{"id":8289,"date":"2017-06-28T09:49:31","date_gmt":"2017-06-28T07:49:31","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=8289"},"modified":"2017-06-28T09:49:31","modified_gmt":"2017-06-28T07:49:31","slug":"jetzt-fuer-alle-die-sachwertabfindung-ist-eine-realteilung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2017\/06\/28\/jetzt-fuer-alle-die-sachwertabfindung-ist-eine-realteilung\/","title":{"rendered":"Jetzt f\u00fcr Alle: Die Sachwertabfindung ist eine Realteilung!"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_7004\" style=\"width: 125px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-7004\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-7004\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/09\/Pupeter_Alexander_NEU-115x168.jpg\" alt=\"\" width=\"115\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/09\/Pupeter_Alexander_NEU-115x168.jpg 115w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/09\/Pupeter_Alexander_NEU-440x639.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/09\/Pupeter_Alexander_NEU-755x1097.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/09\/Pupeter_Alexander_NEU-206x300.jpg 206w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/09\/Pupeter_Alexander_NEU.jpg 1406w\" sizes=\"(max-width: 115px) 100vw, 115px\" \/><p id=\"caption-attachment-7004\" class=\"wp-caption-text\">RA\/StB Dipl.-Kfm. Alexander Pupeter, Partner bei P+P P\u00f6llath + Partners, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Manchmal geht es schneller als man denkt. In zwei Urteilen hat der BFH entschieden, dass auch die Sachwertabfindung mit Einzelwirtschaftsg\u00fctern eine Realteilung ist. Damit sollte das Thema (fast) erledigt sein. Der erst Ende des Jahres 2016 ver\u00f6ffentlichte neue (oder besser: modifizierte) Realteilungserlass ist damit schon wieder \u00fcberholt.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Sachwertabfindung \u2013 Das Grundsatzurteil des BFH<\/strong><\/p>\n<p>Ein Blick zur\u00fcck: Lange war umstritten, nach welchen Regeln sich der folgende Vorgang bemisst. Ein Mitunternehmer scheidet aus seiner Gesellschaft aus, nimmt dabei Wirtschaftsg\u00fcter der Mitunternehmerschaft mit und nutzt diese anschlie\u00dfend betrieblich. Insbesondere die Verwaltung hat sich konsequent dagegen gesperrt, dies als Realteilung zu betrachten, denn die Gesellschaft bestehe ja noch fort. Mit einem Urteil aus dem Jahr 2015 (BFH vom 17.09.2015 \u2013 III R 49\/13, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=DB1192375\">DB 2016 S. 624<\/a>; vgl. dazu auch <em>Schacht<\/em>, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=DB1196342\">DB 2016 S.\u00a0794<\/a>) hat der III. Senat des BFH entschieden, dass auch das Ausscheiden aus einer fortbestehenden Personengesellschaft mit einem Teilbetrieb als Abfindung als Realteilung zu verstehen ist. Tragendes Argument war, dass das Ausscheiden mit Sachwertabfindung eine Aufgabe des Mitunternehmeranteils darstellt und die Realteilung systematisch an die Aufgabe des Betriebs einer Mitunternehmerschaft oder aber die Aufgabe eines Mitunternehmeranteils ankn\u00fcpft. Die Einordnung einer Sachwertabfindung mit Einzelwirtschaftsg\u00fctern wurde dabei ausdr\u00fccklich offengelassen. Diese Entscheidung hatte der III. Senat explizit mit dem IV. sowie dem VIII. Senat abgestimmt.<\/p>\n<p><strong>Der hinhaltende Widerstand des BMF<\/strong><\/p>\n<p>Das BMF hat auf dieses Urteil Ende des Jahres 2016 mit einer Neufassung des Realteilungserlasses reagiert (BMF vom 20.12.2016, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=DB1226044\">DB 2017 S. 97<\/a>; vgl. hierzu <em>Pupeter<\/em>, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=DB1232524\">DB 2017 S. 684<\/a>). In diesem wurde das Ausscheiden mit Sachwertabfindung grunds\u00e4tzlich weiterhin nicht als Realteilung angesehen. Eine Ausnahme gab es nur f\u00fcr den Fall, dass dem Ausscheidenden ein Teilbetrieb zugewiesen wurde. Dieser hinhaltende Widerstand wurde allgemein als ungl\u00fccklich angesehen, denn die Begr\u00fcndung des BFH ist f\u00fcr die Sachwertabfindung mit Teilbetrieben wie mit Einzelwirtschaftsg\u00fctern anwendbar.