{"id":8213,"date":"2017-03-06T16:18:52","date_gmt":"2017-03-06T14:18:52","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=8213"},"modified":"2017-03-06T16:18:52","modified_gmt":"2017-03-06T14:18:52","slug":"neuer-realteilungserlass-und-sachwertabfindung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2017\/03\/06\/neuer-realteilungserlass-und-sachwertabfindung\/","title":{"rendered":"Neuer Realteilungserlass und Sachwertabfindung \u2013 Das BMF will es nicht glauben"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_7004\" style=\"width: 125px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-7004\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-7004\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/09\/Pupeter_Alexander_NEU-115x168.jpg\" alt=\"\" width=\"115\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/09\/Pupeter_Alexander_NEU-115x168.jpg 115w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/09\/Pupeter_Alexander_NEU-440x639.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/09\/Pupeter_Alexander_NEU-755x1097.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/09\/Pupeter_Alexander_NEU-206x300.jpg 206w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/09\/Pupeter_Alexander_NEU.jpg 1406w\" sizes=\"(max-width: 115px) 100vw, 115px\" \/><p id=\"caption-attachment-7004\" class=\"wp-caption-text\">RA\/StB Dipl.-Kfm. Alexander Pupeter, Partner bei P+P P\u00f6llath + Partners, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Zum Jahresende 2016 erhielt die Praxis einen neuen Realteilungserlass (BMF vom 20.12.2016, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=DB1226044\">DB 2017 S. 97<\/a>). Dieser ersetzt den alten Realteilungserlass aus dem Jahr 2006 (BMF vom 28.02.2006, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=DB0134380\">DB 2006 S. 527<\/a>). Was ist alles neu? Ein Textvergleich f\u00fchrt zur Entt\u00e4uschung. Es wurden nur sehr wenige Stellen ge\u00e4ndert. Die einzig wirklich wichtige \u00c4nderung d\u00fcrfte die Erg\u00e4nzung zur Sachwertabfindung sein.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Realteilung und Sachwertabfindung <\/strong><\/p>\n<p>Eines der gro\u00dfen Probleme bei der Realteilung ist die Einordnung der Sachwertabfindung. Darunter wird der Fall verstanden, dass ein Mitunternehmer aus einer betrieblichen Personengesellschaft ausscheidet, Betriebsverm\u00f6gen als Abfindung mitnimmt und weiterhin betrieblich nutzt, die Personengesellschaft selbst jedoch von den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird. Typischer Fall: Ein Arzt, Anwalt oder Steuerberater scheidet aus einer fortbestehenden Soziet\u00e4t aus und nimmt seine Patienten\/Mandanten und ggf. seine Mitarbeiter mit.<\/p>\n<p>Aus Sicht des Ausscheidenden spielt es keine Rolle, ob die \u00fcbrigen Gesellschafter die Gesellschaft ebenfalls verlassen oder ob sie sie fortsetzen. Deshalb wird von vielen die Auffassung vertreten, auch ein solcher Vorgang sollte nach den Realteilungsregeln (\u00a7\u00a016 Abs.\u00a03 Satz\u00a02 EStG) beurteilt werden. Die Finanzverwaltung hat dies u.a. in ihrem Realteilungserlass vom 28.02.2006 abgelehnt. Das Ausscheiden mit Sachwertabfindung bemesse sich ausschlie\u00dflich nach \u00a7\u00a06 Abs.\u00a05 EStG. Der wesentliche Unterschied liegt darin, dass nach Realteilungsregeln die \u00dcbernahme von Verbindlichkeiten der Gesellschaft unsch\u00e4dlich ist, w\u00e4hrend dies nach \u00a7 6 Abs. 5 EStG zur teilweisen Steuerpflicht f\u00fchrt.<\/p>\n<p><strong>Grundsatzentscheidung des BFH<\/strong><\/p>\n<p>Der BFH hat mit Urteil vom 17.09.2015 (III R 49\/13, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=DB1192375\">DB 2016 S. 624<\/a>; vgl. dazu auch <em>Schacht<\/em>, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=DB1196342\">DB 2016 S.\u00a0794<\/a>) entschieden, dass ein solches Ausscheiden mit Sachwertabfindung jedenfalls dann als Realteilung zu verstehen ist, wenn dem Ausscheidenden ein Teilbetrieb \u00fcbertragen wird. Das k\u00f6nnte z.B. der Fall sein, wenn der Ausscheidende eine Niederlassung leitete, die er unter eigenem Namen fortf\u00fchrt (so auch der Urteilsfall).<\/p>\n<p>Diese Entscheidung des III.\u00a0Senats wurde ausdr\u00fccklich mit dem IV.\u00a0 sowie dem VIII.\u00a0Senat abgestimmt. Inhaltlich begr\u00fcndete der III.\u00a0Senat seine Auffassung im Wesentlichen mit systematischen Argumenten. Die Realteilungsvorschriften (\u00a7\u00a016 Abs.\u00a03 S\u00e4tze\u00a02 ff. EStG) kn\u00fcpften an eine Regelung (\u00a7\u00a016 Abs.