{"id":8248,"date":"2017-05-10T16:53:40","date_gmt":"2017-05-10T14:53:40","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=8248"},"modified":"2017-05-10T16:53:40","modified_gmt":"2017-05-10T14:53:40","slug":"verzichtsgewinn-bei-auslaendischen-immobiliengesellschaften","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2017\/05\/10\/verzichtsgewinn-bei-auslaendischen-immobiliengesellschaften\/","title":{"rendered":"Verzichtsgewinn bei ausl\u00e4ndischen Immobiliengesellschaften"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_6700\" style=\"width: 140px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-6700\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-6700\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/05\/Fischer-Hardy-125-300dpi_zugeschnitten-130x168.jpg\" alt=\"\" width=\"130\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/05\/Fischer-Hardy-125-300dpi_zugeschnitten-130x168.jpg 130w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/05\/Fischer-Hardy-125-300dpi_zugeschnitten-440x566.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/05\/Fischer-Hardy-125-300dpi_zugeschnitten.jpg 614w\" sizes=\"(max-width: 130px) 100vw, 130px\" \/><p id=\"caption-attachment-6700\" class=\"wp-caption-text\">RA\/StB Dr. Hardy Fischer, Partner bei P+P P\u00f6llath + Partners, Berlin<\/p><\/div>\n<p>Nach dem j\u00fcngst ver\u00f6ffentlichten und bemerkenswerten Urteil des BFH vom 07.12.2016 (BFH vom 07.12.2016 \u2013 I R 76\/14, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=DB1235940\">DB 2017 S.\u00a0759<\/a>) bildet das von einer ausl\u00e4ndischen Kapitalgesellschaft aufgenommene Finanzierungsdarlehen bei der Ermittlung der Eink\u00fcnfte aus deutschen Immobilien (Vermietung \/ Verpachtung und Ver\u00e4u\u00dferung) kein Betriebsverm\u00f6gen. Demzufolge f\u00fchrt auch der Verzicht auf die Darlehensforderung seitens des Gl\u00e4ubigers nicht zu inl\u00e4ndischen Eink\u00fcnften. Die Entscheidung des BFH beseitigt Rechtsunsicherheiten und erm\u00f6glicht Investoren eine steuerneutrale Abwicklung von ausl\u00e4ndischen Objektgesellschaften.<!--more--><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Ausgangslage<\/strong><\/p>\n<p>Dem Urteilsfall lag folgende Konstellation zu Grunde:<\/p>\n<p>Eine luxemburgische Kapitalgesellschaft ist Eigent\u00fcmerin einer in Deutschland belegenen Immobilie. Der Erwerb der Immobilie wurde durch ein Darlehen fremdfinanziert. Die Immobiliengesellschaft konnte nach der Ver\u00e4u\u00dferung der Immobilie das Darlehen nicht vollst\u00e4ndig tilgen und der Darlehensgeber verzichtete 10 Monate nach der Ver\u00e4u\u00dferung auf Teile der Darlehensforderung.<\/p>\n<p>Die Finanzverwaltung vertrat die Ansicht, dass der Ertrag aus dem Forderungsverzicht auf der Ebene der Gesellschaft zu gewerblichen Eink\u00fcnften f\u00fchrt, die in Deutschland der beschr\u00e4nkten Steuerpflicht unterfallen. Bei der Ermittlung der Eink\u00fcnfte durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich sei auf der Aktivseite der Bilanz die Immobilie abzubilden und auf der Passivseite die mit der Immobilie in Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten. Wertver\u00e4nderungen in den Verbindlichkeiten w\u00fcrden sich dementsprechend auf den Bestandsvergleich auswirken.<\/p>\n<p><strong>BFH verwirft Ansicht der Finanzverwaltung<\/strong><\/p>\n<p>Die Vorinstanz (FG Berlin-Brandenburg vom 12.11.2014 \u2013 12 K 12320\/12) und auch der BFH folgten der Ansicht der Finanzverwaltung nicht.<\/p>\n<p>Mangels Gesch\u00e4ftsleitung bzw. Sitz im Inland kam im entschiedenen Fall nur eine beschr\u00e4nkte Steuerpflicht der Gesellschaft in Betracht. Insofern ist jedoch kein Tatbestand in \u00a7 49 EStG zu entdecken, der eine inl\u00e4ndische Besteuerung erm\u00f6glicht: Der Ertrag aus dem Forderungsverzicht f\u00fchrte, so der BFH, nicht zu einer Steuerpflicht aufgrund einer inl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte oder eines st\u00e4ndigen Vertreters. Eine solche Konstellation lag im Urteilsfall \u2013 wie regelm\u00e4\u00dfig in diesen Konstellationen in der Praxis \u2013 gerade nicht vor.<\/p>\n<p>Die beschr\u00e4nkte Steuerpflicht erfasst weiterhin auch Eink\u00fcnfte aus der Vermietung \/ Verpachtung und der Ver\u00e4u\u00dferung von inl\u00e4ndischen Immobilien. Seit 2009 f\u00fchren beide Fallgruppen \u2013 wenn eine Kapitalgesellschaft Eigent\u00fcmerin des Grundst\u00fccks ist \u2013 zu fiktiv gewerblichen Eink\u00fcnften.