{"id":8302,"date":"2017-07-19T10:24:41","date_gmt":"2017-07-19T08:24:41","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=8302"},"modified":"2017-07-19T10:24:41","modified_gmt":"2017-07-19T08:24:41","slug":"finanzverwaltung-beschraenkt-betriebsausgabenabzug-bei-genussrechten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2017\/07\/19\/finanzverwaltung-beschraenkt-betriebsausgabenabzug-bei-genussrechten\/","title":{"rendered":"Finanzverwaltung beschr\u00e4nkt Betriebsausgabenabzug bei Genussrechten"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8301\" style=\"width: 128px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8301\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-8301\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2017\/07\/Sumalvico_Sebastian-118x168.jpg\" alt=\"\" width=\"118\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2017\/07\/Sumalvico_Sebastian-118x168.jpg 118w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2017\/07\/Sumalvico_Sebastian-440x629.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2017\/07\/Sumalvico_Sebastian-768x1097.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2017\/07\/Sumalvico_Sebastian-755x1079.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2017\/07\/Sumalvico_Sebastian-210x300.jpg 210w\" sizes=\"(max-width: 118px) 100vw, 118px\" \/><p id=\"caption-attachment-8301\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Sebastian Sumalvico, Associate bei P+P P\u00f6llath + Partners, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Seit dem Erlass der bundeseinheitlich abgestimmten Verf\u00fcgung der OFD NRW vom 12.05.2016<br \/>\n(S 2742-2016\/0009-St 131, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=DB1204611\">DB 2016 S.\u00a01407<\/a>) vertritt die Finanzverwaltung entgegen der herrschenden Meinung eine neue Sichtweise in Bezug auf die steuerliche Behandlung von Genussrechten. Hiernach wird der Betriebsausgabenabzug von Aussch\u00fcttungen auf fremdkapital\u00e4hnliche Genussrechte weitestgehend ausgeschlossen, was bei Genussrechtsemittenten zu erheblichen steuerlichen Konsequenzen f\u00fchren kann.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Bisherige Sichtweise<\/strong><\/p>\n<p>Genussrechte sind in der Gestaltungspraxis beliebte Finanzierungsinstrumente und treten in unterschiedlichen Spielarten in Erscheinung. Genussrechte sind gesetzlich nicht definiert. Sie sind f\u00fcr eine Kapital\u00fcberlassung an den Genussrechtsemittenten gew\u00e4hrte schuldrechtliche Verm\u00f6gensrechte, die eigen- oder fremdkapital\u00e4hnlich ausgestaltet sein k\u00f6nnen (hybride\/mezzanine Finanzinstrumente).<\/p>\n<p>Die handelsrechtlichen und steuerlichen Voraussetzungen f\u00fcr einen Eigenkapitalausweis des Genussrechts sind nicht identisch. Bei entsprechender Gestaltung k\u00f6nnen sie handelsbilanziell Eigenkapital und steuerbilanziell Fremdkapital sein.<\/p>\n<p>Wann ein Genussrecht handelsrechtlich als Eigenkapital anzusehen ist, ergibt sich aus einer wirtschaftlichen Betrachtung nach Ma\u00dfgabe der IDW HFA 1\/1994 (WPg 1994 S.\u00a0419). Danach sind kumulativ vier Voraussetzungen erforderlich:<\/p>\n<ul>\n<li>Nachrangigkeit des Genussrechts,<\/li>\n<li>Erfolgsabh\u00e4ngigkeit der Verg\u00fctung,<\/li>\n<li>Teilnahme am Verlust sowie<\/li>\n<li>L\u00e4ngerfristigkeit der Kapital\u00fcberlassung.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Die steuerliche Beurteilung erfolgt nach bisher herrschender Meinung unabh\u00e4ngig vom handelsbilanziellen Eigenkapitalausweis. Ma\u00dfgebend ist die Auslegung des \u00a7 8 Abs. 3 Satz 2 KStG, nach dem Aussch\u00fcttungen auf Genussrechte, mit denen das Recht am Gewinn und am Liquidationserl\u00f6s verbunden ist, den Gewinn der aussch\u00fcttenden Gesellschaft nicht mindern d\u00fcrfen. Die Vorschrift wird als Bilanzierungsvorschrift angesehen und geht insoweit dem Ma\u00dfgeblichkeitsgrundsatz vor (vgl. BFH vom 19.01.1994 \u2013 I R 67\/92, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=DB0095247\">DB 1994 S.\u00a0859<\/a>).<\/p>\n<p>Steuerlich liegt ein eigenkapital\u00e4hnliches Genussrecht vor, wenn das Genussrecht zu einer Beteiligung sowohl am Gewinn als auch am Liquidationserl\u00f6s berechtigt. Gem. \u00a7 8 Abs. 3 Satz 2 EStG d\u00fcrfen auf solche Genussrechte gezahlte Verg\u00fctungen das Einkommen der Gesellschaft nicht mindern.<\/p>\n<p>Fremdkapital\u00e4hnliche Genussrechte, bei denen etwa die Beteiligung am Liquidationserl\u00f6s ausgeschlossen ist, fallen nicht unter \u00a7 8 Abs. 3 Satz 2 KStG. Hierauf geleistete Aussch\u00fcttungen stellen beim Genussrechtsemittenten damit grunds\u00e4tzlich abzugsf\u00e4hige Betriebsausgaben dar.