{"id":8254,"date":"2017-05-11T17:14:08","date_gmt":"2017-05-11T15:14:08","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=8254"},"modified":"2017-05-11T17:14:08","modified_gmt":"2017-05-11T15:14:08","slug":"sanierungserlass-reloaded","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2017\/05\/11\/sanierungserlass-reloaded\/","title":{"rendered":"Sanierungserlass reloaded! \u2013 Die Reaktionen von BMF und Gesetzgeber auf den Beschluss des Gro\u00dfen Senats"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_7469\" style=\"width: 121px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-7469\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-7469\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2015\/05\/Boeing_neu-111x168.jpg\" alt=\"\" width=\"111\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2015\/05\/Boeing_neu-111x168.jpg 111w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2015\/05\/Boeing_neu-440x660.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2015\/05\/Boeing_neu-199x300.jpg 199w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2015\/05\/Boeing_neu.jpg 774w\" sizes=\"(max-width: 111px) 100vw, 111px\" \/><p id=\"caption-attachment-7469\" class=\"wp-caption-text\">RA\/StB Dr. Christian B\u00f6ing, LL.M., Partner im Bereich Tax &amp; Legal bei PwC, D\u00fcsseldorf<\/p><\/div>\n<p>Der Gro\u00dfe Senat des BFH hat mit seinem Beschluss vom 28.11.2016 (GrS 1\/15, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=RS1228847\">RS1228847<\/a>, ver\u00f6ffentlicht am 08.02.2017) f\u00fcr ein Erdbeben in der Restrukturierungslandschaft gesorgt. Mit einem \u2013 allerdings ausf\u00fchrlich begr\u00fcndeten \u2013 Federstrich wurde der Sanierungserlass (BMF vom 27.03.2003, BStBl. I 2003 S.\u00a0240 = <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=DB0024884\">DB 2003 S.\u00a0796<\/a>, sowie vom 22.12.2009, BStBl. I 2010 S.\u00a018 = <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=DB0344033\">DB 2010 S.\u00a083<\/a>), bislang der Rettungsanker in vielen gerichtlichen und au\u00dfergerichtlichen Sanierungen, beseitigt. F\u00fcr laufende, aber auch f\u00fcr bereits abgeschlossene Sanierungen ist hierdurch eine gro\u00dfe Rechtsunsicherheit entstanden. Dem dringenden Ruf aus der Sanierungspraxis nach einer z\u00fcgigen Beseitigung dieses Schwebezustands sind die Verwaltung und der Gesetzgeber quasi zeitlich in lobenswertem Rekordtempo gefolgt. Im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung hat sich das BMF mit Schreiben vom 27.04.2017 (<a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=DB1237547\">DB 2017 S.\u00a0996<\/a>) zur weiteren Anwendung des bisherigen Sanierungserlasses ge\u00e4u\u00dfert. Am selben Tag hat der Bundestag in 2.\/3. Lesung die Einf\u00fchrung einer gesetzlichen Regelung (\u00a7 3a EStG) beschlossen, die noch der Zustimmung des Bundesrats und der EU-Kommission bedarf (vgl. hierzu <em>Seer<\/em>, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=DB1237511\">DB1237511<\/a>).<!--more--><\/p>\n<p><strong>Der Beschluss GrS 1\/15<\/strong><\/p>\n<p>Der vom X. Senat angerufene Gro\u00dfe Senat hat mit seinem Beschluss vom 28.11.2016 den seit 2003 geltenden Sanierungserlass gekippt. Dieser \u201eShowdown\u201c kam nicht ganz unerwartet. Hatten sich in den letzten Jahren bereits zunehmend einige Finanzgerichte kritisch zur rechtlichen Verankerung dieser Verwaltungsanweisung ge\u00e4u\u00dfert, kamen offenbar auch dem X. Senat Zweifel und er legte den Fall vor.