{"id":8216,"date":"2017-03-08T10:49:27","date_gmt":"2017-03-08T08:49:27","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=8216"},"modified":"2017-03-08T11:32:13","modified_gmt":"2017-03-08T09:32:13","slug":"sanierungserlass-gekippt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2017\/03\/08\/sanierungserlass-gekippt\/","title":{"rendered":"Sanierungserlass gekippt \u2013 un\u00fcberwindbare H\u00fcrde f\u00fcr Unternehmensretter?"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8218\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8218\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-8218\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2017\/03\/Bornemann_Hillen2c-168x116.png\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"116\" \/><p id=\"caption-attachment-8218\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Ralf Bornemann, Partner \/ StB Dr. Alf Hillen, Partner bei der dhpg, Bonn.<\/p><\/div>\n<p>Der Gro\u00dfe Senat des BFH hat mit dem Sanierungserlass des BMF Anfang Februar 2017 ein wichtiges Werkzeug f\u00fcr die Rettung angeschlagener Unternehmen verworfen (BFH vom 28.11.2016 \u2013 GrS 1\/15, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=RS1228847\">RS1228837<\/a>; vgl. dazu <em>Werth<\/em>, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=DB1229463\">DB 2017 S.\u00a0337<\/a>). K\u00fcnftig wird es den Steuererlass auf Sanierungsgewinne in dieser Form nicht mehr ohne weiteres geben. \u00a0Dennoch gibt es M\u00f6glichkeiten, die Folgen einer Besteuerung des Sanierungsgewinns zu mildern.<!--more--><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Zum Hintergrund der Entscheidung des Gro\u00dfen Senats<\/strong><\/p>\n<p>Nach Auffassung des Gro\u00dfen Senats des BFH verst\u00f6\u00dft der Sanierungserlass als Verwaltungsanweisung gegen den Grundsatz der Gesetzm\u00e4\u00dfigkeit der Verwaltung. Die im Jahr 2003 erlassene und im Jahr 2009 erg\u00e4nzte Verwaltungsanweisung sah eine Steuerbefreiung f\u00fcr Sanierungsgewinne im Rahmen von Billigkeitsma\u00dfnahmen vor. Unter Berufung auf den Sanierungserlass hatten die Finanz\u00e4mter in der Vergangenheit bei Vorlage eines Insolvenzplans Sanierungsgewinne von steuerpflichtigen Unternehmen erlassen. Faktisch hatte die Finanzverwaltung damit die vom Gesetzgeber aufgehobene Steuerbefreiung im Wege einer Verwaltungsanweisung r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht. Ohne diese Verwaltungsanweisung s\u00e4he sich ein notleidendes Unternehmen grunds\u00e4tzlich gezwungen, trotz wirtschaftlicher Schieflage, die Rettungsversuche seiner Gl\u00e4ubiger zu versteuern. Die m\u00f6gliche Unternehmensrettung w\u00e4re hierdurch akut gef\u00e4hrdet, da die zur Begleichung der anfallenden Steuer notwendigen Mittel von sanierungsbed\u00fcrftigen Unternehmen in der Regel nicht aufgebracht werden k\u00f6nnen. Die Finanzverwaltung erkannte dies und reagierte mit dem Sanierungserlass auf die im Jahr 1997 aufgehobene gesetzliche Regelung zur Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen. Der Gro\u00dfe Senat des BFH stellte in seiner Entscheidung nun klar, dass die bisherigen insolvenzrechtlichen Kriterien nicht den Rahmen einer sachlichen Unbilligkeit bilden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Dem versucht nun der Bundesrat entgegen zu steuern. Der Finanzausschuss des Bundesrates bittet im Rahmen seiner 954. Sitzung des Bundesrates am 10.03.2017 im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine \u00c4nderung des EStG und GewStG zu pr\u00fcfen.<\/p>\n<p><strong>Welche M\u00f6glichkeiten haben betroffene Unternehmen?