<\/p>\n<p><strong>Neue Sichtweise der Finanzverwaltung <\/strong><\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgung der OFD NRW schr\u00e4nkt den Betriebsausgabenabzug bei fremdkapital\u00e4hnlichen Genussrechten ein.<\/p>\n<p>Die Kriterien von IDW HFA 1\/1994 zur Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital sollen damit auch f\u00fcr die Steuerbilanz ma\u00dfgeblich sein. \u00a7 8 Abs. 3 Satz 2 KStG wird somit als reine Einkommensermittlungsvorschrift qualifiziert.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der OFD NRW darf ein Genussrecht, das handelsrechtlich keine Verbindlichkeit darstellt, auch in der Steuerbilanz nicht als Verbindlichkeit ausgewiesen werden, d.h. es liegt steuerliches Eigenkapital vor.<\/p>\n<p>Aussch\u00fcttungen auf diese Genussrechte sollen Einkommensverwendungen sein, die das Einkommen der Gesellschaft nicht mindern, da sich aus dem Wortlaut des \u00a7 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ein generelles Abzugsverbot ergebe. Dies gelte auch dann, wenn handelsbilanziell Fremdkapital gegeben ist, das (eigenkapital\u00e4hnliche) Genussrecht aber mit einer Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserl\u00f6s verbunden ist.<\/p>\n<p><strong>Folgen<\/strong><\/p>\n<p>Ein Betriebsausgabenabzug ist somit nur noch m\u00f6glich, wenn eine Qualifizierung als Fremdkapital erfolgt und die Beteiligung am Liquidationserl\u00f6s ausgeschlossen ist.<\/p>\n<p>Es existiert keine \u00dcbergangsregelung. Die derzeit stattfindenden Betriebspr\u00fcfungen betrachten die auf Genussrechte gezahlten Verg\u00fctungen der letzten Jahre. Dies kann zu einer nachtr\u00e4glichen Versagung des Betriebsausgabenabzugs f\u00fchren und wird Genussrechtsemittenten nicht unerheblich belasten.<\/p>\n<p>Ein Anwendungsbereich von Genussrechten ist z.B. die Sanierung von Kapitalgesellschaften mittels sog. Debt-Mezzanine-Swap. Beim Debt-Mezzanine-Swap werden Darlehen in Genussrechtskapital umgewandelt. So kann durch handelsbilanziellen Eigenkapitalausweis eine \u00dcberschuldung verhindert, das Genussrecht aber steuerlich weiterhin als Fremdkapital behandelt werden.<\/p>\n<p>Nach der Verf\u00fcgung der OFD NRW wird der Debt-Mezzanine-Swap als Sanierungsinstrument unbrauchbar, denn bei Umwandlung des Darlehens in Genussrechtskapital w\u00fcrde in H\u00f6he des nicht werthaltigen Teils des Darlehens ein steuerpflichtiger Ertrag entstehen.<\/p>\n<p><strong>Stellungnahme<\/strong><\/p>\n<p>Die Auffassung der Finanzverwaltung ist \u00fcberwiegend fiskalisch motiviert. Sie geht von einer uneingeschr\u00e4nkten Ma\u00dfgeblichkeit der Handelsbilanz aus. Die Ma\u00dfgeblichkeit wird jedoch durch \u00a7 8 Abs. 3 Satz 2 KStG durchbrochen (vgl. BFH vom 19.01.1994 \u2013 I R 67\/92, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=DB0095247\">DB 1994 S.\u00a0859<\/a>).<\/p>\n<p>Die erfolgswirksamen Konsequenzen f\u00fcr den Debt-Mezzanine-Swap \u00fcberzeugen nicht. Dieser stellt, wirtschaftlich und zivilrechtlich betrachtet, eine Schuld\u00e4nderung und keine erfolgswirksame Schuldumschaffung dar; er ist gerade kein Forderungsverzicht. Das Steuerrecht wird damit \u2013 wie auch nach dem Scheitern des Sanierungserlasses (vgl. BFH vom 28.11.2016 \u2013 GrS 1\/15, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=RS1228837\">RS1228837<\/a>; vgl. dazu <em>Werth<\/em>, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=DB1229463\">DB 2017 S.\u00a0337<\/a>) \u2013 weiter sanierungsfeindlicher.<\/p>\n<p>Gegen die Sichtweise der Finanzverwaltung spricht auch die Systematik des Steuerrechts (vgl. etwa die Unterscheidung zu \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 7 EStG). Sie kann zu einer echten Doppelbelastung f\u00fchren, wenn es zu einer zus\u00e4tzlichen Belastung auf Ebene des Emittenten kommt, welche nicht mit einer Entlastung auf Ebene des Genussrechtsinhabers korrespondiert.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgung der OFD NRW ist daher abzulehnen. F\u00fcr die Beurteilung, ob Genussrechte steuerlich Fremd- oder Eigenkapital darstellen, ist vielmehr auf die Kriterien des \u00a7 8 Abs.\u00a03 Satz 2 KStG abzustellen.<\/p>\n<p>Betroffene sollten Schutz im Rechtsbehelfsverfahren suchen. Es bleibt zu hoffen, dass m\u00f6glichst bald Kl\u00e4rung durch den BFH erfolgt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Seit dem Erlass der bundeseinheitlich abgestimmten Verf\u00fcgung der OFD NRW vom 12.05.2016 (S 2742-2016\/0009-St 131, DB 2016 S.\u00a01407) vertritt die Finanzverwaltung entgegen der herrschenden Meinung eine neue Sichtweise in Bezug auf die steuerliche Behandlung von Genussrechten. 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