<\/p>\n<p>Vorab gesagt: Der Gro\u00dfe Senat hat den Sanierungserlass nicht aus materiellen Gr\u00fcnden verworfen; auf die einzelnen Voraussetzungen ist er gar nicht eingegangen. Die Intention der Finanzverwaltung, Sanierungsgewinne steuerlich zu privilegieren, um angeschlagenen Unternehmen zu helfen, findet sogar seine Zustimmung. Dennoch hat der Gro\u00dfe Senat in aller Deutlichkeit klargestellt, dass dem Sanierungserlass die formelle Rechtsgrundlage fehlt und er somit gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gesetzm\u00e4\u00dfigkeit der Verwaltung verst\u00f6\u00dft. Typisierende, nicht konkret einzelfallbezogene Billigkeitsregelungen k\u00f6nnten nicht in Form dezidierter ermessenslenkender Verwaltungsvorschriften \u2013 wie dem Sanierungserlass \u2013 gefasst werden, sondern bed\u00fcrfen eines formellen Gesetzes. Die Regelungen in den \u00a7\u00a7 167, 227 AO stellten laut BFH keine solche Rechtsgrundlage f\u00fcr den Sanierungserlass dar, wohl aber f\u00fcr einzelfallbezogene und individuell zu treffende Billigkeitsentscheidungen der zust\u00e4ndigen Finanzbeh\u00f6rden und Gemeinden, wobei letztere bei der GewSt autark entscheiden k\u00f6nnten. Ein verl\u00e4sslicher Sanierungsplan lie\u00dfe sich auf dieser Basis jedoch nicht erstellen. Laufende Insolvenzverfahren und Antr\u00e4ge auf verbindliche Ausk\u00fcnfte haben nach der Entscheidung zun\u00e4chst auf Eis gelegen. Die Rufe nach einer schnellen L\u00f6sung seitens der Industrie und der Beratung waren un\u00fcberh\u00f6rbar und sie wurden geh\u00f6rt. Sowohl das BMF als auch die Politik haben dieses dringende Bed\u00fcrfnis versp\u00fcrt und schnell gehandelt.<\/p>\n<p><strong>Das BMF-Schreiben vom 27.04.2017<\/strong><\/p>\n<p>Das BMF hat mit Schreiben vom 27.04.2017 (<a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=DB1237547\">DB 2017 S.\u00a0996<\/a>) zur Anwendung der Grunds\u00e4tze des vorgenannten BFH-Beschlusses aus Gr\u00fcnden des Vertrauensschutzes Stellung genommen. Das Schreiben differenziert zun\u00e4chst danach, ob der Schuldenerlass bis einschlie\u00dflich 08.02.2017 (Tag der Ver\u00f6ffentlichung des BFH-Beschlusses) oder erst danach vollzogen worden ist. Im ersten Fall ist der Sanierungserlass weiterhin uneingeschr\u00e4nkt anwendbar. Im zweiten Fall (d.h. kein Vollzug des Schuldenerlasses bis einschlie\u00dflich 08.02.2017) ist weiter danach zu differenzieren, ob und bis wann das zu sanierende Unternehmen vom Finanzamt eine verbindliche Auskunft oder Zusage \u00fcber die Steuerfreiheit des Sanierungsgewinns erhalten hat oder nicht. Wurde eine verbindliche Auskunft\/Zusage bis zum 08.02.2017 erteilt, gilt diese entsprechend \u00a7\u00a02 Abs. 3 StAuskV fort, sofern der Schuldenerlass im Wesentlichen vollzogen worden ist oder anderweitige Vertrauensschutzgr\u00fcnde vorliegen. Ist die verbindliche Auskunft\/Zusage nach dem 08.02.2017 ergangen, ist sie grds. zur\u00fcckzunehmen, es sei denn der Schuldenerlass ist zwischenzeitlich vollzogen worden. Wurde eine verbindliche Auskunft oder verbindliche Zusage nach dem 08.02.2017 erteilt, ist diese nur dann nicht zur\u00fcckzunehmen, wenn der Forderungsverzicht der an der Sanierung beteiligten Gl\u00e4ubiger bis zur Entscheidung \u00fcber die R\u00fccknahme vollzogen wurde. Als vollzogen gilt der Schuldenerlass insbesondere dann, wenn er Teil eines Insolvenzplans ist.