{"id":8209,"date":"2017-03-02T17:49:39","date_gmt":"2017-03-02T15:49:39","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=8209"},"modified":"2017-03-02T17:49:39","modified_gmt":"2017-03-02T15:49:39","slug":"internationaler-datenaustausch-in-steuersachen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2017\/03\/02\/internationaler-datenaustausch-in-steuersachen\/","title":{"rendered":"Internationaler Datenaustausch in Steuersachen: eine Revolution steht vor der T\u00fcr"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_5588\" style=\"width: 147px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-5588\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-5588\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/03\/2010_Haag-Hochformat-137x168.jpg\" alt=\"\" width=\"137\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/03\/2010_Haag-Hochformat-137x168.jpg 137w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/03\/2010_Haag-Hochformat-440x539.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/03\/2010_Haag-Hochformat-755x925.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/03\/2010_Haag-Hochformat.jpg 1252w\" sizes=\"(max-width: 137px) 100vw, 137px\" \/><p id=\"caption-attachment-5588\" class=\"wp-caption-text\">RA\/StB Dr. Maximilian Haag, LL.M., P+P P\u00f6llath und Partners, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Der internationale Informationsaustausch in Steuersachen wird das Besteuerungsverfahren in Deutschland und anderen L\u00e4ndern in naher Zukunft revolutionieren. Aus der Ankn\u00fcpfung der Ertragsteuern am Welteinkommen ergeben sich Informationsdefizite der Finanzbeh\u00f6rden bei Auslandssachverhalten, da die nationalen Ermittlungsm\u00f6glichkeiten im Regelfall an der Staatsgrenze enden. Angesichts einer zunehmenden Mobilit\u00e4t von Personen, G\u00fctern und Kapital liegt es auf der Hand, dass die nationalen Steuerbeh\u00f6rden an Grenzen bei der Feststellung der steuerlich ma\u00dfgebenden Sachverhalte sto\u00dfen. Die zwischenzeitlich geschaffenen Mitwirkungs- und Meldepflichten der Steuerpflichtigen bei Auslandsachverhalten (u.a. \u00a7\u00a7 90 Abs. 2 und 3, 138 Abs. 2 AO, \u00a7\u00a7 16, 17 AStG, \u00a7\u00a030 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 ErbStG) haben nicht zu der gew\u00fcnschten Beseitigung des Informationsnachteils des Fiskus gef\u00fchrt. Der unmittelbare Steuerdatenaustausch zwischen den Steuerbeh\u00f6rden einzelner L\u00e4nder soll dem abhelfen.<!--more--><\/p>\n<p><strong>\u00dcberblick<\/strong><\/p>\n<p>Der internationale Datenaustausch in Steuersachen l\u00e4sst sich in folgende Instrumente einteilen:<\/p>\n<ol>\n<li>den Informationsaustausch auf Ersuchen,<\/li>\n<li>den automatischen Informationsaustausch,<\/li>\n<li>den spontanen Informationsaustausch.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Die Rechtsquellen des internationalen Datenaustauschs sind sehr verschieden, sie \u00fcberlappen sich teilweise, teilweise stehen sie unabh\u00e4ngig nebeneinander. Neben bilateralen Abkommen mit Auskunftsklauseln (z.B. Doppelbesteuerungsabkommen) gibt es mehrere multilaterale Abkommen zum Datenaustausch und zur Amtshilfe in Steuersachen. Mit der EU-Amtshilferichtlinie existieren \u00fcberdies EU-einheitliche Bestimmungen f\u00fcr den Steuerdatenaustausch, welche zum Teil deutlich \u00fcber die Regelungen der vorhandenen multilateralen Abkommen hinausgehen. In Deutschland wurden die Instrumente des Steuerdatenaustauschs vor allem im Finanzkonteninformationsaustauschgesetz (FKAustG) vom 21.12.2015 und im EU-Amtshilfegesetz (EUAHiG) vom 26.06.2013 umgesetzt (vgl. hierzu <em>Bien<\/em>, <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2016\/06\/20\/informationsaustausch-der-finanzverwaltungen\/\">Steuerboard vom 20.06.2016<\/a>).