{"id":8198,"date":"2017-02-14T12:25:52","date_gmt":"2017-02-14T10:25:52","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=8198"},"modified":"2017-02-14T12:25:52","modified_gmt":"2017-02-14T10:25:52","slug":"gewerblich-gepraegte-personengesellschaft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2017\/02\/14\/gewerblich-gepraegte-personengesellschaft\/","title":{"rendered":"Gewerblich gepr\u00e4gte Personengesellschaft \u2013 Rechtsf\u00e4higkeit der Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts wirkt auch im Steuerrecht"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_5462\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-5462\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-5462\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/02\/Herrmann_Gerald-5-168x111.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"111\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/02\/Herrmann_Gerald-5-168x111.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/02\/Herrmann_Gerald-5-440x292.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/02\/Herrmann_Gerald-5-755x502.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/02\/Herrmann_Gerald-5.jpg 1024w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-5462\" class=\"wp-caption-text\">RA Gerald Herrmann, Associate bei P+P P\u00f6llath + Partners, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Auch eine nicht gewerblich t\u00e4tige Personengesellschaft kann als sogenannte gewerblich gepr\u00e4gte Personengesellschaft Eink\u00fcnfte aus \u00a7 15 EStG generieren, wenn die pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafter ausschlie\u00dflich Kapitalgesellschaften sind und auch nur solche zur Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung befugt sind. (\u00a7 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG). F\u00fcr den Fall, dass die ma\u00dfgebliche Gesellschaft eine Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts ist, war nach bisheriger Rechtsprechung des BFH unter Umst\u00e4nden eine Qualifikation als gewerblich gepr\u00e4gte Personengesellschaft im Sinne dieser Vorschrift auch dann m\u00f6glich, wenn einer der Gesellschafter eine nat\u00fcrliche Person war. Der BFH hat nun in einem bisher wenig beachteten Beschluss vom 22.09.2016 \u2013 IV R 35\/13 (<a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=DB1221845\">DB 2016 S.\u00a02700<\/a>) festgestellt, dass eine Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts mit mindestens einer nat\u00fcrlichen Person als Gesellschafter keine gewerblich gepr\u00e4gte Personengesellschaft i.S.d. \u00a7 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG sein kann.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Hintergrund<\/strong><\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich richtet sich die Qualifikation der Eink\u00fcnfte einer Personengesellschaft nach der T\u00e4tigkeit der Gesellschaft.<\/p>\n<p>Der Gesetzgeber hat aber in \u00a7 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG die Eink\u00fcnfte einer Personengesellschaft unabh\u00e4ngig von deren tats\u00e4chlicher T\u00e4tigkeit als gewerblich eingestuft, wenn diese kapitalgesellschafts\u00e4hnlich strukturiert ist. Diese wird als gewerblich gepr\u00e4gte Personengesellschaft bezeichnet.<\/p>\n<p>Hierdurch soll sichergestellt werden, dass kapitalgesellschafts\u00e4hnlich strukturierte Personengesellschaften wie zum Beispiel die GmbH &amp; Co. KG bereits aufgrund ihrer Gesellschaftsstruktur zwingend gewerbliche Eink\u00fcnfte erzielen. Denn auch bei solchen liegt in wirtschaftlicher Hinsicht \u2013 ebenso wie bei den K\u00f6rperschaften, die kraft Rechtsform Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb erzielen \u2013 keine pers\u00f6nliche Haftung einer nat\u00fcrlichen Person vor.<\/p>\n<p>Eine solche gewerblich gepr\u00e4gte Personengesellschaft liegt vor, wenn es sich<\/p>\n<ul>\n<li>um eine Personengesellschaft handelt, die selbst keine gewerbliche T\u00e4tigkeit i.S.d. \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG aus\u00fcbt,<\/li>\n<li>nur Kapitalgesellschaften pers\u00f6nlich haftende Gesellschafter sind und<\/li>\n<li>ausschlie\u00dflich diese oder gesellschaftsfremde Dritte zur Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung befugt sind.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Diese Voraussetzungen m\u00fcssen jeweils kumulativ vorliegen.<\/p>\n<p>Die Frage, wer pers\u00f6nlich haftender Gesellschafter ist, bestimmt sich ausschlie\u00dflich nach gesellschaftsrechtlichen Grunds\u00e4tzen.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Kl\u00e4gerin war vorliegend eine Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts, bei der eine Aktiengesellschaft sowie zwei nat\u00fcrliche Personen Gesellschafter waren.<\/p>\n<p>Hierbei war im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass ausschlie\u00dflich die Aktiengesellschaft zur Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Gesellschaft befugt sein sollte. Auch sollte nur diese f\u00fcr die Gesellschaftsverbindlichkeiten unbeschr\u00e4nkt haften. Die Haftung der nat\u00fcrlichen Personen war auf die Kapitaleinlage beschr\u00e4nkt. Dies wurde gesellschaftsvertraglich vereinbart und wurde tats\u00e4chlich im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis durch eine jeweils individualvertragliche Haftungsbeschr\u00e4nkung erreicht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hatte im streitigen Veranlagungszeitraum Verluste aus der Anschaffung von Wertpapieren erlitten und begehrte die Feststellung negativer Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb. Das Finanzamt stufte die Eink\u00fcnfte aber als solche aus Kapitalverm\u00f6gen ein, d.h. es verneinte eine gewerbliche Pr\u00e4gung.