{"id":8178,"date":"2017-01-25T11:15:02","date_gmt":"2017-01-25T09:15:02","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=8178"},"modified":"2017-01-25T11:15:02","modified_gmt":"2017-01-25T09:15:02","slug":"eigene-wohnzwecke-ohne-eigenes-wohnen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2017\/01\/25\/eigene-wohnzwecke-ohne-eigenes-wohnen\/","title":{"rendered":"Eigene Wohnzwecke ohne eigenes Wohnen? \u2013 Zur Steuerfreiheit privater Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fte bei \u00dcberlassung einer Wohnung an Kinder"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_4775\" style=\"width: 150px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-4775\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-4775\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/06\/Specker_Gerhard-086-140x168.jpg\" alt=\"RA Prof. Dr. Gerhard Specker, HFH Hamburger Fern-Hochschule, Hamburg\" width=\"140\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/06\/Specker_Gerhard-086-140x168.jpg 140w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/06\/Specker_Gerhard-086-440x525.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/06\/Specker_Gerhard-086-755x901.jpg 755w\" sizes=\"(max-width: 140px) 100vw, 140px\" \/><p id=\"caption-attachment-4775\" class=\"wp-caption-text\">RA Prof. Dr. Gerhard Specker, HFH Hamburger Fern-Hochschule, Hamburg<\/p><\/div>\n<p>Die Ver\u00e4u\u00dferung von Immobilien im steuerlichen Privatverm\u00f6gen ist als privates Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft nur steuerpflichtig, wenn sie innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren nach der Anschaffung der Immobilie erfolgt. Auch innerhalb dieser Zehnjahresfrist bleibt die Ver\u00e4u\u00dferung steuerfrei, wenn der Ver\u00e4u\u00dferer die Immobilie zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. Eine Immobilie dient eigenen Wohnzwecken, wenn sie vom Ver\u00e4u\u00dferer selbst tats\u00e4chlich und auf Dauer angelegt bewohnt wird. Eine eigene Wohnnutzung liegt daher grunds\u00e4tzlich nicht mehr vor, wenn der Ver\u00e4u\u00dferer die Wohnung Familienangeh\u00f6rigen unentgeltlich zur Nutzung \u00fcberl\u00e4sst, ohne selbst darin zu wohnen. Typische F\u00e4lle sind die unentgeltliche \u00dcberlassung der Wohnung an erwachsene Kinder, die allein darin wohnen, oder an minderj\u00e4hrige Kinder, die nach der Trennung des Ver\u00e4u\u00dferers von dem anderen Elternteil nur mit diesem in der Wohnung verbleiben.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Eigene Wohnzwecke auch bei \u00dcberlassung einer Wohnung an Kinder mit Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag<\/strong><\/p>\n<p>Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken setzt voraus, dass der Ver\u00e4u\u00dferer die Wohnung allein, mit seinen Familienangeh\u00f6rigen oder mit einem Dritten bewohnt, solange eine eigene Haushaltsf\u00fchrung des Ver\u00e4u\u00dferers m\u00f6glich bleibt. Die Gr\u00f6\u00dfe oder die Anzahl der selbst genutzten Wohnungen spielt keine Rolle. Eine eigene Wohnnutzung kann daher auch hinsichtlich mehrerer Wohnungen vorliegen. Der Verkauf einer Wohnung, die einem (erwachsenen) Kind unentgeltlich zur Nutzung \u00fcberlassen wurde, ist daher innerhalb der Zehnjahresfrist grunds\u00e4tzlich steuerpflichtig, wenn der Ver\u00e4u\u00dferer nicht selbst in der Wohnung gewohnt hat. Die Finanzverwaltung erkennt aber einen Ausnahmefall als eigene Wohnnutzung an, auch wenn der Ver\u00e4u\u00dferer tats\u00e4chlich nicht in der fraglichen Wohnung wohnt. Eigene Wohnzwecke liegen danach auch vor, wenn der Ver\u00e4u\u00dferer die Wohnung einem Kind unentgeltlich \u00fcberlassen hat, f\u00fcr das er Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag nach den Bestimmungen des EStG hat. Die unentgeltliche \u00dcberlassung an andere Familienangeh\u00f6rige akzeptiert die Finanzverwaltung dagegen nicht als eigene Wohnnutzung, selbst wenn diese unterhaltsberechtigt sind.