{"id":8235,"date":"2017-04-12T14:43:53","date_gmt":"2017-04-12T12:43:53","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=8235"},"modified":"2017-04-12T15:23:44","modified_gmt":"2017-04-12T13:23:44","slug":"antragsfrist-beim-feststellungsverfahren-nach-%c2%a7-27-abs-8-kstg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2017\/04\/12\/antragsfrist-beim-feststellungsverfahren-nach-%c2%a7-27-abs-8-kstg\/","title":{"rendered":"Antragsfrist beim Feststellungsverfahren nach \u00a7 27 Abs. 8 KStG"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8239\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8239\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"wp-image-8239 size-thumbnail\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2017\/04\/Denninger_Isabella-168x117.png\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"117\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2017\/04\/Denninger_Isabella-168x117.png 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2017\/04\/Denninger_Isabella.png 320w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-8239\" class=\"wp-caption-text\">RA Isabella Denninger, Associate bei P+P P\u00f6llath + Partners, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Die R\u00fcckgew\u00e4hr von Einlagen, die nicht in das Nennkapital geleistet wurden, unterliegt nach deutschem Steuerrecht grunds\u00e4tzlich nicht der Ertragsbesteuerung, wenn der Gesellschafter lediglich hingegebene Verm\u00f6genssubstanz zur\u00fcckerh\u00e4lt. Dieser Grundsatz gilt seit dem Veranlagungszeitraum 2006 auch f\u00fcr K\u00f6rperschaften oder Personenvereinigungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU der unbeschr\u00e4nkten Steuerpflicht unterliegen, \u00a7\u00a027 Abs. 8 KStG. Voraussetzung hierf\u00fcr ist jedoch, dass die leistende K\u00f6rperschaft einen Antrag stellt. Dieser ist nach amtlich vorgeschrieben Vordruck bis zum Ende des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Leistung erfolgt ist, zu stellen. In diesem Zusammenhang stellt sich f\u00fcr den deutschen Berater zur Vermeidung der Gewinnaussch\u00fcttungsfiktion des \u00a7\u00a027 Abs.\u00a08 Satz\u00a09 KStG die Frage, ob die etwaige vers\u00e4umte Frist des \u00a7 27 Abs. 8 Satz 4 nach \u00a7\u00a0109 AO verl\u00e4ngerbar ist bzw. Widereinsetzung in den vorigen Stand zu gew\u00e4hren ist oder, ob jene Frist aufgrund Versto\u00dfes gegen die EU-Grundfreiheiten gar nicht erst einzuhalten ist. Dieser Frage gingen j\u00fcngst das FG K\u00f6ln mit Entscheidung vom 15.02.2017 (2 K 803\/15, rechtskr\u00e4ftig) sowie das FG M\u00fcnchen mit Entscheidung vom 22.11.2016 (6 K 2548\/14, rechtskr\u00e4ftig) nach. Das Urteil des FG K\u00f6ln, das im Sachverhalt dem des FG M\u00fcnchen \u00e4hnlich ist, wird im Folgenden n\u00e4her betrachtet.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Eine \u00f6sterreichische Kapitalgesellschaft (Kl\u00e4gerin) sch\u00fcttete im Jahr 2009 an ihre in Deutschland ans\u00e4ssige Alleingesellschafterin aus. Ein Teilbetrag der Aussch\u00fcttung war dabei nach Auffassung der Kl\u00e4gerin als Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr zu qualifizieren. Daher stellte die Kl\u00e4gerin am 29.12.2011 den Antrag auf gesonderte Feststellung der Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr gem\u00e4\u00df \u00a7 27 Abs. 8 KStG f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 2009. Der Antrag war verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.