<\/p>\n<p>Wurde keine verbindliche Auskunft oder verbindliche Zusage erteilt und ist der Schuldenerlass aller an der Sanierung beteiligten Gl\u00e4ubiger nicht bis zum 08.02.2017 vollzogen worden, sind Billigkeitsma\u00dfnahmen nach \u00a7 163 AO und Stundungen gem. \u00a7 222 AO unter dem Widerrufsvorbehalt vorzunehmen; insofern k\u00f6nnen auch verbindliche Ausk\u00fcnfte weiter erteilt werden. Erlassentscheide nach \u00a7 227 AO werden jedoch bis auf Weiteres zur\u00fcckgestellt.<\/p>\n<p><strong>Das neue gesetzliche Sanierungsprivileg (\u00a7 3a EStG)<\/strong><\/p>\n<p>Ebenfalls am 27.04.2017 hat der Bundestag eine gesetzliche Neuregelung zur Steuerbefreiung von Sanierungsertr\u00e4gen, die nach dem 08.02.2017 entstehen, beschlossen. Das Inkrafttreten dieser Neuregelung steht allerdings noch unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Bundesrats am 02.06.2017 sowie der beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission. Die Quintessenz:<\/p>\n<p><strong>Steuerfreier Sanierungsertrag:<\/strong> Durch die Neuregelung wird der Sanierungsertrag steuerfrei gestellt; dies gilt f\u00fcr die KSt wie auch gleicherma\u00dfen f\u00fcr die GewSt. Der Sanierungsertrag ist der Ertrag eines Unternehmens, der aus einem Schuldenerlass zum Zwecke einer unternehmensbezogenen Sanierung resultiert.<\/p>\n<p><strong>Schuldenerlass:<\/strong> Laut Gesetzesbegr\u00fcndung werden als Schuldenerlass sowohl der klassische Forderungsverzicht durch Erlassvertrag (\u00a7 397 Abs. 1 BGB) als auch das Schuldanerkenntnis (\u00a7\u00a0397 Abs. 2 BGB) angesehen. Nicht genannt wird der Konfusionsgewinn, der bei Einlage der nicht mehr (voll) werthaltigen Forderung entsteht. Dieser Weg des Schuldenerlasses sollte daher eher vermieden werden. Zwar wird auch der Debt Equity Swap (\u00a7 225a InsO) nicht genannt, der im Planverfahren ein Standardmittel darstellt; allerdings sollte auch ein hierdurch entstehender Sanierungsertrag steuerfrei sein, da es sich um einen Schuldenerlass gegen Anteilsgew\u00e4hrung handelt.<\/p>\n<p><strong>Unternehmensbezogene Sanierung:<\/strong> Die Sanierung muss unternehmensbezogen sein. Sie bedarf also einer betrieblichen, nicht aber einer privaten oder gesellschaftsrechtlichen Veranlassung und muss das Ziel der Sanierung (nicht Zerschlagung) des Unternehmens verfolgen. Bei der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine unternehmensbezogene Sanierung vorliegt, lehnt sich der Gesetzgeber sehr eng an den Sanierungserlass sowie die hierzu ergangene BFH-Rechtsprechung an. Es bedarf weiterhin der<\/p>\n<ul>\n<li>Sanierungsbed\u00fcrftigkeit,<\/li>\n<li>Sanierungsf\u00e4higkeit sowie<\/li>\n<li>Sanierungsabsicht<\/li>\n<\/ul>\n<p>der Gl\u00e4ubiger im Zeitpunkt des Schuldenerlasses. Diese Kriterien hat der Steuerpflichtige nachzuweisen.