{"id":8201,"date":"2017-02-22T12:14:00","date_gmt":"2017-02-22T10:14:00","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=8201"},"modified":"2017-02-22T12:14:00","modified_gmt":"2017-02-22T10:14:00","slug":"erbschaft-als-betriebseinnahme-bei-gmbh","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2017\/02\/22\/erbschaft-als-betriebseinnahme-bei-gmbh\/","title":{"rendered":"Erbschaft als Betriebseinnahme bei GmbH"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_5880\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-5880\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-5880\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/07\/Curdt_MG_4550-168x84.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"84\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/07\/Curdt_MG_4550-168x84.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/07\/Curdt_MG_4550.jpg 250w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-5880\" class=\"wp-caption-text\">RA\/StB Dipl.-Kfm. Dr. Thomas Curdt, LL.M., Kapp, Ebeling &amp; Partner mbB, Hannover<\/p><\/div>\n<p>Wird eine GmbH als Erbe eingesetzt, stellen sich schwierige Abgrenzungsfragen aus ertragsteuerlicher und erbschaftsteuerlicher Sicht. In einem interessanten Urteil hat sich der BFH (BFH vom 06.12.2016 \u2013 I R 50\/16, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=DB1228832\">DB 2017 S.\u00a0285<\/a>) mit dem Verh\u00e4ltnis beider Steuerarten zueinander besch\u00e4ftigt.<!--more--><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Bewohner eines Pflegeheims hatte die GmbH, die das Pflegeheim betreibt, zu seinem Alleinerben eingesetzt mit der Auflage, den Nachlass f\u00fcr den Betrieb des Heims einzusetzen. Die gem. \u00a7 14 HeimG erforderliche Ausnahmegenehmigung f\u00fcr die Vorteilsgew\u00e4hrung an ein Pflegeheim lag vor. Der Nachlass betrug rund 1 Mio. Euro. Auf diese Zuwendung wurde zun\u00e4chst Erbschaftsteuer in H\u00f6he von rund 300.000 Euro festgesetzt, anschlie\u00dfend erfolgte die Festsetzung von rund 170.000 Euro K\u00f6rperschaftsteuer zzgl. Solidarit\u00e4tszuschlag.<\/p>\n<p>Die Klage der Pflegeheim-GmbH gegen die K\u00f6rperschaftsteuerfestsetzung wurde von dem FG Niedersachsen mit Urteil vom 28.06.2016 (10 K 285\/15, vgl. dazu <em>Kreft<\/em>, StR kompakt, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=DB1214245\">DB1214245<\/a>) abgelehnt. Der BFH hat die gegen dieses Urteil erhobene Revision ebenfalls als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung des BFH<\/strong><\/p>\n<p>Der BFH stellt aus ertragsteuerlicher Sicht zentral auf die Vorschrift des \u00a7 8 Abs. 2 KStG ab. Diese Vorschrift wird in st\u00e4ndiger Rechtsprechung so verstanden, dass eine K\u00f6rperschaft keine au\u00dferbetriebliche Sph\u00e4re habe, s\u00e4mtliche Einnahmen der K\u00f6rperschaft vielmehr als gewerbliche Eink\u00fcnfte zu erfassen seien. Auf die Frage, ob die Verm\u00f6gensmehrung unter eine der in \u00a7 2 Abs. 1 EStG genannten Einkunftsarten falle, komme es nicht an.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund sei der Abzug einer Einlage die einzige M\u00f6glichkeit, aus ertragsteuerlicher Sicht die aus der Erbschaft folgende Erh\u00f6hung des steuerbilanziellen Gewinns zu vermeiden. Im vorliegenden Fall hat der BFH das Vorliegen einer Einlage verneint, weil der Erblasser kein Gesellschafter der GmbH war und eine ausdr\u00fcckliche Verwendungsbestimmung zu Gunsten des Betriebs der Pflegeheim-GmbH getroffen hat. Die Gesellschafter der Pflegeheim-GmbH wiederum waren dem Erblasser \u2013 jedenfalls nach dem revisionsrechtlich ma\u00dfgeblichen Tatbestand des FG Niedersachsen \u2013 unbekannt.<\/p>\n<p>Nach dieser origin\u00e4ren ertragsteuerlichen W\u00fcrdigung pr\u00fcft der BFH, ob sich ein anderes Ergebnis aus dem Verh\u00e4ltnis zur Erbschaftsteuer ergebe. In diesem Zusammenhang wird zun\u00e4chst eine Relevanz des \u00a7 7 Abs. 8 ErbStG f\u00fcr die vorliegende Frage verneint. Nach dieser Vorschrift gelten Werterh\u00f6hungen von Anteilen einer Kapitalgesellschaft als Schenkung, die durch die Leistung einer anderen Person an die Gesellschaft erbracht werden. Diese erst 2011 eingef\u00fchrte Vorschrift soll Besteuerungsl\u00fccken im Falle disquotaler Einlagen verhindern. Der BFH deutet an, dass die Vorschrift im Falle einer Erbschaft aus systematischen Gr\u00fcnden m\u00f6glicherweise bereits nicht zur Anwendung komme, verneint dar\u00fcber hinaus aber auch die grunds\u00e4tzliche Relevanz dieser Vorschrift f\u00fcr die vorliegende ertragsteuerliche Problematik.