{"id":8191,"date":"2017-01-31T16:04:55","date_gmt":"2017-01-31T14:04:55","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=8191"},"modified":"2017-01-31T16:04:55","modified_gmt":"2017-01-31T14:04:55","slug":"barabfindung-beim-steuerbefreiten-aktientausch-bleibt-auch-unter-abgeltungsteuer-steuerfrei","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2017\/01\/31\/barabfindung-beim-steuerbefreiten-aktientausch-bleibt-auch-unter-abgeltungsteuer-steuerfrei\/","title":{"rendered":"Einmal steuerfrei \u2013 immer steuerfrei: Barabfindung beim steuerbefreiten Aktientausch bleibt auch unter Abgeltungsteuer steuerfrei"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_6862\" style=\"width: 126px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-6862\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-6862\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/07\/Fischer-Nico-012-116x168.jpg\" alt=\"\" width=\"116\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/07\/Fischer-Nico-012-116x168.jpg 116w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/07\/Fischer-Nico-012-440x635.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/07\/Fischer-Nico-012-755x1090.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/07\/Fischer-Nico-012-207x300.jpg 207w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/07\/Fischer-Nico-012.jpg 1665w\" sizes=\"(max-width: 116px) 100vw, 116px\" \/><p id=\"caption-attachment-6862\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Nico Fischer, Counsel bei P+P P\u00f6llath + Partners, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Im Rahmen der zum Veranlagungszeitraum 2009 eingef\u00fchrten Abgeltungsteuer sind Gewinne aus Aktienverk\u00e4ufen stets als Eink\u00fcnfte aus Kapitalertr\u00e4gen steuerbar, soweit nicht aufgrund eines Erwerbs der Anteile vor 2009 ein sogenannter Altfall vorliegt. In diesen Altf\u00e4llen ist ein Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn bez\u00fcglich der Aktien au\u00dferhalb der (inzwischen abgelaufenen) einj\u00e4hrigen Spekulationsfrist steuerfrei. Der BFH hat j\u00fcngst den umstrittenen Fall eines Aktientauschs mit Barabfindung im Zusammenhang mit solchen vor 2009 erworbenen Anteilen entschieden. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung hat der BFH festgestellt, dass die Barabfindung bei einem Aktientausch (\u00a7 20 Abs. 4a Satz 2 EStG) nicht als Dividende steuerpflichtig ist, wenn die Ver\u00e4u\u00dferung der betreffenden Aktien steuerfrei w\u00e4re (Urteil vom 20.10.2016 \u2013 VIII R 10\/13, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=DB1227267\">DB 2017 S.\u00a0101<\/a>).<!--more--><\/p>\n<p><strong>Hintergrund<\/strong><\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich stellt der Tausch von Aktien gegen andere Aktien eine steuerpflichtige Ver\u00e4u\u00dferung der hingegebenen Anteile und eine Anschaffung der erhalten Anteile dar. Zur Vermeidung von aufw\u00e4ndigen Verfahren zur Bewertung der erhaltenen Anteile hat der Gesetzgeber zu Vereinfachungszwecken als Ausnahme vom vorgenannten Grundsatz geregelt, dass der Tausch von Gesellschaftsanteilen auf Basis gesellschaftsrechtlicher Ma\u00dfnahmen wie Verschmelzungen oder \u00dcbernahmeangeboten bei Beteiligungen von weniger als 1% keinen steuerpflichtigen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn im Rahmen der Abgeltungsteuer darstellt (\u00a7 20 Abs. 4a Satz 1 EStG). Stattdessen wird fingiert, dass die erhaltenen Anteile steuerlich an die Stelle der bisherigen Anteile treten. Die Besteuerung der stillen Reserven erfolgt dann erst nachgelagert bei einer k\u00fcnftigen Ver\u00e4u\u00dferung der erhaltenen Anteile. Da als deren Anschaffungskosten die urspr\u00fcnglichen Anschaffungskosten der aufgegebenen Anteile angesetzt werden, handelt es sich lediglich um einen Besteuerungsaufschub.<\/p>\n<p>Eine gesetzliche Ausnahme besteht dann, wenn im Rahmen des Anteilstauschs nicht nur Anteile als Gegenleistung \u00fcbertragen werden, sondern auch zus\u00e4tzliche Gegenleistungen wie Barabfindungen gezahlt werden (\u00a7 20 Abs. 4a Satz 2 EStG). Solche zus\u00e4tzlichen Gegenleistungen werden sofort als Dividenden besteuert. Da der Gesellschafter hier Bargeld erh\u00e4lt, besteht aus Sicht des Gesetzgebers kein Bed\u00fcrfnis f\u00fcr einen Steueraufschub.