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung des<\/strong> <strong>BFH <\/strong><\/p>\n<p>Der BFH folgte nun in seinem Beschluss (BFH vom 22.09.2016 \u2013 IV R 35\/13, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=DB1221845\">DB 2016 S.\u00a02700<\/a>) der Vorinstanz (FG Hessen vom 03.07.2013 \u2013 8 K 2647\/06) und wies die Revision zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Die Entscheidung beruht im Wesentlichen darauf, dass vorliegend auch nat\u00fcrliche Personen Gesellschafter der Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts waren und diese bei einer rein gesellschaftsrechtlichen Betrachtung aufgrund der jetzt anerkannten Rechtsf\u00e4higkeit der Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts f\u00fcr die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften. Somit sind nicht ausschlie\u00dflich Kapitalgesellschaften pers\u00f6nlich haftende Gesellschafter, was aber f\u00fcr die Einstufung als gewerblich gepr\u00e4gte Personengesellschaft zwingend ist.<\/p>\n<p>Die Frage, wer pers\u00f6nlich haftender Gesellschafter ist, ist nach Auffassung des BFH rein nach gesellschaftsrechtlichen Grunds\u00e4tzen zu bestimmen. Nach alter Rechtsauffassung des BGH war eine gesellschaftsrechtliche Beschr\u00e4nkung der Haftung der Gesellschafter auf das Gesellschaftsverm\u00f6gen m\u00f6glich. Denn die Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts wurde nach dieser Ansicht lediglich als Schuldverh\u00e4ltnis der Gesellschafter untereinander mit einem zus\u00e4tzlichen Sonderverm\u00f6gen in Form des Gesamthandverm\u00f6gens angesehen. Nicht die Gesellschaft selbst, sondern die Gesellschafter in ihrer gesamth\u00e4nderischen Verbundenheit seien Vertragspartner. Dementsprechend werde bei Vertr\u00e4gen mit der Gesellschaft, also nach dieser Ansicht den Gesellschaftern in ihrer gesamth\u00e4nderischen Verbundenheit, auch nur dieses Sonderverm\u00f6gen verpflichtet. Eine dar\u00fcber hinausgehende Haftung der Gesellschafter mit ihrem Privatverm\u00f6gen bed\u00fcrfe einer weiteren, besonderen rechtsgesch\u00e4ftlichen Verpflichtung. Diese erfolge zwar in der Rechtspraxis meist zusammen mit der Verpflichtung des Sonderverm\u00f6gens, k\u00f6nne aber durch einen ausdr\u00fccklichen Hinweis einseitig verhindert werden. Dies sei nun aufgrund der Anerkennung der Rechtsf\u00e4higkeit der Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts nicht mehr m\u00f6glich. Denn nun sei stets die Gesellschaft als solche Vertragspartnerin. Deren Gesellschafter haften aber dann unmittelbar aus Gesetz pers\u00f6nlich und unbeschr\u00e4nkt analog \u00a7 128 HGB f\u00fcr die Gesellschaftsverbindlichkeiten.<\/p>\n<p>Dementsprechend k\u00f6nne als Folge auch die fr\u00fchere Rechtsprechung des BFH (vgl. nur BFH vom 11.12.1986 \u2013 IV R 222\/84, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=RS0739905\">RS0739905<\/a>; vom 17.12.1992 \u2013 IX R 7\/91, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=DB0093449\">DB 1993 S.\u00a01496<\/a>), nach der in solchen F\u00e4llen der damals m\u00f6glichen gesellschaftsrechtlichen Haftungsbeschr\u00e4nkung bei der Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts eine gewerblich gepr\u00e4gte Personengesellschaft vorlag, nicht aufrechterhalten werden.<\/p>\n<p>Nach den Feststellungen des BFH ist demnach eine Einstufung einer Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts als gewerblich gepr\u00e4gte Personengesellschaft i.S.d. \u00a7 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG nicht mehr m\u00f6glich, sobald diese eine nat\u00fcrliche Person als Gesellschafter hat.<\/p>\n<p>Da der BFH vorliegend eine rein gesellschaftsrechtliche Betrachtungsweise vornimmt, ist die im vorliegenden Fall zus\u00e4tzlich individualvertraglich vereinbarte Haftungsbeschr\u00e4nkung der nat\u00fcrlichen Personen auf das Gesellschaftsverm\u00f6gen nicht von Bedeutung.<\/p>\n<p><strong>Zusammenfassung<\/strong><\/p>\n<p>Mit dieser Entscheidung wird letztlich die bisherige Rechtsprechung des BFH konsequent an die ge\u00e4nderte gesellschaftsrechtliche Einstufung der Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts durch den BGH angepasst.<\/p>\n<p>Der BFH folgt hierbei dem seit l\u00e4ngerem in der Literatur ganz herrschend vertretenen Ansatz, wonach eine Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts, an der eine nat\u00fcrliche Person beteiligt ist, keine gewerblich gepr\u00e4gte Personengesellschaft i.S.d. \u00a7 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG sein kann. Er best\u00e4tigt ausdr\u00fccklich sowohl die Rechtsf\u00e4higkeit der Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts als auch das Festhalten an einer rein gesellschaftsrechtlichen Betrachtung bei der Frage wer pers\u00f6nlich haftender Gesellschafter im Sinne dieser Vorschrift ist.<\/p>\n<p>Dies gilt f\u00fcr alle Gesellschaften b\u00fcrgerlichen Rechts, eine \u00dcbergangsregelung oder Vertrauensschutz f\u00fcr Altf\u00e4lle ist nicht vorgesehen. Insofern ist daher eine \u00dcberpr\u00fcfung bestehender Gesellschaftsstrukturen unerl\u00e4sslich.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Auch eine nicht gewerblich t\u00e4tige Personengesellschaft kann als sogenannte gewerblich gepr\u00e4gte Personengesellschaft Eink\u00fcnfte aus \u00a7 15 EStG generieren, wenn die pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafter ausschlie\u00dflich Kapitalgesellschaften sind und auch nur solche zur Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung befugt sind. 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