{"id":8183,"date":"2017-01-26T13:12:02","date_gmt":"2017-01-26T11:12:02","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=8183"},"modified":"2017-01-26T13:12:02","modified_gmt":"2017-01-26T11:12:02","slug":"konsignationslager-umsatzsteuerliche-direktlieferung-trotz-zwischenlagerung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2017\/01\/26\/konsignationslager-umsatzsteuerliche-direktlieferung-trotz-zwischenlagerung\/","title":{"rendered":"Konsignationslager: umsatzsteuerliche Direktlieferung trotz Zwischenlagerung"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8182\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8182\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-8182\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2017\/01\/Langer_Ronny-168x168.jpg\" alt=\"StB, Dipl.-FW (FH) Ronny Langer, Partner bei K\u00dcFFNER MAUNZ LANGER ZUGMAIER Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, M\u00fcnchen\" width=\"168\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2017\/01\/Langer_Ronny-168x168.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2017\/01\/Langer_Ronny.jpg 225w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-8182\" class=\"wp-caption-text\">StB, Dipl.-FW (FH) Ronny Langer, Partner bei K\u00dcFFNER MAUNZ LANGER ZUGMAIER Rechtsanwaltsgesell-schaft mbH, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Trotz Zwischenlagerung liegen Direktlieferungen aus dem Ausland nach Deutschland vor und ein Konsignationslager in Deutschland bleibt aus umsatzsteuerlicher Sicht unber\u00fccksichtigt, wenn der Abnehmer bereits bei Beginn der Versendung zum Lager feststeht. Zu diesem Ergebnis kommt der BFH in seinem Urteil vom 20.10.2016 zur Behandlung von Lieferungen \u00fcber Konsignationslager (V\u00a0R\u00a031\/15, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=RS1227269\">RS1227269<\/a>). Damit best\u00e4tigt der BFH die in den letzten beiden Jahren zu diesem Thema ergangenen Finanzgerichtsurteile. Der BFH widerspricht insofern auch der undifferenzierten Auffassung der Finanzverwaltung. So mancher ausl\u00e4ndische Lieferant wird dies begr\u00fc\u00dfen, da er sich dadurch ggf. eine Registrierung und entsprechende Kosten in Deutschland erspart.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Ein spanischer Lieferant verkaufte in Spanien produzierte Waren an einen deutschen Abnehmer. Die Lieferung der Waren wurde \u00fcber ein in Deutschland gelegenes Call-off Stock abgewickelt. Der Abnehmer hatte jederzeit Zugang zu den gelagerten Waren. In Liefervertr\u00e4gen wurden die zu liefernden Produkte, die Zahlungsmodalit\u00e4ten, die Lieferbedingungen und die Preise geregelt. Die konkreten Liefermengen und -daten waren festgelegt in Lieferabrufpl\u00e4nen, die der Abnehmer t\u00e4glich oder in Abst\u00e4nden von wenigen Tagen an den Lieferer \u00fcbersandte. Nur diese Lieferabrufpl\u00e4ne waren juristisch bindend. Die Lieferabrufe enthielten stets Freigaben f\u00fcr die n\u00e4chsten 12\u00a0Wochen im Voraus und bestimmten f\u00fcr diesen Zeitraum die Liefertermine.<\/p>\n<p><strong>Verbindliche Bestellungen ma\u00dfgeblich<\/strong><\/p>\n<p>Der BFH stellt fest, dass die Lieferungen Direktlieferungen sind und das Konsignationslager unber\u00fccksichtigt bleibt, wenn der Abnehmer bereits bei Beginn der Versendung feststeht. Hierzu soll das der Lieferung zugrunde liegende Rechtsverh\u00e4ltnis ma\u00dfgeblich sein. Der BFH f\u00fchrt hierzu aus, dass eine \u201ewahrscheinliche Begr\u00fcndung einer Abnehmerstellung\u201c zu Beurteilungsschwierigkeiten f\u00fchren w\u00fcrde und damit nicht akzeptabel sei. Man kann sich aber fragen, ob diese sehr strikte Sichtweise tats\u00e4chlich vom BFH gewollt war, oder sich dieses Ergebnis nur aufgrund des konkreten Urteilsfalls ergibt. Wie sieht es z.B. bei einer ganz speziellen Auftragsfertigung aus, bei der der Liefergegenstand f\u00fcr andere Abnehmer ungeeignet w\u00e4re? Der Abnehmer w\u00fcrde dann faktisch von Beginn an feststehen, selbst wenn noch keine rechtlich bindende Abnahmeverpflichtung vorliegt. Interessant ist in diesem Zusammenhang auch, dass der BFH ausdr\u00fccklich die Grunds\u00e4tze aus dem Ship-to-hold-Urteil vom 30.07.2008 (XI\u00a0R\u00a067\/07, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=DB0304429\">DB 2008 S. 2463<\/a> m. Anm. <em>Michel<\/em>) wiederholt. Demnach ist \u00a7\u00a03 Abs.\u00a06 Satz\u00a01 UStG auch anzuwenden, wenn der Lieferer nach Transportbeginn noch umdisponieren und den Gegenstand an einen anderen Abnehmer liefern kann. Demzufolge m\u00fcsste es sich auch um eine Direktlieferung handeln, wenn zwar eine verbindliche Bestellung des Abnehmers besteht, die die gesamte versandte oder gelagerte Menge abdeckt, sich der Lieferer dann aber nach Versand noch anders entscheidet und die Ware sp\u00e4ter doch an einen anderen Abnehmer liefert.