{"id":8228,"date":"2017-03-23T16:36:52","date_gmt":"2017-03-23T14:36:52","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=8228"},"modified":"2017-03-23T16:36:52","modified_gmt":"2017-03-23T14:36:52","slug":"eugh-vorlage-zur-hinzurechnungsbesteuerung-von-zwischeneinkuenften-mit-kapitalanlagecharakter-im-drittstaatenfall","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2017\/03\/23\/eugh-vorlage-zur-hinzurechnungsbesteuerung-von-zwischeneinkuenften-mit-kapitalanlagecharakter-im-drittstaatenfall\/","title":{"rendered":"EuGH-Vorlage zur Hinzurechnungsbesteuerung von Zwischeneink\u00fcnften mit Kapitalanlagecharakter im Drittstaatenfall"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_7089\" style=\"width: 122px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-7089\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-7089\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/10\/Peter_Bujotzek_Frankfurt-112x168.jpg\" alt=\"\" width=\"112\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/10\/Peter_Bujotzek_Frankfurt-112x168.jpg 112w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/10\/Peter_Bujotzek_Frankfurt-440x659.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/10\/Peter_Bujotzek_Frankfurt-755x1132.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/10\/Peter_Bujotzek_Frankfurt-200x300.jpg 200w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/10\/Peter_Bujotzek_Frankfurt.jpg 1045w\" sizes=\"(max-width: 112px) 100vw, 112px\" \/><p id=\"caption-attachment-7089\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Peter Bujotzek, LL.M., Partner bei P+P P\u00f6llath + Partners, Frankfurt<\/p><\/div>\n<p>Die Hinzurechnungsbesteuerung nach dem deutschen AStG ist immer wieder Gegenstand obergerichtlicher Rechtsstreitigkeiten. Dies belegt auch die Zahl der derzeit anh\u00e4ngigen Verfahren beim BFH zu diesem Themenkreis. So muss der BFH beispielsweise \u00fcber die Frage der Vereinbarkeit der deutschen Hinzurechnungsbesteuerungsregeln mit der unionsrechtlich garantierten Kapitalverkehrsfreiheit entscheiden (Az. I R 78\/14, Mitteilung zum Verfahren vom 20.05.2015). In einem weiteren Verfahren wird der BFH dar\u00fcber befinden m\u00fcssen, unter welchen Voraussetzungen eine beherrschte Gesellschaft in ihrem Ans\u00e4ssigkeitsstaat einer \u201ewirklichen wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit\u201c i.S.v. \u00a7 8 Abs. 2 AStG nachgeht mit der Folge, dass von der Anwendung einer Hinzurechnungsbesteuerung abzusehen ist (Az. I R 94\/15, Mitteilung zum Verfahren vom 20.06.2016; zur Vorinstanz vgl. <em>Herrmann<\/em>, <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2016\/03\/22\/neues-zur-hinzurechnungsbesteuerung\/\">Steuerboard vom 22.03.2016<\/a>). Daneben hat der BFH mit Beschluss vom 12.10.2016 (I R 80\/14, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=RS1232974\">RS1232974<\/a>) nun dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die Hinzurechnungsbesteuerung von Zwischeneink\u00fcnften mit Kapitalanlagecharakter in einem sog. Drittstaatenfall mit der Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar ist.