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend die oben geschilderten Regelungen f\u00fcr die origin\u00e4r der Abgeltungsteuer unterliegenden Steuerf\u00e4lle unproblematisch sind, war die Handhabung von Altf\u00e4llen umstritten. Denn w\u00e4hrend die Ver\u00e4u\u00dferung von Anteilen, die vor 2009 erworben wurden, steuerfrei m\u00f6glich ist, sollte eine Barabfindung, die z.B. abweichende Beteiligungsquoten im Rahmen einer Verschmelzung ausgleicht und wirtschaftlich nichts anderes als einen Kaufpreis f\u00fcr die \u00fcbertragenen Anteile darstellt, als Dividende steuerpflichtig sein.<\/p>\n<p>Dies ist auch die Ansicht der Finanzverwaltung (BMF vom 18.01.2016, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=VA1189835\">VA1189835<\/a>, Tz. 100), die sich auf den Wortlaut der Norm st\u00fctzt. Hiergegen wandten sich die \u00fcberwiegenden Stimmen in der Literatur mit dem Argument, dass hierin eine unzul\u00e4ssige R\u00fcckwirkung zu sehen sei, da die betreffenden Anteile nicht mehr steuerverstrickt sind.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der BFH hatte \u00fcber einen Fall zu entscheiden, in dem im Jahr 2006 \u2013 also vor Einf\u00fchrung der Abgeltungsteuer \u2013 Aktien einer US-amerikanischen Firma erworben wurden. Nach Einf\u00fchrung der Abgeltungsteuer wurde diese Gesellschaft von einer anderen US-amerikanischen Firma \u00fcbernommen. Die Kl\u00e4ger erhielten hierbei Anteile an der \u00fcbernehmenden Gesellschaft sowie eine Barabfindung f\u00fcr ihre alten Anteile. Die Barabfindung wurde von der depotf\u00fchrenden Bank und der Finanzverwaltung der Kapitalertragsteuer unterworfen, w\u00e4hrend die Kl\u00e4ger die Zahlung als steuerfrei einstuften. Die Vorinstanz (FG D\u00fcsseldorf vom 11.12.2012 \u2013 10 K 4059\/10) teilte die Rechtsauffassung der Kl\u00e4ger und gab deren Klage statt.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung des<\/strong> <strong>BFH <\/strong><\/p>\n<p>Der BFH schloss sich nun der Vorinstanz an und wies die Revision des Finanzamts zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Die Stimmen in der Literatur machten \u00fcberwiegend verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine r\u00fcckwirkende Steuerverstrickung von Anteilen geltend, die aufgrund des Erwerbs vor 2009 h\u00e4tten steuerfrei verkauft werden k\u00f6nnen. Der BFH begr\u00fcndet seine Entscheidung mit einer Auslegung des Regelungsgehalts von \u00a7 20 Abs. 4a Satz 2 EStG, die sich aus ihrem Wortlaut nicht ohne weiteres erschlie\u00dft. Demnach finde die Vorschrift zwar \u2013 wie vom Gesetzgeber angeordnet \u2013 erstmals auf Zufl\u00fcsse (Barabfindungen) nach dem 31.12.2008 Anwendung. Der Zufluss im Sinne der Norm m\u00fcsse aber eine steuerbare Gegenleistung f\u00fcr den Erhalt der Anteile sein, denn der Zweck der Norm sei nur die (Um-)Qualifizierung der Barzahlung in eine Dividende. Hierdurch solle aber kein origin\u00e4res Besteuerungsrecht f\u00fcr nicht mehr steuerverstrickte Verm\u00f6genswerte geschaffen werden.<\/p>\n<p>Der BFH schr\u00e4nkt somit den Regelungsgehalt des \u00a7 20 Abs. 4a Satz 2 EStG dahingehend ein, dass er lediglich die Behandlung der Barzahlung als Dividende regelt, <em>wenn<\/em> diese zus\u00e4tzliche Gegenleistung im Fall einer Ver\u00e4u\u00dferung der Aktien \u00fcberhaupt steuerbar gewesen w\u00e4re. Die Norm begr\u00fcnde aber keinen eigenen Steuertatbestand, regelt also nicht, ob die Zahlungen \u00fcberhaupt steuerbar sind.<\/p>\n<p>Wenn also die Barabfindung im Fall einer gedachten Ver\u00e4u\u00dferung schon nicht steuerbar w\u00e4re, kommt es nicht mehr zu einer Umqualifizierung dieser Eink\u00fcnfte in eine Dividende.<\/p>\n<p>Weiter begr\u00fcndet der BFH seine Entscheidung damit, dass auch aus verfassungsrechtlichen Gr\u00fcnden eine entsprechende Auslegung geboten ist. Andernfalls k\u00e4me es zur Besteuerung einer nicht mehr steuerverstrickten Verm\u00f6gensposition, welche mit dem steuerrechtlichen Verbot einer R\u00fcckwirkung nicht vereinbar w\u00e4re und f\u00fcr die auch keine hinreichenden Rechtfertigungsgr\u00fcnde ersichtlich sind.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung des BFH ist im Ergebnis richtig. Eine derartige r\u00fcckwirkende Besteuerung von nicht mehr steuerverstrickten Verm\u00f6genswerten w\u00fcrde eine verfassungswidrige R\u00fcckwirkung darstellen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Rahmen der zum Veranlagungszeitraum 2009 eingef\u00fchrten Abgeltungsteuer sind Gewinne aus Aktienverk\u00e4ufen stets als Eink\u00fcnfte aus Kapitalertr\u00e4gen steuerbar, soweit nicht aufgrund eines Erwerbs der Anteile vor 2009 ein sogenannter Altfall vorliegt. 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