<\/p>\n<p><strong>Kurze Zwischenlagerung unsch\u00e4dlich<\/strong><\/p>\n<p>Der BFH stellt au\u00dferdem fest, dass eine kurze Zwischenlagerung unsch\u00e4dlich ist. Fraglich bleibt allerdings, ob dieser dem Tenor des Urteils entstammende Schluss so uneingeschr\u00e4nkt gilt. Der BFH verweist auf die Rechtsprechung des EuGH, wonach ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen der Lieferung und dem Transport sowie ein kontinuierlicher Ablauf gegeben sein m\u00fcssen (EuGH vom 18.11.2010 \u2013 Rs. C-84\/09, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=DB0394599\">DB 2010 S. 2596<\/a>). Er nennt in seiner Begr\u00fcndung auch die speziellen Umst\u00e4nde des Sachverhalts:<\/p>\n<ul>\n<li>auf Initiative des Abnehmers eingerichtetes Lager,<\/li>\n<li>dem Abnehmer vertraglich einger\u00e4umtes uneingeschr\u00e4nktes Zugriffsrecht,<\/li>\n<li>von vornherein nur vor\u00fcbergehende Einlagerung auf kurze Zeit.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Es scheint, als habe der BFH damit keine Aussage zur Dauer der Lagerung treffen wollen. Er d\u00fcrfte nur darauf abgestellt haben, dass von Beginn an eine vor\u00fcbergehende Lagerung beabsichtigt sein muss. Was man unter einer kurzfristigen Lagerung zu verstehen hat, bleibt damit unklar. Man kann aus dem Sachverhalt erahnen, dass ein Zeitraum von mehreren Wochen noch als kurz gilt. Die in das Lager versandten Waren entsprachen schlie\u00dflich mengenm\u00e4\u00dfig dem Bedarf des Abnehmers in den n\u00e4chsten Tagen und Wochen. Die Lieferabrufe enthielten zudem Freigaben f\u00fcr die n\u00e4chsten 12\u00a0Wochen. Eine Aussage des Gerichts hierzu fehlt aber.<\/p>\n<p><strong>Widerspruch zur Finanzverwaltung<\/strong><\/p>\n<p>Nach den Feststellungen des BFH steht die Auffassung der Finanzverwaltung im Widerspruch zum geltenden Recht. Die im Hinblick auf Abnehmer und Zwischenlagerung undifferenzierte Sichtweise der Finanzverwaltung in Abschn.\u00a01a.2 Abs.\u00a06 Satz\u00a01 UStAE und in Abschn. 3.12 Abs. 3 Satz 7 UStAE sowie in der Verf\u00fcgung der OFD\u00a0Frank\u00adfurt\u00a0a.M. vom 15.12.2015 kann daher nicht bestehen bleiben. Es ist zu hoffen, dass die Finanzverwaltung ihre Auffassung zeitnah \u00fcberdenkt und ggf. eine Nichtbeanstandung mit \u00dcbergangsfrist festlegt, um die praktischen Auswirkungen f\u00fcr die Unternehmen abzumildern. F\u00fcr deutsche Abnehmer, die in der Vergangenheit einen nunmehr ggf. fraglichen Vorsteuerabzug geltend gemacht haben, sollte sich aber eigentlich kein Risiko ergeben. Die Abnehmer d\u00fcrften diesbez\u00fcglich Vertrauensschutz nach \u00a7\u00a0176 Abs.\u00a02 AO genie\u00dfen, da mit dem UStAE eine Verwaltungsvorschrift von einem obersten Gerichtshof des Bundes als nicht im Einklang mit dem geltenden Recht stehend bezeichnet wurde.<\/p>\n<p><strong>Folgen f\u00fcr die Praxis<\/strong><\/p>\n<p>Konsignationslagervertr\u00e4ge und deren Abwicklung geh\u00f6ren nach dem Urteil des BFH auf den Pr\u00fcfstand. Ggf. m\u00fcssten Vertr\u00e4ge an die neue Rechtslage angepasst werden, z.B. im Hinblick darauf, dass der Abnehmer bereits zu Beginn der Versendung eindeutig feststeht. Dabei m\u00fcssen nat\u00fcrlich auch andere Aspekte beachtet werden. So m\u00f6chte der Abnehmer mit Konsignationslagervertr\u00e4gen meist auch das wirtschaftliche Risiko bis zur Lagerentnahme dem Lieferanten aufb\u00fcrden. Aufgrund dessen erfolgt die Bilanzierung der Lagerware bis dahin auch in der Regel beim Lieferer. Aus praktischer Sicht k\u00f6nnten sich Schwierigkeiten hinsichtlich der Deklaration der Direktlieferungen ergeben. Wenn sich der Lieferort nach dem Beginn der Versendung richtet, gilt dies auch f\u00fcr den Lieferzeitpunkt. Sowohl der Lieferer als auch der Abnehmer haben die innergemeinschaftliche Lieferung bzw. den innergemeinschaftlichen Erwerb dann bei Rechnungsstellung, sp\u00e4testes in dem dem Versand zum Lager folgenden Monat zu deklarieren. Die Entnahme und damit die Rechnungsstellung erfolgt aber ggf. deutlich sp\u00e4ter. Die weiteren Schritte sollten daher gut abgewogen werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Trotz Zwischenlagerung liegen Direktlieferungen aus dem Ausland nach Deutschland vor und ein Konsignationslager in Deutschland bleibt aus umsatzsteuerlicher Sicht unber\u00fccksichtigt, wenn der Abnehmer bereits bei Beginn der Versendung zum Lager feststeht. 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