<\/p>\n<p><strong>Minderung des Verlustverrechnungspotenzials:<\/strong> Entgegen ersten Ank\u00fcndigungen wird die Steuerfreiheit nicht durch den Wegfall s\u00e4mtlicher Verlustvortr\u00e4ge bedingt. Vielmehr sieht die Regelung vor, dass Verlustverrechnungspotenziale (laufende Verluste, Verlustvortr\u00e4ge, \u00a7 15a EStG-Verluste, Zinsvortr\u00e4ge, EBITDA-Vortr\u00e4ge) aus Vorjahren, dem Sanierungs- und dem Folgejahr gemindert werden, und zwar maximal in H\u00f6he des um nicht abziehbare Betr\u00e4ge geminderten Sanierungsertrags. In recht komplexer Regelungstechnik wird die Reihenfolge der Minderung der jeweiligen Verlustverrechnungspotenziale festgelegt.<\/p>\n<p><strong>Pflicht zur Wahlrechtsaus\u00fcbung\/keine Betriebsausgaben:<\/strong> Als weitere \u201eKr\u00f6te\u201c muss der (Mit-)Unternehmer schlucken, im Sanierungs- bzw. Folgejahr bestehende steuerliche Wahlrechte (z.B. Teilwertabschreibungen) gewinnmindernd aus\u00fcben zu m\u00fcssen. Zudem kann er Betriebsausgaben, die in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit Sanierungsertr\u00e4gen stehen, nicht abziehen.<\/p>\n<p><strong>Zust\u00e4ndigkeit:<\/strong> Statt der bisher gespaltenen Kompetenzverteilung zwischen Finanzamt (KSt bzw. ESt) und Gemeinden (GewSt), ist k\u00fcnftig ausschlie\u00dflich das Finanzamt f\u00fcr die Billigkeitsentscheidung zust\u00e4ndig, f\u00fcr die GewSt im Rahmen der Festsetzung des GewSt-Messbetrags.<\/p>\n<p><strong>Ausblick: Es bleibt spannend!<\/strong><\/p>\n<p>Das Inkrafttreten der Neuregelung des \u00a7 3a EStG steht unter dem Vorbehalt, dass die EU-Kommission feststellt, dass es sich entweder bereits nicht um eine Beihilfe i.S.v. Art. 107 AEUV handelt oder die Beihilfe genehmigt wird (sog. Notifizierungsverfahren). Das Notifizierungsverfahren soll nun zeitnah durch das BMWi und das BMF initiiert werden und dauert ab dann grds. ca. 2 bis 3 Monate; w\u00e4hrend dieser Zeit gilt das sog. Durchf\u00fchrungsverbot.<\/p>\n<p>Im Fall einer zu erhoffenden positiven Entscheidung findet die Neuregelung auf alle F\u00e4lle Anwendung, in denen der Schuldenerlass nach dem 08.02.2017 erfolgt ist. F\u00fcr beg\u00fcnstigende Entscheidungen auf Grundlage des bisherigen Sanierungserlasses, die unter dem o.g. BMF-Schreiben nach nationalem Recht Vertrauensschutz genie\u00dfen, w\u00fcrde dann wohl auch faktisch kein Ungemach aus dem EU-Beihilferecht mehr drohen. Sollte die EU-Kommission die Neuregelung allerdings \u2013 wider Erwarten \u2013 doch als verbotene Beihilfe qualifizieren, best\u00fcnde ein erhebliches Risiko der Aufhebung bzw. R\u00fccknahme der Steuerbescheide und positiver verbindlicher Ausk\u00fcnfte der Vergangenheit, da diese Entscheidung dann wohl Pr\u00e4judizwirkung h\u00e4tte. Allerdings m\u00fcsste in diesem Kontext auch die Frage gekl\u00e4rt werden, ob es sich bei dem Sanierungserlass nicht um eine zul\u00e4ssige sog. bestehende Altbeihilfe i.S.v. Art. 1 Buchst. b VO 2015\/1589 handelt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Gro\u00dfe Senat des BFH hat mit seinem Beschluss vom 28.11.2016 (GrS 1\/15, RS1228847, ver\u00f6ffentlicht am 08.02.2017) f\u00fcr ein Erdbeben in der Restrukturierungslandschaft gesorgt. Mit einem \u2013 allerdings ausf\u00fchrlich begr\u00fcndeten \u2013 Federstrich wurde der Sanierungserlass (BMF vom 27.03.2003, BStBl. 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