<\/p>\n<p><strong>Informationsaustausch auf Ersuchen<\/strong><\/p>\n<p>\u00c4ltere Doppelbesteuerungsabkommen sehen einen Datenaustausch auf Ersuchen nur zum Zwecke der Durchf\u00fchrung des Abkommens vor (\u201ekleine Auskunftsklausel\u201c). Aktuelle Doppelbesteuerungsabkommen sowie die in j\u00fcngster Zeit mit vielen \u201eSteueroasen\u201c geschlossenen Steuerinformationsaustauschabkommen enthalten hingegen eine \u201egro\u00dfe Auskunftsklausel\u201c, wonach die Vertragsstaaten alle zur Durchf\u00fchrung des Abkommens und des innerstaatlichen Steuerrechts notwendigen Daten austauschen. Zwischen den EU-Staaten gilt dieser \u201egro\u00dfe\u201c Auskunftsstandard auch ohne Doppelbesteuerungsabkommen, da EU-Recht alle EU-Mitglieder zur gegenseitigen Auskunftserteilung auf Ersuchen verpflichtet (\u00a7\u00a7 4-6 EUAHiG).<\/p>\n<p><strong>Automatischer Informationsaustausch bei Finanzkonten<\/strong><\/p>\n<p>Mit dem Common Reporting Standard (CRS) der OECD vom 21.07.2014 fiel der Startschuss zur Schaffung eines internationalen Regelwerks \u00fcber den Automatischen Informationsaustausch (AIA) f\u00fcr Finanzkonten. Deutschland ist dem CRS am 21.12.2015 beigetreten und hat ihn im FKAustG umgesetzt. Vertragsparteien sind u.a. alle EU-Staaten, ferner die USA, Russland, China und Japan, aber auch die Schweiz, Liechtenstein, Monaco, Guernsey und Jersey, Singapur und die Cayman-Inseln. Im Rahmen des AIA erheben alle in einem Vertragsstaat ans\u00e4ssigen Finanzinstitute Daten \u00fcber bei ihnen gef\u00fchrte Konten von Berechtigten, die in einem anderen Vertragsstaat ans\u00e4ssig sind. Zu den erhobenen Daten geh\u00f6ren pers\u00f6nliche Angaben, Steuer- und Kontonummern, die Jahressalden der jeweiligen Konten und alle diesen Konten je Jahr gutgeschriebenen Ertr\u00e4ge. Diese Daten werden einmal j\u00e4hrlich von dem Finanzinstitut an eine zentrale Finanzbeh\u00f6rde im jeweiligen Land \u00fcbermittelt, welche die Daten automatisch an eine zentrale Stelle im Ans\u00e4ssigkeitsstaat des Berechtigten weiterleitet. In Deutschland ist das Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde f\u00fcr die \u00dcbermittlung der im Inland gesammelten Kontendaten an ausl\u00e4ndische Steuerbeh\u00f6rden als auch f\u00fcr den Empfang von Kontendaten aus dem Ausland und deren Verteilung an die deutschen Finanz\u00e4mter (\u00a7 5 FKAustG). Eine Gruppe von L\u00e4ndern, u.a. Deutschland, Gro\u00dfbritannien und Liechtenstein, wendet den AIA bereits ab 01.01.2016 an und \u00fcbermittelt die f\u00fcr 2016 gesammelten Finanzkontendaten erstmalig im September 2017 (\u201eearly adopters\u201c). Danach erfolgt die Daten\u00fcbertragung immer im September f\u00fcr das Vorjahr.<\/p>\n<p>F\u00fcr Steuerpflichtige von Bedeutung ist der Umstand, dass der AIA sie nicht von der Pflicht zur Abgabe einer vollst\u00e4ndigen Steuererkl\u00e4rung befreit. Der AIA bietet der Finanzverwaltung ein Kontrollinstrument, ohne dass der Steuerpflichtige Kenntnis von den \u00fcber ihn ausgetauschten Kontendaten erh\u00e4lt. Zahlreiche Steuerpflichtige werden nach September 2017 Post von ihrem Finanzamt bekommen, falls die f\u00fcr 2016 automatisch ausgetauschten Kontendaten von den in der Steuererkl\u00e4rung 2016 enthaltenen Angaben abweichen.