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Hintergrund<\/strong><\/p>\n<p>Die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung der \u00a7\u00a7 7 bis 14 AStG ist ein Instrument zur Verhinderung der Verlagerung von Gewinnen aus der Bundesrepublik Deutschland in L\u00e4nder mit niedrigerem Steuerniveau mittels Auslandskapitalgesellschaften (sog. Zwischengesellschaften). Sie greift ein, wenn eine \u201edeutschbeherrschte\u201c (Beteiligung deutscher Steuerpflichtiger &gt; 50%) Zwischengesellschaft sog. passive Eink\u00fcnfte erzielt und diese Eink\u00fcnfte im Ans\u00e4ssigkeitsstaat der Zwischengesellschaft niedrig besteuert sind (Steuersatz &lt; 25%). Bei sog. Zwischeneink\u00fcnften mit Kapitalanlagecharakter entf\u00e4llt die Anforderung der \u201eDeutschbeherrschung\u201c, d.h. auch eine geringf\u00fcgige Beteiligung deutscher Steuerpflichtiger kann die Hinzurechnungsbesteuerung ausl\u00f6sen. Sind die Voraussetzungen der Hinzurechnungsbesteuerung erf\u00fcllt, wird bei dem in Deutschland ans\u00e4ssigen Gesellschafter der Zwischengesellschaft eine Aussch\u00fcttung fingiert, die der inl\u00e4ndischen Besteuerung unterliegt. Findet tats\u00e4chlich keine Aussch\u00fcttung an den Gesellschafter statt, kommt es infolge dessen zu einer Steuerzahlung ohne Kapitalfluss (sog. \u201edry income\u201c). Die aktuelle EuGH-Vorlage des BFH greift \u00fcber den Einzelfall hinaus relevante grundlegende Fragen zur Vereinbarkeit dieser Hinzurechnungsbesteuerung mit der Niederlassungsfreiheit sowie der Kapitalverkehrsfreiheit auf.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt des Ausgangsverfahrens<\/strong><\/p>\n<p>Im Ausgangsverfahren des BFH klagt eine im Inland ans\u00e4ssige GmbH (Kl\u00e4gerin), die in den Streitjahren 2005 bis 2007 zu 30% an der Y-AG, einer schweizerischen Kapitalgesellschaft mit Sitz und Gesch\u00e4ftsleitung in der Schweiz, beteiligt war. Ende Juni 2005 verkaufte die Y-AG an die inl\u00e4ndische Z-GmbH Forderungen auf Zahlung von sog. \u201eErl\u00f6sbeteiligungen\u201c gegen\u00fcber vier Sportvereinen und trat diese Forderungen sodann an die Z-GmbH ab.<\/p>\n<p>Das Finanzamt ordnete die Eink\u00fcnfte der Y-AG aus den abgetretenen Erl\u00f6sbeteiligungen als passive Zwischeneink\u00fcnfte mit Kapitalanlagecharakter i.S.v. \u00a7 7 Abs. 6 und 6a AStG (in der Fassung des StVergAbG) ein und unterwarf diese bei der Kl\u00e4gerin als Gesellschafterin der Y-AG der Hinzurechnungsbesteuerung. Die hiergegen gerichtete Klage wies das FG Baden-W\u00fcrttemberg in erster Instanz ab.<\/p>\n<p><strong>Vorlagefragen des BFH<\/strong><\/p>\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin setzte der BFH das Verfahren aus und legte dem EuGH insgesamt drei Vorlagefragen zur Entscheidung vor. Die ersten beiden Vorlagefragen betreffen die Frage, ob die Kapitalverkehrsfreiheit gem. Art. 56 EGV (jetzt Art. 63 AEUV) im Ausgangsverfahren \u00fcberhaupt zur Anwendung kommt und damit die Auslegung einer Ausnahme von der Anwendung der Kapitalverkehrsfreiheit in Art. 57 Abs. 1 EGV (jetzt Art. 64 Abs. 1 AEUV).<\/p>\n<p>Sofern der EuGH die Anwendbarkeit der Kapitalverkehrsfreiheit bejaht, muss er sich mit der dritten Vorlagefrage des BFH auseinandersetzen, n\u00e4mlich ob und unter welchen Voraussetzungen die Hinzurechnungsbesteuerung von Zwischeneink\u00fcnften mit Kapitalanlagecharakter in einem Drittstaatenfall mit der Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar ist. Denn w\u00e4hrend der Steuerpflichtige bei Beteiligungen an Zwischengesellschaften innerhalb der EU bzw. des Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraumes auch bei Erzielung passiver Eink\u00fcnfte die Hinzurechnungsbesteuerung vermeiden kann, indem er den Gegenbeweis erbringt, dass die Zwischengesellschaft einer \u201ewirklichen wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit\u201c nachgeht, ist