{"id":8275,"date":"2017-06-07T08:10:13","date_gmt":"2017-06-07T06:10:13","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=8275"},"modified":"2017-06-07T08:10:13","modified_gmt":"2017-06-07T06:10:13","slug":"besteuerung-eines-durch-erbanfall-erworbenen-pflichtteilsanspruchs","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2017\/06\/07\/besteuerung-eines-durch-erbanfall-erworbenen-pflichtteilsanspruchs\/","title":{"rendered":"Besteuerung eines durch Erbanfall erworbenen Pflichtteilsanspruchs"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_5286\" style=\"width: 121px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-5286\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-5286\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/11\/Philipp_Christoph_Michael_040-JPG-111x168.jpg\" alt=\"\" width=\"111\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/11\/Philipp_Christoph_Michael_040-JPG-111x168.jpg 111w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/11\/Philipp_Christoph_Michael_040-JPG-440x660.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/11\/Philipp_Christoph_Michael_040-JPG.jpg 666w\" sizes=\"(max-width: 111px) 100vw, 111px\" \/><p id=\"caption-attachment-5286\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Christoph Philipp, Partner bei P+P P\u00f6llath + Partners, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Das Erbschaftsteuerrecht ist weitgehend zivilrechtlich gepr\u00e4gt. Bei der Besteuerung von Pflichtteilsanspr\u00fcchen weicht das Erbschaftsteuerrecht jedoch bewusst vom Zivilrecht ab. Nach einer Entscheidung des BFH vom 07.12.2016 (II R 21\/14, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=RS1233198\">RS1233198<\/a>) kann ein geerbter Pflichtteilsanspruch selbst dann der Erbschaftsteuer unterliegen, wenn er nicht geltend gemacht wird. Damit entsteht die Erbschaftsteuer bereits mit dem Tode des Pflichtteilsberechtigten, ohne dass es auf die Geltendmachung des Anspruchs durch dessen Erben ankommt. Daher sollten Erben \u00fcberpr\u00fcfen, ob im Nachlass des Erblassers auch nicht geltend gemachte Pflichtteilsanspr\u00fcche enthalten sind.<!--more--><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Hintergrund<\/strong><\/p>\n<p>Aus zivilrechtlicher Sicht entsteht ein Pflichtteilsanspruch bereits im Zeitpunkt des <em>Erbfalls<\/em> (\u00a7\u00a02317 Abs.\u00a01 BGB) und geh\u00f6rt von da an \u2013 unabh\u00e4ngig von seiner tats\u00e4chlichen Geltendmachung \u2013 zum Verm\u00f6gen des Pflichtteilsberechtigten (Anfallprinzip). Das Erbschaftsteuerrecht hingegen unterwirft den entstandenen Pflichtteilsanspruch abweichend von der allgemeinen Grundregel des \u00a7\u00a09 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 ErbStG, wonach die Erbschaftsteuer bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tode des Erblassers entsteht, nicht unmittelbar der Besteuerung. Stattdessen entsteht die Steuer erst im Zeitpunkt der <em>Geltendmachung<\/em> des Pflichtteilsanspruchs (\u00a7\u00a09 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 Buchst.\u00a0b ErbStG). Unter einer solchen Geltendmachung versteht der Gesetzgeber das <em>ernstliche Verlangen auf Erf\u00fcllung<\/em> des Anspruchs gegen\u00fcber den Erben. Im Gegenzug ist der Pflichtteilsanspruch als Nachlassverbindlichkeit erst mit Geltendmachung beim Erben abzugsf\u00e4hig (vgl. \u00a7 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG).<\/p>\n<p>Durch die Verlagerung des Besteuerungszeitpunkts auf den Zeitpunkt der tats\u00e4chlichen Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs wird gew\u00e4hrleistet, dass der Anspruchsberechtigte frei w\u00e4hlen kann, ob er sich auf den Pflichtteilsanspruch berufen will oder nicht. Aus den unterschiedlichsten Gr\u00fcnden ist es denkbar, dass der Pflichtteilsberechtigte seinen Pflichtteilsanspruch gar nicht geltend machen m\u00f6chte. W\u00fcrde der Anspruch jedoch unabh\u00e4ngig von seiner Geltendmachung besteuert werden, k\u00f6nnte sich der Pflichtteilsberechtigte dazu gezwungen sehen, seinen Anspruch gegen den Nachlass durchzusetzen, alleine um die Erbschaftsteuer zahlen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung des BFH zu geerbten Pflichtteilsanspr\u00fcchen<\/strong><\/p>\n<p>Der BFH hatte sich in seinem Urteil vom 07.12.2016 (II R 21\/14, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=RS1233198\">RS1233198<\/a>) mit dem Fall auseinanderzusetzen, dass der Pflichtteilsberechtigte (des 1. Erbgangs) ebenfalls verstirbt (2. Erbgang), ohne davor seinen Pflichtteil geltend gemacht zu haben. In einem solchen Fall f\u00e4llt der noch nicht geltend gemachte Pflichtteilsanspruch als Zahlungsanspruch in die Erbmasse des Pflichtteilsberechtigten (\u00a7\u00a02317 Abs.