{"id":8186,"date":"2017-01-27T10:56:13","date_gmt":"2017-01-27T08:56:13","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=8186"},"modified":"2017-01-27T10:56:13","modified_gmt":"2017-01-27T08:56:13","slug":"entwarnung-bei-der-besteuerung-von-managementbeteiligungen-bfh-bestaetigt-besteuerung-als-veraeusserungsgewinn","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2017\/01\/27\/entwarnung-bei-der-besteuerung-von-managementbeteiligungen-bfh-bestaetigt-besteuerung-als-veraeusserungsgewinn\/","title":{"rendered":"Entwarnung bei der Besteuerung von Managementbeteiligungen: BFH best\u00e4tigt Besteuerung als Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_7860\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-7860\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-7860\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2016\/02\/Barbara_Koch-Schulte_NEU-168x168.jpg\" alt=\"Dr. Barbara Koch-Schulte, Rechtsanw\u00e4ltin, Steuerberaterin, Partnerin, P+P P\u00f6llath + Partners, M\u00fcnchen\" width=\"168\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2016\/02\/Barbara_Koch-Schulte_NEU-168x168.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2016\/02\/Barbara_Koch-Schulte_NEU-440x440.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2016\/02\/Barbara_Koch-Schulte_NEU-768x768.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2016\/02\/Barbara_Koch-Schulte_NEU-755x755.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2016\/02\/Barbara_Koch-Schulte_NEU-300x300.jpg 300w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2016\/02\/Barbara_Koch-Schulte_NEU.jpg 785w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-7860\" class=\"wp-caption-text\">Dr. Barbara Koch-Schulte, Rechtsanw\u00e4ltin, Steuerberaterin, Partnerin, P+P P\u00f6llath + Partners, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Nun endlich hat der BFH die Besteuerung von Erl\u00f6sen aus Managementbeteiligungen als Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne best\u00e4tigt (Urteil vom 04.10.2016 \u2013 IX R 43\/15, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=RS1227663\">RS1227663<\/a>). Damit hat er der Praxis der Finanzverwaltung, solche Eink\u00fcnfte als Arbeitslohn zu besteuern, eine klare Absage erteilt. Die Entscheidung des BFH war in der Private Equity-Praxis mit Spannung erwartet worden, denn es handelt sich um die erste h\u00f6chstrichterliche Entscheidung zu einer typischen Managementbeteiligung im Zusammenhang mit Private Equity-Investments.<!--more--><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>In dem entschiedenen Sachverhalt hatte ein Manager im Jahr 2003 Anteile an der Holdinggesellschaft der Arbeitgebergruppe des Managers erworben. Im Jahr 2004 waren diese Anteile im Rahmen eines Exits an Dritte verkauft worden. An- und Verkauf hatten unstreitig zum jeweiligen Verkehrswert der Managementbeteiligung stattgefunden. Die vertraglichen Regelungen enthielten einen Leaver Scheme, der zwischen Good-Leaver, Bad-Leaver und Bad-Bad-Leaver unterschied. Im Einzelnen enthielt der Leaver Scheme folgende Regelungen:<\/p>\n<ul>\n<li>Abfindung in H\u00f6he der Einlage: Pflichtverletzung, Unzumutbarkeit des Verbleibens oder Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses durch den Arbeitgeber aus wichtigem Grund (\u201eBad Bad Leaver\u201c).<\/li>\n<li>Abfindung in H\u00f6he der Einlage zzgl. 5% p.a. seit Einlageleistung: K\u00fcndigung des Gesellschaftsverh\u00e4ltnisses durch den Beteiligten, Ausschluss wegen Verm\u00f6gensverfalls oder Beendigung des Anstellungsverh\u00e4ltnisses auf Wunsch des Beteiligten (\u201eBad Leaver\u201c).<\/li>\n<li>variable, erfolgsabh\u00e4ngige Abfindung, mindestens in H\u00f6he der Einlage zzgl. 5% p.a.: Tod des Beteiligten, Beendigung des Anstellungsverh\u00e4ltnisses durch den Arbeitgeber unabh\u00e4ngig vom Grund (\u201eGood Leaver\u201c).<\/li>\n<\/ul>\n<p>F\u00fcr den Good Leaver galt au\u00dferdem \u00fcber f\u00fcnf Jahre ein sog. Vesting, d.h. der Anteil der variablen Abfindung stieg \u00fcber die Zeit an, der Anteil der Einlager\u00fcckzahlung ging entsprechend zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Das FG K\u00f6ln hatte den Sachverhalt in der ersten Instanz (Urteil vom 20.05.2015 \u2013 3\u00a0K\u00a03253\/11, vgl. hierzu <em>Koch-Schulte<\/em>, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=DB1075608\">DB 2015 S. 2166<\/a>) umfassend gew\u00fcrdigt und dabei keinen hinreichenden Zusammenhang zum Arbeitsverh\u00e4ltnis gesehen. Im Rahmen der Revision r\u00fcgte das Finanzamt nun insbesondere, dass die Beteiligungsm\u00f6glichkeit nur handverlesenen Arbeitnehmern angeboten worden sei und sich das tats\u00e4chliche Verlustrisiko des Kl\u00e4gers aus der Managementbeteiligung aufgrund seiner Insiderkenntnisse zum Beteiligungsunternehmen in Grenzen gehalten habe.