dies bei Zwischengesellschaften, die in Drittstaaten ans\u00e4ssig sind, nicht m\u00f6glich. Die M\u00f6glichkeit des Gegenbeweises hat der deutsche Gesetzgeber in Umsetzung der Rechtssache Cadbury Schweppes des EuGH in \u00a7 8 Abs. 2 AStG verankert (vgl. dazu bereits <em>Herrmann<\/em>, <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2016\/03\/22\/neues-zur-hinzurechnungsbesteuerung\/\">Steuerboard vom 22.03.2016<\/a>), Drittstaatenkonstellationen jedoch ausdr\u00fccklich davon ausgenommen. Der BFH m\u00f6chte daher insbesondere wissen, ob die vom EuGH in der Rechtssache Cadbury Schweppes zur Niederlassungsfreiheit entwickelten Grunds\u00e4tze auch im Rahmen der Kapitalverkehrsfreiheit bei der Hinzurechnungsbesteuerung von Zwischengesellschaften, die in Drittstaaten ans\u00e4ssig sind, Anwendung finden. Dar\u00fcber hinaus erbittet der BFH in den Entscheidungsgr\u00fcnden seiner EuGH-Vorlage eine Erl\u00e4uterung dazu, wann von einer \u201ewirklichen wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit\u201c auszugehen ist.<\/p>\n<p><strong>Bedeutung \u00fcber Drittlandsf\u00e4lle hinaus<\/strong><\/p>\n<p>Sollte der EuGH die Hinzurechnungsbesteuerung von Zwischeneink\u00fcnften in einem Drittstaatenfall nur unter den Bedingungen mit der Kapitalverkehrsfreiheit f\u00fcr vereinbar halten, die er bereits in der Rechtssache Cadbury Schweppes aufgestellt hat, m\u00fcsste der deutsche Gesetzgeber die M\u00f6glichkeit des Gegenbeweises in \u00a7 8 Abs. 2 AStG auch auf Drittstaatenf\u00e4lle erweitern. Hierdurch w\u00fcrde sich die Situation f\u00fcr Steuerpflichtige verbessern, die an Zwischengesellschaften in Drittstaaten beteiligt sind, deren Zwischeneink\u00fcnfte der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegen.<\/p>\n<p>Sofern der EuGH dar\u00fcber hinaus auch die Anforderungen an das Vorliegen einer \u201ewirklichen wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit\u201c pr\u00e4zisiert, h\u00e4tte dies auch unmittelbare Auswirkungen auf Zwischengesellschaften, die in der EU oder dem Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum ans\u00e4ssig sind. Denn f\u00fcr diese geltende Gegenbeweisregel in \u00a7 8 Abs. 2 AStG liegt bereits jetzt der Begriff der \u201ewirklichen wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit\u201c zugrunde.<\/p>\n<p><strong>Ausblick<\/strong><\/p>\n<p>Dem EuGH liegen nunmehr Fragen des BFH betreffend die Zul\u00e4ssigkeit der Hinzurechnungsbesteuerung zur Entscheidung vor, deren Beantwortung auch in zwei weiteren derzeit beim BFH anh\u00e4ngigen Revisionsverfahren von Bedeutung sein kann. Dies verdeutlicht die generellen und zahlreichen Schw\u00e4chen der gesetzlichen Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung nach dem AStG. Es bleibt daher mit Spannung zu erwarten, ob und ggf. wie der EuGH zu den vorgelegten Rechtsfragen Stellung beziehen wird. Aus Sicht der Steuerpflichtigen w\u00e4re es bereits erfreulich, wenn der EuGH den von ihm kreierten Begriff der \u201ewirklichen wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit\u201c weiter konkretisieren w\u00fcrde, um damit mehr Rechtssicherheit f\u00fcr die Steuerpflichtigen zu schaffen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Hinzurechnungsbesteuerung nach dem deutschen AStG ist immer wieder Gegenstand obergerichtlicher Rechtsstreitigkeiten. Dies belegt auch die Zahl der derzeit anh\u00e4ngigen Verfahren beim BFH zu diesem Themenkreis. 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