{"id":8279,"date":"2017-06-22T11:52:22","date_gmt":"2017-06-22T09:52:22","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=8279"},"modified":"2017-06-22T11:52:22","modified_gmt":"2017-06-22T09:52:22","slug":"steuer-ohne-steuerertrag-das-teure-ende-der-kernbrennstoffsteuer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2017\/06\/22\/steuer-ohne-steuerertrag-das-teure-ende-der-kernbrennstoffsteuer\/","title":{"rendered":"Steuer ohne Steuerertrag \u2013 das teure Ende der Kernbrennstoffsteuer"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_4775\" style=\"width: 150px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-4775\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-4775\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/06\/Specker_Gerhard-086-140x168.jpg\" alt=\"\" width=\"140\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/06\/Specker_Gerhard-086-140x168.jpg 140w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/06\/Specker_Gerhard-086-440x525.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/06\/Specker_Gerhard-086-755x901.jpg 755w\" sizes=\"(max-width: 140px) 100vw, 140px\" \/><p id=\"caption-attachment-4775\" class=\"wp-caption-text\">RA Prof. Dr. Gerhard Specker, HFH Hamburger Fern-Hochschule, Hamburg<\/p><\/div>\n<p>Als \u201eschwere Niederlage f\u00fcr die Regierung\u201c und \u201esp\u00e4ten Sieg der Atomkonzerne\u201c (handelsblatt.de vom 07.06.2017), \u201eMilliardenerfolg f\u00fcr die Atomkonzerne\u201c (s\u00fcddeutsche.de vom 07.06.2017) oder \u201eSch\u00e4ubles Steuer-GAU\u201c (faz.net vom 08.06.2017) bezeichnete die Presse den k\u00fcrzlich ver\u00f6ffentlichten Beschluss des BVerfG vom 13.04.2017 (2 BvL 6\/13, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=RS1241165\">RS1241165<\/a>; vgl. dazu <em>M\u00fcller<\/em>, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=DB1241253\">DB 2017 S.\u00a01417<\/a>). Damit beurteilte das Verfassungsgericht die Kernbrennstoffsteuer \u2013 h\u00e4ufig als Brennelementesteuer bezeichnet \u2013 mangels Gesetzgebungskompetenz des Bundes als verfassungswidrig. Das Gericht erkl\u00e4rte die Steuer nicht nur f\u00fcr mit dem Grundgesetz unvereinbar, sondern zugleich auch f\u00fcr nichtig. Die Erhebung der Steuer erfolgte damit von Anfang an ohne eine wirksame gesetzliche Grundlage. F\u00fcr den Bund ist diese Entscheidung deshalb teuer; die wenigen Betreibergesellschaften von bundesweit zuletzt acht Kernkraftwerken freuen sich \u00fcber die R\u00fcckzahlung der Steuer (das Steueraufkommen betrug insgesamt 6,285 Mrd. \u20ac) sowie \u00fcber Erstattungszinsen in H\u00f6he von 6% j\u00e4hrlich. Der Bundesfinanzminister lie\u00df bereits verlauten, den Betrag aus dem laufenden Haushalt zur\u00fcckzahlen zu k\u00f6nnen, die schwarze Null sei nicht in Gefahr (deutschlandfunk.de vom 07.06.2017).<!--more--><\/p>\n<p><strong>Besteuerung des Einsatzes von Brennelementen <\/strong><\/p>\n<p>Die Kernbrennstoffsteuer entstand durch den Einsatz von Brennelementen oder einzelnen Brennst\u00e4ben in einem Kernreaktor im Zeitraum von 2011 bis 2016. Ihre Einf\u00fchrung war verbunden mit der Entscheidung der damaligen Regierungskoalition zur Verl\u00e4ngerung der Laufzeiten der Kernkraftwerke im Jahr 2010 \u2013 also vor dem Unfall in Fukushima. Die Befristung bis 2016 war von vornherein vorgesehen. Geschuldet wurde die Steuer von den Betreibergesellschaften. Der Bundesgesetzgeber st\u00fctzte seine Gesetzgebungskompetenz auf den Charakter der Steuer als Verbrauchsteuer. Diese Kompetenz war allerdings von Anfang an umstritten. Erhebliche verfassungsrechtliche Einw\u00e4nde dagegen erhob an dieser Stelle bereits vor ihrer Einf\u00fchrung <em>Birk<\/em> (<a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/07\/21\/kommt-die-kernbrennstoffsteuer\/\">Steuerboard vom 21.07.2010<\/a>).