{"id":8271,"date":"2017-05-31T14:22:31","date_gmt":"2017-05-31T12:22:31","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=8271"},"modified":"2017-05-31T14:22:31","modified_gmt":"2017-05-31T12:22:31","slug":"bfh-legt-konkrete-grenzen-des-sogenannten-einheitlichen-erwerbsgegenstands-fest","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2017\/05\/31\/bfh-legt-konkrete-grenzen-des-sogenannten-einheitlichen-erwerbsgegenstands-fest\/","title":{"rendered":"BFH legt konkrete Grenzen des sogenannten \u201eeinheitlichen Erwerbsgegenstands\u201c fest"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_6699\" style=\"width: 130px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-6699\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-6699\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/05\/S\u00f6ren-Reckwardt-066_zugeschnitten-120x168.jpg\" alt=\"\" width=\"120\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/05\/S\u00f6ren-Reckwardt-066_zugeschnitten-120x168.jpg 120w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/05\/S\u00f6ren-Reckwardt-066_zugeschnitten-440x615.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/05\/S\u00f6ren-Reckwardt-066_zugeschnitten.jpg 591w\" sizes=\"(max-width: 120px) 100vw, 120px\" \/><p id=\"caption-attachment-6699\" class=\"wp-caption-text\">RA\/StB Dipl.-Kfm. S\u00f6ren Reckwardt, Counsel bei P+P P\u00f6llath + Partners, Berlin<\/p><\/div>\n<p>Die H\u00f6he der Bemessungsgrundlage und damit der Grunderwerbsteuer beim Kauf eines Grundst\u00fccks wird grunds\u00e4tzlich durch das zivilrechtliche Erwerbsgesch\u00e4ft bestimmt. Werden getrennte Vertr\u00e4ge \u00fcber den Erwerb des Grundst\u00fccks und \u00fcber dessen Bebauung geschlossen, so stellt sich die Frage, in welchem Zustand das Grundst\u00fcck Gegenstand des Erwerbsvorgangs ist. Liegt ein sogenannter \u201eeinheitlicher Erwerbsgegenstand\u201c vor, ist das (fertig) bebaute Grundst\u00fcck bereits als Gegenstand des Erwerbs anzusehen und somit unterliegen die Aufwendungen f\u00fcr den Bebauungsvorgang (neben der Umsatzsteuer auch) der Grunderwerbsteuer. Deshalb sollte bei Projektentwicklungen besonderes Augenmerk auf den Anwendungsbereich des einheitlichen Erwerbsgegenstands gelegt werden. Mit Urteil vom 08.03.2017 (II R 38\/14, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=RS1239917\">RS1239917<\/a>) hat der BFH nun konkrete Abgrenzungskriterien aufgestellt.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Ausgangslage<\/strong><\/p>\n<p>Bei Bauprojekten wird h\u00e4ufig im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Grundst\u00fccks auch dessen Bebauung bereits geplant bzw. vereinbart. Trotz rechtlich separater Vertr\u00e4ge k\u00f6nnen aufgrund der sachlichen Verbindung die Baukosten der Grunderwerbsteuer unterliegen. Auch wenn dem K\u00e4ufer bzgl. Grundst\u00fcckserwerb und Bebauung verschiedene Vertragspartner gegen\u00fcberstehen, kann ein einheitlicher Erwerbsgegenstand wegen enger personeller, wirtschaftlicher oder gesellschaftsrechtlicher Verbundenheit dieser Vertragspartner vorliegen.<\/p>\n<p><strong>Der Urteilsfall<\/strong><\/p>\n<p>In dem vom BFH entschiedenen Fall hatte die Kl\u00e4gerin im Jahr 2003 mehrere Kaufvertr\u00e4ge mit verschiedenen Verk\u00e4ufern f\u00fcr zusammenh\u00e4ngende Grundst\u00fccke abgeschlossen. Ein Angebot auf Abschluss eines General\u00fcbernehmervertrags hatte sie vor Abschluss der Grundst\u00fcckskaufvertr\u00e4ge von einer offenbar mit einem der Verk\u00e4ufer eng verbundenen Gesellschaft ebenfalls eingeholt. Im Jahr 2004 schloss die Kl\u00e4gerin mit diesem General\u00fcbernehmer abweichend von dem urspr\u00fcnglichen Angebot einen Vertrag ab, der neben der urspr\u00fcnglich vorgesehenen Errichtung von Hallen auch noch die Errichtung eines Konferenzgeb\u00e4udes beinhaltete, sodass sich die Gesamtbaukosten um 12% erh\u00f6hten. Das Finanzamt ermittelte die Grunderwerbsteuer unter Annahme eines einheitlichen Erwerbsgegenstands, indem es die Bauerrichtungskosten in die Bemessungsgrundlage einbezog. Das Finanzgericht sah ebenfalls einen einheitlichen Erwerbsgegenstand als gegeben an.