<\/strong><\/p>\n<p>Bis zur Umsetzung der geplanten Neuregelung wird es auch nach der Entscheidung des BFH m\u00f6glich sein, einen Steuererlass auf Sanierungsgewinne zu erhalten. Der Steuerpflichtige muss nun allerdings nachweisen, dass \u201epers\u00f6nliche Billigkeitsgr\u00fcnde\u201c vorliegen; somit \u00a0ist eine Ermessensentscheidung im Einzelfall notwendig. Damit w\u00e4ren ein Erlassantrag und daran gekoppelt eine Steuerbeg\u00fcnstigung nach Auffassung des BFH weiterhin m\u00f6glich.<\/p>\n<p><strong>Einzelfallbezogene Pr\u00fcfung<\/strong><\/p>\n<p>Um in den Genuss eines Steuererlasses aus pers\u00f6nlichen Billigkeitsgr\u00fcnden zu gelangen, muss der Steuerpflichtige \u201eerlassbed\u00fcrftig\u201c und \u201eerlassw\u00fcrdig\u201c sein. Das hei\u00dft, die Zahlung der auf den Sanierungsgewinn entfallenen Steuer muss zu einer Existenzgef\u00e4hrdung f\u00fchren. Hierbei gilt es jedoch zu beachten, dass der Steuerpflichtige in der Vergangenheit weder gegen die Interessen der Allgemeinheit versto\u00dfen, noch seine Leistungsunf\u00e4higkeit selbst herbeigef\u00fchrt haben darf. In der Regel versagt das Finanzamt einen Billigkeitserlass wegen Erlassunw\u00fcrdigkeit des Steuerpflichtigen, wenn dieser seinen Erkl\u00e4rungspflichten gegen\u00fcber dem Finanzamt nicht nachgekommen ist und\/oder die Zahlungsunf\u00e4higkeit durch einen verschwenderischen Lebensstil selbst herbeigef\u00fchrt hat. Es obliegt nun dem Steuerpflichtigen, nachzuweisen, dass sein Fehlverhalten f\u00fcr die Sanierungsbed\u00fcrftigkeit nicht urs\u00e4chlich war. Ein Nachweis hier\u00fcber kann durch die Feststellungen im Rahmen eines Sanierungsgutachtens bzw. Insolvenzplans erbracht werden, da im Rahmen der Erl\u00e4uterung des Sanierungskonzepts zwingend eine Pr\u00fcfung der wirtschaftlichen Entwicklung eines Unternehmens und der Krisenursachen zu erfolgen hat. Dies gilt gleicherma\u00dfen f\u00fcr au\u00dfergerichtliche wie f\u00fcr gerichtliche Sanierungsverfahren im Rahmen der Insolvenzordnung.<\/p>\n<p>Ein Erlass soll insbesondere denjenigen beg\u00fcnstigen, der unverschuldet in eine wirtschaftliche Schieflage geraten ist, weshalb in den meisten F\u00e4llen das Finanzamt Gr\u00fcnde finden wird, die gegen eine Erlassw\u00fcrdigkeit sprechen. Um dennoch die Chancen f\u00fcr den Steuererlass zu erh\u00f6hen, ist es ratsam die Krisenursachen ausf\u00fchrlich zu analysieren und entsprechend darzustellen.<\/p>\n<p>Auch nach Verwerfung des Sanierungserlasses empfiehlt es sich dennoch, einen angestrebten Steuererlass stets im Vorfeld rechtlich durch das zust\u00e4ndige Finanzamt abkl\u00e4ren zu lassen. Dies ist im Wege einer verbindlichen Auskunft m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Ist ein Steuererlass wegen fehlender Voraussetzungen nicht m\u00f6glich, bedarf es zur Sanierung des Unternehmens weiterer Ma\u00dfnahmen. In diesem Fall muss die Entstehung eines Sanierungsgewinns verhindert oder zumindest reduziert werden. Dies ist z.B. durch Stundung f\u00e4lliger Verbindlichkeiten und sukzessiven Teilerlass in H\u00f6he unmittelbar steuerlich verrechenbarer Verluste m\u00f6glich.<\/p>\n<p><strong>Gesetzliche Neuregelung<\/strong><\/p>\n<p>In seinem Gesetzesentwurf (BR-Drucks. 59\/1\/17) greift der Bundesrat die Entscheidung des Gro\u00dfen Senats auf. Der Gesetzesentwurf sieht f\u00fcr die Zukunft vor, dass der Steuerpflichtige auf seinen Antrag hin von der Besteuerung eines Sanierungsgewinns befreit wird. Voraussetzung ist jedoch, dass das Unternehmen sanierungsbed\u00fcrftig und sanierungsf\u00e4hig ist, der Schuldenerlass als Sanierungsma\u00dfnahme geeignet ist und aus betrieblichen Gr\u00fcnden in Sanierungsabsicht erfolgt. Die Voraussetzungen entsprechen genau denen, die die Finanzverwaltung unter Ber\u00fccksichtigung des Sanierungserlasses bisher bereits als notwendig erachtet hat. Neu ist