<\/p>\n<p><strong>Automatischer Informationsaustausch in sonstigen F\u00e4llen<\/strong><\/p>\n<p>Au\u00dferhalb des Bereichs ausl\u00e4ndischer Finanzkonten sieht das EU-Recht einen automatischen Datenaustausch zwischen den EU-Mitgliedsstaaten f\u00fcr L\u00f6hne, Aufsichtsratsverg\u00fctungen, bestimmte Lebensversicherungen, Ruhegeh\u00e4lter und Mieteink\u00fcnfte aus Immobilien vor (\u00a7 7 EUAHiG). Diese Meldepflichten gelten seit 01.01.2014 und werden jeweils zum 30.06. des Folgejahres umgesetzt, erstmalig im Jahr 2015. Es sind erste F\u00e4lle aus der Praxis bekannt, in denen finanzamtliche Pr\u00fcfungen aufgrund von automatisch \u00fcbermittelten Lohndaten aus dem Ausland eingeleitet wurden.<\/p>\n<p><strong>Spontaner Informationsaustausch<\/strong><\/p>\n<p>Alle steuerlich relevanten Daten k\u00f6nnen Gegenstand des spontanen Informationsaustauschs sein, der auf das internationale \u00dcbereinkommen \u00fcber die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen vom 27.05.2010 zur\u00fcckgeht. Sowohl die EU-Amtshilferichtlinie als auch das deutsche Recht haben den spontanen Informationsaustausch umgesetzt (\u00a7\u00a7\u00a08, 9 EUAHiG). Vertragsstaaten sind neben den EU-Mitgliedern u.a. die OECD-Mitglieder, ferner Singapur seit 01.05.2016 und Liechtenstein seit 01.12.2016. Gegenstand des spontanen Informationsaustauschs k\u00f6nnen alle Informationen sein, die nach pflichtgem\u00e4\u00dfem Ermessen einer ausl\u00e4ndischen Steuerbeh\u00f6rde f\u00fcr die deutsche Finanzverwaltung n\u00fctzlich sein k\u00f6nnen. F\u00fcr einzelne Fallgruppen besteht eine Meldepflicht der ausl\u00e4ndischen Beh\u00f6rde, namentlich bei Vermutung einer Steuerverk\u00fcrzung sowie bei Vermutung \u201ek\u00fcnstlicher\u201c Gewinnverlagerungen im Konzern.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Der internationale Steuerdatenaustausch wird die Besteuerung grenz\u00fcberschreitender Sachverhalte tiefgreifend ver\u00e4ndern. Positiv ist dabei der Umstand, dass die Finanzverwaltung damit ihrer Pflicht zur gleichm\u00e4\u00dfigen Besteuerung (Art.\u00a03 GG) gerecht werden kann. Aus rechtsstaatlicher Perspektive zu bem\u00e4ngeln ist aber, dass der Steuerpflichtige keine Kenntnis von den \u00fcber ihn ausgetauschten Informationen und keine M\u00f6glichkeit effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs.\u00a04 GG) etwa gegen die \u00dcbermittlung falscher Informationen an das Ausland erh\u00e4lt. Schlie\u00dflich ist zu bef\u00fcrchten, dass der Gesetzgeber den k\u00fcnftigen Informationsvorteil der Finanzverwaltung dazu nutzen k\u00f6nnte, Steuern beliebig zu erh\u00f6hen und dadurch ein internationaler Steuererh\u00f6hungswettlauf in Gang kommt. Anzumerken ist allerdings, dass der internationale Datenaustausch auf absehbare Zeit nicht l\u00fcckenlos sein wird: In r\u00e4umlicher Hinsicht wird es weiter L\u00e4nder (insb. in Afrika, Nahost und im pazifischen Raum) geben, die am Steuerdatenaustausch nicht teilnehmen. In sachlicher Hinsicht k\u00f6nnen unterschiedliche nationale Vollzugsstandards und die Unkenntnis nationaler Steuerbeh\u00f6rden \u00fcber die Steuervorschriften anderer L\u00e4nder dazu f\u00fchren, dass das Informationspotenzial des Steuerdatenaustauschs nicht restlos und von Land zu Land ungleich ausgesch\u00f6pft wird \u2013 insoweit gibt der Steuerdatenaustausch keine Garantie f\u00fcr eine fl\u00e4chendeckende Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der internationale Informationsaustausch in Steuersachen wird das Besteuerungsverfahren in Deutschland und anderen L\u00e4ndern in naher Zukunft revolutionieren. 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