<\/p>\n<p><strong>Managementbeteiligung als Sonderrechtsverh\u00e4ltnis<\/strong><\/p>\n<p>Der IX. Senat des BFH hat die Entscheidung des FG K\u00f6ln nun vollumf\u00e4nglich best\u00e4tigt und sich dabei insbesondere auf die Rechtsprechung des VI. Senats zur Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen gest\u00fctzt (vgl. insbesondere BFH vom 17.06.2009 \u2013 VI R 69\/06, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=DB0334965\">DB 2009 S. 2186<\/a>). Danach flie\u00dft aus einer Mitarbeiterbeteiligung nicht deshalb Arbeitslohn zu, weil die Beteiligung nur von einer bestimmten Gruppe von Arbeitnehmern erworben werden kann. Dies ist einer Mitarbeiterbeteiligung naturgem\u00e4\u00df immanent. Nach Meinung des BFH stellt die Kapitalbeteiligung ein Sonderrechtsverh\u00e4ltnis dar, das selbstst\u00e4ndig und losgel\u00f6st vom Arbeitsverh\u00e4ltnis bestehen kann. Auch das eher schwache Argument des Finanzamtes zum angeblich wegen des Insider-Wissens nicht bestehenden Verlustrisikos weist der BFH klar zur\u00fcck.<\/p>\n<p><strong>Ma\u00dfgeblichkeit von Marktpreis und Verlustrisiko<\/strong><\/p>\n<p>Die blo\u00dfe Kausalit\u00e4t des Arbeitsverh\u00e4ltnisses f\u00fcr den Erwerb der Beteiligung ist allein also nicht ma\u00dfgeblich, wenn \u2013 wie unstreitig festgestellt \u2013 die Beteiligung zum Marktpreis erworben und verkauft wird und ein effektives Verlustrisiko besteht. Auch die bestehenden Ausschlussrechte aus der GbR im Fall einer Beendigung eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses sind letztlich Ausdruck und Folge der Mitarbeiterbeteiligung und rechtfertigen entgegen der Auffassung des Finanzamtes f\u00fcr sich allein noch nicht die Annahme, dass dem Arbeitnehmer durch die Gew\u00e4hrung einer M\u00f6glichkeit zur Beteiligung Arbeitslohn zugewendet wird.<\/p>\n<p><strong>Leaver Scheme und Vesting sind unsch\u00e4dlich<\/strong><\/p>\n<p>Mit dieser Aussage geht der IX. Senat \u00fcber die bisherige Rechtsprechung zu Mitarbeiterbeteiligungen hinaus. Der BFH best\u00e4tigt damit, dass die Vereinbarung eines sogenannten Leaver Schemes f\u00fcr den Fall der Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses und auch das insofern vorgesehene Vesting unsch\u00e4dlich f\u00fcr die steuerliche Qualifizierung der Mitarbeiterbeteiligung sind. Dies ist deshalb von gro\u00dfer Bedeutung f\u00fcr die Beratungspraxis, weil die Finanzverwaltung in der j\u00fcngeren Vergangenheit dazu \u00fcbergegangen war, insbesondere das Bestehen eines sogenannten Leaver Schemes als Grund f\u00fcr die Besteuerung als Arbeitslohn heranzuziehen. Sie st\u00fctzte sich insofern auf das BFH-Urteil vom 05.11. 2013 (VIII R 20\/11, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=DB0649091\">DB 2014 S. 396<\/a>), das f\u00fcr den Fall eines Genussrechts die Differenzierung des R\u00fcckverg\u00fctungspreises je nachdem, aus welchem Grund das Arbeitsverh\u00e4ltnis beendet wird, als klares Indiz f\u00fcr das Vorliegen von Arbeitslohn bestimmt hatte.<\/p>\n<p>Diese Entscheidung des VIII. Senats l\u00e4sst sich jedoch auf die Besteuerung einer klassischen Managementbeteiligung nicht \u00fcbertragen, wie nun der IX. Senat best\u00e4tigt hat. Zum einen begr\u00fcndet ein sogenannter Leaver Scheme lediglich die Option zum R\u00fcckkauf von Anteilen bei Beendigung des Dienstverh\u00e4ltnisses und stellt keine zwingende Abfindung der Managementbeteiligung dar. Zum anderen sehen auch \u00fcbliche Abfindungsklauseln in Gesellschaftsvertr\u00e4gen eine Differenzierung zwischen Buchwertabfindung und Verkehrswertabfindung vor. Die vorliegenden Abfindungsregelungen im Leaver-Fall nehmen dies lediglich auf.<\/p>\n<p><strong>Fazit: Beschr\u00e4nkung der Besteuerungspraxis<\/strong><\/p>\n<p>Mit der vorliegenden Entscheidung best\u00e4tigt der BFH vollumf\u00e4nglich die markt\u00fcbliche Gestaltungspraxis von Managementbeteiligungen und schiebt damit der Finanzverwaltung bei der Besteuerung als Arbeitslohn einen Riegel vor. Dies wird bei vielen Managern f\u00fcr gro\u00dfe Erleichterung sorgen, die insbesondere in den letzten drei bis vier Jahren zum Teil nachtr\u00e4glich mit ihren Erl\u00f6sen einer Vollbesteuerung unterworfen wurden. Das insofern von der Finanzverwaltung entwickelte \u201eGesch\u00e4ftsmodell\u201c hatte f\u00fcr die betroffenen Steuerpflichtigen mitunter dramatische Folgen, da sie zum Teil erheblichen Steuer- und Zinsnachforderungen ausgesetzt waren, ohne dass eine tragende Rechtsgrundlage f\u00fcr diese Besteuerungspraxis erkennbar war. Mit seiner Entscheidung stellt der BFH f\u00fcr viele Betroffene das Vertrauen in den Rechtsstaat wieder her.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nun endlich hat der BFH die Besteuerung von Erl\u00f6sen aus Managementbeteiligungen als Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne best\u00e4tigt (Urteil vom 04.10.2016 \u2013 IX R 43\/15, RS1227663). 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