{"id":821,"date":"2010-09-02T11:20:34","date_gmt":"2010-09-02T10:20:34","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=821"},"modified":"2011-03-10T16:17:02","modified_gmt":"2011-03-10T15:17:02","slug":"klare-wie-zwingende-steuerreformvorgaben-des-bundesverfassungsgerichts","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/09\/02\/klare-wie-zwingende-steuerreformvorgaben-des-bundesverfassungsgerichts\/","title":{"rendered":"Klare wie zwingende Steuerreformvorgaben des Bundesverfassungsgerichts"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_822\" style=\"width: 140px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-822\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/09\/02\/klare-wie-zwingende-steuerreformvorgaben-des-bundesverfassungsgerichts\/prof-dr-theisen\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-822\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-822\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/09\/Prof.-Dr.-Theisen-130x168.jpg\" alt=\"\" width=\"130\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/09\/Prof.-Dr.-Theisen-130x168.jpg 130w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/09\/Prof.-Dr.-Theisen-440x566.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/09\/Prof.-Dr.-Theisen-755x972.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/09\/Prof.-Dr.-Theisen.jpg 1095w\" sizes=\"(max-width: 130px) 100vw, 130px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-822\" class=\"wp-caption-text\">Prof. Dr. Dr. Manuel R. Theisen, Ludwig-Maximilians-Universit\u00e4t M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Die Erbschaftsteuer, deren Reformierung wie Modernisierung kommt nicht zur Ruhe. L\u00e4ngst w\u00e4re sie daher auch als Thema in die TV-Talkrunden der Nation eingezogen: Allein, es stehen naturgem\u00e4\u00df nicht alle in einem Erbfall Verwickelte und davon Betroffene zur Verf\u00fcgung. \u201eDer steueroptimale Tod\u201c &#8211; wie es ein Wiener Kollege so unnachahmlich sch\u00f6n formulierte &#8211; w\u00e4re ansonsten ein mehr als abendf\u00fcllendes Thema.<!--more--><\/p>\n<p>Der Steuergesetzgeber ist bei der Erbschaftsteuer schon lange Getriebener, seit Ende Juli diesen Jahres wird er gar zum Gehetzten: Nach Vorgaben des BVerfG aus dem Jahr 2006 musste das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz wegen verfassungswidriger Bewertungsma\u00dfst\u00e4be ge\u00e4ndert werden (Beschluss vom 7. 11. 2006 &#8211; 1 BvL 10\/02, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,206970,\" target=\"_blank\">DB 2007 S. 320<\/a>). Dieser zwingenden Auflage ist der Gesetzgeber &#8211; angesichts des drohenden Wegfalls der Erbschaftsteuereinnahmen &#8211; mit M\u00fche und Not noch zum 31. 12. 2008 nachgekommen. Die seinerzeit politisch erzeugte Eile lie\u00df die Verantwortlichen nahezu jeden Expertenrat in den Wind schlagen. Die Folge: Das neue Erbschaftsteuergesetz gelangte umgehend wieder in die Reparaturwerkstatt des Gesetzgebers ebenso wie vor die Schranken der Gerichtsbarkeit. Nachbesserungen im Jahressteuergesetz 2009 sowie im (geplanten) Jahressteuergesetz 2010 sollen die schlimmsten M\u00e4ngel beseitigen helfen.<\/p>\n<p>Gehetzt aber wird der Steuergesetzgeber nunmehr durch den Beschluss des Verfassungsgerichts vom 21. 7. 2010 (1 BvR 611\/07, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,363302,\" target=\"_blank\">DB 2010 S. 1863<\/a>): Nach diesem Beschluss sind zentrale Vorschriften des (alten) Erbschaftsteuergesetzes seit 2001 insoweit verfassungswidrig, als sie Ehepartner einerseits und nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz verpartnerte Paare unterschiedlich &#8211; und damit diskriminierend &#8211; behandelt. In kristallklarer Sprache arbeitet der BVerfG-Senat seine grundlegenden Betrachtungen und Begr\u00fcndungen heraus: Das Grundgesetz verpflichtet den Gesetzgeber zum Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG). Schon in einem Beschluss in 2009 aber hat das Verfassungsgericht fast malizi\u00f6s darauf hingewiesen, dass diese Verfassungsnorm es nicht rechtfertigt, die der Ehe vergleichbaren Lebensformen undifferenziert zu benachteiligen (Beschluss vom 07.07.2009, BVerfGE 124 S. 226 = <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,337552,\" target=\"_blank\">DB 2009 S. 2441<\/a>).