<\/p>\n<p><strong>Finanzgerichte legen die Ausnahme zur eigenen Wohnnutzung eng aus<\/strong><\/p>\n<p>Auf dieser Linie liegen zwei j\u00fcngst ver\u00f6ffentlichte Entscheidungen der Finanzgerichte Baden-W\u00fcrttemberg und Hessen. In dem einen Fall hatten die Eltern eine Eigentumswohnung f\u00fcr ihre studierende Tochter erworben. Rund vier Jahre sp\u00e4ter ver\u00e4u\u00dferten sie die Wohnung. Allerdings war einige Monate vor der Ver\u00e4u\u00dferung der Status der Tochter als Kind i.S.d. EStG und damit der Anspruch auf Kindergeld bzw. einen Kinderfreibetrag erloschen. Das FG Baden-W\u00fcrttemberg verneinte daher die Steuerbefreiung, legte also die Ausnahme zur eigenen Wohnnutzung bei \u00dcberlassung an Kinder mit Kindergeldberechtigung eng aus (FG Baden-W\u00fcrttemberg vom 04.04.2016 \u2013 8 K 2166\/14). Der BFH hat die vom FG zugelassene Revision inzwischen wegen Vers\u00e4umung der Revisionsbegr\u00fcndungsfrist als unzul\u00e4ssig verworfen.<\/p>\n<p>In dem vom FG Hessen entschiedenen Fall hatte der Wohnungseigent\u00fcmer die Wohnung zusammen mit seiner Lebensgef\u00e4hrtin und der gemeinsamen Tochter bewohnt. Nach der Trennung zog der Eigent\u00fcmer aus der Wohnung aus und \u00fcberlie\u00df die Wohnung f\u00fcr zwei Jahre unentgeltlich seiner ehemaligen Lebensgef\u00e4hrtin und der Tochter. Nach einigen Monaten Leerstand ver\u00e4u\u00dferte er die Wohnung schlie\u00dflich innerhalb der Zehnjahresfrist. Das FG versagte die Steuerbefreiung, weil zwar die \u00dcberlassung an die kindergeldberechtigte Tochter als eigene Wohnnutzung des Ver\u00e4u\u00dferers anzusehen ist, nicht aber die gleichzeitige \u00dcberlassung an die ehemalige Lebensgef\u00e4hrtin. Dass die minderj\u00e4hrige Tochter keinen eigenen Hausstand f\u00fchren kann und von der ehemaligen Lebensgef\u00e4hrtin betreut wird, \u00e4ndert daran nichts (FG Hessen vom 30.09.2015 \u2013 1 K 1654\/14). Ein Revisionsverfahren ist hierzu nicht anh\u00e4ngig.<\/p>\n<p>Die beiden Entscheidungen der Finanzgerichte stimmen mit der von der Finanzverwaltung formulierten Ausnahme zur eigenen Wohnnutzung \u00fcberein. Sie ziehen einem erweiterten Verst\u00e4ndnis der \u201eeigenen Wohnzwecke\u201c i.S.d. Gesetzes Grenzen. Dies ist insofern zu begr\u00fc\u00dfen, als die Ausnahme im Gesetz nicht angelegt ist. Das Abstellen auf die Kindergeldberechtigung ist aus systematischen Gr\u00fcnden noch nachvollziehbar, auch wenn es keinen tieferen Zusammenhang zu dem Zweck der Steuerbefreiung f\u00fcr die eigene Wohnnutzung gibt. Daher ist auch hinzunehmen, dass die Steuerbefreiung wegen eigener Wohnnutzung mit dem Tage entf\u00e4llt, in dem die Kindergeldberechtigung endet \u2013 wie im Urteilsfall des FG Baden-W\u00fcrttemberg.<\/p>\n<p>Zweifel an einer konsequenten Umsetzung der Ausnahme zur eigenen Wohnnutzung verbleiben jedoch angesichts der Entscheidung des FG Hessen, gerade bei einem Vergleich der \u00dcberlassung an minderj\u00e4hrige und erwachsene Kinder. Vom Ver\u00e4u\u00dferer der Wohnung getrennt lebende minderj\u00e4hrige Kinder k\u00f6nnen regelm\u00e4\u00dfig ohne die Betreuung Dritter nicht in der Wohnung leben. Wenn \u2013 wie im Urteilsfall \u2013 die kindergeldberechtigte Tochter des Ver\u00e4u\u00dferers in der Wohnung lebt und dies aufgrund der allseits akzeptierten Ausnahme als eigene Wohnnutzung des Ver\u00e4u\u00dferers gilt, muss es nach den allgemeinen Regeln f\u00fcr die Steuerbefreiung unsch\u00e4dlich sein, wenn zugleich noch ein Dritter (hier die ehemalige Lebensgef\u00e4hrtin) in der Wohnung wohnt. Dabei w\u00fcrde es nicht einmal darauf ankommen, dass diese(r) Dritte die minderj\u00e4hrige Tochter betreut. Nichts anderes gilt auch, wenn der Ver\u00e4u\u00dferer selbst mit einer dritten Person (Lebensgef\u00e4hrtin oder nicht) in der Wohnung wohnt. Dass hier diese dritte Person die minderj\u00e4hrige Tochter betreut, verst\u00e4rkt noch die Zweifel an der Versagung der Steuerbefreiung.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Ver\u00e4u\u00dferung von Immobilien im steuerlichen Privatverm\u00f6gen ist als privates Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft nur steuerpflichtig, wenn sie innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren nach der Anschaffung der Immobilie erfolgt. 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