{"id":8263,"date":"2017-05-16T16:06:39","date_gmt":"2017-05-16T14:06:39","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=8263"},"modified":"2017-05-16T16:06:39","modified_gmt":"2017-05-16T14:06:39","slug":"verlustabzug-bei-kapitalgesellschaften-bestimmung-eines-missbraeuchlichen-mantelkaufs-anhand-der-25-grenze-ist-verfassungswidrig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2017\/05\/16\/verlustabzug-bei-kapitalgesellschaften-bestimmung-eines-missbraeuchlichen-mantelkaufs-anhand-der-25-grenze-ist-verfassungswidrig\/","title":{"rendered":"Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften: Bestimmung eines missbr\u00e4uchlichen Mantelkaufs anhand der 25%-Grenze ist verfassungswidrig"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8262\" style=\"width: 141px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8262\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-8262\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2017\/05\/Weggenmann_Hans-131x168.jpg\" alt=\"\" width=\"131\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2017\/05\/Weggenmann_Hans-131x168.jpg 131w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2017\/05\/Weggenmann_Hans-440x566.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2017\/05\/Weggenmann_Hans-768x988.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2017\/05\/Weggenmann_Hans-755x971.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2017\/05\/Weggenmann_Hans-233x300.jpg 233w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2017\/05\/Weggenmann_Hans.jpg 933w\" sizes=\"(max-width: 131px) 100vw, 131px\" \/><p id=\"caption-attachment-8262\" class=\"wp-caption-text\">StB\/Dipl.-Kfm.\u00a0 Dr. Hans Weggenmann, Gesch\u00e4fts-f\u00fchrender Partner bei R\u00f6dl &amp; Partner<\/p><\/div>\n<p>Das BVerfG hat mit Beschluss vom 29.03.2017 (2 BvL 6\/11, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=RS1239057\">RS1239057<\/a>) die Regelung des \u00a7 8c Abs. 1 Satz 1 KStG zum Verlustabzug bzw. -untergang bei Kapitalgesellschaften f\u00fcr verfassungswidrig erkl\u00e4rt und den Gesetzgeber aufgefordert, bis zum 31.12.2018 eine r\u00fcckwirkende Neuregelung f\u00fcr die Veranlagungszeitr\u00e4ume 2008-2015 vorzunehmen. Die Entscheidung unterstreicht zwei wesentliche Grunds\u00e4tze der Besteuerung: das Gebot der Besteuerung nach der Leistungsf\u00e4higkeit sowie das Willk\u00fcrverbot.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Zum Hintergrund der Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>In wirtschaftlich schwierigen Zeiten mit negativen Ergebnissen k\u00f6nnen Unternehmen Verluste in kommende Veranlagungszeitr\u00e4ume vortragen und dort mit zuk\u00fcnftigen Gewinnen steuerwirksam verrechnen. Dies entspricht dem Gebot der Leistungsf\u00e4higkeit. Somit ist ein festgestellter Verlustvortrag ein echtes Asset, welcher wie eine Steuergutschrift auf zuk\u00fcnftige Steuerfestsetzungen wirkt. Es wird gemutma\u00dft, dass die bestehenden Verlustvortr\u00e4ge bei den Ertragsteuern bereits \u00fcber 600 Milliarden Euro betragen, was ein erhebliches Risiko f\u00fcr die Haushalte des Bundes und der L\u00e4nder darstellt. In Anbetracht dieser gigantischen Summe ist es wenig verwunderlich, dass der Gesetzgeber entgegen jeglicher Steuersystematik mit Restriktionen und extensiven Missbrauchsregelungen nicht die Nutzbarmachung, sondern den Untergang entsprechender Verlustvortr\u00e4ge forciert.<\/p>\n<p>Eine dieser Missbrauchsregelungen stellt \u00a7\u00a08c Abs.\u00a01 Satz 1 KStG dar. Die Regelung soll den volkswirtschaftlich unerw\u00fcnschten Handel von substanzlosen Gesellschaften mit vortragsf\u00e4higen Verlusten (sog. Mantelkauf) unterbinden. Danach kommt es bei Kapitalgesellschaften zu einem anteiligen Untergang von Verlustvortr\u00e4gen, wenn ein sch\u00e4dlicher Beteiligungserwerb vorliegt. Ein solcher ist gegeben, wenn innerhalb eines F\u00fcnfjahreszeitraums unmittelbar oder mittelbar mehr als 25% der Anteile auf einen Erwerber \u00fcbertragen werden. Die Motive der Anteils\u00fcbertragung sind dabei irrelevant, eine zus\u00e4tzliche \u201eMissbrauchsabsicht\u201c in Form des vorrangigen Kaufs von Verlustvortr\u00e4gen (Verlustm\u00e4nteln) ist nicht erforderlich. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers wird bei einem <em>change of control<\/em> (&gt;25%) die \u00c4nderung der wirtschaftlichen Identit\u00e4t der Gesellschaft unterstellt. Dies hat per se den anteiligen bzw. nach \u00a7\u00a08c Abs.\u00a01 Satz 2 KStG bei \u00dcbertragung von mehr als 50% der Anteile den vollst\u00e4ndigen Untergang des Verlustvortrags zur Folge.