<\/p>\n<p>Unter Hinweis auf \u00e4ltere Entscheidungen geht der BFH davon aus, dass ein Ausschlussverh\u00e4ltnis zwischen Ertragsteuern und Erbschaftsteuern nicht bestehe. Dies sei nur dann anders, wenn sich aus dem jeweiligen Tatbestand ein derartiger Ausschluss ergebe, wie es etwa bei der Zuwendung eines Dritten an einen Arbeitnehmer der Fall sei \u2013 in diesem Fall liege entweder eine unentgeltliche schenkungsteuerpflichtige Zuwendung vor oder es seien Eink\u00fcnfte aus nichtselbstst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit gegeben.<\/p>\n<p>Verfassungsrechtliche Bedenken hatte der BFH bereits deshalb nicht, weil die Bundesrepublik Deutschland \u00fcber kein einheitliches Steuersystem verf\u00fcge und kein allgemeines Verfassungsgebot einer rechtsformneutralen Besteuerung bestehe.<\/p>\n<p><strong>Wertung<\/strong><\/p>\n<p>Die vorliegende Entscheidung des BFH betrifft grundlegende Fragen: So ist die Ansicht, es gebe bei K\u00f6rperschaften keine au\u00dferbetriebliche Sph\u00e4re, bereits seit langem umstritten. Zur Sichtweise des BFH ist jedenfalls anzumerken, dass der Wortlaut des \u00a7 8 Abs. 2 KStG nicht zwingend zu dem gefundenen Ergebnis f\u00fchrt. Mit dem Wortlaut w\u00e4re es mindestens ebenso gut vereinbar, lediglich die Eink\u00fcnfte des \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 1-7 EStG nach \u00a7 8 Abs. 2 KStG als gewerbliche Eink\u00fcnfte zu werten. Zu Unterschieden f\u00fchrt diese Frage nicht nur bei der Ber\u00fccksichtigung von Verm\u00f6gensmehrungen, die sich nicht dem Eink\u00fcnftekatalog des \u00a7 2 EStG zuordnen lassen. Auch bei verlustbringenden T\u00e4tigkeiten, etwa Liebhaberei, w\u00e4ren andere steuerliche Folgen zu ziehen.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall erscheint es im Ergebnis zutreffend, die Voraussetzungen einer Einlage zu verneinen. Diese ertragsteuerliche Frage w\u00e4re vermutlich anders zu beurteilen, wenn f\u00fcr die Zuwendung in das Gesellschaftsverm\u00f6gen die pers\u00f6nliche Beziehung des Zuwendenden zum Gesellschafter entscheidend ist (mittelbare verdeckte Einlage).<\/p>\n<p>Eine tatbestandliche Abgrenzung der jeweiligen Besteuerungsvorschriften ist in der Tat nicht vorhanden, was auch in der unterschiedlichen Perspektive der Vorschriften begr\u00fcndet ist. Das Ertragsteuerrecht legt die Sichtweise des Empf\u00e4ngers zugrunde, wonach die Zuwendungen stets als betrieblich veranlasst gewertet werden. Im Unterschied dazu ist f\u00fcr die Anwendung des erbschaftsteuerlichen Tatbestands entscheidend, dass es sich aus Sicht des Zuwendenden um eine unentgeltliche und somit um eine pers\u00f6nlich veranlasste Zuwendung handelt.<\/p>\n<p>Die bestehende Doppelbelastung aus Ertragsteuer und Erbschaftsteuer auf Ebene der Pflegeheim-GmbH ist im vorliegenden Fall dadurch abgemildert, dass die GmbH nach \u00a7 3 Nr.\u00a020 GewStG von der Gewerbesteuer befreit war und die addierte Steuerbelastung von Ertragsteuer und Erbschaftsteuer daher bei rd. 47% lag. W\u00e4re diese Vorschrift nicht einschl\u00e4gig, l\u00e4gen die wirtschaftlichen Folgen der Doppelbelastung durch den zus\u00e4tzlichen Anfall von Gewerbesteuer bei \u00fcber 60%.<\/p>\n<p>Zur Abmilderung der drohenden Doppelbelastung von Ertrag- und Erbschaftsteuer ist daher eine Ber\u00fccksichtigung der vorstehenden Rechtslage empfehlenswert, damit die Zuwendung nicht zum \u00fcberwiegenden Teil dem Fiskus anf\u00e4llt. Dies gilt besonders aus dem Grunde, dass bei K\u00f6rperschaften die Anrechnungsvorschrift des \u00a7 35b EStG keine Anwendung findet, wie der BFH in dem vorliegenden Urteil ebenfalls festgestellt hat.<\/p>\n<p>Abschlie\u00dfend sei darauf hingewiesen, dass sich im Falle einer lebzeitigen Zuwendung weitere Abgrenzungsfragen stellen. Dem Wortlaut nach w\u00e4re nicht nur eine unentgeltliche Zuwendung gem. \u00a7 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG an die GmbH, sondern auch der Tatbestand des \u00a7 7 Abs. 8 ErbStG \u2013 Schenkung an die Gesellschafter durch Werterh\u00f6hung der Anteile \u2013 erf\u00fcllt. Es bleibt zu hoffen, dass der f\u00fcr Schenkungsteuer zust\u00e4ndige II. Senat des BFH in diesem Fall einen Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr einen tatbestandlichen Ausschluss zweier Schenkungen findet.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wird eine GmbH als Erbe eingesetzt, stellen sich schwierige Abgrenzungsfragen aus ertragsteuerlicher und erbschaftsteuerlicher Sicht. 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