<\/p>\n<p>Die Erbschaftsteuer ist in Deutschland als Erbanfallsteuer ausgestaltet, d. h. sie erfasst die Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit des Erben. Ein Tatbestand, der in stammtischnahen Diskussionen gerne \u00fcbersehen wird, wenn von der Besteuerung \u201ebereits besteuerten Verm\u00f6gens\u201c das Wort geredet wird. Hilfreich wie zutreffend stellt daher das h\u00f6chste deutsche Gericht fest: \u201eDer Verm\u00f6genszuwachs durch einen Erbfall stellt sich beim Ehegatten nicht anders dar als bei einem Lebenspartner\u201c. Die Familie, namentlich das potenzielle oder tats\u00e4chliche Vorhandensein von (ehelichen, au\u00dferehelichen oder adoptierten) Kindern spielt bei der streitigen Gew\u00e4hrung besonderer Freibetr\u00e4ge ebenso keine Rolle wie bei einer Beg\u00fcnstigung beim Steuertarif. \u201eDas geltende Recht macht \u2026 die Privilegierung der Ehe nicht vom Vorhandensein gemeinsamer Kinder abh\u00e4ngig, sondern differenziert bei der H\u00f6he des Freibetrages nicht zwischen kinderlosen Ehen und solchen, aus denen Kinder hervorgegangen sind.\u201c<\/p>\n<p>Der zuletzt zitierte Satz aus dem Beschluss des 1. Senats muss als Sprengsatz f\u00fcr den Steuergesetzgeber bezeichnet werden: Er ist ohne Einschr\u00e4nkung auf die insoweit vergleichbare Privilegierung von Ehepartnern im Einkommensteuerrecht, namentlich durch die Gew\u00e4hrung des Splittingverfahrens nach \u00a7 26 b EStG, anzuwenden. Da keine spezifischen Unterschiede hinsichtlich dieser Steuernorm im Vergleich zu den ebenfalls tarifbezogenen Kritikpunkten bez\u00fcglich der Erbschaftsteuer erkennbar sind, muss der Steuergesetzgeber nicht nur &#8211; r\u00fcckwirkend &#8211; alle vergleichbaren Erbschaftsteuerf\u00e4lle seit 2001 wegen der festgestellten Diskriminierung &#8211; neu regeln und entsprechend steuerlich gleich behandeln. Er muss &#8211; m. E. (sp\u00e4testens) mit Wirkung f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 2010, ggf. r\u00fcckwirkend f\u00fcr alle zumindest noch offenen Steuerveranlagungen auch auf verpartnerte Personen das Splittingverfahren als Regelverfahren zwingend anwenden. Eine bereits anstehende, diesbez\u00fcgliche Klage vor dem BVerfG wegen einkommensteuerlicher Diskriminierung ist m. E. damit in der Sache hinf\u00e4llig, das BVerfGE kann unter Bezug auf seine Ausf\u00fchrungen in dem Beschluss vom 21. 7. 2010 insoweit zu keinem anderen Ergebnis kommen.<\/p>\n<p>Aktuelle, kurzschlie\u00dfende Stellungnahmen von L\u00e4nderf\u00fcrsten und Generalsekret\u00e4ren kommt der Charakter des ber\u00fchmten Rufens im dunklen Wald zu: Hinsichtlich der verfassungsgerichtlichen W\u00fcrdigung ist eben nicht zwischen einmaligen und periodisch anfallenden Steuern zu differenzieren. Auch der Umfang der zu \u201ebef\u00fcrchtenden\u201c Steuerausf\u00e4lle kann hier nicht bem\u00fcht werden: Bei derzeit rund 19.000 verpartnerten homosexuellen oder lesbischen Paaren &#8211; mit einem vermutlichen hohen Anteil an Doppelverdienern &#8211; kann eine gravierende \u201eHaushaltsgef\u00e4hrdung\u201c ausgeschlossen werden. Selbst die deutlich weitergehende R\u00fcckwirkung bei der nunmehr zwingend geforderten Neuordnung der Erbschaftsteuer erlaubt nach Auffassung das BVerfG keine solche Einschr\u00e4nkung: \u201eEine Gef\u00e4hrdung der geordneten Finanz- und Haushaltsplanung durch die r\u00fcckwirkende Besserstellung eingetragener Lebenspartner im Erbschaft- und Schenkungssteuerrecht zum August 2001 kommt angesichts der zu erwartende geringen Zahl der hiervon betroffenen F\u00e4lle offensichtlich nicht in Betracht\u201c.<\/p>\n<p>Die gute Nachricht: Alle verpartnerten Paare sollten &#8211; jeder f\u00fcr sich &#8211; die Zusammenveranlagung bei Abgabe ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rungen beantragen, nach Ablehnung durch die Finanzbeh\u00f6rden Widerspruch einlegen und damit ihren Fall \u201eoffen halten\u201c. Die schlechte Nachricht: Wegen des \u201eSplittingvorteils\u201c &#8211; bei Eignung &#8211; in die Verpartnerung zu st\u00fcrmen, ist ein ebenso schlechter Rat, wie er dies f\u00fcr heterosexuelle Paare schon immer war. Ein Steuersparmodell ist das Splitting nicht, Tax und Sex passt nicht auf den gleichen (Bier-)Deckel.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Erbschaftsteuer, deren Reformierung wie Modernisierung kommt nicht zur Ruhe. 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