<\/p>\n<p>Wegen Verfristung lehnte die zust\u00e4ndige Finanzbeh\u00f6rde den Erlass eines Feststellungsbescheides ab. Hiergegen wandte sich die Kl\u00e4gerin mit der Begr\u00fcndung, \u00a7 27 Abs. 8 Satz 4 KStG normiere keine Ausschlussfrist, so dass r\u00fcckwirkend die Frist nach \u00a7 109 Abs. 1 Satz 2 AO zu verl\u00e4ngern sei. Zumindest sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew\u00e4hren, da die Kl\u00e4gerin wegen ihrer Unkenntnis vom Bestehen der Antragsfrist einem Irrtum \u00fcber Verfahrensfragen unterlag. Hilfsweise versto\u00dfe die Regelung des \u00a7\u00a027 Abs.\u00a08 Satz\u00a04 KStG gegen die Niederlassungs- bzw. Kapitalverkehrsfreiheit sowie gegen den \u00c4quivalenzgrundsatz, da die Verfahrensmodalit\u00e4ten der Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr beim Inl\u00e4nder und EU-Ausl\u00e4nder bei gleichartigen innerstaatlichen Sachverhalten unterschiedlich ausgestaltet seien.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung des FG K\u00f6ln<\/strong><\/p>\n<p>Nach Ansicht des FG K\u00f6ln hatte die Kl\u00e4gerin keinen Anspruch auf Feststellung einer Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr in der begehrten H\u00f6he. Das Gericht wandte gegen die kl\u00e4gerische Argumentation Folgendes ein:<\/p>\n<ul>\n<li>Bei der Antragsfrist des \u00a7\u00a027 Abs.\u00a08 Satz\u00a04 KStG handle es sich schon nicht um eine verl\u00e4ngerbare Ausschlussfrist. Dies ergebe sich aus dem Gesetzeskontext, aus dem deutlich werde, dass der Gesetzgeber die M\u00f6glichkeit zur Antragstellung auf ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Leistung erfolgt ist, begrenzen wollte. Daher sei die Antragsfrist des \u00a7\u00a027 Abs.\u00a08 Satz\u00a04 KStG jedenfalls nicht nach dem allgemeinen Grundsatz des \u00a7 109 Abs. 1 AO verl\u00e4ngerbar.<\/li>\n<li>Widereinsetzung in den vorigen Stand k\u00f6nne ebenfalls nicht gew\u00e4hrt werden, da die Kl\u00e4gerin nicht ohne Verschulden die Einhaltung der Antragsfrist vers\u00e4umt habe. Die angemessene und vern\u00fcnftigerweise zu erwartende zumutbare \u00e4u\u00dferste Sorgfalt h\u00e4tte es geboten, dass sich die Kl\u00e4gerin im Zusammenhang mit der Aussch\u00fcttung an den alleinigen Anteilseigner erkundigt, ob in diesem Zusammenhang steuerlich relevante Antr\u00e4ge zu stellen gewesen w\u00e4ren. Insoweit h\u00e4tte es der \u00e4u\u00dfersten Sorgfalt entsprochen, dass die Kl\u00e4gerin im Kontext einer Aussch\u00fcttung \u201e\u00fcber die Grenze\u201c selbstst\u00e4ndig Informationen \u00fcber die steuerrechtlichen Folgen eingeholt h\u00e4tte und zwar nicht nur im Hinblick auf die Folgen in \u00d6sterreich, sondern auch im Hinblick auf die Folgen in Deutschland. Insoweit k\u00f6nne sich ein Ausl\u00e4nder nicht darauf berufen, er habe sich \u00fcber das Wesen einer Frist geirrt, weil die Rechtslage in seinem Heimatland anders sei.<\/li>\n<li>Eine Beschr\u00e4nkung der Kapitalverkehrsfreiheit bzw. der Niederlassungsfreiheit durch die unterschiedliche Ausgestaltung der Verfahren zur Ber\u00fccksichtigung einer Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr im Hinblick auf inl\u00e4ndische und ausl\u00e4ndische Gesellschaften liege mangels Vergleichbarkeit der Sachverhalte ebenfalls nicht vor. F\u00fcr eine inl\u00e4ndische Gesellschaft wird von Amts wegen ein steuerliches Einlagenkonto gem\u00e4\u00df \u00a7 27 Abs. 1 KStG durch die Finanzverwaltung gef\u00fchrt, das j\u00e4hrlich fortgeschrieben wird und auf dessen Basis steuerlich beachtliche Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hrungen ber\u00fccksichtigt werden. Bei einer ausl\u00e4ndischen Gesellschaft ist es hingegen mangels Zust\u00e4ndigkeit der deutschen Finanzverwaltung nicht m\u00f6glich, von Amts wegen ein steuerliches Einlagenkonto zu f\u00fchren, so dass die Ber\u00fccksichtigung einer Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr letztlich nur auf Basis eines Antrags erfolgen kann.