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung des BFH<\/strong><\/p>\n<p>Der BFH hat der Revision der Steuerpflichtigen im Wesentlichen stattgegeben. Ein einheitlicher Erwerbsgegenstand liege nicht vor, weil es an einem objektiv sachlichen Zusammenhang zwischen dem Grundst\u00fcckskaufvertag und dem General\u00fcbernehmervertrag fehle. Der objektiv sachliche Zusammenhang sei nur dann indiziert, wenn die Vorplanung zu einem Geb\u00e4ude mit dem Grundst\u00fcck zusammen zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis angeboten wird und das Angebot auch sp\u00e4ter unver\u00e4ndert angenommen wird. <em>Wesentliche Abweichungen<\/em> zwischen urspr\u00fcnglichem Angebot auf Ver\u00e4u\u00dfererseite und dem tats\u00e4chlich nach Erwerb des Grundst\u00fccks abgeschlossenen Bebauungsvertrag stellen hingegen ein <em>Indiz<\/em> gegen einen einheitlichen Erwerbsgegenstand dar.<\/p>\n<p>Ein solches Indiz liegt gem\u00e4\u00df dem Urteil bei einer Abweichung der realisierten Fl\u00e4chengr\u00f6\u00dfe oder der Baukosten vom Angebot um mindestens 10% vor. Auch ein zus\u00e4tzliches Geb\u00e4ude, das \u201e<em>pr\u00e4genden<\/em> Charakter f\u00fcr das gesamte Bauvorhaben\u201c hat, f\u00fchre ohne \u00dcberschreitung der 10%-Grenze zu einer wesentlichen Abweichung. Beide Kriterien seien unabh\u00e4ngig voneinander zu betrachten. Zu vergleichen sei nur das urspr\u00fcngliche Angebot mit dem sp\u00e4teren Vertragsabschluss. Irrelevant sei ferner, ob die im urspr\u00fcnglichen Angebot enthaltenen sonstigen Geb\u00e4ude im Wesentlichen wie geplant errichtet wurden. Der abweichende Abschluss zeige gerade, dass noch keine faktische Bindung bez\u00fcglich des \u201eWie\u201c der Bebauung vorgelegen habe.<\/p>\n<p><strong>Bedeutung f\u00fcr die Praxis<\/strong><\/p>\n<p>Das Urteil des BFH gibt erstmals konkrete Vorgaben zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs des einheitlichen Erwerbsgegenstands und ist deshalb sehr zu begr\u00fc\u00dfen. Aufgrund des geschaffenen (objektiven) Kriteriums der 10%-Grenze bez\u00fcglich Fl\u00e4chengr\u00f6\u00dfe oder Baukosten des Projekts erh\u00e4lt die Praxis mehr Rechtssicherheit. Das Merkmal des \u201epr\u00e4genden neuen Geb\u00e4udes\u201c hingegen stellt aufgrund des Interpretationsspielraums bez\u00fcglich der Eigenschaft \u201epr\u00e4gend\u201c ein weniger gut handhabbares Kriterium dar. Es wird sich erst in der Zukunft zeigen, welche Anforderungen Finanzverwaltung und Rechtsprechung an das Vorliegen einer solchen Pr\u00e4gung stellen.<\/p>\n<p>In der Praxis ist darauf zu achten, dass f\u00fcr kauf- und werkvertragliche Elemente kein zivilrechtlicher Zusammenhang in Form von Bedingungen oder \u00c4hnlichem geschaffen wird. Insbesondere sollte auf separate Vertragsurkunden geachtet werden und der Abschluss der Bauerrichtungsvereinbarung zeitlich erst nach dem Erwerb des Grundst\u00fccks erfolgen.<\/p>\n<p>Die sich aus dem Urteil ergebenden Kriterien sind zwar (noch) nicht Gegenstand des neuen gleichlautenden L\u00e4ndererlasses zum einheitlichen Erwerbsgegenstand vom 14.03.2017 (BStBl. I 2017 S.\u00a0436) gewesen. Ein Widerspruch zur neuen Rechtsprechung ergibt sich aus ihm jedoch ebenfalls nicht. Der neue Erlass ist eine gute, aktuelle Zusammenfassung der Ansicht der Finanzverwaltung zum einheitlichen Erwerbsgegenstand. Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung das Urteil des BFH durch Ver\u00f6ffentlichung im Bundessteuerblatt anerkennen und allgemein anwenden wird.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die H\u00f6he der Bemessungsgrundlage und damit der Grunderwerbsteuer beim Kauf eines Grundst\u00fccks wird grunds\u00e4tzlich durch das zivilrechtliche Erwerbsgesch\u00e4ft bestimmt. 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