuGH den Vorsteuerabzug jedoch zugelassen, auch ohne dass eine berichtigte Rechnung vorliegt, wenn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nachgewiesen sind. Wenn der EuGH hier den Wortlaut des Art.\u00a0178 MwStSystRL, der f\u00fcr die Aus\u00fcbung des Vorsteuerabzugs an sich eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Rechnung fordert, unter Anwendung allgemeiner Rechtsprinzipien \u00fcberwindet, ist durchaus fraglich, warum nicht auch eine fehlerhafte Erstrechnung entbehrlich sein sollte. Entscheidend d\u00fcrfte sein, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs vorliegen.<\/p>\n<p>Vorsorglich sollten Unternehmer fehlerhafte Eingangsrechnungen auch k\u00fcnftig m\u00f6glichst zeitnah korrigieren lassen. Dabei ist zu beachten, dass der BFH die R\u00fcckwirkung der Rechnungsberichtigung bisher nur f\u00fcr Rechnungserg\u00e4nzungen i.S.d. \u00a7\u00a031 Abs.\u00a05 UStDV best\u00e4tigt hat. Offen ist, ob die R\u00fcckwirkung auch dann anerkannt wird, wenn fehlerhafte Rechnungen storniert und neu ausgestellt werden. Ist eine Rechnung lediglich formelles Erfordernis des Vorsteuerabzugs und kann auf sie \u2013 zumindest teilweise (vgl. <em>Barlis\u00a006<\/em>) \u2013 verzichtet werden, sollte jedoch auch in diesen F\u00e4llen eine R\u00fcckwirkung m\u00f6glich sein.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Erst vor wenigen Wochen hat der EuGH sein Urteil in der Rechtssache Senatex (Urteil vom 15.09.2016 \u2013 Rs. 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