{"id":8294,"date":"2017-07-11T15:51:49","date_gmt":"2017-07-11T13:51:49","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=8294"},"modified":"2017-07-18T15:17:36","modified_gmt":"2017-07-18T13:17:36","slug":"ausscheiden-von-gesellschaftern-durch-anteilsveraeusserung-an-die-gesellschaft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2017\/07\/11\/ausscheiden-von-gesellschaftern-durch-anteilsveraeusserung-an-die-gesellschaft\/","title":{"rendered":"Ausscheiden von Gesellschaftern durch Anteilsver\u00e4u\u00dferung an die Gesellschaft"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8293\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8293\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-8293\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2017\/07\/Voelkel_Tobias-168x112.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"112\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2017\/07\/Voelkel_Tobias-168x112.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2017\/07\/Voelkel_Tobias-440x293.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2017\/07\/Voelkel_Tobias-768x512.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2017\/07\/Voelkel_Tobias-755x503.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2017\/07\/Voelkel_Tobias-450x300.jpg 450w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2017\/07\/Voelkel_Tobias.jpg 1800w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-8293\" class=\"wp-caption-text\">RA Dipl.-Fw. (FH) Tobias V\u00f6lkel, Associate bei P+P P\u00f6llath + Partners, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Scheiden Gesellschafter aus einer Gesellschaft aus, ergeben sich diverse steuerliche Folgen und Risiken. Von der ertragsteuerlichen Realisierung beim Gesellschafter, \u00fcber einen m\u00f6glichen Untergang von Verlustvortr\u00e4gen bis zu schenkungsteuerlichen Konsequenzen. Zivilrechtlich kann das Ausscheiden sehr unterschiedlich gestaltet werden, mit ganz verschiedenen steuerlichen Folgen. In einer interessanten Entscheidung (BFH vom 06.12.2016 &#8211; IX R 7\/16, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=RS1235938\">RS1235938<\/a> = DStR 2017 S. 1315) bez\u00fcglich des Ausscheidens eines Gesellschafters durch Ver\u00e4u\u00dferung seiner Anteile an die Gesellschaft diskutierte der BFH die Rechtsfolgen einer <em>verdeckten Einlage eigener Anteile<\/em>. Die Ausf\u00fchrungen zur Ermittlung des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns des Gesellschafters erscheinen kritikw\u00fcrdig und bieten Anlass, die weiteren steuerlichen Folgen einer verdeckten Einlage eigener Anteile darzustellen.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Sachverhalt (stark vereinfacht)<\/strong><\/p>\n<p>In dem entschiedenen Fall hatte eine GmbH von einem Gesellschafter s\u00e4mtliche seiner \u00a7\u00a017 EStG-Anteile zu einem unter dem gemeinen Wert liegenden Kaufpreis erworben. Nach der \u00dcbertragung waren lediglich noch nahe Angeh\u00f6rige des Verk\u00e4ufers an der GmbH beteiligt. Zwischen dem Kl\u00e4ger und dem Finanzamt bestand Streit \u00fcber die H\u00f6he des anzusetzenden Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns i.S.d. \u00a7\u00a017 EStG.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung des BFH<\/strong><\/p>\n<p>Der BFH sah in der verbilligten Ver\u00e4u\u00dferung der (eigenen) Anteile an die GmbH eine fiktive Ver\u00e4u\u00dferung i.S.d. \u00a7\u00a017 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 EStG infolge einer <em>gemischt verdeckten Einlage<\/em>. In diesem Zusammenhang sah der IX. Senat die fehlende Aktivierbarkeit der eigenen Anteile (\u00a7\u00a0272 Abs.\u00a01a HGB) sowie den Umstand, dass der einlegende Gesellschafter mit der Einlage aus der Gesellschaft ausschied als unsch\u00e4dlich an, da an der Gesellschaft weiterhin eine nahestehende Person beteiligt war. Den Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn ermittelte das Gericht \u2013 ohne n\u00e4here Begr\u00fcndung \u2013 durch Abzug der Ver\u00e4u\u00dferungskosten sowie der (historischen) Anschaffungskosten vom gemeinen Wert der eingelegten Anteile.