<\/p>\n<p><strong>Kernbrennstoffsteuer ist keine Verbrauchsteuer<\/strong><\/p>\n<p>Nach dem Grundgesetz hat der Bund die Gesetzgebungskompetenz f\u00fcr Verbrauchsteuern (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 GG). Nach Auffassung des BVerfG ist die Kernbrennstoffsteuer aber keine Verbrauchsteuer. Diese definiert das Gericht so: Der Typus der Verbrauchsteuer umfasst Steuern, die nach ihrem Regelungskonzept den Verbrauch bestimmter G\u00fcter des st\u00e4ndigen Bedarfs durch den privaten Endverbraucher belasten sollen und aufgrund eines \u00e4u\u00dferlich erkennbaren Vorgangs (regelm\u00e4\u00dfig das Verbringen des Verbrauchsgutes in den allgemeinen Wirtschaftsverkehr) von demjenigen als Steuerschuldner erhoben werden, in dessen Sph\u00e4re sich der Vorgang verwirklicht.<\/p>\n<p>Nach Auffassung des Verfassungsgerichts scheitert die Kernbrennstoffsteuer bereits an der ersten Voraussetzung. Schon nach dem Konzept des Gesetzgebers selbst sei die Steuer gar nicht auf \u00dcberw\u00e4lzung auf den privaten Endverbraucher angelegt gewesen. Mit einer Auswirkung auf die Stromkosten habe der Gesetzgeber selbst nicht gerechnet. Dagegen spreche auch, dass der Steuertatbestand an die Verwendung des Kernbrennstoffes und nicht an den produzierten Strom ankn\u00fcpfe. Wenn der Gesetzgeber also selbst bereits nicht an die \u00dcberw\u00e4lzung auf die Verbraucher glaubt, kommt es auf die tats\u00e4chliche Abw\u00e4lzbarkeit der Steuer auch nicht mehr an.<\/p>\n<p>Es entspreche auch nicht dem Bild einer typischen Verbrauchsteuer, ein reines Produktionsmittel wie ein Brennelement zu besteuern, das einer konsumtiven Nutzung durch private Endverbraucher gar nicht zug\u00e4nglich sei. Damit k\u00f6nne nicht auf die private Einkommensverwendung zugegriffen werden, wie es aber f\u00fcr eine Verbrauchsteuer typisch sei. Zur Erl\u00e4uterung zieht das BVerfG einen Vergleich zu typischen Verbrauchsteuern aus der deutschen Steuerrechtsgeschichte heran und verdeutlicht die Unterscheidung etwa am Beispiel der kaiserzeitlichen Maischebesteuerung (Besteuerung eines Produktionsmittels) und der sp\u00e4teren Biersteuer (als typische Verbrauchsteuer). Zwar k\u00f6nne in Ausnahmef\u00e4llen auch die Ankn\u00fcpfung an ein reines Produktionsmittel zul\u00e4ssig sein, etwa wenn dieses k\u00f6rperlichen Eingang in den produzierten elektrischen Strom finde oder dies erforderlich sei, um ein Umgehungs- oder Ausweichverhalten der Steuerpflichtigen auszuschlie\u00dfen. Einen solchen Ausnahmefall verneint das Gericht jedoch f\u00fcr die Kernbrennstoffsteuer. Im Ergebnis l\u00e4sst sich die Kernbrennstoffsteuer ohne die typischen Merkmale einer Verbrauchsteuer nicht mehr von der Besteuerung unternehmerischer T\u00e4tigkeiten im \u00dcbrigen abgrenzen.<\/p>\n<p><strong>Gesetzgeber hat kein Recht zur Erfindung weiterer Steuern<\/strong><\/p>\n<p>Eine andere Kompetenzgrundlage f\u00fcr das Kernbrennstoffsteuergesetz au\u00dfer derjenigen f\u00fcr Verbrauchsteuern stand dem Bund nach Auffassung des BVerfG nicht zu. Denn die Befugnis zur Einf\u00fchrung weiterer Steuern bestehe ausschlie\u00dflich f\u00fcr die im Grundgesetz (Art. 106 GG) genannten Steuern und Steuerarten (darunter Verbrauchsteuern). Dar\u00fcber hinaus bestehe kein Recht zur Erfindung weiterer Steuern, weder f\u00fcr den Bund noch f\u00fcr die L\u00e4nder. Denn die speziellen Regelungen der Finanzverfassung \u00fcber die Gesetzgebungs- und Ertragskompetenzen f\u00fcr Steuern bilden nach Auffassung des Gerichts ein geschlossenes System, das Unsicherheiten und Verschiebungen zwischen Bund