\u00a03 Satz\u00a01 EStG) an, die u.a. auf die Aufgabe eines Mitunternehmeranteiles abzielt. Auch das Ausscheiden aus einer fortbestehenden Mitunternehmerschaft mit Sachwertabfindung sei die Aufgabe eines Mitunternehmeranteils. Daneben ergebe sich die Einordnung der Sachwertabfindung als Realteilung aus der Gesetzesbegr\u00fcndung bei erstmaliger Kodifizierung der Realteilung im Jahr 1999. Im \u00dcbrigen entspr\u00e4che dies auch dem Zweck des Rechtsinstituts Realteilung. Wirtschaftlich sinnvolle Umstrukturierungsvorg\u00e4nge sollten steuerlich nicht belastet werden, soweit die Erfassung der stillen Reserven sichergestellt sei. Eine Mitunternehmerschaft k\u00f6nne nicht nur durch Aufl\u00f6sung, sondern auch durch Ausscheiden Einzelner umstrukturiert werden.<\/p>\n<p>Der BFH konnte seine Entscheidung auf eine Sachwertabfindung mit Teilbetrieben beschr\u00e4nken, da ein solcher Fall dem Verfahren zugrunde lag und sich die anderen Senate soweit ersichtlich nur hierzu ge\u00e4u\u00dfert haben.<\/p>\n<p><strong>Teilweise Akzeptanz durch BMF<\/strong><\/p>\n<p>Auf dieses Urteil hin hat die Finanzverwaltung nunmehr im neuen Realteilungserlass vom 20.12.2016 ihre Auffassung zur Sachwertabfindung eingeschr\u00e4nkt. Grunds\u00e4tzlich stellt eine Sachwertabfindung weiterhin keine Realteilung dar. Nur wenn ein oder mehrere Mitunternehmer unter Mitnahme jeweils eines Teilbetriebs aus der Mitunternehmerschaft ausscheiden, liegt auch dann eine beg\u00fcnstigte Realteilung vor, wenn die Mitunternehmerschaft von den verbleibenden Mitunternehmern fortgesetzt wird. Begr\u00fcndet wird diese Aussage ausschlie\u00dflich durch den Verweis auf das Urteil vom 17.09.2015.<\/p>\n<p>Dass die Finanzverwaltung angesichts der \u00fcbereinstimmenden Aussagen der beteiligten Senate ihre bisherige Position r\u00e4umt, ist vern\u00fcnftig. Ein Nichtanwendungserlass mit dem Versuch, eine Rechtsprechungs\u00e4nderung durchzusetzen, h\u00e4tte keine Erfolgsaussichten gehabt.<\/p>\n<p><strong>Sachwertabfindung mit Einzelwirtschaftsg\u00fctern \u2013 Musste das offen bleiben?<\/strong><\/p>\n<p>Aus Sicht des Verfassers ist es allerdings nicht gl\u00fccklich, dass die Finanzverwaltung bez\u00fcglich einer Sachwertabfindung, die nicht in Teilbetrieben besteht, bei ihrer alten Auffassung bleibt. Zwar hat der BFH sich hierzu nicht direkt ge\u00e4u\u00dfert. Insoweit kann man die Auffassung vertreten, die Frage sei noch offen. Die Begr\u00fcndung des BFH gilt allerdings f\u00fcr beide F\u00e4lle; sie kn\u00fcpft nicht an das Vorliegen eines Teilbetriebs an. Es ist daher nahezu allgemeine Auffassung, dass auf Basis dieser Erw\u00e4gungen das Ausscheiden mit Sachwertabfindung mit Einzelwirtschaftsg\u00fctern gleichfalls als Realteilung zu sehen ist. Daf\u00fcr spricht auch, dass die Realteilungsvorschriften selbst ausdr\u00fccklich die \u00dcbertragung von Einzelwirtschaftsg\u00fctern wie von Teilbetrieben umfassen. Lediglich in den Missbrauchsvorschriften (Behaltensfrist etc.) differenzieren sie nach der Art des \u00fcbertragenen Verm\u00f6gens.<\/p>\n<p>Es ist daher schwer verst\u00e4ndlich, weshalb die Finanzverwaltung bez\u00fcglich der Sachwertabfindung mit Einzelwirtschaftsg\u00fctern an ihrer bisherigen Auffassung festh\u00e4lt. Die dahinter stehenden dogmatischen \u00dcberlegungen sind durch die BFH-Entscheidung \u00fcberholt. Weiterhin enthalten die Realteilungsvorschriften mehr als hinreichende Missbrauchsvorschriften, die Steuergestaltungen in ein sehr enges Korsett zw\u00e4ngen. Es besteht keine Gefahr, dass stille Reserven der Besteuerung entgingen.<\/p>\n<p><strong>Mehr Mut!<\/strong><\/p>\n<p>Hier h\u00e4tte man sich von der Verwaltung den Mut gew\u00fcnscht, auf Basis des BFH-Urteils eine umfassende, praktikable und konsistente Regelung herbeizuf\u00fchren. So wartet die Praxis weiterhin darauf, dass entsprechende F\u00e4lle zum BFH kommen und dann mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit so entschieden werden, wie dies bereits bei der Sachwertabfindung mit einem Teilbetrieb erfolgt ist. Ein BFH-Richter (<em>Levedag<\/em>, GmbHR 2017 S.\u00a0113) hat als Fazit zum neuen Realteilungserlass festgestellt, dass die Realteilung ein Feld bleiben wird, in dem Vieles durchgeklagt werden muss. Dem ist nichts hinzuzuf\u00fcgen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zum Jahresende 2016 erhielt die Praxis einen neuen Realteilungserlass (BMF vom 20.12.2016, DB 2017 S. 97). Dieser ersetzt den alten Realteilungserlass aus dem Jahr 2006 (BMF vom 28.02.2006, DB 2006 S. 527). Was ist alles neu? 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