<\/p>\n<p><strong>Kritik<\/strong><\/p>\n<p>\u00a7 6 Abs.\u00a06 Satz\u00a02 EStG bestimmt, dass sich durch verdeckte Einlagen die Anschaffungskosten der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft um den Teilwert des eingelegten Wirtschaftsguts erh\u00f6hen (nachtr\u00e4gliche Anschaffungskosten). Diese Regelung gilt direkt zwar lediglich f\u00fcr Wirtschaftsg\u00fcter des Betriebsverm\u00f6gens. Allerdings ist anerkannt, dass dieselben Rechtsfolgen auch eintreten, wenn \u2013 wie vorliegend \u2013 eine verdeckte Einlage von Wirtschaftsg\u00fctern des Privatverm\u00f6gens in eine zum Privatverm\u00f6gen geh\u00f6rende Kapitalgesellschaft erfolgt. Diese Rechtsfolge l\u00e4sst der BFH in der vorliegenden Entscheidung bei der Ermittlung des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns unverst\u00e4ndlicherweise unber\u00fccksichtigt. Eine Begr\u00fcndung hierzu bleibt der BFH schuldig. Durch die Nichtber\u00fccksichtigung nachtr\u00e4glicher Anschaffungskosten erh\u00f6ht sich die steuerliche Bemessungsgrundlage.<\/p>\n<p>Dass dieses Ergebnis nicht richtig erscheint, zeigt folgende Vergleichs\u00fcberlegung: H\u00e4tte der Gesellschafter nicht zeitgleich s\u00e4mtliche seiner Anteile in einem Rechtsakt in die Gesellschaft eingelegt, sondern die Einlage zeitlich gestreckt in mehreren Schritten vorgenommen, h\u00e4tten die jeweils eingelegten Anteile die Anschaffungskosten der zur\u00fcckbehaltenen Anteile erh\u00f6ht. In der Gesamtschau w\u00e4re dadurch ein geringerer Gesamtgewinn entstanden. Vor diesem Hintergrund ist es schwer verst\u00e4ndlich, weshalb die zeitlich zusammenfallende Einlage zu einem anderen Ergebnis f\u00fchren soll und einen \u201eVerlust\u201c der nachtr\u00e4glichen Anschaffungskosten rechtfertigt. Zwar ist dem BFH insoweit zuzustimmen, dass es auf den ersten Blick fraglich erscheint, welche Anschaffungskosten sich erh\u00f6hen sollen, wenn der (verdeckt) einlegende Gesellschafter nach der Einlage nicht mehr an der Gesellschaft beteiligt ist. Indes enth\u00e4lt der Wortlaut des \u00a7\u00a06 Abs.\u00a06 Satz\u00a02 EStG keine Vorgaben, hinsichtlich welcher Anteile die Anschaffungskosten sich erh\u00f6hen. Insofern ist es vertretbar, die aufgrund der verdeckten Einlage entstehenden Anschaffungskosten den verdeckt eingelegten Anteilen selbst zuzurechnen (so auch <em>Schmid<\/em>, DStR 2017 S. 1306).<\/p>\n<p><strong>Erbschaft- und Schenkungsteuer<\/strong><\/p>\n<p>Neben den ertragsteuerlichen Auswirkungen verdeckter Einlagen d\u00fcrfen etwaige schenkungsteuerliche Folgen nicht au\u00dfer Betracht gelassen werden. Der Anwendungsbereich des \u00a7\u00a07 Abs. 7 ErbStG ist allerdings nicht er\u00f6ffnet, da die Vorschrift einen derivativen Erwerb nicht erfasst. Die Werterh\u00f6hung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft beteiligte Person durch die Leistung einer anderen Person erlangt, stellt jedoch nach \u00a7\u00a07 Abs.\u00a08 ErbStG einen schenkungsteuerpflichtigen Vorgang dar. Auf einen Willen zur Unentgeltlichkeit kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Insoweit kann es zu einer Doppelbelastung mit Einkommen- und Schenkungsteuer kommen.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>In der BFH-Entscheidung vermisst man eine Auseinandersetzung mit der Frage der nachtr\u00e4glichen Anschaffungskosten.<\/p>\n<p>In der Praxis ist bei Gesch\u00e4ften zwischen Gesellschaftern und der Gesellschaft stets auf eine fremd\u00fcbliche Gestaltung zu achten. Gerade in Bewertungsfragen droht immer wieder Streit mit der Finanzverwaltung, die zu einer latenten Rechtsunsicherheit f\u00fchrt. Man tut gut daran, derartige Gesch\u00e4fte \u2013 soweit m\u00f6glich \u2013 zu vermeiden. Beim Ausscheiden von Gesellschaftern bietet sich insofern stattdessen eine Ver\u00e4u\u00dferung der Anteile an die Mitgesellschafter an, ggf. unter Fremdfinanzierung durch die Gesellschaft.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Scheiden Gesellschafter aus einer Gesellschaft aus, ergeben sich diverse steuerliche Folgen und Risiken. 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