<\/p>\n<p>So kam, was kommen musste: Der IV. Senat des BFH hat im M\u00e4rz 2017 in zwei Urteilen entschieden, dass auch die Sachwertabfindung mit Einzelwirtschaftsg\u00fctern eine Realteilung ist. Dabei st\u00fctzt sich der IV. Senat jeweils auf das Urteil aus dem Jahr 2015 und dessen Begr\u00fcndung. Damit wurde der neue Realteilungserlass bereits drei Monate nach seiner Ver\u00f6ffentlichung in diesem, seinem wichtigsten Punkt schon wieder obsolet.<\/p>\n<p>F\u00fcr einen Au\u00dfenstehenden ist nicht nachvollziehbar, weshalb das BMF eine Neufassung des Realteilungserlasses trotz dieser zwei schwebenden und, wie das Urteilsdatum jeweils zeigt, wohl bereits Ende 2016 weitgehend ausgeschriebenen Verfahren f\u00fcr erforderlich hielt. Diese \u201eKlatsche\u201c, um es in der Fu\u00dfballsprache zu sagen, h\u00e4tte man sich ersparen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>Der \u201eDoppelpack\u201c des IV. Senats<\/strong><\/p>\n<p>Betrachtet man die beiden Urteile n\u00e4her, so fallen zwei Besonderheiten ins Auge:<\/p>\n<p>Im ersten Urteil vom 16.03.2017 (IV R 31\/14, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=DB1242101\">DB 2017 S. 1424<\/a>) war eine Aussage zum Thema Sachwertabfindung gar nicht erforderlich, denn es lag eine vollbeendigende Realteilung vor. Der IV. Senat hat es dennoch (sogar) als Leitsatz aufgenommen, dass die Grunds\u00e4tze der Realteilung sowohl f\u00fcr die Aufl\u00f6sung einer Mitunternehmerschaft (von ihm als \u201eechte Realteilung\u201c bezeichnet) als auch f\u00fcr das Ausscheiden eines Mitunternehmers unter Mitnahme von Verm\u00f6gen aus einer fortbestehenden Mitunternehmerschaft (\u201eunechte Realteilung\u201c) anzuwenden ist. Dass der IV. Senat somit ein obiter dictum in einen Leitsatz schreibt, erweckt den Eindruck, dass er dieses Thema entgegen dem BMF-Schreiben gekl\u00e4rt haben wollte. Fast m\u00f6chte man meinen, der IV. Senat sei durch den neuen Realteilungserlass hierzu provoziert worden. Dieser Eindruck wird noch dadurch verst\u00e4rkt, dass der IV. Senat die vom BMF hochgehaltene Differenzierung je nach Art des \u00fcbernommenen Verm\u00f6gens nicht einmal anspricht.<\/p>\n<p>Allerdings ist die vom IV. Senat in diesem Urteil gew\u00e4hlte Terminologie \u201eunechte Realteilung\u201c etwas ungl\u00fccklich, denn wenn ein Vorgang nur als \u201eunechte Realteilung\u201c anzusehen sein sollte, kann man es dem BMF nicht verdenken, diesen Vorgang nicht als Realteilung behandeln zu wollen. Falls man die beiden Varianten der Realteilung mit gesonderten Begriffen belegen m\u00f6chte, bietet sich beispielsweise das Begriffspaar \u201evollst\u00e4ndige\u201c und \u201epartielle Realteilung\u201c an.<\/p>\n<p>Im zweiten Urteil vom 30.03.2017 (IV R 11\/15, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=DB1242103\">DB 2017 S. 1427<\/a>) ging es dann tats\u00e4chlich um eine Sachwertabfindung mit Einzelwirtschaftsg\u00fctern. Der IV. Senat hat es hier zum Leitsatz gemacht, dass die Grunds\u00e4tze der Realteilung auf das Ausscheiden aus einer Mitunternehmerschaft gegen Sachwertabfindung mit Einzelwirtschaftsg\u00fctern Anwendung finden. Dieser Leitsatz erfolgte explizit gegen den neuen Realteilungserlass. Es verwundert allerdings, dass sich der IV. Senat in diesem Urteil davor scheut, auszusprechen, dass das Ausscheiden mit Sachwertabfindung eine Realteilung i.S.d. \u00a7 16 Abs. 3 Satz 2 EStG ist. Die Urteilsgr\u00fcnde ergeben jedoch eindeutig, dass er die Realteilungsregeln hierauf nicht nur analog oder in erweiternder Auslegung anwenden will, sondern \u00a7 16 Abs. 3 EStG als \u201egenau auf den Fall des Ausscheidens bezogene Norm\u201c sieht (so w\u00f6rtlich).<\/p>\n<p><strong>Nach dem Erlass ist vor dem Erlass<\/strong><\/p>\n<p>Ein Blick nach vorne: W\u00fcnschenswert w\u00e4re, dass die Verwaltung das nunmehr komplettierte Verst\u00e4ndnis des BFH von der Realteilung \u00fcbernimmt und in einem dann wirklich neuen Realteilungserlass umsetzt. Das Thema ist f\u00fcr die Praxis zu wichtig, als dass \u00fcberholte dogmatische Konzepte vom Begriff der Realteilung zu weiterer Rechtsunsicherheit f\u00fchren sollten, zumal die Interessen des Fiskus durch die Missbrauchsklauseln der Realteilung mehr als abgesichert sind.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Manchmal geht es schneller als man denkt. 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