<\/li>\n<li>Mangels Vergleichbarkeit der Sachverhalte liege auch kein Versto\u00df gegen das \u00c4quivalenzprinzip vor. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die gesetzliche Frist des \u00a7\u00a027 Abs.\u00a08 Satz\u00a04 KStG den im Gemeinschaftsrecht allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz der Rechtssicherheit diene. Da die Finanzverwaltung auf Gesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten keine Einwirkungsm\u00f6glichkeiten habe, sei daher eine vorgegebene starre Frist nicht zu beanstanden, um die abschlie\u00dfende Bearbeitung von Steuerf\u00e4llen in einem zeitlich \u00fcberschaubaren Rahmen sicherzustellen.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Stellungnahme<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidungen der Finanzgerichte bringen zwar Rechtssicherheit hinsichtlich der formalen Antragsvoraussetzung. Insoweit ist darauf zu achten, dass EU-Kapitalgesellschaften den Feststellungsantrag innerhalb der gesetzlichen Antragsfrist stellen. Dies zwingt steuerliche Berater von deutschen Anteilseignern zu einer zeitnahen Qualifikation der Aussch\u00fcttung, um die nachteilige Fiktion des \u00a7\u00a027 Abs.\u00a08 Satz\u00a09 KStG zu vermeiden.<\/p>\n<p>Allerdings ist fraglich, ob die Finanzgerichte bei Aussch\u00fcttungen einer EU-Kapitalgesellschaft, die nicht an einen inl\u00e4ndischen Alleingesellschafter erfolgt ist, sondern an eine nicht \u00fcberschaubare Anzahl von in- und ausl\u00e4ndischen Anteilseignern, das Vorliegen der Voraussetzungen des \u00a7\u00a0110 AO ebenfalls verneint h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Sind beispielsweise mehrere (hundert) Anteilseigner im In- und Ausland mittelbar von dem Feststellungsantrag \u00fcber die Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr nach \u00a7\u00a027 Abs.\u00a08 KStG betroffen, stellt sich die Frage, ob es noch die angemessene und vern\u00fcnftigerweise zu erwartende zumutbare \u00e4u\u00dferste Sorgfalt gebietet, dass sich die aussch\u00fcttende EU-Gesellschaft im Zusammenhang mit der Aussch\u00fcttung f\u00fcr s\u00e4mtliche im In- und Ausland verstreuten Anteilseigner innerhalb k\u00fcrzester Zeit erkundigt, ob und ggf. wie, mit welchen Nachweisen sowie innerhalb welcher Zeit ggf. steuerlich relevante Antr\u00e4ge zu stellen sind.<\/p>\n<p>Beruhigt kann in solchen F\u00e4llen der Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr dann nur der inl\u00e4ndische Anteilseigner einer Drittstaatengesellschaft sein, weil nach j\u00fcngster Rechtsprechung des BFH Drittstaatengesellschaften steuerneutrale Einlagen r\u00fcckgew\u00e4hren k\u00f6nnen, ohne dass diese dem fristgebundenen formellen Antragsverfahren des \u00a7\u00a027 Abs.\u00a08 KStG und dessen \u201eNachweiswahn\u201c unterliegen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die R\u00fcckgew\u00e4hr von Einlagen, die nicht in das Nennkapital geleistet wurden, unterliegt nach deutschem Steuerrecht grunds\u00e4tzlich nicht der Ertragsbesteuerung, wenn der Gesellschafter lediglich hingegebene Verm\u00f6genssubstanz zur\u00fcckerh\u00e4lt. 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