und L\u00e4ndern durch Einf\u00fchrung weiterer Steuern und Steuerarten nicht vertr\u00e4gt. Diese (Mehrheits-)Auffassung blieb im entscheidenden Senat allerdings nicht ohne Widerspruch. So \u00e4u\u00dferten die Richter <em>Huber<\/em> und <em>M\u00fcller<\/em> in einer abweichenden Meinung zu dem Beschluss ihre \u00dcberzeugung, der Gesetzgeber habe sehr wohl das Recht zur Erfindung weiterer Steuern. Der Bundesgesetzgeber ben\u00f6tige dazu jedoch die Zustimmung des Bundesrates. Diese lag im Falle des Kernbrennstoffsteuergesetzes nicht vor. Daher h\u00e4lt auch die abweichende Meinung das Gesetz f\u00fcr verfassungswidrig, l\u00e4sst aber im \u00dcbrigen dem Gesetzgeber einen wesentlich gr\u00f6\u00dferen Spielraum zur Einf\u00fchrung neuer Steuern.<\/p>\n<p><strong>R\u00fcckzahlung der Steuer zuz\u00fcglich Zinsen<\/strong><\/p>\n<p>Verfassungswidrige Steuergesetze erkl\u00e4rt das BVerfG bei einer erheblichen Gef\u00e4hrdung der staatlichen Finanzstabilit\u00e4t (nur) f\u00fcr mit dem Grundgesetz unvereinbar und beschr\u00e4nkt die Auswirkungen der Verfassungswidrigkeit auf die Zukunft. Dies hielt das Gericht im Falle der Kernbrennstoffsteuer nicht f\u00fcr erforderlich und erkl\u00e4rte das verfassungswidrige Gesetz zugleich auch f\u00fcr nichtig. Denn die Einf\u00fchrung der Kernbrennstoffsteuer sei f\u00fcr den Gesetzgeber von Anfang an mit erheblichen verfassungsrechtlichen Unsicherheiten verbunden gewesen. Die Nichtigkeit des Gesetzes f\u00fchrt r\u00fcckwirkend zur Rechtswidrigkeit s\u00e4mtlicher Steuererhebungen. Da die (wenigen) Betreibergesellschaften im Hinblick auf diese Aussicht s\u00e4mtliche Steuererhebungen angefochten haben d\u00fcrften, muss der Bund wohl das gesamte Steueraufkommen der Kernbrennstoffsteuer erstatten. Die Steuer wird dadurch nicht nur zu einem Nullsummenspiel f\u00fcr den Bund. Noch teurer wird der Beschluss des BVerfG, weil Erstattungszinsen anfallen, zumindest seit Erhebung der jeweiligen Klagen. Diese liegen aufgrund des festen gesetzlichen Zinssatzes von 6% j\u00e4hrlich weit \u00fcber den Marktzinsen. Die \u201eSteuer\u201c wird dadurch zu einer \u2013 unfreiwilligen \u2013 Geldanlage der Betreibergesellschaften beim Bund. Die Ver\u00f6ffentlichung des Beschlusses lie\u00df denn auch die Aktienkurse der betroffenen Unternehmen steigen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Als \u201eschwere Niederlage f\u00fcr die Regierung\u201c und \u201esp\u00e4ten Sieg der Atomkonzerne\u201c (handelsblatt.de vom 07.06.2017), \u201eMilliardenerfolg f\u00fcr die Atomkonzerne\u201c (s\u00fcddeutsche.de vom 07.06.2017) oder \u201eSch\u00e4ubles Steuer-GAU\u201c (faz.net vom 08.06.2017) bezeichnete die Presse den k\u00fcrzlich ver\u00f6ffentlichten Beschluss des BVerfG vom 13.04.2017 (2 BvL &hellip; <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2017\/06\/22\/steuer-ohne-steuerertrag-das-teure-ende-der-kernbrennstoffsteuer\/\">Weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":304378,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2241,23294],"tags":[3650,2867,45547,45548],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/8279"}],"collection":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/users\/304378"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=8279"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/8279\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":8281,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/8279\/revisions\/8281"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=8279"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=8279"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=8279"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}