jedoch, dass die Aus\u00fcbung des Wahlrechts der Steuerfreistellung des Sanierungsgewinns alle bisher festgestellten Verlustvortr\u00e4ge untergehen l\u00e4sst. Hervorzuheben ist, dass die geplante Vorschrift auf alle offenen F\u00e4lle, auch f\u00fcr Jahre vor 2017, Anwendung finden soll. Klargestellt werden muss, dass es sich es sich bei der geplanten Neuregelung lediglich um einen Entwurf handelt. Ob und vor allem wann es zu einer entsprechenden Gesetzes\u00e4nderung kommen wird, ist noch nicht absehbar. Zwar soll die erste Anh\u00f6rung im Rahmen der Bundesratssitzung am 10.03.2017 stattfinden, hieraus l\u00e4sst sich jedoch noch kein endg\u00fcltiger Beschlusstermin ableiten. Es bleibt zu hoffen, dass die geplante \u00c4nderung vor der anstehenden Bundestagswahl verabschiedet wird, um notleidenden Unternehmen m\u00f6glichst bald Rechtssicherheit gew\u00e4hren zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Der Gesetzesentwurf dient weiterhin der Beseitigung von Konflikten zwischen Besteuerungsverfahren und Insolvenzordnung. Hiermit soll der Richtlinienvorschlag der EU-Kommission vom 22.11.2016 steuerlich begleitet werden, um in diesem Bereich Rechtskonformit\u00e4t zu erlagen.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>In der Praxis war der Sanierungserlass bisher ein wichtiges Mittel zur erfolgreichen Rettung angeschlagener Unternehmen. Bereits bei Aufstellung eines Insolvenzplans konnte \u00fcber verbindliche Ausk\u00fcnfte sichergestellt werden, dass die Finanz\u00e4mter die durch einen Forderungsverzicht begr\u00fcndeten Steuern erlassen werden. Der Wegfall f\u00fchrt aus Sicht der Verfasser nun zu erheblichen Unsicherheiten in diesem Bereich, zumal das BMF mittlerweile die Finanz\u00e4mter aufgefordert hat, Erlassantr\u00e4ge ab einer gewissen Gr\u00f6\u00dfenordnung an das BMF weiterzuleiten. Abzuwarten bleibt auch, ob die Finanz\u00e4mter \u2013 im Rahmen ihres Ermessenspielraums bei der Erlassentscheidung \u2013 die nunmehr erforderlichen pers\u00f6nlichen Billigkeitsgr\u00fcnde zugunsten der Steuerpflichtigen auslegen. Hierdurch k\u00f6nnten bis zu einer etwaigen gesetzlichen Neuregelung unbillige H\u00e4rten vermieden werden.<\/p>\n<p>Dennoch gibt es M\u00f6glichkeiten, den Sanierungserlass weiterhin zu erhalten oder aber die Folgen einer Besteuerung des Sanierungsgewinns zu mildern \u2013 im Interesse von Unternehmen, Besch\u00e4ftigten und Gl\u00e4ubigern. Derzeit ist nicht absehbar, wann und in welcher Ausgestaltung die geplante Gesetzes\u00e4nderung tats\u00e4chlich umgesetzt wird. Deshalb sollte in den F\u00e4llen, in denen die Voraussetzungen f\u00fcr einen Erlass aus pers\u00f6nlichen Billigkeitsgr\u00fcnden vorliegen, ein solcher Antrag gestellt werden. Eine Versagung des Steuererlasses ist im Hinblick auf die oben dargestellte geplante Gesetzes\u00e4nderung unsch\u00e4dlich. Die geplante Gesetzes\u00e4nderung stellt keine Billigkeitsma\u00dfnahme dar. Dem Steuerpflichtigen wird vielmehr bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Wahlrecht auf Aus\u00fcbung der Steuerfreistellung zugestanden. Ist ein Erlassantrag abgelehnt worden, so ist die auf den Sanierungsgewinn entfallende Steuer in einen Sanierungs- oder Insolvenzplan einzubeziehen. Dies kann jedoch zur Folge haben, dass die Durchf\u00fchrung des Plans scheitert und die Zerschlagung des Unternehmens vorgenommen werden muss.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Gro\u00dfe Senat des BFH hat mit dem Sanierungserlass des BMF Anfang Februar 2017 ein wichtiges Werkzeug f\u00fcr die Rettung angeschlagener Unternehmen verworfen (BFH vom 28.11.2016 \u2013 GrS 1\/15, RS1228837; vgl. dazu Werth, DB 2017 S.\u00a0337). 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