<\/p>\n<p>Nach Auffassung des BFH scheiden Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung im Urteilsfall jedoch aus, weil der Forderungsverzicht erst einige Monate nach der Ver\u00e4u\u00dferung des Grundst\u00fccks (und damit nach der Beendigung der Vermietungst\u00e4tigkeit) erfolgt ist. Es bestehe insofern kein nachlaufender Veranlassungszusammenhang der Verbindlichkeit mit der vorangegangenen Vermietungst\u00e4tigkeit, ungeachtet dessen, dass in der vorangegangenen Zeit die Zinsaufwendungen bei der deutschen Besteuerung als Betriebsausgaben geltend gemacht wurden. Das Darlehensstammrecht sei bei der beschr\u00e4nkten Steuerpflicht f\u00fcr ausl\u00e4ndische Immobiliengesellschaften nicht als in Deutschland \u201esteuerverhaftet\u201c anzusehen. Der Darlehensverzicht erfolgte vielmehr, weil die Gesellschaft au\u00dferstande war, die Verbindlichkeit zu bedienen. Mit der vormaligen Gebrauchs\u00fcberlassung habe das nichts mehr zu tun (obwohl wirtschaftlich der in Deutschland steuerwirksame Wertverlust bei der Immobilie mit dem Darlehensverzicht korrespondiert).<\/p>\n<p>Die durch den Verzicht entstandene Verm\u00f6gensmehrung f\u00fchre auch nicht zu Eink\u00fcnften aus der Ver\u00e4u\u00dferung von inl\u00e4ndischem Immobilienbesitz, weil der Darlehensverzicht nicht als Gegenleistung f\u00fcr die \u00dcbertragung des Grundst\u00fccks erfolgte und auch nicht in einem hinreichenden wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Ver\u00e4u\u00dferung der Immobilie stand.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich, so der BFH, kann eine Besteuerung auch nicht technisch mithilfe des Betriebsverm\u00f6gensvergleichs hergestellt werden. Zwar mag die Ermittlung der fiktiv gewerblichen Eink\u00fcnfte der ausl\u00e4ndischen Gesellschaft mittels Betriebsverm\u00f6gensvergleich erfolgen. Jedoch sei die Verbindlichkeit beim Bestandsvergleich des Betriebsverm\u00f6gens aufgrund der zuvor genannten Erw\u00e4gungen nicht steuerwirksam zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p><strong>Schlussfolgerungen<\/strong><\/p>\n<p>Auf Basis des BFH-Urteils bildet der Forderungsverzicht nach Ver\u00e4u\u00dferung der letzten Immobilie ein taugliches Mittel zur steuerneutralen Entschuldung und Abwicklung von ausl\u00e4ndischen Immobiliengesellschaften. Es bleibt abzuwarten und zu hoffen, dass die Finanzverwaltung das Urteil \u00fcber den entschiedenen Einzelfall hinaus anwenden wird. Die Erfassung des Ertrags aus einem Darlehensverzicht im Inland w\u00fcrde andernfalls zu einer m\u00f6glichen Doppelbesteuerung f\u00fchren, wenn der Ans\u00e4ssigkeitsstaat der Gesellschaft den Ertrag ebenfalls einer Besteuerung unterwirft. Ungeachtet dessen wird das Urteil gegebenenfalls auch Auswirkungen auf nationale Strukturen haben. Hier besteht weiterhin Unsicherheit, ob der Ausfall einer Verbindlichkeit im Rahmen einer Liquidation zu einem steuerpflichtigen Ertrag f\u00fchren kann (vgl. <em>Fischer<\/em>, <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2014\/05\/28\/liquidation-von-uberschuldeten-gesellschaften-bfh-schafft-keine-klarheit\/\">Steuerboard vom 28.05.2014<\/a>). Das neue BFH-Urteil kann dazu verleiten, \u00fcber ausl\u00e4ndische Strukturen nachzudenken, verbunden mit der Diskussion, ob und inwieweit Steuerfolgen durch eine Entstrickung eintreten k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Der BFH bleibt mit dem Urteil seiner bisherigen Rechtsprechung treu und betont einmal mehr gewissenhaft das Objektssteuerprinzip der beschr\u00e4nkten Steuerpflicht. Nur die ausdr\u00fccklich und abschlie\u00dfend im Katalog des \u00a7 49 EStG genannten Eink\u00fcnfte (jeweils mit inl\u00e4ndischem Nexus) begr\u00fcnden eine beschr\u00e4nkte Steuerpflicht. Die Gesetzes\u00e4nderung im Jahr 2009, wonach auch die Vermietungseink\u00fcnfte ausl\u00e4ndischer Kapitalgesellschaften zu fiktiv gewerblichen Eink\u00fcnften f\u00fchren, hat nicht zu einer Erweiterung der beschr\u00e4nkten Steuerpflicht gef\u00fchrt. Ein Verzichtsgewinn bei einer ausl\u00e4ndischen Immobiliengesellschaft nach Ver\u00e4u\u00dferung der letzten Immobilie wird jedenfalls nicht in Deutschland besteuert.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nach dem j\u00fcngst ver\u00f6ffentlichten und bemerkenswerten Urteil des BFH vom 07.12.2016 (BFH vom 07.12.2016 \u2013 I R 76\/14, DB 2017 S.\u00a0759) bildet das von einer ausl\u00e4ndischen Kapitalgesellschaft aufgenommene Finanzierungsdarlehen bei der Ermittlung der Eink\u00fcnfte aus deutschen Immobilien (Vermietung \/ Verpachtung &hellip; <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2017\/05\/10\/verzichtsgewinn-bei-auslaendischen-immobiliengesellschaften\/\">Weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":304378,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[21190,2241],"tags":[2675,45533,2613,18778],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/8248"}],"collection":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/users\/304378"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=8248"}],"version-history":[{"count":5,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/8248\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":8250,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/8248\/revisions\/8250"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=8248"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=8248"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=8248"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}