<\/p>\n<p><strong>F\u00fcr einen Minderheitsgesellschafter kein Missbrauch erkennbar<\/strong><\/p>\n<p>Dieser Sichtweise hat das BVerfG zumindest f\u00fcr \u00a7 8c Abs. 1 Satz 1 KStG (\u00dcbertragung von 25-50% der Anteile) eine klare Absage erteilt. In solch einem Fall hat der Erwerber in der Regel lediglich eine Sperrminorit\u00e4t in der Gesellschafterversammlung. Im Gegensatz zum Mehrheitsgesellschafter kann er aber nur bedingt Einfluss auf die unternehmerischen Geschicke der Gesellschaft nehmen und folglich die Verluste nicht durch entsprechende unternehmerische Entscheidungen zu seinen eigenen Zwecken nutzen. Somit kann eine typisierende Missbrauchsgestaltung f\u00fcr die F\u00e4lle des Minderheitsgesellschafters jedenfalls nicht pauschal im Erwerb der Anteile erkannt werden. Im Ergebnis hat der Gesetzgeber eine abstrakte Missbrauchsgefahr zum Anlass genommen, um eine vom typischen Missbrauchsfall losgel\u00f6ste Verlustnutzungsregelung zu vereinbaren. Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten stellt eine solche Regelung mangels tragf\u00e4higer Rechtfertigung einen Versto\u00df gegen das Willk\u00fcrverbot dar und ist daher mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar.<\/p>\n<p><strong>Folgen f\u00fcr die Praxis<\/strong><\/p>\n<p>Die Verfassungswidrigkeit bezieht sich allein auf Satz 1 des \u00a7 8c Abs.\u00a01 KStG, d.h. den Erwerb eines Minderheitsgesellschafters, und beschr\u00e4nkt sich auf die Zeitr\u00e4ume von 2008-2015. F\u00fcr diese Zeitr\u00e4ume ist der Gesetzgeber nun aufgefordert, eine r\u00fcckwirkende, verfassungskonforme, d.h. am tats\u00e4chlichen Missbrauchsfall orientierte Neuregelung zu schaffen. Dem Gesetzgeber wurde eine Frist zur Neuregelung von weit \u00fcber einem Jahr bis zum 31.12.2018 zugebilligt.<\/p>\n<p>Zwei Fragen bleiben offen: Zum einen, ob die Regelung des \u00a7 8c KStG zur Verlustnutzung bei Kapitalgesellschaften auch f\u00fcr Veranlagungszeitr\u00e4ume ab 2016 Bestand haben kann oder ebenfalls verfassungswidrig ist. Diese Frage hat das Gericht aufgrund der ab 2016 erfolgten Modifizierung der Verlustnutzungsregelungen mit \u00a7\u00a08d KStG ausdr\u00fccklich ausgeklammert. Zum anderen ist noch unklar, ob auch f\u00fcr die F\u00e4lle des Erwerbs einer Mehrheitsbeteiligung (\u00a7 8c Abs. 1 Satz 2 KStG) von einer willk\u00fcrlichen und damit verfassungswidrigen Regelung auszugehen ist. Zumindest zu letztgenanntem Fall k\u00f6nnte aufgrund eines hierzu anh\u00e4ngigen Verfahrens beim BFH (I R 31\/11, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=RS0699987\">RS0699987<\/a>) bald eine gerichtliche Kl\u00e4rung erfolgen. Es steht zu bef\u00fcrchten, dass der BFH aufgrund der Ausf\u00fchrungen des BVerfG und des grunds\u00e4tzlich weitreichenden Entscheidungsspielraums zur Missbrauchsvermeidung zumindest beim Mehrheitsgesellschafter in der Einflussnahme einen sachgerechten Grund finden und damit die Verfassungskonformit\u00e4t der Regelung bejahen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p><strong>Rechtssicherheit sp\u00e4testens am 01.01.2019<\/strong><\/p>\n<p>Abschlie\u00dfend noch eine Anmerkung zu den bemerkenswerten Ausf\u00fchrungen des BVerfG ganz am Ende der Entscheidung: Anders als noch beim BVerfG-Urteil zur Privilegierung des Betriebsverm\u00f6gens bei der Erbschaftsteuer (BVerfG vom 17.12.2014 \u2013 1 BvL 21\/12, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=RS1046342\">RS1046342<\/a>) hat das BVerfG dieses Mal auch die m\u00f6gliche Sanktion im Falle der Frist\u00fcberschreitung niedergeschrieben, n\u00e4mlich die anf\u00e4ngliche Nichtigkeit der Regelung. Damit zieht das Gericht wohl seine Lehren aus der Tr\u00e4gheit des Politikbetriebs in Berlin und verhindert ein \u00e4hnliches Possenspiel wie bei der Erbschaftsteuer im Sommer letzten Jahres. Mit dieser scharfen Formulierung zwingt das BVerfG den Gesetzgeber vielmehr, das Urteil und die Frist zur Neuregelung dieses Mal ernst zu nehmen. Im Sinne der Rechtsicherheit kann diese f\u00fcr den Rechtsanwender positive Entwicklung nur bef\u00fcrwortet werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das BVerfG hat mit Beschluss vom 29.03.2017 (2 BvL 6\/11, RS1239057) die Regelung des \u00a7 8c Abs. 1 Satz 1 KStG zum Verlustabzug bzw. -untergang bei Kapitalgesellschaften f\u00fcr verfassungswidrig erkl\u00e4rt und den Gesetzgeber aufgefordert, bis zum 31.12.2018 eine r\u00fcckwirkende Neuregelung &hellip; <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2017\/05\/16\/verlustabzug-bei-kapitalgesellschaften-bestimmung-eines-missbraeuchlichen-mantelkaufs-anhand-der-25-grenze-ist-verfassungswidrig\/\">Weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":304378,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2241,45537],"tags":[45539,3122,2613,7764,45538,2753,3057],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/8263"}],"collection":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/users\/304378"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=8263"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/8263\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":8265,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/8263\/revisions\/8265"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=8263"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=8263"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=8263"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}