\u00a02 BGB) und muss von dessen Erben <em>sofort versteuert<\/em> werden. Auf die Geltendmachung des geerbten Pflichtteilsanspruchs kommt es nach Ansicht des BFH in diesem Fall gerade nicht an.<\/p>\n<p>Damit verweigert der BFH den Erben des Pflichtteilsberechtigten das Wahlrecht, das das Gesetz dem Pflichtteilsberechtigten einr\u00e4umt. Dies rechtfertigt der BFH mit dem Argument, dass das pers\u00f6nliche <em>N\u00e4heverh\u00e4ltnis<\/em> zwischen dem Pflichtteilsberechtigten und dem Pflichtteilsverpflichteten mit dem 2. Erbgang erloschen sei und ein etwaiges vergleichbares N\u00e4heverh\u00e4ltnis zwischen dem Erben des Pflichtteilsberechtigten und dem Pflichtteilsverpflichteten unbeachtlich sei. Dieses Argument l\u00e4sst sich vor dem Hintergrund des Sinn und Zwecks der gesetzlichen Regelung durchaus in Frage stellen.<\/p>\n<p>Der BFH kommt hier dem Steuerpflichtigen insoweit entgegen, als die sodann erfolgende Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs durch die Erben des Pflichtteilsberechtigten entgegen den Regelungen des Gesetzes <em>keine erneute Steuer<\/em> ausl\u00f6se und von den Erben des 1. Erbgangs als Belastung abgezogen werden k\u00f6nne. Auch wenn aus dem Urteil nicht hervorgeht, auf welche Rechtsgrundlage der BFH sich f\u00fcr die Begr\u00fcndung der Steuerfreiheit beruft, ist diese Aussage des BFH im Ergebnis zutreffend, um eine Doppelbesteuerung des Pflichtteilsanspruchs zu vermeiden.<\/p>\n<p><strong>Praxishinweis<\/strong><\/p>\n<p>Die Folgen des Urteils erscheinen gravierend. Zuk\u00fcnftig sollte jeder Erbe \u00fcberpr\u00fcfen, ob im Nachlass des Erblassers auch nicht geltend gemachte Pflichtteilsanspr\u00fcche enthalten sind. Andernfalls mag dies sogar steuerstrafrechtliche Folgen haben.<\/p>\n<p>In bestimmten Fallkonstellationen kann das Urteil zu h\u00f6chst unerw\u00fcnschten Folgen f\u00fchren. Dies betrifft unter anderem Berliner Testamente, bei denen das Kind durch eine Pflichtteilsstrafklausel an der Geltendmachung des Pflichtteils gehindert wird, um die Alleinerbschaft des anderen Elternteils zu sichern. Wenn das Kind nach Ableben eines Elternteils verstirbt und von seinem eigenen Kind, dem Enkelkind seiner Eltern, beerbt wird, f\u00e4llt in seinen Nachlass auch der nicht geltend gemachte Pflichtteilsanspruch. Dieser Pflichtteilsanspruch wird nunmehr als ein Zahlungsanspruch beim Enkelkind erbschaftversteuert. Das Enkelkind ist aber aufgrund der fortwirkenden Pflichtteilsstrafklausel faktisch an der Geltendmachung des Pflichtteils gehindert. In der Folge unterliegt der Pflichtteilsanspruch beim Enkelkind der Erbschaftsteuer, obwohl wirtschaftlich kein Verm\u00f6genszuwachs erfolgt.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund mag es geboten sein, dass Pflichtteilsberechtigte zeitnah auf ihren Pflichtteil verzichten sollten, um diese steuerlichen Folgen zu vermeiden. Ein solcher Verzicht des Pflichtteilsberechtigten ist steuerfrei (\u00a7\u00a013 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG) und vermeidet einen sp\u00e4teren derivativen Erwerb des Pflichtteilsanspruchs durch seine Erben. Dies gilt auch f\u00fcr den Fall, dass der Pflichtteilsanspruch bereits vor dem 2. Erbgang verj\u00e4hrt ist. Denn es ist bisher noch nicht abschlie\u00dfend durch die Rechtsprechung gekl\u00e4rt, wie ein verj\u00e4hrter Pflichtteilsanspruch steuerlich zu behandeln ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Erbschaftsteuerrecht ist weitgehend zivilrechtlich gepr\u00e4gt. 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